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Urteil

5 A 60/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0314.5A60.11.0A
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Leitsätze
§ 10 Abs. 2 BBhV ist unwirksam.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 2 BBhV ist unwirksam.(Rn.12) Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Denn der Klägerin steht ein Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in gesetzlicher Höhe zu. Gem. § 120 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA ist die Klägerin als Versorgungsempfängerin beihilfeberechtigt in Bezug auf Aufwendungen in Krankheitsfällen. Gemäß § 120 Abs. 4 Nr. 2 LBG LSA beträgt der Bemessungssatz für sie 70 %. Bis zum Inkrafttreten einer Landesverordnung nach § 120 Abs. 7 LBG LSA gelten die betreffenden Vorschriften des Bundes weiter. Demzufolge ist die von der Beklagten angewendete Bundesbeihilfeverordnung für die Einzelheiten der Gewährung der Beihilfe für die Klägerin maßgeblich. Gem. § 10 Abs. 2 dieser Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13.02.2009 hat Anspruch auf Beihilfe nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz nachweist. Die Klägerin hat Versicherungsschutz für den hier maßgeblichen Zeitraum der entstandenen Aufwendungen nicht nachgewiesen. Sie kann dies auch nicht. Denn ihre Versicherung hat sie lediglich ab 01.10.2010 zum Basistarif versichert. Grundsätzlich könnte die Beklagte die genannte Vorschrift dem Beihilfeanspruch der Klägerin entgegenhalten. Indessen ist § 10 Abs. 2 BBhV unwirksam. Für diese Regelung durch Verordnung besteht keine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Für eine Verordnung des Bundes gilt Art. 80 Abs. 1 GG. Nach dieser Grundgesetzbestimmung können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilen Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Daran fehlt es hier. Die Bundesbeihilfeverordnung gründet sich auf § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes. Diese Vorschrift lautet: „Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.“ Zu den genannten Themen regelt § 10 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung hingegen nichts. Diese Bestimmung fordert den Nachweis des Krankenversicherungsschutzes für den durch Beihilfe nicht gedeckten Teil der Krankenkosten, regelt aber gerade eine Materie außerhalb des eigentlichen Beihilferechts. Ersichtlich dient diese Bestimmung allein dazu, die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG durchzusetzen, indem den Beamten auch der nicht versicherte Teil der Krankenkosten entzogen werden soll, wenn sie den nicht durch Beihilfe gedeckten Teil nicht krankenversichern. Dieses Anliegen dürfte vor dem Hintergrund des Schutzes der Allgemeinheit vor Sozialfällen berechtigt sein. Hingegen bedarf es hierfür einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Aus § 80 Abs. 4 BBG ist jedoch gerade nicht zu entnehmen, das der völlige Ausschluss von Beihilfeleistungen deshalb eintreten kann, weil die Beamten ihre private Versicherungspflicht nicht erfüllt haben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat hierzu zutreffend ausgeführt (U. v. 08.2.2010, 5 K 219.10, juris): „Diese dem Anspruch des Klägers nach ihrem Wortlaut entgegenstehenden Regelungen sind unwirksam. Die Verordnungen stützen sich insoweit nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage in einem Parlamentsgesetz, das nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin bzw. nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (...) zu den ehemaligen Beihilfevorschriften des Bundes aus, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit biete, festzulegen, welche „Risiken“ erfasst würden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden könnten, nach welchen Grundsätzen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen würden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang hätten. Nach diesen von der Kammer geteilten Maßgaben hätte das Parlamentsgesetz zur Möglichkeit eines völligen Ausschlusses der Beihilfe bei fehlendem Versicherungsschutz durch Verordnung konkret ermächtigen müssen. Die Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 11 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes erfasst auch bei weiter Auslegung nicht diesen Fall. Der Verordnungsgeber darf danach den Ausschluss von Arznei, Heil- und Hilfsmitteln von der Beihilfe regeln. Dies bezieht sich offensichtlich nicht auf einen völligen Ausschluss der Beihilfe, sondern nur auf einzelne Arten von Aufwendungen.“ Dem schließt sich das Gericht an, wobei anzumerken ist, dass zwischen der Verfassung von Berlin und der von Sachsen-Anhalt sowie bezüglich der angewendeten gesetzlichen Ermächtigungen keine strukturellen Unterschiede bestehen. Anzumerken ist weiterhin, dass der vorliegende Fall, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Es gibt keine offenen Widerspruchsverfahren bei der Beklagten. Es gibt auch keine parallelen gerichtlichen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg. Vielmehr werden mit Rücksicht auf die seit 01.01.2009 geltende Versicherungspflicht inzwischen wohl alle in Betracht kommenden Personen privaten Versicherungsschutz abgeschlossen haben. Die eingegangene Versicherung kann nicht beendet werden, was sich aus § 205 Abs. 6 VVG ergibt, wonach eine wirksame Kündigung nur möglich ist, wenn der Nachweis einer Versicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen erbracht ist. Mangels wirksamen Ausschluss der Beihilfe nach § 10 Abs. 2 BBhV vermag die Beklagte den gesetzlichen Beihilfeanspruch der Klägerin somit keinen Ausschlussgrund entgegenzuhalten. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Interesse der Klägerin an der zu gewährenden Beihilfe der Höhe nach. Das Gericht merkt an, dass der Streitwert nicht entscheidend für die Frage ist, was der Klägerin tatsächlich zu gewähren ist. Ob es der Höhe nach Gründe gibt, den Anspruch der Klägerin zu mindern, ist mit dieser Entscheidung nicht gesagt. Dies bleibt einer erneuten Regelung durch die Beklagte vorbehalten. Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin. Wegen der von der Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten schloss sie zunächst keine private Krankenversicherung ab. Unter dem 27.09.2010 stellte die Klägerin einen Beihilfeantrag unter Vorlage von zwei Zahnarztrechnungen in Höhe von insgesamt 876,02 Euro. Mit Bescheid vom 21.10.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe unter Berufung auf § 10 Abs. 2 BBhV ab, weil die Klägerin wegen der durch die Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen keine Krankenversicherung nachgewiesen habe. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Ihre Versicherung lehne es ab, sie wegen des ungedeckten Anteils der Krankenkosten zu versichern. Schließlich konnte die Klägerin einen Krankenversicherungsschutz ab 01.10.2010 zum Basistarif nachweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sie führt insbesondere aus, sie könne keinen privaten Versicherungsschutz rückwirkend nachweisen, weil die Krankenversicherung hierzu nicht bereit sei. Es sei nicht rechtmäßig, dass sie deshalb auch auf den nicht privat versicherten Anteil verzichten solle. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf § 10 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung.