Urteil
5 A 143/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0623.5A143.20MD.00
17Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die frühere Mitgliedschaft eines Soldaten auf Zeit in einem rechtsextremistischen Verein (hier: Heimattreue Deutsche Jugend [HDJ]) rechtfertigt bei mangelnder Aufarbeitung der damaligen Nähebeziehung durch den Betroffenen eine Zurückstellung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die frühere Mitgliedschaft eines Soldaten auf Zeit in einem rechtsextremistischen Verein (hier: Heimattreue Deutsche Jugend [HDJ]) rechtfertigt bei mangelnder Aufarbeitung der damaligen Nähebeziehung durch den Betroffenen eine Zurückstellung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit Blick auf die drei zum Gegenstand der Klage gemachten Streitgegenstände nur teilweise zulässig (1.) und im Rahmen ihrer Zulässigkeit unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger sich gegen die mit Bescheid vom 25. September 2019 ausgesprochene Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG wendet (a). Demgegenüber ist die Klage gegen die ebenfalls im Bescheid vom 25. September 2019 enthaltene Aufhebung der Heranziehung zur Dienstleistung ebenso unzulässig wie der darauf bezogene Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Aufhebung der Heranziehung zur Dienstleistung rechtswidrig gewesen sei (b). Gleiches gilt für die mit Bescheid vom 27. September 2019 verfügte Aufhebung der am 23. Februar 2015 ausgesprochene Beorderung an das Gefechtsübungszentrum Heer in G. (c). a) Die Klage gegen die Zurückstellung von Dienstleistungen ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Zurückstellungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 23/14 –, juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger das in § 83 Abs. 1 SG vorgesehene Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte des vierten Abschnitts des SG (Dienstleistungsplicht), in welchem auch die Zurückstellung nach § 67 Abs. 5 SG geregelt ist, ordnungsgemäß durchlaufen. Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Urteil vom 3. Februar 2021 (- 2 C 29/20 -, juris) ausgeführt: „Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung über die Heranziehung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs dient und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36 S. 12 m.w.N., vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 , vom 22. Februar 2003 - 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 2 f., vom 17. September 2003 - 6 C 4.03 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 4 S. 8 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 23.14 - Buchholz 449 § 59 SG Nr. 1 Rn. 12 ff., 19 ). Dieser Grundgedanke ist aber nicht maßgeblich, wenn die konkrete Maßnahme, wie hier, ihre Grundlage gerade in dem persönlichen Verhalten des Betroffenen hat. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn die dauerhafte Zurückstellung mit seinem persönlichen Verhalten begründet wird. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schreibt vor, dass sofern jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ihm der Rechtsweg offensteht. Erfasst werden vom Gebot des effektiven Rechtsschutzes sämtliche Akte der Exekutive, zu der auch die Bundeswehr zählt. Ferner setzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG voraus, dass der Betroffene die Verletzung von eigenen Rechten geltend macht. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch die persönliche Ehre eines Menschen. Die für die Anwendung von § 67 Abs. 5 SG vorausgesetzte Annahme der ernstlichen Gefährdung des Ansehens im Falle der weiteren Heranziehung des Betroffenen zu Dienstleistungen ist geeignet, diesen in seinem gesellschaftlichen Ansehen herabzusetzen. Dementsprechend folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch der Anspruch, nachteilige Bewertungen des eigenen Verhaltens durch die Exekutive, die sogar zum Erlass von Verwaltungsakten führen, nur dann hinnehmen zu müssen, wenn zumindest die tatsächliche Grundlage der Schlussfolgerung der Behörde zutrifft und die Behörde ferner bei ihrer Bewertung allgemein anerkannte Maßstäbe beachtet hat. Damit muss einem Dienstleistungspflichtigen, gegenüber dem sich die Bundeswehr bei der Zurückstellung auf die Gefahr der ernstlichen Gefährdung ihres Ansehens beruft, die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung eröffnet sein. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis gegeben, wenn die Verwaltungsentscheidung auf besonderen Umständen beruht, die die Frage nach den äußersten Grenzen des gerichtlich nicht überprüfbaren Auswahl- und Organisationsermessens der Wehrbehörden aufwerfen. Die Klagebefugnis setzt hier voraus, dass diese Grenzen unter Verletzung von subjektiven Rechten des Dienstpflichtigen überschritten sein könnten. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die jeweilige Verwaltungsentscheidung auf besondere personenbezogene Gründe stützt, die über die gewöhnlichen Aspekte der Personalplanung hinausgehen (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 3 und vom 17. September 2003 - 6 C 4.03 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 4 S. 8 sowie Beschluss vom 4. August 2017 - 6 B 34.17 - Rn. 7). Wenn danach eine Rechtsverletzung in den Fällen als möglich angesehen wird, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt, als solche nicht an ein persönliches Verhalten des Pflichtigen anknüpfen, und die behördliche Entscheidung nur im konkreten Einzelfall auf Gründen beruht, die mit der Person des Betroffenen verbunden sind, so muss einem Kläger die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte erst recht dann möglich sein, wenn bereits die gesetzliche Grundlage - hier § 67 Abs. 5 SG - für diese Entscheidung - Zurückstellung von Dienstleistungen - Umstände voraussetzt, die in der