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Urteil

5 A 159/18

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Begriff "alleinerziehend" i. S. d. § 20 Abs. 3 UrlVO LSA ist in Anlehnung an § 21 Abs. 3 SGB II unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Urlaubsrechtes auszulegen.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff "alleinerziehend" i. S. d. § 20 Abs. 3 UrlVO LSA ist in Anlehnung an § 21 Abs. 3 SGB II unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Urlaubsrechtes auszulegen.(Rn.20) Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2018 (Az. 24.1.151) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als dass darin der beantragte Sonderurlaub für den Zeitraum vom 5. März 2018 bis 7. März 2018 versagt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub in dem beantragten Zeitraum nach § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA), insgesamt für 15 Arbeitstage im Kalenderjahr 2018. Gemäß § 20 Abs. 3 UrlVO LSA ist bei Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu acht Arbeitstage, insgesamt höchstens 19 Arbeitstage, für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage, insgesamt höchstens 38 Arbeitsteilung Urlaubsjahr zu bewilligen. Die Klägerin ist Mutter eines im Zeitpunkt der Beantragung 6-jährigen Kindes. Die Klägerin ist auch trotz ihrer in einem gemeinsamen Haushalt gelebten Partnerschaft alleinerziehend i. S. d. § 20 Abs. 3 UrlVO LSA. Nach den Durchführungshinweisen zur Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2016, 430) zu § 20 Ziffer 3 gelten als alleinerziehend Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (§ 21 Abs. 3 SGB II). Insoweit soll sich nach dem Willen des Verordnungsgebers der Begriff „alleinerziehend“ an die Auslegung dieses Begriffes in der Mehrbedarfsregelung nach § 21 Abs. 3 SGB II anlehnen. Eine in diesem Sinne „alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung“ liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl. BSG Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R, juris; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -, juris; Urteil vom 23. Februar 2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris; Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R -, juris). Dies ist vorliegend weder bei dem Vater des Kindes (dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig) noch bei dem neuen Lebenspartner der Klägerin gegeben, da beide nicht in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes mitwirken. Die Begriffe „Pflege“ und „Erziehung“ umschreiben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährige Kinder. Es geht um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, juris). Ein Alleinerziehender sorgt nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes, wenn ihn eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt wie dies sonst der andere Elternteil zu tun pflegt. Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der „alleinigen Sorge“ ist der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II, der nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz anknüpft (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - L 13 AS 50/07 ER -, juris). Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, juris). Die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 3 SGB II enthält die gesetzgeberische Wertung, dass die hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2017 - L 18 AS 1567/16 -, juris). Entscheidend ist es daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, häufig nicht der einzelne Elternteil rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise zur Pflege und Erziehung eines Kindes zur Verfügung steht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - L 13 AS 50/07 ER -, juris). Insbesondere der zuletzt genannte Aspekt ist unter Beachtung des Artikels 6 Abs. 1 GG von herausragender Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Daraus folgt ein spezielles Diskriminierungsverbot von Ehe und/ oder Familie. Dieses Verbot wird verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Ledigen oder gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften bzw. von Familien(angehörigen) gegenüber Nichtfamilienmitgliedern erfolgt. Der Benachteiligung steht eine entsprechende Begünstigung gleich. Bei der Auslegung des § 21 Absatz 3 SGB II ist daher das Diskriminierungsverbot des Artikel 6 Abs. 1 GG zu beachten und die Norm entsprechend grundrechtskonform auszulegen (SG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 – S 45 AS 124/11 ER –, Rn. 30, juris). Übertragen auf die Regelung in § 20 Abs. 3 UrlVO LSA bedeutet dies, dass die Gewährung von erhöhtem Sonderurlaub im Vergleich zu nicht alleinerziehenden Elternteilen vor allem deshalb bestehen soll, weil im alleinerziehenden Elternteil Gründe bestehen, die