Urteil
5 A 428/19 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1116.5A428.19MD.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Sonderurlaub für Gewerkschaftstagungen setzt voraus, dass Gegenstand der Veranstaltung die Meinungs- und Willensbildung in Bezug auf gewerkschaftpolitische Gegenstände ist.(Rn.12)
2. Eine Wissensvermittlung im Sinne einer Aus- und Fortbildung genügt nicht.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Sonderurlaub für Gewerkschaftstagungen setzt voraus, dass Gegenstand der Veranstaltung die Meinungs- und Willensbildung in Bezug auf gewerkschaftpolitische Gegenstände ist.(Rn.12) 2. Eine Wissensvermittlung im Sinne einer Aus- und Fortbildung genügt nicht.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt – UrlVO LSA) vom 25. November 2014 (GVBl. LSA) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA, S. 372, 373) soll für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf Bundes- oder Landesebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, Sonderurlaub mit Besoldung bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn der Beamte als Mitglied einer Gewerkschaft oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wegen der Teilnahme an einer Sitzung eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes kommt die Bewilligung von Sonderurlaub im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil es sich hier um die Sitzung von Rechtsschutzbeauftragten des BDK und nicht um eine Sitzung des Bundes- oder Landesvorstandes des BDK gehandelt hat. Die Sitzung der Rechtsschutzbeauftragten des BDK stellt auch keine Tagung einer Gewerkschaft auf Bundes- oder Landesebene im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA dar. Wenn nach dieser Regelung Vorstandsmitgliedern und Delegierten eines Gewerkschaftsverbandes für die Teilnahme an einer Tagung Sonderurlaub bewilligt werden soll, so lässt der Wortlaut der Regelung mit der Beschränkung auf Vorstände oder Delegierte erkennen, dass es sich um eine Veranstaltung handeln muss, die dazu bestimmt ist, der Willensbildung im Hinblick auf die berufspolitische Ausrichtung der Gewerkschaft zu dienen. Dies geschieht durch Beratungen und Wahlen und Abstimmungen in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Vorstandes oder sonstiger Organe der Gewerkschaft, bzw. durch Beratungen und Abstimmungen zum Zwecke der Meinungs- und Willensbildung in Bezug auf gewerkschaftspolitische Gegenstände. Nicht erfasst sind damit Veranstaltungen von Gewerkschaften, die nicht der Meinungs- und Willensbildung, sondern der Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder dienen. Gestützt wird diese Auslegung durch die Gesetzessystematik. Die Bewilligung von Sonderurlaub zum Zwecke der Aus- und Fortbildung ist anderweitig, nämlich in § 15 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchst. b und § 18 UrlVO LSA, abschließend geregelt. Bei der Sitzung der Rechtsschutzbeauftragten handelte es sich um eine fachliche Unterweisung der Rechtsschutzbeauftragten in Bezug auf den Inhalt des zwischen dem BDK und der Roland Rechtsschutzversicherung geschlossenen Rahmenvertrages, der Rechtsschutzordnung des BDK und um einen Erfahrungsaustausch der Rechtsschutzbeauftragten. Diese Tagesordnungspunkte beziehen sich auf die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, um den Rechtsschutzbeauftragten im Interesse der Mitglieder des BDK eine qualifizierte Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Dabei handelte es sich um eine Unterweisung zu den näheren Einzelheiten der Vertragsgestaltung mit der Roland Rechtsschutz-Versicherung AG und der Rechtsschutzordnung des BDK. Sie vermittelte den Rechtsschutzbeauftragten des BDK die für eine sachkundige und zweckmäßige Beratung der Gewerkschaftsmitglieder notwendigen Kenntnisse über den Inhalt, den Umfang und die Grenzen des Versicherungsschutzes für die Mitglieder des BDK. So waren Gegenstand der Veranstaltung die Darstellung von Einzelheiten zum