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Beschluss

5 BN 375/18

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch nach der sog. "Ausblenden-Rechtsprechung" hat der laufbahnrechtlich nicht erprobte Bewerber einen Anordnungsgrund für das Eilverfahren, mit dem er die Dienstpostenübertragung an den ausgewählten Mitbewerber vorläufig verhindern will. (Rn.8) (Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der sog. "Ausblenden-Rechtsprechung" hat der laufbahnrechtlich nicht erprobte Bewerber einen Anordnungsgrund für das Eilverfahren, mit dem er die Dienstpostenübertragung an den ausgewählten Mitbewerber vorläufig verhindern will. (Rn.8) (Rn.9) I. Der sinngemäß dem Hauptsachetenor entsprechende Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Wird mit einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und – wie hier – schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2007 – 1 M 1/07 –, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht unmittelbar die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 27). Die mit einem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung ist auch nicht zweifelsfrei auf die spätere Verleihung des Beförderungsamts gerichtet. Der Text der Ausschreibung nimmt die Besetzung einer "Position" in Bezug und es wird eine "Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsordnung" in Aussicht gestellt. Ausweislich des Hinweises der Antragsgegnerin vom 19.09.2018 an den Personalrat und die oberste Dienstbehörde soll über die Verleihung des höheren Statusamtes, also die Beförderung, nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 LBG LSA entschieden werden, was eine erneute Auswahlentscheidung über eine spätere Beförderung nahelegt. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenübertragung vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Verleihung eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 15 LBesO trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Verleihung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 14 m. w. N. zur st. Rspr.). Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten als "Amtsleiter/-in" des Rechnungsprüfungsamtes der Landeshauptstadt A-Stadt stellt für den Antragsteller und die Beigeladene, die beide ein Amt unterhalb der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtliche Voraussetzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA für eine spätere Beförderung. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 15). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 16 m. w. N.). An diesen Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ändert in der vorliegenden Fallkonstellation auch die neuerlich vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsfigur des "Ausblendens" eines etwaigen Bewährungsvorsprungs im Falle der Rechtswidrigkeit der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 – 2 VR 2/15 –, juris Rn. 32 f.; auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 14 sowie konkretisierend BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2/16 –, juris Rn. 21 ff.) nichts. Zum einen handelt es sich bei der vorgenannten Rechtsfigur ausschließlich um eine Option, die der Dienstherr von sich aus in Anspruch nehmen muss, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Diese Entscheidung liegt in seinem weiten Organisationsermessen und kann vom Dienstherrn getroffen werden, wenn er dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörde oder Dienststelle für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2/16 –, juris Rn. 28). Unabhängig davon, dass diese Rechtsfigur vorliegend nicht anwendbar ist, hat die Antragsgegnerin diese Option auch nicht in Anspruch genommen. Denn sie hat dem Antragsteller nicht zugesagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Zum anderen ist diese Rechtsfigur in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anwendbar (vgl. auch: von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6, unter C. Abs. 6). Denn vorliegend wird der Anordnungsgrund dadurch begründet, dass die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens Vorwirkung auf eine künftige Beförderungsauswahl hat, weil der Antragsteller durch eine Übertragung des Dienstpostens auf ihn und entsprechende Tätigkeit darauf eine Beförderungsvoraussetzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA erfüllen kann. Bei der vorgenannten Rechtsfigur geht es aber um das "Ausblenden" eines Bewährungs- im Sinne eines Erfahrungsvorsprungs und nicht wie vorliegend um eine Bewährung im Sinne einer laufbahnrechtlichen Erprobung, auch wenn § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA sowohl von "bewährt" als auch von "Erprobung" spricht. Dass die vorgenannte Rechtsfigur des „Ausblendens“ in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anwendbar ist, macht das Bundesverwaltungsgericht auch (nunmehr) selbst deutlich. So führt es aus, dass die fehlende Erprobung nicht im Wege der fiktiven Fortschreibung erlangt werden kann. Denn Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine Erprobungszeit (im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA) voraus. Eine solche Regelung setzt die praktische Tätigkeit des betreffenden Beamten auf einen dem höheren Statusamt entsprechenden Dienstposten voraus. Mit dem Erfordernis einer tatsächlichen Tätigkeit eines Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten zum Zwecke des Nachweises seiner praktischen Bewährung ist aber die Vorstellung unvereinbar, die normativ vorgegebene tatsächliche Erprobung könne im Wege der fiktiven Fortschreibung der bisherigen dienstlichen Tätigkeit erlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2/16 –, juris Rn. 26). Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter Anwendung dieser – nach Auffassung der Kammer – vorliegend nicht anwendbaren Rechtsfigur in vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden – soweit ersichtlich – in ständiger Rechtsprechung (vgl. wohl erstmalig: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 M 124/16 –, juris Rn. 9 und weiter: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2018 – 1 M 5/18 –, juris Rn. 9; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018 – 1 M 79/18 –, juris Rn. 9; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2019 – 1 M 22/19 –, n. v.) einen Anordnungsgrund ablehnt, folgt die Kammer dem nicht. Ausgangspunkt der Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts sind Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass ein Dienstherr die Bindung der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG nur vermeiden kann, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 26). Festzuhalten ist, dass diese Ausführungen zum Anordnungsanspruch getätigt wurden und nicht zum Anordnungsgrund, für den das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Ausführungen nun aber fruchtbar machen will. Da das Bundesverwaltungsgericht bis jetzt nicht dargelegt hat, welche Voraussetzungen eine solche "Entkopplung" hat, nimmt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 27.07.2016 – 4 S 1083/16 –, juris Rn. 29) eine solche "Entkopplung" an, wenn "die Übertragung – der Aufgaben – eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren lediglich 'kommissarisch' erfolgt und die dort von ihm gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden dürfen" (vgl. bspw. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 M 124/16 –, juris Rn. 9). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf den Anordnungsanspruch bezogen und nicht auf den Anordnungsgrund. Zudem ist im Gegensatz zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten inzwischen nicht mehr grundsätzlich für eine Beförderung erforderlich, soweit kein Amt der Laufbahngruppe übersprungen wird (vgl. § 20 LBG BW; LT-BW Drs. 14/6694, S. 406; Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110), sodass die Rechtslage hinsichtlich eines daraus folgenden Anordnungsgrundes eine andere ist. Überdies hält auch der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für den Fall einer sogenannten qualifizierten Vorwirkung (vgl. zu Fällen der Vorwirkung: von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2019 Anm. 4, unter C. I.) daran fest, dass diese für den unterlegenen Bewerber einen Anordnungsgrund begründet, weil er nicht zu erkennen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung aufgegeben hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016 – 4 S 2078/16 –, juris Rn. 18). Schließlich bejaht auch das Bundesverwaltungsgericht selbst in vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden weiterhin einen Anordnungsgrund (vgl. bspw. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 11 ff.). Anzumerken ist dabei, dass das Ausblenden eines möglichen Erfahrungsvorsprungs des Dienstposteninhabers einen Anordnungsgrund lediglich in den Fallkonstellationen entfallen lässt, in denen der Antragsteller und der ausgewählte Mitbewerber laufbahnrechtlich erprobt sind und Letzterer durch die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens während seiner "kommissarischen" Aufgabenwahrnehmung einen Erfahrungsvorsprung erlangt (so auch: Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110, 112 unter VIII.). Die laufbahnrechtliche Erprobung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA und die Bewährung im Sinne eines Erfahrungsgewinns stellen damit zwei unabhängige Kriterien dar, die jedes für sich eine Vorwirkung für eine künftige Beförderungsauswahl und damit einen Anordnungsgrund begründen. Wie dargelegt, kann aber lediglich für den Fall einer Vorwirkung wegen der Bewährung im Sinne eines Erfahrungsgewinns ein Anordnungsgrund mittels der Rechtsfigur des "Ausblendens" entfallen und nicht etwa auch für den Fall einer Vorwirkung durch die Möglichkeit der laufbahnrechtlichen Erprobung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA. Nach alldem hat der laufbahnrechtlich nicht erprobte Bewerber, hier der Antragsteller, einen Anordnungsgrund für das Eilverfahren, mit dem er die Dienstpostenübertragung an den ausgewählten Mitbewerber, hier die Beigeladene, vorläufig verhindern will (vgl. wie hier: von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6, unter B. V.). 