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Urteil

5 A 326/09

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0228.5A326.09.0A
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Leitsätze
Einzelfall unterbliebener Einbeziehung im Auswahlverfahren (keine Anlassbeurteilung, keine Dienstpostenbewertung) von Amts wegen(Rn.20) (Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall unterbliebener Einbeziehung im Auswahlverfahren (keine Anlassbeurteilung, keine Dienstpostenbewertung) von Amts wegen(Rn.20) (Rn.22) Die zulässige Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches. Die abschnittsweise zu erbringenden Leistungen hierauf (Besoldung) sind jedoch für die Zeit vor dem 01.01.1999 verjährt. Wenn einem Beförderungsanspruch schuldhaft nicht entsprochen worden ist, wandelt er sich in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (ständige Rechtsprechung seit der Entscheidung BVerwGE 13,17 ff.). Der Anspruch folgt nach früherer Ansicht aus der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (BVerwG a. a. O.), nach heute herrschender Auffassung (z. B. BVerwG, Urt. vom 25.02.10, 2 C 22/09) aus der Verletzung des Anspruches aus Artikel 33 Abs. 2 GG, nämlich der Nichterfüllung der verfassungsrechtlich verbürgten Pflicht zur Bestenauslese. Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind dann erfüllt, wenn der Dienstherr seine Pflicht zur Bestenauslese verletzt hat, dies auf Verschulden beruht und wenn die unterbliebene Beförderung als Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden ist. Ferner darf es der Anspruchsteller entsprechend § 839 Abs. 3 BGB nicht unterlassen haben, durch geeignete Rechtsbehelfe den Eintritt des Schadens abzuwenden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Begehren auf den Zeitpunkt der ersten Beförderungsentscheidung des Beklagten im Jahre 1997, den 15.05.1997 (Beförderung Gerbig u. a.), gestellt hat, lässt die Kammer Beförderungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, unberücksichtigt. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen verwaltungsbehördlichen Antrag erst auf die Zeit ab dem 01.04.1996 gerichtet hat, so dass der davor liegende Zeitraum ohnehin nicht Gegenstand der Prüfung wäre. Für das Jahre 1996 ist im Übrigen bereits zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden worden, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers für die in jenem Jahr durchgeführten Beförderungen nicht verletzt worden ist. Aus dem Urteil vom 25.01.1999 (8 K 127/98) ergibt sich, dass die damals durchgeführten Beförderungen nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig waren. Diese tragenden Feststellungen sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger seinerzeit möglicherweise doch zu Unrecht nicht befördert worden ist. 2. Im Jahre 1997 wurde der Kläger dagegen zu Unrecht von den Auswahlentscheidungen ausgeschlossen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde seine Beförderung nicht einmal erwogen. Das ist rechtsfehlerhaft. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Beklagten und seines Schriftsatzes vom 26.09.2011 wurde für die „Beförderungsrunde“ des Beklagten im Jahr 1997 kein umfassendes Beförderungskonzept erarbeitet, welches auch im Vorfeld einzelne Bedienstete erfasst hätte. Es wurde lediglich ein zweiseitiger Vermerk erstellt, der die Auswahlkriterien benennt. Nach diesem Vermerk sollten im höheren Dienst die Beamten befördert werden, die besser als „2,00“ beurteilt waren. Das Gericht geht davon aus, dass die vier im Jahre 1997 von einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 beförderten Beamtinnen und Beamten tatsächlich besser als gut (2,0) beurteilt waren. Jedoch hat der Beklagte den Kläger