Person des betreffenden Dienstpflichtigen liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16. August 2019 - 14 K 265/18 - UA S. 18; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 67 Rn. 39; a.A. VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 - Rn. 36). (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 29/20 –, Rn. 13, juris) Dem schließt sich die Kammer an. b) Die als Anfechtungsklage erhobene Klage gegen die Aufhebung der Heranziehung zur Dienstleistung ist indes unzulässig. Es mangelt ihr im Hauptantrag bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn die Heranziehung war für den Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis 8. November 2019 ausgesprochen worden. Sie betraf demnach eine zeitlich begrenzte Wehrübung, die sich infolge Zeitablaufs erledigt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 – 8 C 86/86 –, juris Rn. 6). Das mit der Anfechtungsklage verfolgte Ziel, namentlich die Wirksamkeit der ursprünglichen Heranziehungsentscheidung durch Aufhebung des Widerrufsbescheides wiederherzustellen, kann er nicht mehr erreichen. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung geltend macht, ist zwar die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) statthaft. Es mangelt dieser Klage indes an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 im Antragsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Az. 5 B 345/19 MD bereits ausgeführt: „Allerdings ist der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO analog (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.1994 – 7 VR 3/94 –, juris Rn. 16) nicht antragsbefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO analog ist, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Möglichkeit ist für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil ein unrechtmäßiger staatlicher Freiheitseingriff jedenfalls die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen kann. Der Widerruf seiner Heranziehung zur Dienstleistung enthält aber keine den Antragsteller belastende Wirkung. Die "Dienstleistungspflicht" (Überschrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes) stellt eine rechtliche Verpflichtung des früheren Soldaten dar; die Einräumung einer subjektiven Begünstigung ist hiermit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 – 2 C 23/14 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dagegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass im Bescheid über den Widerruf der Heranziehung zur Dienstleistung, in besonderer Weise personenbezogene Gründe für den Widerruf mitgeteilt worden oder miteingeflossen seien, die die Frage nach den äußersten Grenzen des nicht im Interesse des Antragstellers gerichtlich überprüfbaren Auswahl- und Organisationsermessens der Antragsgegnerin aufwerfen würde. In einem solchen Fall könnte die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers nicht eindeutig ausgeschlossen sein, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2003 – 6 C 18/02 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 6 C 4/03 –, juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Bescheid vom 25.09.2019 enthält für die eigenständige Regelung des Widerrufs der Heranziehung zur Dienstleistung keine separate Begründung. Der Satz im Bescheid vom 25.02.2019, dass aufgrund einer Gesamtbewertung die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistung das Ansehen ernstlich gefährden würde, bezieht sich einzig auf die zugleich verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG, weil die Antragsgegnerin diesen Verwaltungsakt auf diese Tatbestandsvariante ("…das Ansehen ernstlich gefährden würde.") gestützt hat. Eine Begründung auch des Widerrufs der Heranziehung zur Dienstleistung kann darin nicht gesehen werden. Denn er ist bloße Folge der zuvor ausgesprochenen Zurückstellungsentscheidung. Ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistung das Ansehen ernstlich gefährden würde, zutreffend ist, ist für den allein streitgegenständlichen Widerruf der Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistung damit unerheblich. Aus den gleichen Gründen geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, dass er wegen des "persönlichkeitsverletzenden Vorwurfs der ernstlichen Gefährdung des Ansehens ", antragsbefugt sei, "da dieser ein erhebliches negatives Werturteil und eine Beeinträchtigung der persönlichen Ehre [beinhalte]" als auch, dass er wegen seiner "dienstrechtliche[n] Stellung […], in der er durch den im Bescheid erhobenen Vorwurf der 'Ansehensschädigung' zugleich als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht […] disziplinarrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgesetzt [sei]", antragsbefugt sei. Denn – wie bereits ausgeführt – findet sich für den allein streitgegenständlichen Widerruf der Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistung im Bescheid vom 25.09.2019 keine Begründung, also auch keine in dem vom Antragsteller vorgetragenen Sinne. Die Ausführungen zur Zurückstellung von Dienstleistungen im Bescheid vom 25.09.2019 lassen sich – aus den vorgenannten Gründen – nicht auf den Widerruf der Heranziehung zur Dienstleistung übertragen.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 (- 2 C 29/29 -) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn dort war allein die Frage der Zurückstellung von Dienstleistungen nach § 67 Abs. 5 HS 2 Alt. 2 SG streitgegenständlich. Dass für eine solche Entscheidung die Klagebefugnis zu bejahen ist, wurde bereits unter 1. a) dargelegt. Soweit man entgegen den obigen Ausführungen eine Klagebefugnis mit dem Argument bejahen wollte, alle auf die Zurückstellungsentscheidung zurückzuführenden Entscheidungen stünden mit jener in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, so dass eine formale Aufspaltung der Entscheidungen nach Begründungselementen nicht in Betracht komme, mangelt es der hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls an dem erforderlichen Feststellunginteresse. Denn ein etwaiges Rehabilitationsinteresse bzw. eine ggf. bestehende Wiederholungsgefahr kann der Kläger rechtsschutzintensiver dadurch verfolgen bzw. begegnen, dass er - wie geschehen - gegen die ausgesprochene Zurückstellung von Dienstleistungen nach § 67 Abs. 5 HS 2 Alt. 2 SG gerichtlich vorgeht. Da die mittlerweile erledigte Aufhebungsentscheidung die Zurückstellungsentscheidung nur nachvollzieht, verbliebe dem Kläger ohne Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung auch kein irgendwie gearteter „Makel“. c) Die gegen die Aufhebung der Beorderung erhobene Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft. Denn die Beorderung stellt gegenüber dem Kläger keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung dar. Vielmehr meint Beorderung eine (rein organisatorische) Einplanung eines Reservisten oder einer Reservistin auf einem Dienstposten in der Verstärkungsreserve oder Personalreserve. Durch die Beorderung wird zwar auch der dienstliche Einsatzort des Reservisten im Falle der Heranziehung zu einer Übung bestimmt. Dies ändert aber nichts am Rechtscharakter der Maßnahme als rein innerdienstlicher Akt. Allerdings mangelt es der Leistungsklage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch hier gilt - ebenso wie bei der Aufhebung der Heranziehung -, dass die Aufhebung der Beorderung allein Folge der ausgesprochenen Zurückstellung von Dienstleistungen nach § 67 Abs. 5 HS 2 Alt. 2 SG ist. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel effektiv nur - aber zugleich auch hinreichend - mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Anfechtungsklage erreichen. Im Übrigen besteht - wie die Beklagte zu Recht annimmt - kein Anspruch auf eine Beorderung. Dies gilt jedenfalls solange, wie eine Heranziehung zur Dienstleistung nicht ausgesprochen wurde. Denn das Wehrdienstverhältnis und damit die Notwendigkeit einer Beorderung beginnt überhaupt erst zu dem im Heranziehungsbescheides für den Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SG). Aus denselben Gründen ist auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage unzulässig, wobei es dieser zudem an einem Feststellungsinteresse mangelt. Denn ein etwaiges Rehabilitationsinteresse bzw. einer etwaigen Wiederholungsgefahr kann der Kläger - wie bereits zum Widerruf der Heranziehungsentscheidung ausgeführt - rechtsschutzintensiver durch die Anfechtung der Zurückstellungsentscheidung verfolgen bzw. begegnen. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Entscheidung über die Zurückstellung des Klägers von der Dienstleistung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffene Entscheidung ist § 67 Abs. 5 HS 2 Alt. 2 SG. Hiernach kann ein Dienstleistungspflichtiger u.a. dann von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf eine mögliche Heranziehung des Klägers vor. Seine zwischen den Jahren 1999 bis ins Jahr 2004 hinein bestehende Nähe zur HDJ erfüllt trotz des seitdem eingetretenen Zeitablaufs sowie des Umstandes, dass der Kläger im Anschluss keine rechtsextremistische Gesinnung offenbart hat, die Tatbestandsmerkmale der Norm (a). Auch Ermessensfehler liegen nicht vor (b). a) Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 29/20 –, juris Rn. 22). Unter dem Merkmal „Ansehen “ ist der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen. Mit der geforderten „ernstlichen“ Gefährdung des Ansehens wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Eine „ernstliche“ Gefährdung liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Heranziehung zu den Dienstleistungen zu einer der beiden tatbestandlich genannten Gefährdungen führen würde und ein milderes Mittel als die Zurückstellung die Gefahr nicht beseitigen könnte (vgl. Vogelgesang in: GKÖD, Kommentar SG, Yk § 67 Rn. 55). Ob das Ansehen ernstlich gefährdet ist, ist nicht aus der Sicht, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen bewerten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 29/20 –, juris Rn. 23). Hiernach gefährdet eine Heranziehung des Klägers den „guten Ruf“ der Streitkräfte ernstlich. Seiner rechtlichen Bewertung legt das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stand zwischen den Jahren 1999 und 2004, also bis in ein Alter von 19 Jahren, jedenfalls in einem engen Näheverhältnis zur HDJ. Dieser Umstand ist aufgrund des vom Kläger geführten und mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Klageverfahrens zum Az. 5 A 118/20 MD gerichtbekannt und bedarf daher wegen Offenkundigkeit keines weiteren Beweises (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO [vgl. zur Anwendbarkeit des § 291 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 98 Rn. 22 ff.). In jenem Verfahren erklärte der Kläger u.a., er habe in einem vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 146/18) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I- 16 U 161/18) geführten Verfahren durch eidesstattliche Erklärungen klargestellt, dass er der HDJ niemals formell, etwa durch eine formelle Mitgliedschaft, beigetreten sei und zu keinem Zeitpunkt eine repräsentative oder irgendwie nach außen gerichtete Tätigkeit ausgeübt habe sowie den Verein noch als Schüler auf eigene Initiative verlassen habe. Auf Nachfrage des OLG Düsseldorf habe er nochmals vorgetragen, dass eine Aufnahme seiner Person in den Verein nicht beantragt und nicht vollzogen worden sei, er also kein Vereinsmitglied gewesen sei, keine Beiträge oder ähnliches geleistet habe und er nicht Leiter einer „Abteilung HALT“ geworden sei. Mit diesen Darstellungen wendet sich der Kläger allein gegen die formelle Bezeichnung seiner Nähebeziehung zur HDJ als „Mitgliedschaft“ sowie den Umstand, dass er eine Abteilung habe leiten sollen. Dass eine Beziehung zur HDJ über fünf Jahre hinweg bestand, stellt der Kläger hingegen selbst nicht in Abrede, zumal er die HDJ nur „verlassen“ konnte, wenn er eine nähere Beziehung zu dem Verein hatte. Aufgrund dieser gerichtskundigen Tatsachen kommt es von vornherein nicht entscheidend darauf an, ob das BA MAD berechtigt war, Presseberichterstattung über den Kläger an das Karrierecenter weiterzugeben, aus der sich dessen „Mitgliedschaft“ bzw. eine „Funktionsträgerschaft“ in der HDJ ergibt. Denn der dargelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch ohne Heranziehung dieser Erkenntnisse feststellbar. Unabhängig hiervon war die Stellung des Klägers zur HDJ auch Gegenstand weiterer öffentlicher und allgemein zugänglicher Presseberichterstattung, welche durch das BA MAD nicht übermittelt wurde und noch heute auf den jeweiligen Verlagsseiten abrufbar ist. So ist unter https://taz.de/AfD-Fraktion-im-Bundestag/!5492310 ein Artikel der taz Verlags u. Vertriebs GmbH eingestellt, in dem es unter der Überschrift „Ex-Kader der HDJ arbeitet für Gauland“ heißt: „Es geht um den früheren HDJ-Funktionär C., der inzwischen den Namen seiner Ehefrau angenommen hat. […] Der ehemalige HDJ-Kader C. entstammt einer Familie, die engste Bezüge zu den Heimattreuen besaß. Die Homepage der verfassungsfeindlichen Organisation lief auf den Vater in Dessau, Bruder und Schwester führten die Erziehertruppe mit an. In internen Unterlagen der HDJ, die der taz vorliegen, wird im April 2003 über eine neue Abteilung berichtet, die in Zukunft vom „Kameraden C. (Felix N) geleitet werde. Das Ziel der neuen Abteilung und des neuen Leiters sei es, die „Koordinierung des Technischen Dienstes auf Lagern“ zu verbessern. […].“ Auch auf diesen öffentlich ohne weiteres zugänglichen und damit allgemein bekannten Pressebericht, gegen dessen weitere Verbreitung der Kläger in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 146/18) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I- 16 U 161/18) im Ergebnis erfolglos vorgegangen ist, darf sich die Kammer, zu deren vollen gerichtlichen Überprüfung die Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs. 5 SG stehen, unabhängig von Fragen etwaiger Verwertungsverbote aufgrund einer unzulässigen Datenübermittlung durch das BA MAD ebenfalls stützen. Die Kammer berücksichtigt dabei auch, dass der Kläger die darin behauptete formelle Mitgliedschaft und die Funktionsträgerschaft in Abrede stellt. Die danach feststehende Nähe des Klägers zur HDJ in der Vergangenheit ist auch noch immer geeignet, im Falle einer Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen den „guten Ruf“ der Streitkräfte aus Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters ernstlich zu gefährden. Dabei geht die Kammer von folgenden Grundsätzen aus: Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen in besonderem Maße störanfällig gegenüber Reservistinnen oder Reservisten, die ein Näheverhältnis zu Vereinen haben oder hatten, welche nationalsozialistische Bestrebungen verfolgen. Eine solche Sichtweise findet ihre verfassungsrechtliche Stütze in Art. 139 GG, nach dem die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt werden. Auch wenn diese Regelung mit der Aufhebung der Bestimmungen zur Entnazifizierung durch die Ländergesetzgebung im Jahr 1953 ihr Substrat verloren hat (vgl. hierzu Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 96. EL November 2021, GG Art. 139 Rn. 1), verleiht sie noch immer der vom Verfassungsgeber erteilten Absage an die nationalsozialistische Ideologie Ausdruck. Die Ablehnung von Rassenwahn und jeder totalitären Bestrebung gehört auch im Übrigen zum Profil der grundgesetzlichen Wertordnung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG sowie hierzu umfassend Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 96. EL November 2021, GG Art. 139 Rn. 3/15 ff.), wobei der Verfassungsgeber auch die Wirkung von bestimmten Verhaltensweisen auf die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auf das durch das Trauma des Dritten Reiches geprägte Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland und auf die Befriedetheit der Gesellschaft in den Blick nimmt (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 96. EL November 2021, GG Art. 139 Rn. 17). Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat der Gesetzgeber einfachgesetzliche Normen geschaffen, in denen er nationalsozialistische Bestrebungen unmissverständlich als mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar behandelt. So wird etwa nach § 130 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Aufgrund der getroffenen Wertentscheidungen ist auch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit in diesem Bereich besonders empfindlich und kritisch. Dies gilt umso mehr, als die Bundeswehr als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt. Sie besitzt Vorbildfunktion, so dass jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen das Ansehen schädigt, soweit hierdurch die Gefahr besteht, dass ein Dritter meine, die Bundeswehr wisse nicht, wen sie heranziehe, oder es sei ihr gleichgültig, eine derart vorbelastete Person heranzuziehen, oder sie billige möglicherweise das Verhalten dieser Person. Unter Anwendung dieser Maßstäbe wird ein objektiver Beobachter, der Kenntnis von der - wenn auch in der Vergangenheit liegenden - Nähe eines Hauptmanns der Reserve zu einem nationalsozialistisch geprägten Verein hat, regelmäßig annehmen, dass das Ansehen hierdurch ernstlich gefährdet wird. Dieser Annahme steht im konkreten Fall nicht entgegen, dass ein mit den Lebensverhältnissen des Klägers vertrauter Beobachter auch erkennen wird, dass die fünf Jahre andauernde Nähe des Klägers zur HDJ begann, als dieser gerade einmal 14 Jahre alt war und die Nähebeziehung im Jahr 2004, also vor mittlerweile mehr als 18 Jahren, auf