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Beschluss

5 B 31/22 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0610.5B31.22MD.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.724,82 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.724,82 Euro festgesetzt. Der zulässig gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. März 2022 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung nicht wiederherzustellen. Denn die Entlassungsentscheidung ist voraussichtlich rechtmäßig ergangen. Dabei genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (1.). Die Entlassungsverfügung ist voraussichtlich auch formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig. Die sofortige Vollziehung liegt zudem im besonderen öffentlichen Interesse (4.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem speziellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungswegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung mit Ausführungen allgemeiner Natur gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6 sowie Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 –, juris Rn. 6). Allerdings verpflichtet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. im Fahrerlaubnisrecht: VGH Bayern, Beschluss vom 10. März 2008 – 11 CS 07.3453 –, Rn. 16, juris). Dem genügen die Ausführungen in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung. Die Antragsgegnerin hat das konkrete Verhalten des Antragstellers in den Blick genommen, der sich nach dem Strafbefehl des Amtsgericht A-Stadt vom 16. November 2020 (Cs 778 Js 31202/20) am 23. August 2020 der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung strafbar gemacht hat, indem er mit seinem PkW öffentliche Straßen befuhr, obwohl er infolge von Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,72 Promille (Blutentnahmezeitpunkt: 3.20 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig war, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Infolge seiner Fahruntüchtigkeit kam er im Kurvenbereich links von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von 3.412,60 Euro entstand. Aus diesem Sachverhalt hat die Antragsgegnerin den Schluss gezogen, der Antragsteller erfülle die an einen Polizeikommissar zu stellenden charakterlichen Eignungsanforderungen nicht. Das berufserforderliche Vertrauen sei nicht mehr gegeben. Der hohe Blutalkoholkonzentrationswert deute zudem auf einen Alkoholabusus hin, so dass auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Eine Weiterbeschäftigung sei bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Weiterhin sei es im Interesse der Öffentlichkeit nicht hinnehmbar, dass ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem die persönliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten nicht festgestellt werden könne, weswegen auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht komme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens den Dienst versehe. Es liege im öffentlichen Interesse, nur charakterlich geeignete Polizeibeamte zu beschäftigen und zu alimentieren. Auch bestehe ein öffentliches Interesse, die im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verfügung stehenden Planstellen alsbald wieder mit geeigneten Bewerbern besetzen zu können. Diese Ausführungen genügen den formellen Begründungsanforderungen. Dabei trifft schon die Annahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu, dass die Antragsgegnerin nur Gründe wiederhole, die bereits die Entlassungsentscheidung tatbestandlich begründeten. Denn ihre Entlassungsentscheidung hat die Antragsgegnerin auf § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG gestützt. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich herangezogenen charakterlichen Mängel leitet sie zwar aus dem auch für die Prognoseentscheidung einer hypothetischen Disziplinarmaßnahme relevanten Sachverhalt ab. Sie setzt sich aber mit Blick auf das besondere Vollzugsinteresse gerade mit den Schlussfolgerungen auseinander, die sie aus dem konkreten Verhalten des Antragstellers zieht. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen muss, das über jenes hinausgeht, welches den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73 –, BVerfGE 35, 382-409, juris Rn. 60; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 1 S 1306/95 –, juris Rn. 25). Denn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist zwar Voraussetzung für seinen Erlass, nicht jedoch Rechtfertigung für seinen sofortigen Vollzug (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 1 S 1306/95 –, Rn. 25, juris). Dies gilt indes nicht ausnahmslos (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 92). Daher kann das besondere Vollzugsinteresse auch mit dem Vollzugsinteresse einer Vorschrift zusammenfallen und nur noch zu prüfen sein, ob ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 92). Jedenfalls diese Voraussetzungen liegen vor, da es bei einer mangelnden charakterlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten stets dem öffentlichen Interesse entspricht, diesen nicht weiter zu beschäftigen. Denn ein charakterlich nicht geeigneter Beamter auf Probe kann mangels Bewährungsfeststellung nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, es genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der pauschalen Erwägung begründe, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verfügung stehende Planstellen alsbald wieder mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzen zu können, dürfte dies zwar zutreffen. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Februar 2015 – 5 B 300/14 MD –) ausgeführt: „Schließlich genügt auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, ein Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Probe verhindere, dass der Dienstherr die Stelle mit einem anderen geeigneten Bewerber besetzen könne [nicht]. Auch hierzu fehlt es schon an einer einzelfallbezogenen substanziierten Darlegung, dass andere geeignete Bewerber zur Verfügung gestanden haben, bzw. zur Verfügung stehen und dass die Einstellung solcher Bewerber ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht möglich wäre.“ (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 6) Gleiches gilt für die allgemeine Erwägung, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus fiskalischen Gründen erforderlich, da die Rückforderung überzahlter Bezüge bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entlassungsbescheides aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nur schwerlich zu verwirklichen seien. Auch hinsichtlich der Abwicklung der Heilfürsorge könne es zu komplexen Rückabwicklungen kommen. Hierzu hat das OVG mit Beschluss vom 17. März 2015 (-1 M 47/15 -, n.v.) bereits ausgeführt: „Soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung außerdem damit begründet hat, erfahrungsgemäß lasse sich ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Dienstbezüge nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nur schwer verwirklichen und es könne auch in Bezug auf zwischenzeitlich gewährte Heilfürsorgeleistungen zu komplexen Rückabwicklungen kommen, hat das Verwaltungsgericht diese Ausführungen als nicht hinreichend einzelfallbezogen erachtet. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, das an die Behörde gestellte Verlangen einzelfallbezogener Darstellungen führe zu einer Umkehrung des „Regel-Ausnahme-Verhältnisses“, nach dem davon auszugehen sei, „dass ein 20-25jähriger Berufsanfänger, der bislang eine bescheidene Besoldung erhalten hat, nicht in gesetzten Vermögensverhältnissen lebt, die eine sofortige Rückzahlung in fünf- bis sechsstelliger Höhe erlauben.“ Abgesehen davon, dass die in diesem Beschwerdevorbingen enthaltene Erläuterung und Eingrenzung dessen, was die Antragsgegnerin unter „erfahrungsgemäßen“ Schwierigkeiten bei der Realisierung von Rückforderungsansprüchen verstanden wissen will, in der allgemeiner gefassten Begründung der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben die haushaltsrechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin (nach wie vor) abstrakt. In Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts wäre dagegen eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe erforderlich, warum gerade im Fall des Antragstellers die Gefahr besteht, dass möglicherweise zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge von ihm nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a. a. O. Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12 -, juris Rn. 8). Zwar würde es dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingefordert werden könnten. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur materiell rechtfertigen, sondern auch zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Dem formellen Begründungserfordernis ist hingegen nur Rechnung getragen, wenn in der aufgezeigten Weise dargelegt wird, dass im konkreten Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a. a. O.; OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12 -, a. a. O.). Dem wird die mit durchgehend unscharfen Formulierungen und pauschal behaupteten Unwägbarkeiten (z.B. „erfahrungsgemäß“, „nur schwer verwirklichen“, „insbesondere“, „in erheblicher Höhe“) operierende Begründung der Antragsgegnerin, die keine konkreten Umstände des Einzelfalls als Bezugspunkt benennt, nicht gerecht.