von vornherein nicht berücksichtigt. Dies dürfte nach Lage der Dinge daran gelegen haben, dass der Kläger nach Auffassung des Beklagten keinen Dienstposten der Wertigkeit A 15 ausgeübt hat. Dass der Beklagte dieses Kriterium der Wertigkeit grundsätzlich für seine Auswahlentscheidungen verwendet hat, ergibt sich aus seinem Beförderungskonzept für das Jahr 1998. Denn dieses erfasste ausweislich des Schriftsatzes vom 30.01.2004 ausdrücklich alle Beamtinnen und Beamten, die auf höherwertigen Dienstposten „saßen“ und die das statusrechtliche Amt noch nicht erreicht hatten, welches der Bewertung des Dienstpostens entsprach, den sie innehatten. Dieses Kriterium ist rechtswidrig. Denn das Innehaben eines Dienstpostens ist kein Leistungskriterium i. S. v. Artikel 33 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 11.02.09, 2 A 7.06 u. a.). Dieses Kriterium könnte nur dann fruchtbar gemacht werden, wenn die betreffenden Beförderungsdienstposten im Wege von Ausschreibungsverfahren vergeben worden wären. Indessen knüpft das Beförderungskonzept gerade nicht daran an, dass gerade die betreffenden Dienstposten durch Ausschreibungsverfahren erlangt worden wären, was für die Beamten G., A. und P. auch nicht vorgetragen worden ist. Zutreffend hätte der Beklagte allerdings berücksichtigen müssen, ob sich die Bediensteten auf einem Beförderungsdienstposten mindestens sechs Monate bewährt hatten (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 LVO LSA a. F.). Der Beklagte stellt dies für den Kläger in Abrede. Danach habe der Kläger ausnahmslos einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14 wahrgenommen, wohingegen der Kläger schon immer den Standpunkt vertreten hat, er habe einen nach A 15 bewerteten Dienstposten innegehabt. Diese Frage lässt sich heute letztlich nicht mehr genau aufklären. Festzuhalten ist, dass der Kläger bereits unter dem 18.06.1996 (erfolglos) eine Dienstpostenbewertung für sich beantragt hatte. In dem Schriftsatz vom 30.01.2004 hat der Beklagte diesbezüglich lediglich vorgetragen, dass eine individuelle Bewertung des Dienstpostens des Klägers – wohl nach wie vor – nicht bestehe. Die Maßnahmen, die der Beklagte als Dienstpostenbewertung bezeichnet, sind keine solche. Dies gilt insbesondere für den „Dienstpostenplan“ vom 10.12.1997, welcher nach Darstellung des Beklagten (Schriftsatz vom 30.01.2004) der erste gewesen sei. Hierbei handelt es sich in Wirklichkeit um eine Verteilung der vorhandenen Planstellen auf das Haus. Das ergibt sich insbesondere aus den haushaltsrechtlichen Zusätzen „kw“ (kann wegfallen) und „ku“ (kann umgewandelt werden). Derartige Dienstposten gab es in den Referaten 24, 21, 45, 49, 61, 75, 77 und 86. Dass es sich um eine Verteilung der vergebenen Ämter handelt, wird auch daraus deutlich, dass es im Referat 42, welches keine Leitung nach B 2 hatte, zwei Dienstposteninhaber mit der Besoldungsgruppe A 16 gab. Es ist nicht vorstellbar, dass in einem kleinen Referat der stellvertretende Referatsleiter dieselbe Besoldungsgruppe hat wie der Referatsleiter, nämlich A 16. Schon eine Bewertung nach A 15 würde eher zu einem B 2-geleiteten Referat passen. Aus diesem Plan und den nachfolgenden vermag der Beklagte deshalb nichts herzuleiten, zumal eine individuelle Bewertung der Dienstposten ohnehin nicht vorliegt. Demgegenüber hat der Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen, dass er längere Zeit, mindestens sechs Monate lang, die stellvertretende Referatsleitung ausgeübt hat, wobei sein Referatsleiter ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 innehatte. Dies indiziert eine Bewertung der stellvertretenden Referatsleitung nach A 15. Überdies hat der Kläger ausweislich des Schreibens des