Urteil
5 A 208/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1004.5A208.20MD.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit der Kläger einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend macht, bestimmte von ihm abgeleistete Zeiten stellten „Einsatzdienst“ i.S.d. § 114 Abs.1, 2 Satz 1 und 2 LBG LSA dar, ist die Feststellungsklage unzulässig (1.). Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 begehrt, ist die isolierte Anfechtungsklage demgegenüber zulässig und begründet (2.) 1. Die erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Es fehlt der Klage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die von ihm angegebenen Zeiten seien als Einsatzdienst im feuerwehrtechnischen Dienst i.S.d. § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA zu qualifizieren (a). Soweit er eine Feststellung dahingehend begehrt, die von ihm angegebenen Zeiten seien als Einsatzdienst im feuerwehrtechnischen Dienst i.S.d. § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA anzusehen, ist die Klage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da der Kläger sein Klageziel mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen hat (b). a) Dem Kläger fehlt es betreffend die Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da er in Anwendung dieser Norm nicht mehr in den Ruhestand treten kann. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 43 Rn. 23). Ein berechtigtes Interesse kann u.a. auch gegeben sein, wenn die Rechtslage unklar ist, die Behörde eine andere Auffassung als der Kläger vertritt und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die Norm des § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA nicht erfüllt. Die begehrte Feststellung vermag dem Kläger unabhängig von der Frage, ob es sich überhaupt um ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder um die bloße Klärung einer konkreten Rechtsfrage handelt, die nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat (vgl. zur Unterscheidung Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 43 Rn. 14), keine vorteilhaften Folgen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art mehr zu verschaffen. Denn er kann mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht mehr nach dieser Norm in den Ruhestand treten. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA können die Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, auf Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes gestanden haben. Diese Voraussetzungen kann der Kläger mangels Antragstellung nicht mehr erfüllen. Insbesondere kann er einen solchen Antrag nicht mehr nachholen. Eine ausdrückliche Regelung über die Einhaltung einer Antragsfrist enthält § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA nicht. Jedoch ergibt sich aus dem Regelungsinhalt der Norm, welcher das Statusverhältnis des Beamten betrifft, dass ein Antrag jedenfalls spätestens vor Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet hat - hier zum Ablauf des 30.09.2020 -, einen Antrag auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand stellen muss. Denn bei statusverändernden Maßnahmen strebt der Gesetzgeber grundsätzlich eine alsbaldige Rechtssicherheit an (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 – 4 S 1042/12 –, juris, Rn. 28). Gegen eine abweichende Sichtweise sprechen insbesondere auch die Rückabwicklungsprobleme, die bei einer späteren Antragstellung aufgrund der dann ggf. nach Eintritt in den Ruhestand erbrachten Dienstleistungen entstünden. Die Erforderlichkeit eines Antrags vor Erreichen des in § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA geregelten Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand ergibt sich auch aus dem Umstand, dass § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA auf § 106 Abs. 3 LBG LSA verweist und damit Fälle erfasst, in denen ein Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA gerade nicht gestellt wurde. Wenn der Gesetzgeber neben dem auf einen bestimmten Zeitpunkt fixierten Ruhestandseintritts auch die Möglichkeit einer stufenweisen - vom konkreten Antrag des Beamten abhängigen - vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand regelt, ist nicht anzunehmen, er wolle die Möglichkeit des Antrags nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA beliebig lang offenhalten. Ob darüber hinaus ein Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA ggf. in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 2 i.V.m § 106 Abs. 3 Satz 6 LVG LSA spätestens 6 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist, kann offenbleiben, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt den erforderlichen Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA gestellt hat. Der nach den obigen Ausführungen erforderliche Antrag wurde vom Kläger nicht gestellt. Insbesondere kann der Antrag des Klägers vom 07.01.2019 nicht entsprechend § 133 BGB als ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ausgelegt werden. Denn der Kläger wollte mit seinem Schreiben vom Beklagten zunächst nur die rechtlichen Rahmenbedingungen im Falle einer Antragsstellung geklärt wissen. Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 21.09.2021 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, einen Antrag nicht gestellt zu haben und derzeit auch nicht stellen zu wollen. Da es dem Kläger mangels (rechtzeitiger) Antragstellung an einem Feststellungsinteresse fehlt, ist auch nicht entscheidend, ob es für den Ruhestandseintritt nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA im Falle der Antragstellung eines Verwaltungsaktes des Dienstherrn bedurft hätte, mit dem der Kläger (konstitutiv) in den Ruhestand versetzt worden wäre (so wohl OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2021 - 1 L 4/21 -, juris, wobei die Ausführungen zum Antragsruhestand allein die Frage betrafen, ob es sich bei der Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA um eine besondere Altersgrenze i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG LSA handelt), oder ob der Kläger - worauf der Wortlaut der Norm hindeutet - ohne weiteren Rechtsakt kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Nur im letztgenannten Fall wäre bei rechtzeitiger Antragstellung eine Feststellungsklage überhaupt statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im Falle des kraft Gesetzes eintretenden Ruhestandes mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze: vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 C 28/05 –, juris, Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2014 – 3 BV 12.1195 –, juris, Rn. 46). b. Ob die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1, 2 Satz 2 LBG LSA in seiner Person vorliegen, kann der Kläger ebenfalls nicht mit einer Feststellungklage klären lassen. Vielmehr ist allein die nach § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann sein eigentliches Begehren, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund abgeleisteter Zeiten im „Einsatzdienst“ i.S.d. § 114 Abs. 1, 2 Satz 2 LVG LSA, durch Erhebung einer Verpflichtungsklage verfolgen. Nach § 114 Abs. 1, 2 Satz 2 LBG LSA werden Beamte der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, auf Antrag abweichend von der Altersgrenze des § 39 Abs. 1 und 2 LBG LSA für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem achten Jahr, in dem sie im Einsatzdienst gestanden haben, einen Monat früher in den Ruhestand versetzt, jedoch frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist nach § 106 Abs. 3 Satz 6 LBG LSA spätestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestandes zu stellen. Nach seinem klaren Wortlaut regelt § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA damit keinen Ruhestandseintritt kraft Gesetzes, sondern einen Fall des Antragsruhestandes. Der Eintritt in den Ruhestand bedarf eines Verwaltungsaktes, dessen Erlass nach dem Wortlaut der Norm zunächst zu beantragen ist. Lehnt der Beklagte den Antrag ab, kann der Kläger sein Begehren mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen und zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hat der Kläger bislang nicht gestellt. Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 21.09.2021 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, einen Antrag nicht gestellt zu haben und derzeit auch nicht stellen zu wollen. Dem Vorrang der Verpflichtungsklage stehen die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen nicht entgegen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum es dem Kläger nicht zuzumuten sein sollte, den nach § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA zunächst erforderlichen Antrag bei der Behörde zu stellen. Allein der Umstand, dass ihm eine Feststellungsklage mit Blick auf das zwischen ihm und der Beklagten unterschiedlich beurteilte Tatbestandsmerkmal einen Vorteil im Falle einer später tatsächlich erfolgten Antragstellung verschaffen könnte, ändert nichts am gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Verpflichtungsklage. Es ist weder Sache der Behörden noch der Gerichte, abstrakte Rechtsfragen zu klären, die sich erst dann stellen, wenn der Kläger auch den nach dem Gesetz erforderlichen Antrag stellt. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn ein Beamter mit einem Feststellungsantrag beliebig oft Zeiten zur feststellenden Überprüfung der Behörde stellen könnte. Die Eröffnung einer solchen Möglichkeit hätte zur Folge, dass keine umfassende Prüfung des eigentlichen Begehrens - namentlich des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand -, sondern eine ständige hypothetische Überprüfung von im Einzelnen vom Beamten benannten Zeiträumen erfolgen müsste. Auch dem trägt der Vorrang der Gestaltungsklage Rechnung. Soweit der Kläger derzeit ggf. von einer Antragstellung abgehalten wird, weil er die voraussichtlichen versorgungsrechtlichen Nachteile einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht überblicken kann, steht ihm die Möglichkeit eines Antrags auf Auskunft bei der für die Versorgungsfestsetzung zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 9 BeamtVG LSA offen. Hiernach erteilt die für die Versorgungsfestsetzung zuständige Stelle dem Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf die zukünftigen Versorgungsbezüge nach der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden Sach- und Rechtslage, wobei die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten steht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die für die Versorgungsfestsetzung zuständige Stelle dem Kläger nicht bei Angabe der von ihm für einschlägig gehaltenen Beschäftigungszeiten eine Versorgungsauskunft unter dem Vorbehalt erteilen könnte, dass diese Zeiten im Falle eines später gestellten Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auch von der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stelle als Zeiten im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 114 Abs. 1, 2 Satz 2 LBG LSA angesehen werden. Denn es ist gerade Sinn und Zweck der Vorabauskunft, die für eine Entscheidung über die Antragstellung zunächst notwendigen Erkenntnisse über die Versorgungsrelevanz eines solchen Antrags zu erlangen. 