Vertragsrechtsschutz (TOP 2.0) nach Maßgabe des vom BDK mit der Roland Rechtsschutzversicherung geschlossenen Rahmenvertrages, zur telefonischen Rechtsberatung (TOP 3.0), zum Schadensumfang und Schadensquote (TOP 4.0), zur Rechtsschutzordnung (TOP 6.0) und zur Gewährung von Sonderrechtsschutz (TOP 7.0). Schließlich sah die Tagesordnung einen Erfahrungsaustausch der Rechtsschutzbeauftragten vor (TOP 8.0). Dabei handelte es sich nicht um eine Sitzung oder Tagung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA, weil sie der Wissensvermittlung diente und nicht dem Meinungsaustausch und der Willensbildung im Berufsverband und seinen Organen. Das gilt auch für den in der Tagesordnung vorgesehen Erfahrungsaustausch der Rechtsschutzbeauftragten (TOP 8.0). Denn ein Erfahrungsaustausch ist auf die Mitteilung und die Rezeption von Erfahrungen und eigenem Wissen der Teilnehmer gerichtet und dient deshalb auch nach dem Sinnzusammenhang im Kontext der (Fortbildungs-)Veranstaltung im Übrigen nicht der Meinungsbildung im Verband, sondern der Wissensvermittlung, die hier nur in anderer Weise, nämlich nicht im Sinne eines Frontalunterrichts, sondern einer partizipativeren Form der Wissensvermittlung dargeboten wurde. Der Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA fordert auch keine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung auf gewerkschaftliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen. § 14 UrlVO privilegiert nach dem Zweck der Regelung die Teilnahme von Delegierten an Veranstaltungen zur Meinungs- und Willensbildung in der Gewerkschaft. Da die Bewilligung von Sonderurlaub zum Zwecke der Aus- und Fortbildung an anderer Stelle abschließend geregelt ist (siehe oben), kommt auch eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 1 UrlVO LSA nicht in Betracht. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Bewilligung von Sonderurlaub als Ausnahme zur Dienstleistungspflicht eng auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1985 – 2 C 8/84 –, Rdnr. 10, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch die grundrechtliche Gewährleistung der Koalitionsfreiheit keine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA auf Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Dieses Recht der Vereinigungsfreiheit wird durch eine restriktive Auslegung und Handhabung des § 14 Absatz 1 Satz 1 UrlVO LSA nicht berührt. Es bliebe dem Kläger selbst dann unbenommen, seine Mitgliedschaftsrechte im BDK auszuüben, wenn die Urlaubsverordnung auch für Sitzungen und Tagungen von gewerkschaftlichen Vereinigungen nicht die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub vorsähe. Die Vereinigungsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, die die Freiheit des Zusammenschlusses zu gewerkschaftlichen Vereinigungen beeinträchtigen. Ein solcher Eingriff in die Vereinigungsfreiheit liegt nicht vor, wenn der Dienstherr es seinem Beamten grundsätzlich nicht erlaubt, in der Dienstzeit an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es Beamten nicht zuzumuten sein sollte, für solche dienstfremden Zwecke Urlaub einzusetzen. Lässt sich somit aus Art. 9 GG schon keine Verpflichtung herleiten, die Teilnahme an Tagungen und Sitzungen von gewerkschaftlichen Vereinigungen durch Bewilligung von Sonderurlaub zu privilegieren, so gilt dies erst Recht für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nicht der Willensbildung innerhalb von Gewerkschaften dienen, sondern zur Wissensvermittlung zugunsten ihrer Mitglieder angeboten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000,- € festgesetzt Gründe Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Veranstaltung des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (im Folgenden: BDK). Der Kläger ist im Range eines Kriminalkommissars bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied im BDK, einem gewerkschaftlichen Berufsverband der Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei und der