vormaligen Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 11.10.1991 bis Januar 1994 einen Dienstposten der Wertigkeit A 15 ausgeübt, also länger als 2 Jahre. Es kommt hinzu, dass die Kammer auch den „Dienstpostenbewertungen“ für die im Jahre 1997 beförderten Beamtinnen und Beamten misstraut. Wie der Beklagte selbst vorträgt, gab es erst ab 10.12.1997 – nach den Beförderungen des Jahres – einen „Dienstpostenplan“, welcher in Wahrheit ein Stellenplan haushaltsrechtlicher Art darstellt. Eine individuelle Dienstpostenbewertung ist gerade nicht durchgeführt worden, schon gar nicht vor dem 10.12.1997. Zudem hat der Beklagte für Beförderungen der Jahre 2000/2001 selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 30.01.2004 Seite 11 und 12), dass sich anlässlich der Beförderungsrunde im Dezember 2000 „herausgestellt“ habe, dass die von den beförderten Beamten wahrgenommenen Dienstposten eine Bewertung nach A 15 „rechtfertigten“. Hieraus wird deutlich, dass Höherbewertungen zum Zwecke der Beförderung vorgenommen worden sind, dieses jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Weiterhin hat der Beklagte die Beförderungen im Jahre 1997 (und danach) aufgrund der „vorliegenden“ Beurteilungen vorgenommen. Aktuelle Beurteilungen hat er nicht eingeholt, jedenfalls nicht für den Kläger. Seinerzeit lag für den Kläger als die letzte Beurteilung diejenige aus seiner Probezeit für den Zeitraum 12.08.1994 bis 05.12.1994 (ein Zeitraum von weniger als vier Monaten) vor. Für die Zeit davor fehlt eine Beurteilung ab 06.05.1993. Der Beklagte durfte den Kläger nicht mit der Begründung von der Beförderung ausschließen, dass die genannte letzte Beurteilung lediglich auf „gut“ (2,00 Punkte) lautete. Für Beförderungen im Jahre 1997 war eine Anlassbeurteilung aus der Probezeit des Klägers zum 05.12.1994 ersichtlich veraltet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, für den Kläger hätte keine Beurteilung erstellt werden „müssen“. Nach der Beurteilungsrichtlinie vom 10.12.1992 (geändert am 25.05.1994) war gem. Nr. 4.2 vorgesehen, dass Beamte vor einer beabsichtigten Beförderung zu beurteilen waren, es sei denn, die letzte Beurteilung liege weniger als sechs Monate zurück und habe sich auf den zum Zeitpunkt der Beförderung wahrzunehmenden Dienstposten bezogen. Die Richtlinie selbst sah also eine Beurteilung, die sechs Monate alt und älter war, als veraltet an. Für die Frage, ob der Kläger bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Frage des innegehabten Dienstpostens und der aktuellen Beurteilung hätte befördert werden müssen, geht die Nichterweislichkeit entscheidungserheblicher Elemente zu Lasten des Beklagten. Vorliegend spricht zunächst vieles dafür, dass der Kläger zum einen einen Dienstposten der Wertigkeit A 15 mindestens sechs Monate mit Erfolg wahrgenommen hatte. Ferner hat die mit Urteil vom 25.01.1999 erstrittene Beurteilung ergeben, dass der Kläger für den Zeitraum ab 06.12.1994 nach der zu Grunde zu legenden Beurteilungsrichtlinie mit „gut (1,58)“ zu beurteilen war, also wesentlich besser als die von dem Beförderungskonzept geforderten „besser als 2,00“. Der Kläger schied demgemäß nicht von vornherein aus der Beförderungsfähigkeit im Vergleich zu den Kolleginnen und Kollegen aus. Darauf, wie der Kläger nach der späteren Beurteilungsrichtlinie für den Zeitraum ab 01.01.1997 bis 31.12.1999 (im Jahr 200 und danach) beurteilt worden ist, kommt es entscheidend nicht an. Denn die Beförderung war nun einmal nach der vormals (1997) geltenden Beurteilungsrichtlinie zu erstellen, nach einem völlig anderen Beurteilungskonzept („Punktzahl“ anstelle von Buchstabenbewertungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Aufklärungslast in diesen Fällen