OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 283/20

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Verkürzung der Dienstzeit auf Antrag (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SG) hat aufschiebende Wirkung.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Verkürzung der Dienstzeit auf Antrag (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SG) hat aufschiebende Wirkung.(Rn.6) Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Neufestsetzung des Dienstzeitendes auf den 31.07.2020 am 17.09.2020 erhobene Beschwerde anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2020 gegen die Neufestsetzung der Dienstzeit aufschiebende Wirkung hat, hat nur im Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig (1.), wohingegen der Hilfsantrag sowohl zulässig als auch begründet ist (2.). 1. Der gestellte Hauptantrag ist unzulässig, da es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Der vom Antragsteller eingelegten Beschwerde gegen die Neufestsetzung der Dienstzeit, welche aufgrund seines Antrags nach § 40 Abs. 7 SG auf Verkürzung der Dienstzeit hin ergangen ist, kommt bereits kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung zu. Eine im Soldatenverhältnis erhobene Beschwerde hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO nur bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Bei der hier in Streit stehenden Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG, handelt es sich unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Systematik sowie des Sinn und Zwecks des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO nicht um eine der vorgenannten Maßnahmen. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO ist zunächst offen, ob die dort geforderte „Entscheidung“ über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses unmittelbar zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses führen muss, oder ob es genügt, wenn die „Entscheidung“ für sich genommenen das Wehrdienstverhältnis (zunächst) unberührt lässt. Letzteres ist bei der Dienstzeitverkürzung der Fall. Zwar endet das Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SG). Die Beendigung ist aber lediglich gesetzliche Folge des Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden ist. Eine „Entscheidung“ über die Beendigung als solche trifft der Dienstherr nur mittelbar. Dass die Festsetzung der Dienstzeit und damit auch ihre Verkürzung nur mittelbar Einfluss auf das Statusverhältnis eines Soldaten auf Zeit haben, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SG, welche der Dienstzeitfestsetzung vorausgeht, der Ernennung bedarf, während die Dienstzeitfestsetzung bzw. die Neufestsetzung der Dienstzeit auf Grundlage eines Antrags nach § 40 Abs. 7 SG durch (formlosen) Verwaltungsakt erfolgen (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl., § 40 Rn. 2). Nur die erstgenannte Maßnahme hat unmittelbare Statuswirkung. Aus diesem Grund hat etwa das Fehlen einer Dienstzeitfestsetzung auch keinen Einfluss auf das durch Ernennung begründete Soldatenverhältnis (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl., § 40 Rn. 6). Dass vorliegend die Dienstzeitfestsetzung gleichsam wie eine Entlassung wirkt, da sie durch den Antragsteller „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ beantragt und durch die Antragsgegnerin entsprechend kurzfristig zum 30.07.2020 festgesetzt wurde, ändert nichts an der fehlenden unmittelbaren Statuswirkung. Ist der Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO dafür offen, auch die Entscheidung über eine Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG als „Entscheidung“ über die „Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses“ zu verstehen, spricht die Systematik des Soldatengesetzes gegen eine solche Annahme. So trägt § 40 SG die amtliche Überschrift „Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit“, was gegen die Annahme spricht, es handele sich bei der Neufestsetzung der auf Antrag verkürzten Dienstzeit um eine „Entscheidung“ über die „Beendigung“ des Soldatenverhältnisses auf Zeit i.S.d. § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO. Die Dienstzeitverkürzung ist auch keine Entscheidung über die Begründung oder Umwandlung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO. Denn nach § 41 SG haben die Begründung und Umwandlung eines Dienstverhältnisses - anders als die Verkürzung der Dienstzeit - durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit. In § 54 SG sind unter Abschnitt 2 (Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit) Nr. 3 (Beendigung des Dienstverhältnisses) lit. b) (Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit) verschiedene Beendigungsgründe angeführt. So endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SG mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Hierbei handelt es ich allerdings - wie bereits ausgeführt - um eine Beendigung kraft Gesetzes. Einer zusätzlichen „Entscheidung“ über die Beendigung selbst bedarf es nicht. Auch ein Vergleich mit dem Beendigungsgrund der Entlassung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 SG stützt diese Annahme. Hier ist eine gerade auf die Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtete Entscheidung des Dienstherrn zwingend notwendig, so dass an der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine Zweifel bestehen. Der höheren Bedeutung einer solchen Entscheidung, die gezielt auf die statusmäßige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit gerichtet ist, hat der Gesetzgeber auch - anders als bei § 40 Abs. 7 SG - durch Verfahrensregelungen wie § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 7 SG hervorgehoben. Während dort Fristen und Formerfordernisse den Verfahrensablauf genau regeln, ist dies für die Festsetzung bzw. Verkürzung der Dienstzeit nicht der Fall. Vielmehr ist die Feststellung der allgemeinen Dienstzeit sogar formlos möglich (vgl. hierzu Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl., § 40 Rn. 5), was für die vorgenommene Differenzierung spricht. Auch der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO spricht gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Verkürzung der Dienstzeit. Denn anders als bei den denkbaren Gründen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nrn. 1-5 sowie 7 und 8 SG sprechen bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Dienstzeitverkürzung im Ausgangspunkt keine überwiegenden Gründe für eine sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung, welche den Gesetzgeber veranlassen könnten, von der grundsätzlichen Entscheidung in § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO abzuweichen. Das Bedürfnis nach einer Klarheit in Statusfragen besteht bei einer Dienstzeitverkürzung nicht im gleichen Maße wie bei einer Entlassung, da das Ende des Soldatenverhältnisses auf Zeit bei dem Streit um eine Dienstzeitverkürzung jedenfalls mit Ablauf des ursprünglich festgesetzten Dienstzeitendes eintritt und eine Dienstzeitverkürzung - anders als eine Entlassungsentscheidung - regelmäßig allein im Interesse des Soldaten verfügt wird, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.2008 (BGBl. I S. 1629), mit der erstmals die nach § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung der Beschwerde eingeführt worden ist. Dort heißt es zur Begründung der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO: „Die gesetzlich festgelegten Ausnahmen betreffen Statusangelegenheiten, bei denen das Interesse der Dienstbehörde an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung das Interesse der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen der besonderen Erfordernisse der militärischen Personalführung regelmäßig überwiegt“ (BTDrucks. 16/7955 vom 30.01.2018, S. 37). Wie bereits ausgeführt, hat die Dienstzeitverkürzung keine unmittelbaren statusrechtlichen Auswirkungen. Es handelt sich damit - anders als die Antragsgegnerin meint - auch nicht um eine „Personalentscheidung des Dienstherrn zum Status des Soldaten“. Dass Personalentscheidungen des Dienstherrn zum Status des Soldaten unmittelbaren Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, ihre Personalstruktur, Personalhaushalt und im Einzelfall auch auf die Begründung einer Vorgesetztenstellung haben, trifft zu. Allerdings unterscheiden sich die Gründe und Interessen der Beteiligten bei einer Beendigung des Soldatenverhältnisses durch Entlassung maßgeblich von denen einer (erneuten) Dienstzeitfestsetzung, dass eine unterschiedliche Behandlung dieser beamtenrechtlichen Maßnahmen mit Blick auf die Wirkung von Rechtsbehelfen gerechtfertigt ist. Das gefundene Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit der vom Gesetzgeber in der Streitwertregelung des § 52 Abs. 6 GKG gewählten Formulierung gestützt. Denn auch dort unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 GKG) und Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Ähnlich wie dort geht es auch im Falle der Dienstzeitverkürzung der Sache nach allein um den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Gesetzes. Nach alledem ist der Hauptantrag abzulehnen. 2. Der gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist statthaft. Besteht zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Maßnahme nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, so wird dem Anliegen des Betroffenen, einer faktischen Vollziehung entgegenzuwirken dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht analog § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs feststellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 M 57/20 -, n.v. sowie Beschluss vom 26.04.2010 - 4 M 89/10 -, juris, Rn. 5). Die Beschwerde ist auch unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller die Entscheidung über die Verkürzung der Dienstzeit nach § 41 VwVfG bekanntgegeben worden ist, fristgemäß eingelegt worden. Sollte dem Antragsteller - wie er meint - der Bescheid nicht bekanntgegeben worden sein, würde eine Beschwerdefrist noch nicht laufen. Sollte eine Bekanntgabe am 26.06.2020 erfolgt sein, liefe die Beschwerdefrist aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 2 WBO erst mit Erteilung der für eine Verwaltungsbeschwerde nach § 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 6 WDO erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu Dau, WBO, 5. Aufl., § 7 Rn. 24) an. Eine solche Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht beigefügt. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die neu festgesetzte Dienstzeit bereits abgelaufen ist. Zwar endet nach § 54 Abs. 1 SG das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit dem Ablauf der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis berufen ist. Das bedeutet, dass das Statusverhältnis des Antragstellers jedenfalls nach der Festsetzung im streitgegenständlichen Bescheid mit Ablauf des 31.07.2020 geendet hätte. Da vorliegend aber gerade die Rechtmäßigkeit dieser abweichenden Festsetzung Gegenstand des Verfahrens ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst im (umgekehrten) Fall einer (beabsichtigten) Verlängerung der festgesetzten Dienstzeit auf Grundlage der ursprünglichen Verpflichtungserklärung aus § 40 Abs. 1 SG die Möglichkeit besteht, zeitlich nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit eine Verlängerung auszusprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1970 – VIII C 15.69 –, BeckRS 1970, 30434200; ebenso OVG Niedersachen, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 5 LA 112/13 –, juris, Rn. 14; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, SG § 40 Rn. 18), steht dem Antragsteller gerichtlicher Rechtsschutz noch offen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat der Hilfsantrag auch Erfolg. Die eingelegte Beschwerde hat nach § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO aufschiebende Wirkung, was festzustellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei sind die Kosten der Antragsgegnerin voll aufzuerlegen, weil der Antragsteller sein Ziel - nämlich von den Wirkungen der Dienstzeitverkürzung bzw. der Neufestsetzung der Dienstzeit zunächst verschont zu blieben - vollständig erreicht hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Maßgebend für die Streitwertberechnung ist der halbe Wert der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Denn das Verfahren betrifft der Sache nach den „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand" im Sinne der genannten Vorschrift. Diese gesetzgeberische Formulierung ist nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern erfasst all diejenigen Fälle, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht (vgl. zu einem Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit um die Dauer der bis zum festgesetzten Dienstzeitende genommenen Elternzeit: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5). Dies trifft auf die vorliegende Konstellation zu, da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit kraft Gesetzes endet (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SG). Der Streitwert berechnet sich damit aus der Hälfte des 6-fachen Wertes der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zum Zeitpunkt der Antragstellung, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsteller sich in der 4. Erfahrungsstufe befindet (monatlich 3.610,70 Euro). Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 10.832,10 Euro, welcher unter Berücksichtigung der Empfehlung aus Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen nochmals auf die Hälfte, hier auf 5.416,05 Euro, zu reduzieren ist.