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Beamte haben gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37/04 -, juris Rn. 16), welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht, (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 M 216/06 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris 4. Leitsatz). Dies gilt – wie oben aufgezeigt – auch dann, wenn mit einer Dienstpostenübertragung – wie hier – Vorwirkungen auf die spätere Verleihung des Amtes im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 14 m. w. N. zur st. Rspr.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2019 – 1 M 154/18 –, n. v.). a) Unter Zugrundelegung dessen ist der Antragsteller durch die vorliegende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, nach welcher der Antragsteller bei der streitgegenständlichen Dienstpostenübertragung keine Berücksichtigung findet, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der Antragssteller wurde ausweislich des Auswahlvermerks vom 17.09.2018 im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, weil er "nicht über die für die anspruchsvollen Führungsaufgaben erforderliche Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG" verfüge. Es kann dahinstehen, ob die im Anforderungsprofil der Ausschreibung geforderte "Führungspersönlichkeit" eine Anforderung des konkreten Dienstpostens darstellt, was nur ausnahmsweise zulässig ist, da – wie hier – in Vorwirkungsfällen grundsätzlich auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen sind. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist deshalb nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 27 ff.). Die im Anforderungsprofil der Ausschreibung geforderte "Führungspersönlichkeit" ist insoweit ohnehin bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung des Dienstherrn, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in körper- bzw. gesundheitlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 18/12 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 –, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 –, juris Rn. 11), mit zu berücksichtigen. Denn jedenfalls kann dem Antragsteller von der Antragsgegnerin – wie aber im Auswahlvermerk – nicht entgegengehalten werden, dass er "nicht über die für die anspruchsvollen Führungsaufgaben erforderliche Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG" verfüge, weil er alkoholabhängig sei und "amtsärztlich bescheinigt [sei], dass ihm in Folge der Erkrankung für einen Dienstposten mit Vorgesetztenfunktion die Dienstfähigkeit fehlt". Zwar leidet der Antragsteller unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom gemäß ICD-10-GM 2013: F10.2. Diese Diagnose wird sowohl durch das amtsärztliche Gutachten vom 15.03.2013 (Bl. 204 ff. d. Beiakten B) als auch durch das amtsärztliche Gutachten vom 23.02.2015 (Bl. 290 ff. d. Beiakten B) von der Amtsärztin MD Dr. med. E. gestellt. Auch wird im amtsärztlichen Gutachten vom 15.03.2013 festgestellt und im amtsärztlichen Gutachten vom 23.02.2015 daran festgehalten, dass "grundsätzlich […] der Einsatz auch als leitender Beamter nach erfolgreich abgeschlossener Therapie mit anhaltend konstanter Abstinenz möglich" sei und weiter: "Entsprechend werde aus jetziger Sicht, der Nachweis einer mindestens zweijährigen vollständigen Alkoholabstinenz nach erfolgreich durchgeführter vollstationärer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, einschließlich einer ambulanten Nachsorgebehandlung, für notwendig erachtet, um die Dienstfähigkeit für den verantwortungsvollen ursprünglichen Dienstposten des Beamten feststellen zu können." Dieser amtsärztlichen Empfehlung und der mit Verfügung der Antragsgegnerin daraufhin erlassenen dienstlichen Weisung vom 05.04.2013 (Bl. 220 d. Beiakten B) ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Allerdings hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller nicht in einem Zustand anhaltend konstanter Alkoholabstinenz befindet. Denn für einen solchen Zustand des Antragstellers spricht, dass er sich bereits zum 01.10.2013 in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben hat (vgl. Bl. 267, 427 d. Beiakten B). Zudem war der letzte dem Gericht bekannte Verdacht der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller im Dienst unter Alkoholeinwirkung gestanden habe am 24.01.2012 (vgl. Bl. 49 d. Beiakten B) und der letzte dem Gericht bekannte Fall von Alkoholeinnahme durch den Antragsteller am 08./09.05.2010 (vgl. zum Ganzen den Abschnitt "Vorgeschichte/Suchtanamnese nach Aktenlage" im amtsärztlichen Gutachten vom 23.02.2015, Bl. 290 ff. d. Beiakten B). Von dem Verdacht, dass der Antragsteller am 05.08.2017 außerdienstlich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, weshalb die Antragsgegnerin den Antragsteller am 09.08.2017 amtsärztlich untersuchen ließ, nimmt die Antragsgegnerin offenkundig Abstand, da sie diesen Vorfall im vorliegenden Verfahren, anders als im Verfahren wegen der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gegenüber dem Antragsteller vom 15.03.2018, nicht thematisiert, was im Hinblick auf die Ausführungen der Kammer im rechtskräftigen Beschluss im Verfahren wegen der erwähnten Untersuchungsanordnung folgerichtig erscheint, weil diese nach summarischer Prüfung der Kammer rechtswidrig war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2018 – 5 B 38/18 MD –, n. v.). Gemäß den Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin MD Dr. med. E. vom 11.09.2017 (vgl. Bl. 406 f. d. Beiakten B) gab der Antragsteller bei dem erwähnten amtsärztlichen Untersuchungstermin am 09.08.2017 an, dass er seit dem Jahr 2012 "trocken" sei, also "absolut keinen Alkohol mehr [trinke]". Darüber hinaus könne der normgerechte CDT-Wert gemäß den Ausführungen in der vorgenannten amtsärztlichen Stellungnahme als Indiz gewertet werden, dass die Aussage des Antragstellers, keinen Alkohol getrunken zu haben, zutreffe. Auch bei dem vorhergehenden amtsärztlichen Untersuchungstermin am 21.06.2017 (vgl. Bl. 360 d. Beiakten B) sei das Ergebnis der erhobenen Laborwerte identisch gewesen. Eine anhaltend konstante Alkoholabstinenz, gegen deren Vorliegen es beim Antragsteller – wie aufgezeigt – zumindest keine Anhaltspunkte gibt, wird in beiden erwähnten amtsärztlichen Gutachten zur Voraussetzung gemacht, um den Antragsteller als "leitenden Beamten" einsetzen zu können. Zwar muss die anhaltend konstante Alkoholabstinenz entsprechend der amtsärztlichen Gutachten "nach erfolgreich abgeschlossener Therapie" bestehen. Allerdings hat der Antragsteller sich zur Erfüllung dessen – wie ausgeführt – in psychotherapeutische Behandlung begeben, die als erfolgreich eingeschätzt wird (vgl. Bl. 427 d. Beiakten B). Im Übrigen wird in beiden amtsärztlichen Gutachten eine Einschätzung „aus jetziger Sicht" vorgenommen, was im Fall des letzten amtsärztlichen Gutachtens dem 23.02.2015 entspricht, also in etwa einem Abstand von 3 Jahren zu der letzten vom Antragsteller eingeräumten Einnahme von Alkohol im Jahr 2012, und einen weiteren Abstand von etwa 4 Jahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Aktuellere amtsärztliche Gutachten liegen nicht vor; zumal die Kammer – wie erwähnt – im Verfahren wegen der – ebenfalls erwähnten – Untersuchungsanordnung vom 15.03.2018 – nach summarischer Prüfung – keine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Antragstellers sah (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2018 – 5 B 38/18 MD –, n. v.). Überdies sah das Gericht für "kognitive[n] Langzeitschäden, etwa Verminderung des Hirnvolumens, Schädigung des zentralen Nervensystems, Schädigung des peripheren Nervensystems, die bei über Jahren bestehender Alkoholabhängigkeit zu erwarten seien, […] beim Antragsteller […] keine Anhaltspunkte." Dagegen kann die Antragsgegnerin auch nicht die Rechtsprechung zur Anwendung des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass es ein erhebliches Indiz für die Dienst(un)fähigkeit eines Beamten darstellt, wenn dieser ohne hinreichenden Grund der Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 – 1 DB 13/00 –, juris Rn. 16 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2002 – 6 A 4385/01 –, juris Rn. 5 zur von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung), nicht fruchtbar machen. Denn der Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung ist auf die Fälle der Weigerung eines Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, beschränkt. Zwar ist auch der Antragsteller in der Vergangenheit – ohne sich gerichtlich dagegen zu wehren – nicht immer der Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen durch die Antragsgegnerin nachgekommen, ohne dass die Antragsgegnerin von § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA Gebrauch gemacht hat. Allerdings war die letzte – bereits mehrfach erwähnte – Untersuchungsanordnung durch die Antragsgegnerin rechtswidrig, weil die Kammer keine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Antragstellers sah (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2018 – 5 B 38/18 MD –, n. v.). In einem solchen Fall ist die oben genannte Rechtsprechung nicht anwendbar, weil sie eine rechtmäßige Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, voraussetzt. b) Auch sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl offen. Es entspricht dem bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Diese ergeben sich – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – regelmäßig aus den aktuellsten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Dabei hat der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 22). Zwar wurde für den Antragsteller – wie auch für die Beigeladene – über den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 eine dienstliche Regelbeurteilung erstellt und dem Antragsteller am 02.08.2017 eröffnet. Allerdings wurde diese auf den Widerspruch des Antragstellers vom 30.08.2017 neu erstellt. Diese neu erstellte Regelbeurteilung wurde auf den Widerspruch und die Klage des Antragstellers mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.04.2018 aufgehoben. Damit stand für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 17.09.2018 keine aktuelle dienstliche Beurteilung zur Verfügung, um einen Vergleich zwischen den für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens in Betracht kommenden Bewerbern durchzuführen. Auch ist dem Gericht keine neu erstellte Regelbeurteilung des Antragstellers über den vorerwähnten Zeitraum bekannt, anhand derer das Gericht abschätzen könnte, welche Chancen der Antragsteller im (Leistungs-)Vergleich mit der Beigeladenen hat. Mithin ist die Auswahl des Antragstellers offen. Nach alledem kommt es vorliegend im Ergebnis auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers wegen möglicher Fehler im Auswahlverfahren nicht an, da dieses ohnehin wiederholt werden muss. Bei der erneuten Auswahlentscheidung ist allerdings zu beachten, dass die Beigeladene – worauf der Antragsteller zu Recht hinweist – das Anforderungsprofil der Ausschreibung hinsichtlich der Bildungsvoraussetzung nicht erfüllt. Zwar kann der Beigeladenen – wie geschehen – ein Amt der Besoldungsgruppe A 13, also gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 LBG LSA das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, verliehen werden, weil sie gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 LBG LSA die Voraussetzungen für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt erfüllt und die Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 LBG LSA erst mit den Endämtern der Besoldungsgruppe B 9 endet. Allerdings wird in der Ausschreibung im Anforderungsprofil die "Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt" gefordert. Diese Voraussetzung erfüllt die Beigeladene nicht. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG LSA ist für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt als Bildungsvoraussetzung mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. Einen solchen Abschluss hat die Beigeladene nicht. Der Beigeladenen wurde durch die "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt" durch Aushändigung der Diplom-Urkunde vom 31.08.1995 der Diplomgrad "Diplom-Verwaltungswirt/in (Fachhochschule)" verliehen. Diplomabschlüsse von Fachhochschulen stellen keinen einem Mastergrad gleichwertigen Abschluss dar (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 104 und Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 17 Rn. 23 zur vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 5 Nr. 1 lit. b BBG; ferner Schütte, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 9. Edit., Stand: 01.11.2018, § 14 Rn. 59 zur wortgleichen Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBG). Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin in das Anforderungsprofil der Ausschreibung die "Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt" aufnehmen durfte oder ob mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben in § 139 Abs. 2 KVG LSA im Anforderungsprofil die Bildungsvoraussetzung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt zu fordern gewesen wäre. II. Der weitere Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit der schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen zur Verfügung zu stellen, ist bereits unzulässig. Denn dem Antragsteller fehlt das für einen solchen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm mit Bezugnahme auf seinen Antrag zu 2. mit richterlicher Verfügung vom 15.11.2018 die von der Antragsgegnerin an das Gericht übersendeten Veraltungsvorgänge, einschließlich des Auswahlvermerks vom 17.09.2018 (vgl. Bl. 178 d. Beiakten A), übersandt wurden, ohne dass der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich seines Antrags zu 2. für erledigt erklärt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 Hs. 1 VwGO. Hinsichtlich seines Antrags zu 2. ist der Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie keine erfolgreichen Anträge gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes des Antrags zu 1. bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die streitgegenständliche Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Konkurrentenstreitverfahren kann Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines höheren Statusamts entfalten. Maßgeblich ist danach für das Interesse eines Beamten im Streit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens – wie hier – ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 – 2 VR 3/17 –, juris Rn. 24; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2018 – 1 M 5/18 –, juris Rn. 21; a. A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.02.2018 – 2 E 3/18 –, juris Rn. 5 f. m. w. N. zur uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung). Der Antragsteller begehrt im Ergebnis die Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens, was Vorwirkungen auf die nachfolgende Beförderung auf das höhere Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 entfalten kann. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 LBesG LSA erhalten Beamte der Besoldungsgruppe A 15 ein monatliches Grundgehalt nach Anlage 1 i. V. m. 4 des LBesG LSA in Höhe von 6.351,55 Euro. Das Gericht geht dabei unter Anwendung von § 23 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA davon aus, dass der Antragsteller in die Erfahrungsstufe 8 einzustufen ist. Unter Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6.351,55 Euro × 6) ergibt sich damit der tenorierte Streitwert in Höhe von 38.109,30 Euro. Dieser Wert war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 M 33/14 – juris Rn. 13). Dem Streitgegenstand des Antrags zu 2. wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG kein Wert beigemessen.