mit Urteil vom 21.08.2003 (2 C 14.02, juris) ausgeführt: „Hat der Dienstherr es versäumt, die Auswahlentscheidung auf fehlerfreie Grundlagen zu stützen, und ist es nicht mehr möglich, eine gesicherte Vergleichsbasis zu rekonstruieren, so trägt der Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der nicht ernannte Bewerber auch nach einem fehlerfreien Auswahlverfahren ohne Erfolg geblieben wäre. Dies gilt sowohl für die nachzuholende Auswahl als auch für den Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Die Beförderung eines Bewerbers ohne eine fehlerfreie Beurteilung der Leistung, Eignung und Befähigung sämtlicher Bewerber indiziert zwar nicht, dass die getroffene Maßnahme auch im Ergebnis fehlerhaft war. Das Versäumnis der zuständigen Behörde führt jedoch zu einer Umkehrung der materiellen Beweislast. Ist unter Berücksichtigung der Beurteilungsprärogative des Dienstherrn nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festzustellen, dass der Kläger aller Voraussicht nach auch dann nicht ausgewählt worden wäre, wenn der Beklagte die Grundsätze des Artikel 33 Abs. 2 GG beachtet hätte, muss dem Begehren stattgegeben werden (…). Fehlen bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung, so trägt nicht der Kläger, sondern die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass der unterlegene Bewerber auch bei fehlerfreier Auswahl nicht zum Zuge genommen wäre. Denn die Beschaffung und Erhaltung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen liegt ausschließlich in dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde.“ Da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Kläger schlechter als „gut (1,99)“ beurteilt worden wäre, und auch nicht festgestellt werden kann, dass er einen Beförderungsdienstposten nicht mindestens auf die Dauer von sechs Monaten erfolgreich wahrgenommen hat, ist mangels anderweitiger Aufklärbarkeit vom Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen und mangels aktueller und vergleichbarer Beurteilungen sogar von einer besseren Eignung und Leistung des Klägers im Vergleich zu den beförderten Kollegen und Kolleginnen auszugehen, was bezüglich der Beamten Gerbig und Paul auf der Hand liegt, da der Beklagte insoweit nicht einmal die damals zu Grunde gelegte Bewertung zu nennen vermag. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Die Bitte des Klägers um Dienstpostenbewertung hat er nicht erfüllt, obwohl er seine Beförderungsentscheidungen davon abhängig machen musste, dass Beförderungsdienstposten auf die Dauer von sechs Monaten erfolgreich wahrgenommen waren. Eine aktuelle Anlassbeurteilung hat er entgegen der gültigen Beurteilungsrichtlinie nicht erstellen lassen. Darauf, dass er erst mit Urteil vom 25.01.1999 rechtskräftig verurteilt worden ist, kommt es daher nicht an. Die betreffenden Erfordernisse gehören zu den Grundvoraussetzungen jeder Beförderungsentscheidung und waren von Amts wegen zu erfüllen. Der Verstoß hiergegen ist mindestens fahrlässig-schuldhaft geschehen. 3. Der Nichtgebrauch eines Rechtsbehelfs (analog § 839 Abs. 3 BGB) ist dem Kläger nicht anzulasten. Denn über die Beförderungsentscheidungen wurde er nicht vorab informiert. Soweit er hinterher davon Kenntnis erlangt hat, war es für eine Verhinderung der Ernennungen zu spät. Ausschreibungen fanden in den streitgegenständlichen Fällen ohnehin nicht statt. Danach ist festzuhalten, dass die Beförderungen nach A 15 ab 15.05.1997 im Verhältnis zum Kläger rechtswidrig durchgeführt worden sind. Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach dem Beförderungskonzept für 1998 ähnliches gilt. Denn auch hier waren nach dem Beförderungskonzept die Beförderungen gerade nicht an bestimmte Dienstposten gebunden, vielmehr an die Nichtausschöpfung der (angeblichen) Wertigkeit des Dienstpostens im Vergleich zum Statusamt des Dienstposteninhabers. Soweit der Beklagte für Beförderungen das Anknüpfen an bestimmte Dienstposten einwendet, ist es im Hinblick auf die abstrakten Vorgaben der Beförderungen ohne Bedeutung, vielmehr nachträglich konstruiert. Es kommt auch nicht darauf an, ob einige Beamtinnen und Beamte tatsächlich seinerzeit besser beurteilt waren als der Kläger, nämlich besser als mit der später für ihn festgestellten Note 1,58. Denn zu den Beförderungszeitpunkten wurde der aktuelle Leistungsstand gerade nicht ermittelt. 4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht „dem Grunde nach“ verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.08.1996 (2 C 53.95, juris) entschieden, dass der Schadensersatzanspruch eines bei der Beförderung aufgrund fehlerhafter Auswahl rechtswidrig übergangenen Beamten in (damals) vier Jahren seit dem Jahr der Fälligkeit der jeweils entgangenen Dienst- und Versorgungsbezüge verjährt. Es hat ausdrücklich klargestellt, dass die Verjährungsfrist nicht etwa einheitlich mit dem schädigenden Ereignis für den Schadensersatzanspruch beginnt, sondern ebenso wie für die entgangenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche jeweils erst mit deren Fälligkeit. Danach können also nur Teilabschnitte der Besoldungsansprüche des Klägers verjährt sein, nicht der Schadensersatzanspruch insgesamt. Gem. Art. 239 § 6 EGBGB gilt ab 01.01.2002 für die noch nicht verjährten Ansprüche das neue Verjährungsrecht (§§ 194 ff BGB). Danach war der Antrag des Klägers vom 09.02.2003 auf Zuerkennung von Schadensersatz für den Lauf der Verjährung hemmend (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB).Verjährung ist danach also nicht eingetreten. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB, so dass die laufenden Ansprüche ab 01.01.2002 im Februar 2003 ohnehin nicht verjährt waren. Für die bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche gilt die vormalige vierjährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a. F. Diese begann für die Ansprüche des Jahres 1997 ab 01.01.1998 zu laufen und war zum 31.12.2001, vor Stellung des Antrages des Klägers, nach vier Jahren abgelaufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Die Ansprüche ab 01.01.1999 sind danach nicht verjährt. Der Anwaltsschriftsatz vom 17.06.1997 hat keine verjährungsrechtliche Bedeutung, da mit ihm u. a. lediglich „ kein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche“ verbunden worden sein sollte. Einen Antrag enthält dieses Schreiben nicht. 5. Der Klage war daher nach Maßgabe des Entscheidungstenors stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat insgesamt der Beklagte zu tragen, weil der abgewiesene Teil der Kläger verhältnismäßig geringfügig ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB (Prozesszinsen). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Streitwert wurde bereits mit Beschluss vom 02.12.2004 festgesetzt. Berichtigungsbeschluss 1. Der Tatbestand des Urteils vom 28. Februar 2012 wird wie folgt berichtigt: Anstelle des Satzes „Unter dem 11.10.1991 teilte dieses Ministerium dem Kläger mit, er übe einen nach A 15 bewerteten Dienstpostens aus“ muss es heißen: „Nach dem Entwurf einer Verfügung des MBE vom 11.10.1991 sollte im Einweisungserlass des Klägers enthalten sein, dass der ihm übertragene Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet war und der Kläger eine Verwendungszulage erhalte. Dieser Passus wurde in der Endfassung vom 05.11.1991 entfernt, weil bezüglich der Zahlung einer Verwendungszulage für Bewährungsbewerber rechtliche Unsicherheit bestand.“ 2. Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird abgelehnt. Gründe Der gem. § 119 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist im Umfang des Entscheidungstenors begründet. Ansonsten unterliegt er der Abweisung. 1. Es ist zutreffend, dass die Personalakten des Klägers insofern irreführend geführt worden sind, als die gezeichnete Verfügung vom 11.10.1991 so tatsächlich nicht ausgeführt wurden, vielmehr eine weitere Fassung vom 05.11.1991 vorhanden ist, für die ebenfalls ein Absendevermerk fehlt. Die Herausnahme der streitgegenständlichen Passage beruht aber nicht darauf, dass dem Kläger kein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 übertragen worden war, vielmehr allein darauf, dass in Bezug auf die Zahlung einer Verwendungszulage rechtliche Unsicherheit entstand, wie sich aus dem Vermerk vom 28.10.1991 ergibt. Demzufolge war auch die Urteilspassage nicht zu berichtigen, dass der Kläger vom 11.10.1991 bis Januar 1994 einen Dienstposten der Wertigkeit A 15 ausgeübt hat. Vielmehr ist die Formulierung nach der insoweit nicht korrigierten Darstellung des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten im Entwurf vom 11.10.1991 zutreffend. 2. Abzulehnen war die Tatbestandsberichtigung dahin, wonach die Bitte des Klägers um Dienstpostenbewertung nicht erfüllt worden sei. Ausweislich der Personalakten des Klägers gab es auf das Schreiben des Klägers vom 18.06.1996 keine Antwort. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.01.2004 zur streitgegenständlichen Dienstpostenbewertung vielmehr sogar selbst vorgetragen: „Eine individuelle Bewertung des Dienstpostens des Klägers besteht nicht.“ Er hat an keiner Stelle vorgetragen, dass eine individuelle Bewertung des Dienstpostens jemals bestanden hätte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil vom 25.01.1999 (A 8 K 127/98) nur, dass der Beklagte den Beförderungsantrag des Klägers durch Bescheid vom 14.07.1997 mit der Begründung ablehnte, es gäbe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Im Übrigen nehme der Kläger einen nach Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Dienstposten wahr; aber auch aus einer Höherbewertung eines Dienstpostens könnten keine Ansprüche auf Beförderung hergeleitet werden. 3. Abzulehnen war der Berichtigungsantrag zu Ziffer 3., weil das Urteil insoweit keine Unrichtigkeit enthält. Es ist unstreitig, dass der Kläger beim Beklagten durchgehend als Referent verwendet wurde. Aus der Referentenstellung im Ministerium ergibt sich für sich allein kein Indiz für eine konkrete Wertigkeit. Derartige Tätigkeiten werden vielmehr – je nach individueller Dienstpostenbewertung – nach A 13, A 14, A 15 oder (ausnahmsweise) A 16 bewertet. 4. Der Antrag zu 4. war ebenfalls abzulehnen, soweit die Seiten 2 und 3 aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 26.09.2011 in den Tatbestand aufgenommen werden sollen. Insoweit enthält das Urteil keine Unrichtigkeit. Vielmehr ist der diesbezügliche Vortrag in der Bezugnahme des Tatbestandes auf die Gerichtsakten enthalten. Dieser Beschluss ist gem. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, welcher promovierter Diplomingenieur in der Fachrichtung Schweißtechnik ist, wurde am 05.11.1991 als sogenannter Bewährungsbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Ihm wurde gleichzeitig nach Feststellung der Laufbahnbefähigung für den Höheren Allgemeinen Verwaltungsdienst das Amt eines Oberregierungsrates verliehen. Der Kläger verrichtete seinerzeit seinen Dienst beim vormaligen Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten (MBE). Unter dem 11.10.1991 teilte dieses Ministerium dem Kläger mit, er übe einen nach A 15 bewerteten Dienstposten aus. Von diesem Dienstposten wechselte der Kläger am 12.01.1994 in