2. Die zugleich erhobene isolierte Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Erlass des feststellenden Bescheides vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es dem Beklagten an der erforderlichen Verwaltungsaktbefugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides fehlt. Nach den Regelungen des § 114 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2 LBG LSA bedarf es stets eines Antrags, damit die gesetzlichen Folgen eintreten bzw. die Behörde über das Vorliegen (aller) tatbestandlichen Voraussetzungen entscheiden kann. Ein solcher Antrag wurde vom Kläger weder betreffend § 114 Abs. 2 Satz1 LBG LSA noch betreffend § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA gestellt. Die vom Beklagten vorgenommene Vorabfeststellung über das Vorliegen einzelner Voraussetzungen für einen Eintritt in den Ruhestand durch feststellenden Verwaltungsakt sieht das LBG LSA nicht vor. Eine Befugnis des Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung der maßgeblichen Normen (vgl. zur Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Auslegung: BVerwG, Urteil vom 29.04.2020 – 7 C 29/18 –, juris, Rn. 20). Das Gegenteil ist der Fall. Mit dem gesetzlich vorgesehenen Antragsverfahren ist festgelegt, wann der Beklagte über die - auch den Kläger interessierenden - Rechtsfragen verbindlich zu entscheiden hat. Nämlich nur dann, wenn ein Antrag gestellt wurde. Das war vorliegend nicht der Fall, so dass der Beklagte keinen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt erlassen, sondern allenfalls über seine Rechtsauffassung hätte informieren dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO bzw. § 167 Abs. 1, 2 VwGO analog jeweils i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Beschluss Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 12. Oktober 2021 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Anfechtungsbegehren ist als Durchgangsstadium im Feststellungsbegehren enthalten und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Da der Kläger einen Antrag auf Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand nicht gestellt hat, handelt es sich auch nicht um eine Streitigkeit nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Der am 00.00.1958 geborene Kläger steht als Brandoberrat im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Er begehrt die Feststellung, die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nach § 114 Abs. 1, 2 Satz 1 LBG LSA bzw. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 114 Abs. 1, 2 Satz 2 LBG LSA zu erfüllen. Am 07.01.2019 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf „Feststellung der individuellen Altersgrenze unter Berücksichtigung von Einsatzdienstzeiten“. Zur Begründung bezog er sich auf die seit dem 16.08.2018 geltende Fassung des § 114 Abs. 2 LBG LSA, nach dem die übrigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes gestanden haben. Er sei nicht sicher, ob eine förmliche Anerkennung von Dienstzeiten erfolgen müsse, welche Auswirkungen ein Antrag auf die Höhe der zu erwartenden Pension habe und welche Stelle verbindliche Auskünfte in Bezug auf die vorhandenen Unsicherheiten erteile. Er wende sich zunächst mit seinem Anliegen an den Beklagten und bitte bei nicht möglicher Auskunftserteilung um Weiterreichung an die zuständige Stelle. Der Beklagte beteiligte daraufhin das Finanzamt Dessau-Roßlau (Finanzamt) sowie das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt. Nachdem der Kläger unter dem 01.07.2019 an die Erteilung der erbetenen Auskunft erinnert hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2019 fest, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand lägen bei dem Kläger nicht vor. Die vom Kläger angegebenen Zeiten stellten keinen „Einsatzdienst“ i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LBG LSA dar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 27.08.2019 Widerspruch ein und vertrat die gegenteilige Auffassung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Nachdem das Ministerium für Inneres und Sport mit Verfügung vom 01.07.2020 die Zuständigkeit für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens an sich gezogen hatte, wies es den Widerspruch mit Bescheid vom 02.07.2020 zurück. Wegen des Inhalts wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 15.07.2020 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und sich zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezogen. Nachdem das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 21.09.2021 darauf hingewiesen hatte, dass ein Antrag auf Eintritt in den Ruhestand nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA bislang nicht gestellt worden sei und ein schützenswertes Interesse an einer isolierten Klärung der Rechtslage nicht bestehen dürfte, trägt der Kläger ergänzend vor, ein schützenswertes Interesse ergebe sich aus §§ 114 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 Satz 6 LBG LSA. Hiernach stehe es ihm frei, mittels spätestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestandes zu stellenden Antrags, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet habe, die Versetzung in den Ruhestand zu begehren. Da er bereits im September 2020 das 62. Lebensjahr vollendet habe, könne er einen derartigen Antrag jederzeit stellen. Er beabsichtige dies auch. Der Antrag sei aber abhängig von den durch die Bezügestelle noch zu ermittelnden Ruhestandsbezügen. Wäre er auf ein nach Antragstellung durchzuführendes Widerspruchs- und Klageverfahren zu verweisen, liefe sein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand leer, da diese Verfahren erfahrungsgemäß mehr als 6 Monate andauerten. Vermutlich werde er vor Beendigung dieser Verfahren den Zeitpunkt des regelmäßigen Eintritts in den Ruhestand erreichen, was für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm spreche. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.08.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 festzustellen, dass die Dienstzeiten vom 15.02.1980 bis 31.08.1984 (4 Jahre und 6 ½ Monate), 03.09.1984 bis 07.08.1987 (2 Jahre, 11 Monate und 5 Tage) und 01.10.2015 bis 31.12.2015 (3 Monate) als Einsatzdienst im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG LSA anzusehen sind, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und wiederholt seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren.