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Urteil

5 A 44/19 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1116.5A44.19MD.00
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Leitsätze
Kann eine Dienstbefreiung wegen dauerhafter Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommen werden, so kommt die Gewährung von Mehrzeitvergütung nicht in Betracht, weil es sich dabei um in der Person des Beamten liegende Umstände und nicht um zwingende dienstliche Gründe i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 3 LBG LSA (juris: BG ST 2009) handelt.(Rn.10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann eine Dienstbefreiung wegen dauerhafter Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommen werden, so kommt die Gewährung von Mehrzeitvergütung nicht in Betracht, weil es sich dabei um in der Person des Beamten liegende Umstände und nicht um zwingende dienstliche Gründe i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 3 LBG LSA (juris: BG ST 2009) handelt.(Rn.10) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung der beantragten Gewährung der Mehrarbeitsvergütung durch die Beklagte rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger für sich beanspruchte Mehrarbeitsvergütung ist § 63 Abs. 2 S. 3 LBG LSA. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA sind Beamte verpflichtet, ohne Ausgleich über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist Ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Umfang von bis zu 480 Stunden geleisteter Mehrarbeit im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung an Stelle der Dienstbefreiung erhalten (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 3 LBG LSA). Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – MVergV LSA –) vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 885), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2019 (GVBl. LSA S. 984,985). Sie beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 MVergV LSA für Beamte in der Besoldungsgruppe A 9 LBesO 22,54 € je Stunde. Ausgehend von den vom Kläger behaupteten 382,47 Mehrarbeitsstunden, berücksichtigungsfähig sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MVergV LSA nur volle Zeitstunden, beliefe sich die Summe auf insgesamt 8.610,28 €. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Mehrarbeitsvergütung nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBG LSA liegen nicht vor. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es dem Kläger aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, Dienstbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Bezugnahme auf zwingende dienstliche Gründe, die einer Gewährung von Freizeitausgleich im Wege gestanden haben müssen, macht deutlich, dass in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere auch eine Krankheit, die den fristgerechten Freizeitausgleich hindert, nicht genügt, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1985 – 2 B 45/85 –, juris, Rdnr. 3, OVG NW, Urt. v. 27.04.2017 – 1 A 2064/14 –, juris, Rdnr. 38). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebes führen würde. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Erfüllung aktuell anstehender, unaufschiebbare dienstliche Aufgaben nicht durch eine nach § 63 Abs. 2 S. 2 LBG LSA gebotene Dienstbefreiung gefährdet wird. Zwingende dienstliche Gründe müssen mithin in der Sphäre des Dienstherrn zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes liegen, wie dies etwa bei in Katastrophenfällen der Fall sein kann. Sind demgegenüber die Gründe nicht dem Dienstherrn, sondern dem Beamten zuzuordnen, wie dies beispielsweise bei Urlauberkrankung oder Eintritt in den Ruhestand der Fall ist, fehlt es an dem erforderlichen dienstlichen Bezug, sodass die Bewilligung von Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 6.444,62 € festgesetzt. Gründe Die Bemessung der Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und entspricht in der Höhe der geltend gemachten Vergütung. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vergütung von Mehrarbeit. Der Kläger war bei der Beklagten im Range eines Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 LBesO) beschäftigt. Am 09.01.2016 erlitt er einen Unfall (Bizepsabriss) und war infolgedessen bis zum auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Eintritt in den Ruhestand zum 31.08.2017 dienstunfähig erkrankt. Am 18.09.2017 machte der Kläger zunächst fernmündlich und sodann schriftlich per Telefax geltend, er wünsche eine Abgeltung der geleisteten 382 Überstunden. Mit Bescheid vom 31.07.2018 lehnte die Beklagte die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden ab. Ansprüche wegen vor dem 01.01.2014 geleisteter Überstunden seien verjährt. Im Jahr 2014 seien keine Stunden aufgebaut, sondern abgebaut worden. Auch für das Jahr 2015 seien weitere 9,6 Stunden abgebaut worden. Im Jahr 2016 habe er die am Jahresanfang vorhandenen 105,6 Stunden bis zum 31.12.2016 auf 33,6 Stunden abgebaut, sodass „keine eventuell geleistete Mehrarbeit aus dem Jahr 2016 mehr vorhanden sein“ könne. Entsprechendes gelte für das Jahr 2017, in dem der Kläger 49,17 Stunden aufgebaut und ein feiertags Ausgleich i.H.v. 63,74 Stunden gutgeschrieben worden sei, sodass er bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.08.2017 14,57 Stunden abgebaut habe. Letztlich könne dahinstehen, ob Überstunden überhaupt entstanden seien, weil eine Abgeltung von Mehrarbeit nur in Betracht komme, wenn die Überstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich hätten abgebaut werden können. Solche zwingenden dienstlichen Gründe lägen nicht vor. Urlaub, Erkrankung oder Eintritt in den Ruhestand seien keine dienstlichen Gründe, sondern solche, die der Sphäre des Beamten zuzuordnen seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der Kläger habe die 382,47 Mehrarbeitsstunden nicht durch Freizeitausgleich abbauen können, weil er in dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2019 aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Ausgleich für 382,47 Mehrarbeitsstunden, weil es ihm wegen eines im Januar 2016 erlittenen Unfalls und der darauf folgenden Dienstunfähigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich gewesen sei, die geleisteter Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abzubauen. Der Höhe nach mache der Kläger einen Anspruch ausgehend von einem aus dem monatlichen Bruttolohn i. H. v. 3505,30 € und der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ermittelten Stundenlohn i. H. v. 16,85 € je Mehrarbeitsstunden geltend. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ein 21.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 382,47 Mehrarbeitsstunden zu vergüten und ihm 6.444,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung komme nicht in Betracht, weil dienstliche Gründe der Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegengestanden fanden hätten. Dienstunfähigkeit und der anschließende Eintritt in den Ruhestand seien keine dienstlichen Gründe, weil sie der Sphäre des Beamten zuzuordnen sein.