ihn von dem nicht alleinerziehenden Elternteil unterscheiden. Dies kann nur darin bestehen, dass bei nicht alleinerziehenden Eltern die gemeinsame Pflege und Sorge grundsätzlich dergestalt besteht, dass beide Elternteile entweder nach ihrem Arbeitsverhältnis oder aber freiwillig aufgrund der Bindung zu ihrem Kind grundsätzlich gewillt sind, im Falle der Erkrankung des Kindes Sonderurlaub bzw. Erholungsurlaub zu beantragen, um das Kind betreuen zu können. Insoweit teilen sich Eltern, die sich gemeinsam um Pflege und Erziehung des Kindes kümmern, dessen krankheitsbedingte Betreuung. Für die Auslegung des Begriffs „alleinerziehend“ i. S. d. § 20 Abs. 3 UrlVO kann es daher nur darauf ankommen, ob der sich mitsorgende Lebenspartner oder Elternteil dergestalt für Pflege und Erziehung sorgt und ein derartiges Verhältnis zu dem Kind aufgebaut hat, dass er ebenso wie ein Elternteil bereit ist, auch im Falle der Erkrankung für das Kind einzustehen. Dabei kommt es für die Frage der Sorge für Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes allein auf die tatsächliche Situation, nicht auf den rechtlichen Status der Personensorge an (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, juris). Dies ist auch auf die Regelung in § 20 Abs. 3 UrlVO LSA zu übertragen. Da es sich insoweit um eine Ausnahme von der Vermutung des Gesetzgebers handelt, dass nur in der „vollständigen“ Familie ein Hilfeempfänger seine Kinder nicht allein pflegt und erzieht, wird der Träger der Sozialhilfe im Rahmen des § 21 Abs. 3 SGB II bzw. der Dienstherr nach § 20 Abs. 3 UrlVO LSA nachweisen müssen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 4 B 227/88 -, juris). Eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Lebenspartner sich wie ein Elternteil um das Kind seines Partners sorgt, gibt es heutzutage hingegen nicht. Geht man von diesen Maßstäben aus, so spricht wenig oder gar nichts dafür, dass die Klägerin bei der richtigen Auslegung des § 20 Abs. 3 UrlVO LSA ihren Sohn im maßgeblichen Kalenderjahr nicht allein gepflegt und erzogen hat. Die wesentlichen erzieherischen und pflegerischen Leistungen, sowohl was den zeitlichen Umfang als auch was die Intensität der Einwirkung auf das Kind anbelangt, liegen ausschließlich bei der Klägerin. Nach ihrem Vortrag haben beide Lebenspartner vereinbart, sich jeweils um die eigenen Kinder zu sorgen - und eben nicht um das jeweils andere. Die Klägerin bringt ihren Sohn morgens zur Schule und holt ihn nachmittags ab. Allein die Klägerin kümmert sich auch um Nachmittagsveranstaltungen wie z. B. das Fußballtraining und Verabredungen. Für die Ernährung ihres Sohnes ist die Klägerin ebenfalls allein zuständig. Weiter hat der Partner der Klägerin noch nie Urlaub bei Erkrankung ihres Sohnes beantragt, um sich um diesen zu kümmern. Eine echte Entlastung der Klägerin durch ihren Lebenspartner ist damit nicht zu verzeichnen. Die Klägerin ist vielmehr diejenige, die - in der Regel alleine - den Sohn betreut und erzieht und vor allem - worauf es hier maßgeblich ankommt - sich allein im Falle der Krankheit für den Sohn sorgt. Diese Situation unterscheidet sich damit grundsätzlich von derjenigen von Familien, in denen einer der Partner erwerbstätig ist und lediglich tagsüber nicht zur Beratung in Erziehungsfragen und zu eigenen erzieherischen und pflegerischen Maßnahmen zur Verfügung steht. Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin das Vorstehende lediglich behaupten würde und dies einer Glaubhaftmachung nicht genüge, so dringt sie damit nicht durch. Zum einen ist der Vortrag der Klägerin - insbesondere zu den konkreten Verabredungen hinsichtlich der Sorge für Pflege und Erziehung der jeweiligen Kinder - schlüssig und weicht nicht von der Lebenserfahrung ab. Zum anderen dürfte es für die Klägerin kaum möglich sein, diese tatsächlichen Lebensverhältnisse in irgendeiner Form nachzuweisen. Weiter dürfte nach dem vorstehenden aber auch gerade die Beklagte diejenige sein, die nachzuweisen hätte, dass sich der Partner der Klägerin ebenso wie ein Elternteil i. S. d. § 20 Abs. 3 UrlVO LSA sorgt. Soweit dies auch der Beklagten tatsächlich kaum gelingen wird und von ihr befürchtet wird, dass dies Missbrauch fördern könnte, so ist sie darauf zu verweisen, dass sich Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn stets redlich zu verhalten haben. Hierauf und auf mögliche Konsequenzen im Falle des Verstoßes sind sie im Zweifel hinzuweisen, um etwaigen Missbrauch vorzubeugen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Sonderurlaub mit Besoldung. Die Klägerin ist Beamtin bei der Beklagten und Mutter eines 7-jährigen Kindes. Sie lebt von dem Kindsvater getrennt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten. Unter dem 8. März 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten - unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung für den Zeitraum vom 28. Februar 2018 bis 7. März 2018 - Sonderurlaub für insgesamt acht Tage. In dem Antrag gab die Klägerin an, alleinerziehend zu sein sowie dass der bei ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte/ Partner berufstätig sei. Mit Bescheid vom 16. März 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Sonderurlaub für den Zeitraum vom 28. Februar 2018 bis 2. März 2018, also für insgesamt drei Tage. Darüber hinaus wurde der Antrag abgelehnt. Der Klägerin stünden im Kalenderjahr nur insgesamt acht Tage Sonderurlaub zu, da sie nicht alleinerziehend sei. Vielmehr lebe sie ihren eigenen Angaben zufolge in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Da der Klägerin im Kalenderjahr 2018 bereits fünf Tage Sonderurlaub bewilligt wurden, stünden ihr für das Kalenderjahr 2018 lediglich weitere drei Tage Sonderurlaub zu. Unter dem 27. März 2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Nach den Durchführungshinweisen zur Urlaubsverordnung gelte als alleinerziehende Person, wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen lebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge. Sie - die Klägerin - sei allein personensorgeberechtigt für ihren Sohn und damit alleinerziehend. Dass ihr Lebensgefährte mit ihr in einem Haushalt lebe, ändere daran nichts. In Anlehnung an das Sozialrecht werde der Anspruch auf erhöhten Sonderurlaub nur dann verwirkt, wenn der neue Partner erheblich an Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt sei und somit der alleinerziehende Elternteil wesentlich unterstützt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Alleinige Sorge liege nur dann vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichen Umfang mitwirke, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt werde oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintrete. Allein der Vortrag der Klägerin, dass ihr Lebenspartner sich nicht in erheblichem Umfang an Pflege und Erziehung des Kindes beteilige, genüge zur Glaubhaftmachung nicht. Am 14. Mai 2018 hat die Klägern Klage erhoben. Zur Begründung führte ergänzend aus, dass keine gesetzliche Vermutung dafür bestehe, dass sich ein in häuslicher Lebensgemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil lebende Partner an Pflege und Erziehung des Kindes beteilige, bestehe. In Zweifelsfällen sei zugunsten des alleinstehenden Elternteils zu entscheiden, weil nur diesem die erzieherische Verantwortung obliege und die Vermutung dafür spreche, dass er diese auch tatsächlich allein erfülle. Ihr Lebensgefährte sei aufgrund der umfangreichen Umgangsregelung mit seinen eigenen beiden Kindern nicht an der Erziehung und Pflege ihres Kindes beteiligt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2018, soweit darin die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs mit Besoldung für den Zeitraum 5. März 2018 bis 7. März 2018 versagt wurde, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 zu verpflichten, der Klägerin den von ihr beantragten Sonderurlaub mit Besoldung auch für den Zeitraum vom 5. März 2018 bis 7. März 2018 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Norm sei alleinerziehend nur eine Person, die ohne Hilfe Dritter für die Pflege und Erziehung eines Kindes zu sorgen habe. Tragende Erwägung der Anerkennung eines Mehrbedarfes für alleinerziehende Elternteile sei, dass dieser Personenkreis zeitlich durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker beansprucht werden als Personen, die eine entsprechende Unterstützung erführen. Daraus folge, dass es nicht darauf an komme, ob ein Elternteil allein die Erziehungsverantwortung rechtlichen Sinne ausübe, sondern darauf, ob dieser Elternteil bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung des Kindes anfallenden Tätigkeiten nicht auf die Hilfe anderer zurückgreifen könne. Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Betreuung und Pflege des Kindes durch eine dritte Person dürften die Anforderungen nicht überspannt werden. Zu berücksichtigen sei, dass auch bei Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt lebten, häufig wegen einer entsprechenden Erwerbstätigkeit der einzelne Elternteil nur zeitweise zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung stehe. Es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die wesentlich davon geprägt seien, ob die betreffenden Personen gemeinsam in einem Haushalt lebten, wie die Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse ausgestattet und wie sich die Tagesabläufe der handelnden Personen gestalten würden. Hiernach genüge die Behauptung der Klägerin, dass ihr Lebenspartner keinen wesentlichen Beitrag zur Erziehung und Pflege des Kindes leiste, nicht. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.