“ (OVG LSA, a.a.O., S. 3/4) Dass von der Antragsgegnerin (auch) angesprochene Gründe den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für sich genommen nicht entsprechen, ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin jedenfalls auch einzelfallbezogene Aspekte in den Blick genommen hat. Dies genügt den gesetzlichen Vorgaben. Denn bei der Prüfung der Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist von vornherein unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Das Gericht trifft insoweit eine eigenständige Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 – 2 PA 6/17 –, NVwZ-RR 2017, 540 m.w.N.). Trägt die gegebene Begründung den Sofortvollzug nicht bzw. liegen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor, ist die aufschiebende Wirkung nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, sondern wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96). 2) Die Entscheidung ist voraussichtlich formell rechtmäßig ergangen. Eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrates liegt voraussichtlich nicht vor. Gemäß § 66 Satz 1 Nr. 9 PersVG LSA bestimmt der Personalrat bei der Entlassung von Beamten auf Probe mit, sofern die Entlassung nicht auf deren Antrag erfolgt. Nach § 61 Abs. 3 Sätze 1 bis 5 PersVG LSA unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrates oder seiner Vertretung zugeht. Die Zustimmung gilt u.a. dann als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Unter Beachtung dieser verfahrensrechtlichen Anforderungen ist das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung erklärt, dass dem Stufenpersonalrat der Antrag vom 10. Februar 2022 übermittelt worden sei, wobei die Zustimmung als erteilt gelte. Hierbei geht sie erkennbar davon aus, dass eine rechtzeitige (negative) Beschlussfassung des Personalrates nicht erfolgte. Zwar finden sich im Verwaltungsvorgang zum Zeitpunkt des Zugangs Beteiligungsschreibens keine Unterlagen. Es ist der Kammer indes aus dem Verfahren zum Az. 5 B 32/22 MD, in welchem der dortige Antragsteller ebenfalls von dem Verfahrensbevollmächtigten des hiesigen Antragstellers vertreten wird, gerichtsbekannt, dass dem Personalrat unter demselben Datum eine weitere Entlassungsverfügung zugeleitet wurde und diese tatsächlich Gegenstand der Sitzung des Personalrats am 25. Februar 2022 gewesen ist. Da die Entlassungsverfügungen in beiden Verfahren dasselbe Datum tragen, die Personalratsbeteiligung unter denselben Daten verfügt wurde und der Personalrat nach den Angaben der Antragsgegnerin im Verfahren zum Az. 5 B 32/22 MD eine Entscheidung schon wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist nicht getroffen hat, besteht auch ohne Anforderung weiterer Unterlagen - etwa des Protokolls über die Personalratssitzung vom 25. Februar 2022 - kein Grund zu Annahme, der Personalrat sei nicht beteiligt worden. Dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht über die tatsächliche Vorlage des Vorgangs beim Personalrat oder eine etwaige ablehnende Entscheidung falsch vorträgt, behauptet auch der Antragsteller nicht. Soweit der Antragsteller moniert, es sei nicht erkennbar, ob der Vermerk über die Entlassungsentscheidung dem Schreiben an den Personalrat tatsächlich beigefügt gewesen sei, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung hängt nicht davon ab, ob der Umfang der Unterrichtung des Personalrates nach Lage des Einzelfalls den Regelungen des Personalvertretungsgesetzes genügt. Es ist allein Sache des Personalrates, eine etwaig unzureichende Unterrichtung gegenüber dem Leiter der Dienststelle zu rügen. Im dienstrechtlichen Entlassungsverfahren wird deshalb nur geprüft, ob der Personalrat beteiligt worden ist, nicht aber, ob das durchgeführte Mitbestimmungsverfahren in formeller und inhaltlicher Hinsicht den personalvertretungsrechtlichen Regelungen entspricht. Auch der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt wurde, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsentscheidung. Soweit der Antragsteller auf § 15 Abs. 2 Satz 1 FrFG LSA Bezug nimmt, nach dem die Gleichstellungsbeauftragten bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren und auf Verlangen zu beteiligen sind, betrifft diese Regelung die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei den obersten Landesbehörden. Entsprechende Beteiligungsrechte sind den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei den nachgeordneten Behörden (§ 17 ff. FrFG LSA) nicht eröffnet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und eine Beteiligung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei allen Personalentscheidungen auch des nachgeordneten Bereichs annehmen wollte, führte die unterlassene Beteiligung nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsentscheidung. Denn nach § 46 VwVfG LSA kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies wäre hier der Fall, da die getroffene Personalentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Zielsetzung des Frauenfördergesetzes - namentlich die Förderung der Frauen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere zur Verbesserung der beruflichen Situation und beruflichen Entwicklung der Frauen (vgl. § 1 Satz 1 FrFG) - betrifft. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass eine ggf. unterlassene Beteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 3.) Der Bescheid ist voraussichtlich materiell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin ist bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vorliegt. Nach dieser Norm können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begangen haben, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen (a), der die angestellte disziplinarrechtliche Prognose rechtfertigt (b). Sie hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (c). a) Das äußere Geschehen der Vorgänge am 23. August 2020, welches Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. November 2020 war, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er bestreitet jedoch, durch die Trunkenheitsfahrt einen Schaden in Höhe von 3.412,60 Euro an einem Baum verursacht zu haben. Insoweit seien die Feststellungen im Strafbefehl fehlerhaft, da die angenommenen Schäden aus dem Gehölzwert (2.810,00 Euro) und dem Wert zur Schadensbeseitigung (591,60 Euro) niemals entstanden seien. Tatsächlich stehe der angefahrene Baum noch heute am Universitätsplatz. Diese Ausführungen sind weder geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in Frage zu stellen, noch - worauf der Antragsteller wohl abzielt -, die vom Amtsgericht angenommene Strafbarkeit des Antragstellers wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu relativieren. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind - anders als der Antragteller meint - unabhängig von der Frage erfüllt, ob der angefahrene Baum tatsächlich entfernt wurde, gebrochen war oder geräumt wurde. Denn es ist rechtlich unerheblich, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden an der Sache entstanden ist, weil es sich bei dem Straftatbestand mit Blick auf die Folgen der Tatbegehung um ein reines Gefährdungsdelikt handelt. Zwar setzt der Gefahrenbegriff im Rahmen des § 315 c Abs. 1 StGB - anders als bei § 316 StGB, der die Trunkenheitsfahrt wegen der mit ihr verbundenen abstrakten Gefahren unter Strafandrohung stellt - in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Die Tathandlung muss jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Nicht relevant ist nach dem Wortlaut der Strafnorm indes, ob die Sache tatsächlich zerstört und damit ihr Wert vernichtet wurde. Denn die Norm ist gerade nicht als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Vorliegend hat der Antragsteller den Baum nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich angefahren und damit dessen Integrität verletzt. Der Gehölzwert des Baumes wurde im strafrechtlichen Verfahren unstreitig mit 2.821,00 Euro ermittelt. Da einer Sache nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ab einem Sachwert von 750,00 Euro ein bedeutender Wert zukommt (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 –, juris Rn. 4), sind die tatbestandlichen Anforderungen insgesamt erfüllt. b) Ausgehend von diesem Sachverhalt ist die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin, nach der die dem Antragsteller zur Last gelegte Handlung ein Dienstvergehen darstellt (aa) und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (bb), nicht zu beanstanden. aa) Gemäß § 48 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die begangene Straftat hat der Antragsteller seine Pflicht zum Achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Gerade für einen Polizeivollzugsbeamten stellt die außerdienstliche Handlung des Antragstellers ein Verhalten dar, welches in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede, so dass im Übrigen auf die Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 des angegriffenen Bescheides Bezug genommen werden kann. bb) Die Antragsgegnerin hat das Disziplinarmaß zutreffend bestimmt. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 10 L 2/17 –, juris Rn. 54 m. w. N.). § 5 Abs. 1 DG LSA sieht für die Ahnung disziplinarrechtlich relevanter Sachverhalte ein gestuftes Maßnahmesystem vor, wobei die Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DG LSA i.V.m. § 8 DG LSA) sich in der Mitte zwischen Verweis und Geldbuße einerseits und Zurückstufung sowie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis andererseits bewegt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen worden ist, ist sowohl bei innerdienstlichen als auch außerdienstlichen Dienstverletzungen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Für ein als außerdienstlich anzusehendes Dienstvergehen ist jedenfalls bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet, bei einem hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten sogar bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren (vgl. OVG LSA, a.a.O., Rn. 55). Von diesen Grundsätzen geht die Antragsgegnerin zutreffend aus, indem sie - wenn auch noch vor der konkreten Maßnahmebemessung - darauf abstellt, dass der Strafrahmen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Falle der - wie hier - fahrlässig herbeigeführten Gefährdungsfolge bis zu zwei Jahre reicht (vgl. § 315 Abs. 3 StGB). Weiterhin trifft die Wertung der Antragsgegnerin zu, dass es sich bei einer - auch außerdienstlichen - Trunkenheitsfahrt um ein gravierendes Dienstvergehen handelt. Im Ausgangspunkt ist hierzu festzuhalten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr generell mit einer hohen abstrakten Gefahr für Leib und Leben Dritter und Sachgütern von bedeutendem Wert verbunden ist. Zum Schutz dieser Rechtgüter sehen die gesetzlichen Regelungen deshalb ein Sanktionssystem vor, welches gewährleisten soll, dass diese abstrakte Gefahr nicht dadurch wesentlich erhöht wird, dass ein Fahrzeugführer sich durch den Genuss von Drogen oder Alkohol der Fähigkeit begibt, unverzögert und folgerichtig auf Gefahrensituationen im Straßenverkehr reagieren zu können. Wenn ein Polizist diese Verbotsregelungen missachtet, bringt er damit eine Gleichgültigkeit gegenüber den für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften und eine verantwortungslose Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern Dritter zum Ausdruck. Dies gilt besonders bei Beamten, die dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut sind und andere Verkehrsteilnehmer von Trunkenheitsfahrten abhalten sollen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 02.09.1999 – 3 K 813/97 –, juris, Rn. 27). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer (bloßen) Trunkenheit am Steuer grundsätzlich eine Gehaltskürzung jedenfalls dann geboten ist, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1997 – 1 DB 2/97 –, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Sachsen, Urteil vom 19. Oktober 2009 – D 6 A 399/08 –, juris Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Ansehensschaden ist besonders erheblich, da der Antragsteller zusätzlich eine konkrete Gefahr verursacht hat und eine besonders hohe Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille aufwies. Letztgenannter Umstand lässt die Annahme zu, der Antragsteller habe alkoholische Getränke in einem erheblichen Umfang genossen und sich dennoch wissentlich und willentlich dazu entschlossen, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Antragsteller selbst hat sich im „Protokoll und Antrags zur Feststellung von Alkohol im Blut“ vom 23. August 2020 dahingehend eingelassen, 5 Flaschen Bier getrunken zu haben. Wenn er sich dennoch dazu entschließt, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, zeugt dies von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Verbotsnormen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin das Persönlichkeitsbild des Antragstellers in den Blick genommen, insbesondere das von den unmittelbaren Vorgesetzten gezeichnete positive Leistungsbild. Es hat diesem Umstand indes keine derart große Bedeutung beigemessen, um für das gezeigte Verhalten lediglich eine Geldbuße als angezeigte Disziplinarmaßnahme anzunehmen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn eine (nachfolgende) beanstandungsfreie Dienstverrichtung ist kein Gesichtspunkt, der eine Maßnahmemilderung rechtfertigt, da es die Hauptpflicht des Beamten sei, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, so dass dieses Verhalten von ihm regelhaft erwartet werde und bei der Persönlichkeitszeichnung nicht positiv berücksichtigt werden könne (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 48). Weiterhin hat die Antragsgegnerin aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration sowie den Mitteilungen im ärztlichen Untersuchungsbericht der Dr. med. J. vom 23. August 2020, nach denen der Gang des Antragstellers sicher war, die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen unsicher, die Finger-Finger-Probe sicher, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht, die Stimmung unauffällig, die Nasen-Finger-Probe sicher und die Sprache weitgehend klar und deutlich erschien, angenommen, dass beim Antragsteller eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliege, was sich auf die Persönlichkeitsbewertung auswirke. Zur Begründung ihrer Annahme stellt sie zudem auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Fahrerlaubnisrecht ab, nach denen neuere verkehrsmedizinische Untersuchungen darauf hindeuteten, dass der sog. „Geselligkeitstrinker“ alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Blutalkohol-Werte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46/87 –, BVerwGE 80, 43-50, juris Rn. 9). Gegen diese Bewertung ist nichts einzuwenden. Die