ein anderes Referat. Im Frühjahr 1994 wurde das MBE vom MJ LSA „abgewickelt". In diesem Zusammenhang wurde der Kläger am 11.04.1994 an das Kultusministerium versetzt. Am 25.01.1995 wurde ihm dort die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit etwa 1996 gab es rechtliche Spannungen zwischen den Beteiligten, die ihre Ursache in dem wiederholt vorgetragenen Wunsch des Klägers nach Beförderung hatten. So begehrte er unter dem 18.06.1996 eine Dienstpostenbewertung, sofern nicht bestätigt werde, dass er einen Dienstposten nach A 15 ausübe. Er fragte nach seiner Beförderung und ob diesbezüglich eine Bewerbung notwendig sei. Hierauf gab es keine Antwort. Im Juli 1997 stellte er - außerhalb einer Stellenausschreibung - einen Antrag auf Beförderung. Dieser Antrag wurde unter dem 14.07.1997 mit der Begründung abgelehnt, es gebe grundsätzlich keinen Beförderungsanspruch. Eine entsprechende Klage wurde mit Urteil vom 25.01.1999 (A 8 K 127/98) rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger sei 1996 im Leistungsvergleich zu den beförderten Beamten nicht zu befördern gewesen. Weiterhin kam es zu einer Vielzahl von gerichtlichen Streitverfahren zwischen den Beteiligten, u.a. um amtsangemessene Verwendung, insbesondere auch um dienstliche Beurteilungen. Der Kläger hatte während seiner beamtenrechtlichen Probezeit zwei Anlassbeurteilungen erhalten, zunächst für die Zeit vom 05.11.1991 bis zum 05.05.1993 mit der Note „gut" (1,97 Punkte). Ferner erhielt er am 06.12.1994 eine weitere Beurteilung für den Zeitraum 12.08.1994 bis zum 05.12.1994 mit der Note „gut" (2,00 Punkte). Für die Zeit vom 06.05.1993 bis 11.08.1994fehlt eine Beurteilung. Die genannten Beurteilungen blieben vom Kläger unbeanstandet. Nach den damals gültigen Beurteilungsrichtlinien hätte der Kläger eine Regelbeurteilung erst 5 Jahre nach der letzten Bedarfsbeurteilung erhalten müssen, also zum Dezember 1999. Mit Rücksicht auf seinen Beförderungswunsch leitete der Kläger das Klageverfahren A 8 K 239/98 zur Erteilung einer dienstlichen Beurteilung (Antrag vom 09.12.1997) ein und erstritt ebenfalls am 25.01.1999 ein rechtskräftiges Urteil, durch welches der Beklagte verpflichtet wurde, über den Kläger eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum seit 06.12.1994 zu erstellen. Dieser Anspruch folge aus der Fürsorgepflicht. Der Kläger sei aufgrund seines Alters und seiner spezifischen beruflichen Situation mit dienst- und lebensjungen Laufbahnbeamten, auf welche die Vorschriften über die Fälligkeit der ersten Regelbeurteilung offensichtlich zugeschnitten seien, nicht vergleichbar. Es entspreche einem berechtigten persönlichen Interesse des Klägers, realistisch abschätzen zu können, welche Chancen sich für ihn im Hinblick auf die Erlangung eines Beförderungsdienstpostens noch böten. Daraufhin erstellte der Beklagte eine Beurteilung für den Zeitraum vom 06.12.1994 bis zum 28.02.1999 mit dem Ergebnis „gut" (1,58 Punkte), über welche nach wiederholten Nachbesserungsversuchen schließlich erst mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2009 (5 A 123/09 MD) entschieden wurde. Nach Einführung neuer Beurteilungsrichtlinien wurde der Kläger sodann für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31. 12.1999 regelbeurteilt. Er erhielt die Leistungsbewertung „D" und die Befähigungsbeurteilung „B". Hierüber wurde letztlich auch erst mit rechtskräftigem Urteil vom 27.02.2007 (5 A 249/06 MD) entschieden. Hieran schließt sich eine weitere Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2004 an, welche mit der Leistungsbewertung „D" und der Befähigungsbeurteilung „C" endet. Diese Beurteilung stammt vom 27./29.01.2009. Hierüber wurde rechtskräftig mit Urteil vom 18.04.2011 (5 A 343/09 MD) entschieden. Schließlich erhob der Kläger am 09. Mai 2003 im Verfahren 8 A 304/03 MD eine weitere Klage auf Beförderung und Zahlung von Schadensersatz. Aus diesem Verfahren ist das streitgegenständliche Verfahren durch Abtrennung hervorgegangen. Über das (isolierte) Beförderungsbegehren entschied die 8. Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 27.04.2004 klageabweisend. Das vorliegende Verfahren um die Gewährung von Schadensersatz wurde am 28.05.2004 nach Abtrennung (8 A 103/04 MD) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der gerichtlichen Verfahren über dienstliche Beurteilungen, die erst im Juni 2011 rechtskräftig abgeschlossen waren, ausgesetzt. Der Kläger hatte in der vorliegenden Sache unter dem 09.02.2003 beim Beklagten beantragt, ihm Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsgruppe A 15 ab 01.04.1996 bis zum Vortag einer Beförderung zum Regierungsdirektor zu zahlen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.03.2003 abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2003 zurückgewiesen. Der Kläger macht geltend, er sei seit seiner Versetzung an das Kultusministerium systematisch benachteiligt worden. Er sei bei jeder Beförderungsrunde übergangen worden, obwohl er alle Beförderungsvoraussetzungen erfülle. Insbesondere sei er seinerzeit vom MBE in das MK unter „Mitnahme" einer Planstelle der Wertigkeit A 15 gewechselt. Er habe auch durchgehend einen Dienstposten nach A 15 ausgeübt. Deshalb habe er sich nicht um einen Beförderungsdienstposten bemühen müssen, etwa durch Teilnahme an Stellenausschreibungen. Im Übrigen seien in den allermeisten Beförderungsfällen keine Ausschreibungen erfolgt. Es habe weder über geplante noch über vollzogene Beförderungen Benachrichtigungen seitens des Beklagten gegeben. Beförderungen anderer Beamtinnen und Beamter seien willkürlich geschehen. Entsprechende Beurteilungen und Dienstpostenbewertungen seien manipulativ erstellt worden. Der Kläger beantragt, wie erkannt, jedoch mit Wirkung des Schadensersatzes bereits ab 15.05.1997. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist aus verschieden Gründen der Auffassung, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Zum einen beruft sich der Beklagte darauf, dass der an den Zeitraum April 1996 anknüpfende Anspruchszeitraum (gemäß behördlicher) Antragstellung bereits der Verjährung unterlegen habe. Zudem sei bereits mit Urteil vom 25.01.1999 rechtskräftig unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe entschieden worden, dass der Kläger im Bezug auf die Beförderungsrunde 1996 mit Recht nicht befördert worden sei. Der Kläger habe allenfalls für einen ganz kurzen Zeitraum eine Planstelle der Wertigkeit A 15 inne gehabt, worauf es dienstrechtlich ohnehin nicht ankomme. Einen Dienstposten der Wertigkeit A 15 habe er zu keiner Zeit ausgeübt, so dass er schon deshalb nicht habe befördert werden können. Auf einen Beförderungsdienstposten habe er sich nicht beworben, insbesondere nicht auf Ausschreibungen hin. Soweit tatsächlich in einer Mehrzahl von Fällen Beförderungen ohne Ausschreibung vorgenommen worden seien, seien die betreffenden Beamten und Beamtinnen, die befördert worden seien, besser geeignet gewesen, sei es aufgrund besserer Beurteilungen oder aufgrund besser erfüllten Anforderungsprofils für den betreffenden Beförderungsdienstposten. Diesbezüglich diskutiert der Beklagte sämtliche Beförderungen in seinem Haus ab dem Jahre 1997 bis zum Jahre 2001. Hierbei handelt es sich um 21 Fälle, die unter Vorlage von Beurteilungen und Beförderungsunterlagen vorgestellt werden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei im Ergebnis nicht verletzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.