Beschluss
5 B 229/21 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1110.5B229.21MD.00
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Leitsätze
Weder ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl noch die Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung dergestalt, dass der Antragsteller entgegen einer behördlichen Anordnung nicht persönlich zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit erschienen ist, rechtfertigen die Annahme des Bundesamtes, dass der Antragsteller flüchtig sei.(Rn.8)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2021 (Az. ) nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl noch die Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung dergestalt, dass der Antragsteller entgegen einer behördlichen Anordnung nicht persönlich zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit erschienen ist, rechtfertigen die Annahme des Bundesamtes, dass der Antragsteller flüchtig sei.(Rn.8) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2021 (Az. ) nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2021 (Az. ) nicht erfolgen darf, ist zulässig, insbesondere ist der Antrag statthaft. Denn in der Sache verfolgt der Antragsteller ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2021. Der vorgerichtliche Antrag des Antragstellers beim Bundesamt, den der Antragsteller zwar noch nicht erhoben hat, dies aber für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des Vollzugswillens der Antragsgegnerin (ausnahmsweise) unschädlich ist, wäre darauf zu richten, den Bescheid vom 20. Januar 2021 aufzuheben und ist im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage ggf. in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu verfolgen. Die Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der § 80 und § 80a VwGO gelten, greift nach danach hier nicht ein. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und einen sich daran anschließenden Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2021, weil nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mittlerweile die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers eingetreten, die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG rechtswidrig und damit einen Anspruch auf die begehrte Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde entstanden ist. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor. Denn kein anderer Staat ist mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig. Vielmehr ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden. Zwar war gemäß der Dublin III-VO ursprünglich die Portugiesische Republik für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz zuständig. Allerdings steht dem nunmehr der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO entgegen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Vorgaben wurden vorliegend nicht eingehalten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begann hier mit der Zustimmung der portugiesischen Behörden vom 15. Dezember 2020 zum Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes und lief folglich am 15. Juni 2021 ab. Diese Frist hat sich vorliegend auch nicht verlängert. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Überstellung des Antragstellers nach Portugal aufgrund einer Inhaftierung nicht erfolgen konnte, wurde von den Beteiligten weder vorgetragen noch ist derartiges für das Gericht ersichtlich. Ebenso ist der Antragsteller nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 70). Der Antragsteller teilte vorliegend der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 28. Januar 2021 mit, dass er sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalte, sondern sich in ein Kirchenasyl in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde, A.-Straße in A-Stadt begeben habe (sog. offenes Kirchenasyl). Damit hat sich der Antragsteller einer Überstellung nicht gezielt entzogen. Denn der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. BT-Drs. 19/2349 S. 1). Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet kein Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische Entscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der Überstellung tatsächlich entgegensteht. Vielmehr verzichtet der Staat als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition bewusst darauf, das Recht durchzusetzen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Danach war die Antragsgegnerin weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer Überstellung gehindert. Der Kirchenraum ist nicht exemt. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, gibt es nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 18). Auch die Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung dergestalt, dass der Antragsteller entgegen der Anordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 nicht persönlich zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit erschienen ist, begründet nicht die Annahme, der Kläger entziehe sich gezielt der Überstellung und sei daher „flüchtig“. Denn allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde - wie hier - der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris Rn. 22). Unter diesen Umständen kann weder davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist noch liegt ein faktisches oder gar ein rechtliches Vollzugshindernis vor (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er ausgehend von dem Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin jederzeit mit seiner Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde rechnen muss. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.