Bewertungsgrundsätze als solche stellt der Antragsteller auch nicht in Frage. Er verweist indes darauf, dass während der späteren Dienstverrichtung keine Auffälligkeiten - insbesondere nicht im Zusammenhang mit Alkoholgenuss - aufgetreten seien und auch eine polizeiärztliche Untersuchung seine Dienstfähigkeit festgestellt habe, wobei auch Laborergebnissen keine Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ergeben hätten. Diese Argumente greifen nicht durch. Einerseits kann ein Alkoholmissbrauch auch vorliegen, ohne dass dieser sich körperlich bleibend manifestiert. Andererseits dient die Bewertung der Antragsgegnerin der Prüfung, inwieweit es sich bei dem Verhalten des Antragstellers um eine charakterfremde Tat handelt. Wenn sie dabei die konkreten Umstände der Tatbegehung in den Blick nimmt und hieraus schlussfolgert, dass tatsächliche Annahmen darauf hindeuten, der Antragsteller sei gerade nicht lediglich ein „Geselligkeitstrinker“, ist hiergegen nichts einzuwenden. Sie unterstellt dem Antragsteller auch nicht, dieser werde erneut Straftaten begehen, sondern vermag dies in einer Prognoseentscheidung, welche den erforderlichen Grade der Pflichtenmahnung durch die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in den Blick nimmt, nicht derart sicher auszuschließen, dass - abweichend vom Regelfall - eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen wäre. Die Erwägungen zum hypothetischen Disziplinarmaß sind auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin in einem Disziplinarverfahren eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht hätte aussprechen dürfen. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Regelung gegen einen Beamten, wegen desselben Sachverhaltes ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden kann, wenn gegen ihn im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt wurde, es sei denn, eine Kürzung der Dienstbezüge ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dieses Maßnahmeverbot findet indes bei der vorzunehmenden Prüfung, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen gewesen wäre, keine Anwendung (vgl. zu den damaligen parallel ausgestalteten niedersächsischen Regelungen: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 2 C 44/80 –, BVerwGE 66, 19-25, juris Rn. 19). Insoweit enthält § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG keine umfassende Rechtsgrundverweisung. Vielmehr wird die dort in Bezug genommenen disziplinarrechtlichen Folge lediglich zur Bestimmung der Mindestschwere des Vorwurfs herangezogen, der zu einer fristlosen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe berechtigen soll. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DG LSA. Hiernach können Beamten auf Probe nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden, wobei § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG unberührt bleiben. Wenn der Gesetzgeber bei Beamten auf Probe eine Kürzung der Dienstbezüge ohnehin ausschließt und auf das beamtenrechtliche Entlassungsverfahren verweist, fehlt es von vornherein an einem Anknüpfungspunkt für die vom Antragsteller angenommene Anwendung des für die disziplinarische Ahndung maßgeblichen § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Für dieses Ergebnis spricht auch der unterschiedliche Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sowie des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit. Sie stellt darauf ab, dass in den von ihr erfassten Fällen, die an sich eine disziplinarische Sanktion seitens des Dienstherrn erfordern, eine solche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Strafe bzw. einer Ordnungsmaßnahme ein Übermaß an gleichgerichteter Reaktion gegenüber dem Beamten darstellen würde, sofern sich nicht im Einzelfall aus konkreten Umständen ein von der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Ordnungsmaßnahme noch nicht erfasstes disziplinarisches Ziel erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982, a.a.O.). Für diese Erwägungen ist bei der Prüfung, ob ein Beamter auf Probe wegen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden darf, kein Raum. Die Berufung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe dient u.a. der Verwirklichung des Grundsatzes, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Solange dies nicht geschehen ist, befindet sich der Beamte in einem Status ohne verfestigte Rechtsstellung. Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982, a.a.O., Rn. 21). Soweit der Antragsteller einen Vergleich zu einem Entlassungsfall zieht, in dem gegen einen Polizeimeister im Beamtenverhältnis auf Probe wegen vollendeten und versuchten Betruges eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden sei (vgl. VG Halle, Urteil vom 10. November 2009 - 4 A 306/09 -, juris Rn. 42) und ausführt, ein Beamter könne auch bei verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe - die hier nicht vorliege - noch im Beamtenverhältnis verbleiben, erschließt sich dieses Argument nicht. Denn die Maßnahmebemessung ist im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es gerade, dass ein Beamter trotz verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während unter Umständen ein strafgerichtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 – 1 D 15/04 –, juris Rn. 44). Dies eigenständige Prognoseentscheidung über das hypothetische Disziplinarmaß hat die Antragsgegnerin - wie aufgezeigt - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers fehlerfrei getroffen. c) Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit sie im Ausgangspunkt davon ausgeht, dass der Antragsteller zu entlassen sei, da dies die vom Gesetzgeber gewollte und deshalb nicht näher begründungsbedürftige Rechtsfolge sei, entspricht diese Annahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiernach liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen anknüpfenden Ausspruch der Entlassung in aller Regel - ohne dass dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22/87 -, NVwZ 1990, 768, beck-online). Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die eine Abweichung von dieser regelhaften Annahme rechtfertigen könnten. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen auch tatsächlich ausgeübt, indem sie die aus dem Verhalten des Antragstellers resultierenden Zweifel an der charakterlichen Eignung in den Blick genommen hat und hiermit die Entlassungsentscheidung begründete. Einwendung mit Blick auf die Ermessensausübung macht der Antragsteller nicht geltend. 4.) Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes hat der Antragsteller ein Verhalten gezeigt, welches Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet. Dabei entspricht es regelmäßig dem Interesse der Allgemeinheit, einen charakterlich für nicht geeignet gehaltenen Beamten aufgrund der damit verbundenen Außenwirkung nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Insoweit nimmt das Gericht auch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung (Seiten 9 und 11 des Bescheides) Bezug. Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 16. November 2020 bis zum 28. Februar 2022 weiterhin beanstandungsfrei Dienst verrichtet hat. Zwar hat die Antragsgegnerin vorläufige Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht ergriffen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, weiter Dienst zu verrichten. Die beanstandungsfreie Dienstverrichtung als solche führt indes nicht dazu, dass charakterliche Mängel relativiert werden. Denn ein Beamter auf Probe, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, steht erkennbar unter besonderer Beobachtung. Dass er in einer solchen Situation Zurückhaltung übt, lässt einmal gezeigte charakterliche Mängel nicht entfallen. Dabei ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin - wie der Antragsteller vorbringt - seit 1 ½ Jahren keine Notwendigkeit gesehen hat, ihm die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen. Denn einerseits steht es der Antragsgegnerin jederzeit frei, ihre Einschätzung zu überprüfen. Andererseits hatte die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren ausgesetzt, um die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil abgewartet. Nach Erlass des Strafbefehls hat sie das Disziplinarverfahren eingestellt und das Entlassungsverfahren betrieben. Wenn sie einen rechtskräftig verurteilten Beamten, dessen festgestelltes Verhalten zugleich Zweifel an der charakterlichen Eignung begründet, jedenfalls nach der Entlassungsentscheidung nicht weiter Dienst verrichten lassen möchte, liegt dies aus den oben angeführten Gründen im besonderen öffentlichen Interesse. Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe gehen nicht über die Folgen hinaus, die jeden Beamten treffen, wenn er sofortvollziehbar entlassen wird. Das bestehende öffentliche Interesse am Sofortvollzug könne sie nicht ausräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlende Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Der Antragsteller wird als Polizeimeister im Beamtenverhältnis auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 7 LBesO besoldet, wobei die Kammer nach seinen Angaben zum Streitwert davon ausgeht, dass er sich in der 1. Erfahrungsstufe befindet (im Zeitpunkt der Antragstellung 2.476,62 Euro monatlich). Zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. b der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i.V.m. der Anlage 8 (98,32 Euro monatlich) ergibt sich für die Hälfte eines Kalenderjahres ein Wert von 15.449,64 Euro. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen), sodass sich der Streitwert auf insgesamt 7.724,82 Euro beläuft.