eigenen Entschluss des Klägers und zugleich etwa 5 Jahre vor Verbot der HDJ im Jahr 2009 endete. Auch wird ein objektiver Beobachter berücksichtigen, dass Familienmitglieder des Klägers in der HDJ aktiv waren und es vom Kläger in jugendlichen Jahren nicht erwartet werden konnte, sich von seiner Familie und deren Überzeugung abzuwenden. Allerdings wird einem objektiven Beobachter ebenso wenig verborgen bleiben, dass der Kläger mit dieser Vergangenheit nicht offen umgeht, sondern über seine Tätigkeit innerhalb der HDJ von sich aus keine Auskunft gibt. Insoweit ist aus dem Verfahren zum Az. 5 A 118/20 MD gerichtsbekannt, dass der Kläger in seinen eidesstattlichen Versicherungen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zum Az. 12 O 146/18 noch am 28. März 2018 erklärte, seine „damalige Verbindung zur HDJ“ habe er niemals in der Öffentlichkeit thematisiert oder sich zu dieser öffentlich bekannt. Etwas anderes gilt - wie die gesamte Verfahrensführung des Klägers offenbart - bis heute nicht. Es ist dem Kläger nach seinem gesamten prozessualen Vorbringen und Verhalten scheinbar nicht unangenehm, dass er eine Nähebeziehung zur HDJ hatte, sondern vielmehr, dass diese bekannt wurde und er sich hierfür rechtfertigen soll. Insbesondere wird ein objektiver Beobachter daran zweifeln müssen, aus welchem Grund der Kläger sich mit seiner Vergangenheit allein durch formelle Angriffe auf die Presseberichterstattung (keine „formelle“ Mitgliedschaft; keine nach außen gerichtete „Funktion“) auseinandersetzt, ohne jedoch unmissverständlich seine eigene Rolle innerhalb der HDJ offenzulegen und sich von dem dort verbreiteten Gedankengut erkennbar zu distanzieren. Durch das intransparente Verhalten des Klägers vermag ein objektiver Beobachter insbesondere nicht die Überzeugung zu gewinnen, der Kläger habe sich mit seiner Vergangenheit in einer nationalsozialistisch geprägten Jugendorganisation inhaltlich auseinandergesetzt und von den dort vertretenen Werten endgültig abgewendet. Diese Zweifel bleiben bei objektiver Betrachtung trotz der seitdem beanstandungsfreien Dienstleistung des Klägers innerhalb und auch im weiteren Lebensbereich bestehen. Anders als in Fällen, in denen eine Person für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte echte Reue zeigt und die Geschehnisse sowie die eigene Verantwortung mit der Folge offen aufarbeitet, dass ein objektiver Beobachter davon ausgehen muss, ein Einsatz innerhalb der Streitkräfte unterliege keinen Bedenken, verbleibt bei einem Umgang mit der eigenen Vergangenheit, wie ihn der Kläger an den Tag legt, eine ernstliche Gefährdung für das Ansehen. Diese Gefahr ist anders als durch eine Rückstellungsentscheidung auch nicht abwendbar. Insbesondere liegt kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Klägers vor, aufgrund dessen ggf. der Ausspruch einer die ernstliche Gefährdung im Ergebnis ausschließenden Disziplinarmaßnahme in Betracht käme. § 67 Abs. 5 SG setzt gerade keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraus und ein solches Verhalten ist hier auch nicht Gegenstand der anzustellenden Gefährdungsprognose. b) Die Zurückstellung des Klägers von Reservedienstleistungen bis zum Erreichen der Altershöchstgrenze des § 59 Abs. 2 Nr. 3 SG überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO). Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat und im Widerspruchsbescheid lediglich erklärte: „Eine Zurückstellung von Dienstleistungen erfolgte gemäß den Ausführungen ermessensfehlerfrei“. Damit nahm sie allein Bezug auf die Begründung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückstellungsentscheidung nach § 67 Abs. 5 HS 2 Alt. 2 SG. Diese Erwägungen genügen vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalls indes noch den gesetzlichen Anforderungen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass das Gesetz mit dem Erfordernis, die Gefährdung des Ansehens müsse „ernstlich“ sein, selbst die Frage der Angemessenheit der Zurückstellungsentscheidung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet und hierdurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert hat (vgl. zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 55 Abs. 5 SG: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 B 114/11 –, juris m. w. N). Wenn bereits das Merkmal der ernstlichen Gefährdung im Rahmen des § 67 Abs. 5 HS 2 SG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, verbieten sich weitere Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit regelmäßig (vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 – 5 K 6567/17 –, juris Rn. 76, juris) und eine Zurückstellung hat zu erfolgen. So liegt der Fall hier. Die vom Kläger für eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung angeführten Gründe waren allesamt bereits im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 HS 2 Alt. 2 SG zu prüfen. Soweit die Beklagte auch keine Ausführungen zum konkreten Maßnahmeermessen (vgl. zum Maßnahmeermessen auch das obiter dictum bei BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 29/20 –, juris Rn. 26) getätigt hat, insbesondere nicht weiter begründet hat, warum sie es für erforderlich hält, den Kläger bis zum 24. September 2049 zurückzustellen, führt auch dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn wegen der mangelnden Aufarbeitung der eigenen Vergangenheit durch den Kläger ist nicht erkennbar, welcher Zeitraum konkret erforderlich erscheint, um eine ernstliche Gefährdung des Ansehens nicht mehr annehmen zu können. Dies gilt umso mehr, als das die ernstliche Gefährdung des Ansehens begründende Verhalten selbst bereits 18 Jahre zurückliegt und - wie ausgeführt - aufgrund des Umgangs des Klägers mit seiner Vergangenheit noch immer Relevanz hat. Vor diesem Hintergrund wäre jede andere Entscheidung durch die Behörde lediglich „gegriffen“ und damit mangels hinreichender Tatsachengrundlage ermessensfehlerhaft. Durch die Befristungsentscheidung wird der Kläger auch nicht unverhältnismäßig stark belastet. Denn einerseits besteht - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Heranziehung von vornherein nicht, so dass der Kläger auch ohne Zurückstellungsentscheidung seine Heranziehung nicht beanspruchen könnte. Andererseits handelt es sich bei der Zurückstellungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass die Beklagte das fortdauernde Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen laufend unter Kontrolle zu halten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 84 Satz 2 SG, § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 30. Juni 2022 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abweichung von der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit dem dreifachen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da der Kläger drei Streitgegenstände (Zurückstellung; Aufhebung einer Heranziehung; Aufhebung der Beorderung) zur Prüfung des Gerichts gestellt hat und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts jeweils keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Entscheidung über die Hilfsanträge wirkt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Der am 25. September 19… geborene Kläger wendet sich gegen die Aufhebung seiner Beorderung zum Gefechtsübungszentrum Heer in G. sowie die Zurückstellung von Dienstleistungen bis zum 24. September 2049 und die zugleich ausgesprochene Aufhebung einer Heranziehung zur Dienstleistung für den Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis 8. November 2019. Vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 stand der Kläger bei der Beklagten in einem Soldatenverhältnis auf Zeit. Am 11. Mai 2006 erteilte er sein Einverständnis für eine Beorderung. Unter dem 23. Februar 2015 richtete das Karrierecenter B-Stadt (Karrierecenter) die „Mitteilung einer Beorderung“ an den Kläger und führte aus, der Kläger werde bis auf Weiteres auf einen Dienstposten in der Personalreserve in G. beordert. Mit Bescheid vom 12. September 2019 zog das Karrierecenter den Kläger, der zuvor bereits 15 Übungen mit insgesamt 344 Übungstagen absolviert hatte, zu einer Übung vom 28. Oktober 2019 bis 8. November 2019 in Gardelegen heran. Unter dem 13. September 2019 übermittelte das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BA MAD) dem Bundesamt für Personalwesen unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 MADG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG und - wie es in dem Übermittlungsschreiben heißt - im Einvernehmen mit dem A. (BMfV) Presseberichte der ZeitOnline vom 7. März 2018 („AfD-Landeschef besuchte HDJ-Pfingstlager“), der Stuttgarter Zeitung vom 9. April 2018 („AfD-Mitarbeiter war Neonazi-Funktionär“), des Redaktionsnetzwerkes Deutschland, veröffentlicht in der Leipziger Volkszeitung vom 9. April 2018 („Gauland beschäftigte Ex-Neonazi-Kader im Bundestag“), des Internetauftritts von BR24 vom 5. April 2019 („Landtag: AfD trennt sich von weiterem NPD-nahen Mitarbeiter“). In den Artikeln wurde über die Aktivitäten des seit dem Jahr 2009 verbotenen rechtsextremistischen Vereins „Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ)“ sowie die Nähe verschiedener Mitarbeiter der Alternative für Deutschland (AfD) zur HDJ berichtet. Über den Kläger heißt es im Pressebericht der ZeitOnline u.a.: „Er ist nicht der einzige, N. stammt ebenfalls aus diesen Reihen. Der Verwandte einer „Bundesmädelführerin“ übernahm 2004 das neue HDJ-Amt HALT, dass sich aus den Abteilungen Beschaffung und Technischer Dienst zusammengesetzt haben soll. 2016 dann taucht N.s Name in einem offiziellen Protokoll der Sitzung des Landtages in Potsdam vom 10. Oktober auf. […] Einer von N.s Brüdern, ehemals stellvertretender Bundesvorsitzender der HDJ, war ebenfalls für die AfD tätig, aber im Landtag von Baden-Württemberg.“ In der Leipziger Volkszeitung wurde berichtet: „Nach Informationen des „Tagesspiegels“ war W. 2003 bei der HDJ zum Leiter der Abteilung HALT - „Heimattreue Ausrüstung und Lagertechnik“ - ernannt worden. […] W. habe sich 2004 im Alter von 19 Jahren von der HDJ getrennt, hieß es. Er hieß damals noch N., nahm aber später den Nachnamen seiner Frau an.“ Nach Weiterleitung dieser Unterlagen an das Karrierecenter erließ dieses unter dem 25. September 2019 einen Bescheid, in dem es den Kläger bis zum 24. September 2049 - dem Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres - von Dienstleistungen zurückstellte. Zur Begründung führte es aus, aufgrund einer Gesamtbewertung sei anzunehmen, dass eine Heranziehung des Klägers das Ansehen ernstlich gefährde. Eine weitergehende Begründung enthielt der Bescheid nicht. Zugleich widerrief das Karrierecenter den Heranziehungsbescheid vom 12. September 2019. Mit weiterem Bescheid vom 27. September 2019 hob das Karrierecenter die am 23. Februar 2015 ausgesprochene Beorderung zum Gefechtsübungszentrum Heer in G. auf. Jeweils am 6. Oktober 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidungen vom 25. und 27. September 2019 ein. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25. September 2019 und stellte am 12. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen „den Bescheid […] vom 25.09.2019“. Diesen Antrag lehnte die Kammer im Verfahren zum Az. 5 B 345/19 MD mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 ab und führte zur Begründung aus, dem Kläger mangele es an der erforderlichen Antragsbefugnis, da der Widerruf der Heranziehung zur Dienstleistung den Kläger ausschließlich von einer rechtlichen Pflicht befreie und damit nicht in seine Rechte eingreife. Die Heranziehung früherer Soldaten auf Zeit zu Dienstleistungen diene allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung . Die Dienstleistungspflicht stelle eine rechtliche Verpflichtung des früheren Soldaten dar; die Einräumung einer subjektiven Begünstigung sei hiermit nicht bezweckt. Etwas anderes gelte mit Blick auf eine Verletzung subjektiver Rechte auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass personenbezogene Gründe für den Widerruf mitgeteilt oder mit eingeflossen seien. Denn die Regelung zur Aufhebung der bereits ausgesprochenen Heranziehung enthalte keine separate Begründung. Soweit im Bescheid darauf abgestellt werde, dass die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistung das Ansehen ernstlich gefährde, beziehe sich dies einzig auf die zugleich verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG. Beschwerde erhob der Kläger gegen diese Entscheidung nicht. Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. September 2019 sowie des angestrengten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg führte der Kläger aus, er sei seit dem Jahr 2004 Angehöriger. Nach seinem aktiven Dienst als Soldat auf Zeit habe er erfolgreich eine Ausbildung zum Offizier abgeschlossen und seit dem Jahr 2006 wiederholt als Wehrübender Dienst in geleistet. Seit Beorderung zum Gefechtsübungszentrum Heer in G. ab 23. Februar 2015 habe er Wehrübungen im Umfang von zusammen mehr als drei Monaten erfolgreich absolviert. Sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten habe zu keinem Zeitpunkt Anlass für Beanstandungen gegeben. Nach mehrjähriger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität sei er als Beamter im höheren Verwaltungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig, sicherheitsüberprüft und beruflich bewährt. Am Landgericht B-Stadt sei er als Schöffe berufen. Die Einschätzung, seine zum Dienst gefährde das Ansehen, stehe hierzu im starken Gegensatz. Für eine solche Prognose sei keine Grundlage erkennbar. Bei der Bewertung hätten insbesondere die durch einen Soldaten nicht beeinflussbare Medienberichterstattung und ihre Folgen regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Es sei nichts dafür ersichtlich, inwieweit Sachverhalte aus dem Jahr 2004 zu einer personenbezogenen Prognose im Jahr 2019 sollen beitragen können. Bei der Bewertung sei zwingend das zeitliche Moment zu berücksichtigen. Denn ein aufgeschlossener, objektiv wertender Betrachter erkenne, dass die Bundeswehr im Hinblick auf einen seither beanstandungsfreien Dienst auch künftig mit einer Erfüllung der Dienstpflichten durch den Kläger rechnen könne. Der erhobene Vorwurf sei rufabträglich und stelle sich als verkappte Form einer disziplinarischen Maßregelung dar, die in ehrabschneidender Weise seine Persönlichkeitsrechte beeinträchtige. Darüber hinaus monierte der Kläger, ihm seien nicht alle relevanten Verwaltungsvorgänge zur Verfügung gestellt worden. Anlass und Vorgeschichte der Mitteilung des BA MAD blieben im Dunkeln. Eine Mitteilung des BMfV sei im Verwaltungsvorgang ebenfalls nicht enthalten. Die in den Verwaltungsakten enthaltene Korrespondenz sei lückenhaft. Vermerke über Gespräche, Anfragen und Mitteilungen fehlten. Auch Personalakte, Sicherheitsakte und „G-Akte“ seien nicht übersandt worden. Unabhängig hiervon sei eine Übermittlung von Informationen durch das BA MD unrechtmäßig erfolgt. Dieselben Gründe trug der Kläger gegen den Bescheid vom 27. September 2019 über die Aufhebung der Beorderung vom 23. Februar 2015 zum Gefechtsübungszentrum Heer in Gardelegen vor. Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte das Bundesamt für Personalwesen dem Kläger mit, dass sein Widerspruch gegen die Aufhebung der Beorderung nicht statthaft sei. Bei der Entscheidung habe es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes gehandelt. Die Beorderung stelle vielmehr einen Realakt dar, mit dem der Soldat auf einen Dienstposten verbracht werde. Gleiches gelte für die Aufhebungsentscheidung. Im Übrigen bestehe kein Anspruch eines Dienstleistungspflichtigen auf Heranziehung zur Dienstleistung. Damit besteht erst recht kein Anspruch auf Beorderung. Ebenfalls am 13. März 2020 wies das Bundesamt für Personalwesen den Widerspruch des Klägers gegen die Zurückstellung von Dienstleistungen bis zum 24. September 2049 sowie den Widerruf der Heranziehung zur Ableistung einer Übung vom 28. Oktober 2019 bis 8. November 2019 zurück und führte zur Begründung aus, eine Heranziehung des Klägers würde das Ansehen ernstlich gefährden. Bei dem Ansehen handele es sich um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Die Hürden einer Zurückstellung seien geringer als bei einer Entlassung aus dem Wehrdienst. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung sei nicht Voraussetzung. Es gehe darum, in welchem Licht die Bundeswehr in den Augen eines unbefangen Dritten dastehe, wenn dieser erfahre, dass sie eine bestimmte Person bei sich Dienst leisten lasse und das „ohne Not“, da es keinerlei subjektives Recht auf Wehrdienst gebe und umgekehrt die Bundeswehr jedenfalls in Friedenszeiten nicht verpflichtet sei, Reservistinnen und Reservisten zur Dienstleistung heranzuziehen. Vorliegend sei zu beurteilen, im welchem Licht das Ansehen stehe, wenn sie ein ehemaliges Mitglied der rechtsextremistischen HDJ und Funktionär der Abteilung HALT weiterhin zur Dienstleistung heranziehe. Die Bundeswehr nehme nach der Dienstvorschrift A-2600/7 als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und besitze eine Vorbildfunktion. Jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen schädige das Ansehen. Wenn nur die Gefahr bestehe, dass ein Dritter meine, die Bundeswehr wisse nicht, wen sie heranziehe, oder es sei ihr gleichgültig, eine derart vorbelastete Person heranzuziehen, oder sie billige möglicherweise das Verhalten dieser Person, obwohl dies in keiner Weise der Fall sei, liege darin eine Ansehensschädigung. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die herangezogenen Sachverhalte längere Zeit zurücklägen. Denn es sei nicht auf ein persönliches Fehlverhalten abgestellt worden, sondern auf die Außenwirkung der Sachverhalte. Auf die in der Auskunft des BA MAD übersandte Presseberichterstattung habe die Entscheidung auch gestützt werden dürfen. Diese sei jedermann öffentlich zugänglich. Aus den Berichten ergebe sich im Übrigen, dass der Kläger gerade nicht „in jeder Hinsicht unbescholten“ sei und sich gerade nicht stets zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt habe. Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus sei das Ansehen in besonderem Maße störanfällig gegenüber Reservistinnen oder Reservisten, die Mitglieder und/oder gar Funktionsträger in verfassungsfeindlichen Vereinen sind oder waren. Die Öffentlichkeit sei hier besonders empfindlich, so dass bereits eine relativ geringe Beeinträchtigung genüge, um die Ansehensschädigung als ernstlich zu bewerten. Bei einer weiteren Heranziehung zur Dienstleistung könne die Öffentlichkeit annehmen, die Bundeswehr toleriere solche Verhaltensweisen oder verschließe die Augen hiervor. Dies gelte vor allem, weil persönliche Verbindungen in der Regel nicht plötzlich mit dem Austritt aus dem Verein oder dessen Verbot erlöschen; insbesondere bei - wie hier - familiären Verbindungen sei dies nicht zu erwarten. Dass der Kläger sich dienstlich und außerdienstlich im Anschluss an seine Mitgliedschaft tadellos verhalten habe, verhelfe nicht über den Umstand der ehemaligen Mitgliedschaft in der HDJ hinweg. Schwer wiege, dass der Kläger als Hauptmann der Reserve eine Führungsposition und Vorbildfunktion innehabe. Hiernach sei die Zurückstellung auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch seien dem Kläger im Rahmen der Akteneinsicht keine entscheidungsrelevanten Unterlagen vorenthalten worden. Soweit er Kenntnisse über die Hintergründe des Berichts des BA MAD an das Karrierecenter erlangen wolle, müsse er dort anfragen. Am 12. April 2020 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und weiter ausgeführt, die vom BA MAD übersandten Presseberichte seien fehlerhaft, da er weder Mitglied noch Funktionär oder Leiter einer Abteilung HALT bei der HDJ gewesen sei. Im Übrigen sei die Medienberichterstattung des Tagesspiegels, auf den die weitere Berichterstattung zurückgehe, rechtlich angegriffen worden. Der Tagesspiegel habe am 21. März 2018 eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und seine Berichterstattung entsprechend korrigiert. Seine persönliche Integrität sei zweifelsfrei gegeben. Er habe sich im Rahmen seines Studiums unter anderem in der Entwicklungshilfe in Afrika engagiert, so etwa im Rahmen eines Praktikums für die Hanns-Seidel-Stiftung für 5 Monate in Namibia. Er habe sich für internationale Unternehmen betätigt, so im Rahmen einer Diplomandentätigkeit für Airbus in Toulouse für 7 Monate. Aus einer Auskunft des BA MD vom 2. Dezember 2019 lasse sich entnehmen, dass dort Daten zur Person des Klägers weder in Dateien noch in Akten gespeichert seien. Auch aus einer Mitteilung des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalt vom 12. November 2019 sowie aus einem Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 10. Dezember 2019 ergebe sich, dass er von diesen Behörden nicht beobachtet oder als Extremist geführt werde. Mit diesen Umständen setze sich die Beklagte nicht auseinander. Dies werde von einem objektiven Dritten aber erwartet, insbesondere dann, wenn die vorgeworfenen Sachverhalte jahrelang zurücklägen und sich in der Kinder- oder Jugendzeit ereignet hätten. In jedem Fall erweise sich die Zurückstellung als ermessensfehlerhaft. Sie sei unverhältnismäßig. Es sei nicht angemessen, ihn 30 Jahre lang aufgrund eines Sachverhaltes zurückzustellen, der in seiner Jugend stattgefunden habe und seinerseits mittlerweile 20 Jahre zurückliege. Weiter rügt der Kläger die unterlassene Beiziehung von den durch das BMfV an das BA MAD übermittelten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren. Die Übermittlung personenbezogener Daten sei rechtswidrig erfolgt und stelle ein Initial- bzw. Schlüsseldokument für das gerichtliche Verfahren dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2020 sowie den Bescheid vom 27. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2020 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 25. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2020 sowie der Bescheid vom 27. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2020 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt aus, die Klage gegen die Aufhebung der Beorderung sei unzulässig. Der Kläger sei insoweit auch nicht mit Widerspruchsbescheid beschieden, sondern lediglich über die Rechtslage informiert worden. Unabhängig hiervon sei die Klage auch unbegründet, da schon ein Anspruch des Dienstleistungspflichtigen auf Heranziehung zur Dienstleistung nicht bestehe. Somit bestehe erst Recht kein Anspruch auf Beorderung. Der Zurückstellungsbescheid sei aus den im Verwaltungsverfahren benannten Gründen rechtmäßig. Die Beklagte dürfe bei der Entscheidung, ob eine ernstliche Ansehensgefährdung vorliege, jegliche Informationen heranziehen. Dürfte sie Erkenntnisse, die ihr - egal auf welchem Weg - bekannt werden, nicht heranziehen, wäre ihr im Zweifel eine Abwendung einer ernstlichen Ansehensgefährdung nicht möglich. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck der Norm. Soweit der Kläger auf eine Unterlassungserklärung des Tagesspiegels betreffend einen Artikel vom 21. März 2018 verweise, sei dieser für die Entscheidung nicht herangezogen worden. Nur der Artikel der Leipziger Volkszeitung nehme auf diesen Bezug. Im Übrigen betreffe die Unterlassungserklärung nur eine hinreichende Anonymisierung des Klägers im fraglichen Artikel, nicht die dort enthaltenen Aussagen als solche.