in der Kriminalitätsbekämpfung im öffentlichen Dienst Beschäftigten (vgl.: https://www.bdk.de/der-bdk/wer-wir-sind/organisation). Unter dem 03.07.2019 lud der Bundesvorsitzende des BDK die Rechtsschutzbeauftragten, darunter auch den Kläger, zu einer Sitzung für den 06.11. bis 07.11.2019 ein. Nach der Tagesordnung war Gegenstand der Veranstaltung die Darstellung von Einzelheiten zum Vertragsrechtsschutz (TOP 2.0), den der BDK auf der Grundlage eines mit der Roland Rechtsschutzversicherung geschlossenen Rahmenvertrages und weiteren Vereinbarungen für seine Mitglieder vorhält, zur telefonischen Rechtsberatung (TOP 3.0), zum Schadensumfang und Schadensquote (TOP 4.0), zur Rechtsschutzordnung (TOP 6.0) und zur Gewährung von Sonderrechtsschutz (TOP 7.0). Abschließend sah die Tagesordnung einen Erfahrungsaustausch der Rechtsschutzbeauftragten vor (TOP 8.0). Den unter dem 18.09.2019 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der Sitzung der Rechtsschutzbeauftragten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2019 ab, weil es sich nicht um eine gewerkschaftliche Tagung, sondern um eine Veranstaltung handele, die im Wesentlichen der Unterrichtung und Fortbildung der Teilnehmer diene. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Tagung diene der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Landesrechtsschutzkommissionen in der Vertretung ihrer Mitglieder und der Diskussion über „Veränderungen wesentlicher Voraussetzungen“, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2019 zurück. Es handele sich bei der Veranstaltung nicht um eine gewerkschaftliche Sitzung oder Tagung, bei der die Beratung und Entscheidung im Vordergrund stehe, sondern um eine Veranstaltung, die im Wesentlichen der Unterrichtung und Fortbildung der Teilnehmer diene. Mit der dagegen am 11.12.2019 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Bewilligung des Sonderurlaubs, weil er an der Sitzung der Rechtsschutzbeauftragten als Mitglied der Rechtsschutzkommission habe teilnehmen sollen. In der Einladung sei die Veranstaltung als Sitzung bezeichnet worden. Zudem sei der Einladung zu entnehmen, dass der Gegenstand der Veranstaltung die Schaffung effizienter organisatorischer Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Rechte durch die Mitglieder des BDK gewesen sei. Dem Programm sei ebenfalls zu entnehmen, dass sich an die jeweiligen Referate auch Rückfragen oder einen Erfahrungsaustausch anschließe. Ungeachtet dessen schließe ein Unterrichtungs- und Fortbildungscharakter einer gewerkschaftlichen Veranstaltung nicht aus, diese als Sitzung oder Tagung im Sinne der Urlaubsverordnung anzusehen, zumal eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG eine weite Auslegung der einschlägigen Regelung in der Urlaubsverordnung nahe lege, sodass im Zweifel eher großzügig von einer Sitzung oder Tagung auszugehen sei, wenn es sich um eine gewerkschaftliche Veranstaltung handele. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30.10.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2019 zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub für den 06. und 07. November 2019 anlässlich einer Sitzung der Rechtsschutzbeauftragten des BDK zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Bestimmung über die Bewilligung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Sitzungen und Tagungen sei als Ausnahme von der Dienstleistungspflicht eng auszulegen. Sitzungen und Tagungen seien Veranstaltungen, die der Beratung und dem Gedanken und Informationsaustausch dienten. Diese Zwecke stünden bei der Sitzung der Rechtsschutzbeauftragten nicht im Vordergrund. Die Tagesordnung lasse erkennen, dass der Schwerpunkt der Veranstaltung auf der Aus- und Fortbildung der Teilnehmer liege. Die Koalitionsfreiheit sei durch ein solches Verständnis nicht verletzt, weil dem Kläger die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freistehe, wenn er hierfür Urlaub oder Arbeitszeitausgleich einsetze.