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Beschluss

5 B 319/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0217.5B319.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der an eine begrenzte Dienstfähigkeit anknüpfenden Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit handelt es sich um einen den Beamten belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.(Rn.9) 2. Die an die Feststellung der Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit anknüpfende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten stellt sich rechtlich als Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) der zuvor erfolgten Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit dar, die mangels spezialgesetzlicher Grundlage auf die §§ 48, 49 VwVfG zu stützen ist.(Rn.9) 3. Das dem Dienstherrn insoweit durch die §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte Ermessen ist dahingehend intendiert, dass im Regelfall eine Aufhebung einer Verminderung des Arbeitszeitmaßes und damit einhergehend eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte wieder uneingeschränkt dienstfähig ist.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der an eine begrenzte Dienstfähigkeit anknüpfenden Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit handelt es sich um einen den Beamten belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.(Rn.9) 2. Die an die Feststellung der Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit anknüpfende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten stellt sich rechtlich als Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) der zuvor erfolgten Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit dar, die mangels spezialgesetzlicher Grundlage auf die §§ 48, 49 VwVfG zu stützen ist.(Rn.9) 3. Das dem Dienstherrn insoweit durch die §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte Ermessen ist dahingehend intendiert, dass im Regelfall eine Aufhebung einer Verminderung des Arbeitszeitmaßes und damit einhergehend eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte wieder uneingeschränkt dienstfähig ist.(Rn.17) Der am 4. November 2011 von der Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 2. August 2011 erhobenen Klage (Az. 5 A 218/11 MD) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2011 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Insbesondere ist sie durch die vom Antragsgegner dargelegten Gesichtspunkte in einer § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung tragenden Weise begründet worden. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzuges weder formelhaft noch durch eine bloße Bezugnahme auf die Erwägungen für die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin auf 40 Stunden begründet. Er hat für die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung seiner Verfügung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass er zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben angesichts der angespannten Personalsituation nicht auf den Einsatz aller dienstfähigen Beamten – einschließlich der Antragstellerin – mit der vollen Arbeitszeit verzichten könne. Außerdem sei zu vermeiden, dass sich das Arbeitszeitkonto der Antragstellerin während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Arbeitszeiterhöhung erhobenen Rechtsbehelfe in einem solchen negativen Maße entwickle, welches später nicht mehr ausgeglichen werden könne. Diese Begründung ist individuell und schlüssig. Ob die Darlegungen des Antragsgegners zur besonderen Dringlichkeit der Vollziehung seines Bescheides zutreffend sind und die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 8. Februar 2011 erfolgten Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit erst in seinem Widerspruchsbescheid anordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann in jedem Stadium des verwaltungsbehördlichen und auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rdnr. 83). Dass die sofortige Vollziehung auch im Widerspruchsbescheid angeordnet werden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage nur in den Fällen entfällt, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch (Hervorhebung durch die Kammer) zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Bei der diesbezüglich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffenden eigenen, originären Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin auf 40 Stunden einerseits und das andererseits bestehende Interesse der Antragstellerin, von dieser Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs – hier der am 2. August 2011 erhobenen Klage – kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin anknüpfenden Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bestehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel. Zudem besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner für die Antragstellerin getroffenen Arbeitszeitregelung. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die an die Feststellung der unbeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin anknüpfende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden kommen allein § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG in Betracht. Danach können rechtswidrige oder rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen oder widerrufen werden, wobei der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nicht zulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Der Anwendungsbereich dieser Normen ist vorliegend eröffnet. Der Antragsgegner hat die Arbeitszeit der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Februar 2007 auf 20 Wochenstunden herabgesetzt, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragstellerin gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nur noch begrenzt im Umfang von 50 v. H. dienstfähig ist. Bei der an eine begrenzte Dienstfähigkeit anknüpfenden Herabsetzung des Arbeitszeitmaßes handelt es sich um einen den Beamten belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG oder im vorliegenden Fall des bis zum 31. Januar 2010 geltenden § 42 a Abs. 2 Satz 1 BG LSA ergeht. Nach diesen Regelungen ist die Arbeitszeit eines Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Für den hier streitgegenständlichen Fall einer Anhebung des Arbeitszeitmaßes eines Beamten wegen dessen zwischenzeitlich festgestellter unbegrenzter Dienstfähigkeit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 des seit dem 1. Februar 2010 geltenden Beamtengesetzes – LBG LSA – vom 15. Dezember 2009 [GVBl. S. 648], zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 [GVBl. S. 68]) gibt es in den beamtenrechtlichen Vorschriften keine spezialgesetzliche Grundlage. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines zu einem früheren Zeitpunkt für lediglich begrenzt dienstfähig eingestuften Beamten stellt sich vielmehr der Sache nach als Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) der an die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit anknüpfenden Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit dar. Die Regelung über die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG betrifft demgegenüber den hier nicht gegebenen Fall, in dem die erneute Berufung eines zuvor wegen (vollständiger) Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis in Rede steht, weil dessen – zumindest begrenzte – Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Dabei bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob die Aufhebung der an die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit anknüpfenden Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten die Rücknahme eines ursprünglich rechtmäßigen, nunmehr aber infolge einer geänderten Sachlage rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 VwVfG oder den Widerruf eines solchen Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 1 VwVfG darstellt (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Aufhebung rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte mit Dauerwirkung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rdnr. 57 ff. [m. w. N.]). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2007 erfolgten Herabsetzung des Arbeitszeitmaßes der Antragstellerin auf 20 Wochenstunden liegen unabhängig davon vor, auf welche der vorgenannten Rechtsgrundlagen der hier streitgegenständliche Bescheid vom 8. Februar 2011 gestützt ist. Der Bescheid begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe sie vor der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht angehört. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung mit ihrer Untersuchung beauftragt hat, um feststellen zu können, ob sie – die Antragstellerin – wieder uneingeschränkt dienstfähig ist. Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2010 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zudem erläutert, dass Anlass für den Auftrag zur Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit ihre Äußerung im Rahmen eines landesinternen Stellenbesetzungsverfahrens gegeben habe, wonach sie bereit sei, ihren Dienst wieder in Vollzeit zu leisten, sofern die Entscheidung über die Besetzung der betreffenden Sachbearbeiterstelle zu ihren Gunsten ausfiele. Aufgrund der vorgenannten Umstände waren der Antragstellerin somit Anlass und Inhalt der vom Antragsgegner veranlassten amtsärztlichen Untersuchung bekannt, als der Antragsgegner sie mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 aufgefordert hat, sich am 25. November 2010 beim Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung vorzustellen. Der Hintergrund für die Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit wurde der Antragstellerin schließlich nochmals in einem am 9. November 2010 – und damit noch vor der polizeiärztlichen Untersuchung – durchgeführten Personalgespräch dargelegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner indes nicht verpflichtet, sie bereits vor der Erteilung des Untersuchungsauftrages zur Begutachtung ihrer (vollen) Dienstfähigkeit anzuhören. Mit der bloßen – hier mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. September 2010 an den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung erfolgten – Erteilung des Untersuchungsauftrages war noch keine rechtliche Beschwer der Antragstellerin verbunden, welche geeignet wäre, eine Anhörungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG zu begründen. Zwar hat der Antragsgegner die Antragstellerin vor der an die Feststellung ihrer vollen Dienstfähigkeit anknüpfenden Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht nochmals angehört. Soweit hierin ein Verfahrensfehler zu sehen sein müsste, wäre dieser jedenfalls dadurch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, dass der Antragsgegner sich in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2011 mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt und gleichwohl an seiner Ausgangsentscheidung festgehalten hat, nachdem er zuvor nochmals eine Stellungnahme des Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung zu den von der Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. Februar 2011 erhobenen Einwendungen eingeholt hat. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2011 auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2007 unbefristet erfolgten zeitlichen Verringerung der Dienstleistungspflicht der Antragstellerin sind nicht mehr gegeben. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin mit deren nur noch im Umfang von 50 v. H. bestehenden (begrenzten) Dienstfähigkeit begründet. Nunmehr geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass die Antragstellerin wieder unbeschränkt dienstfähig ist und eine Rechtfertigung für eine gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG (§ 42 a Abs. 2 Satz 1 BG LSA a. F.) an den Umfang der Beschränkung der Dienstfähigkeit anknüpfende Herabsetzung ihrer Arbeitszeit folglich nicht mehr besteht. Hiergegen ist bei vorläufiger Betrachtung rechtlich nichts zu erinnern. Ausweislich der Begründungen des angegriffenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides stützt der Antragsgegner seine Einschätzung auf eine Begutachtung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin durch den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung vom 17. Januar 2011. Danach sei die Antragstellerin gesundheitlich für den vollschichtigen amtsangemessenen Einsatz im Verwaltungsdienst geeignet. Es sei auch eine psychiatrische Zusatzbegutachtung der Antragstellerin durchgeführt worden, bei welcher lediglich eine leichte depressive Symptomatik als Folge der von der Antragstellerin empfundenen Überforderung am Arbeitsplatz, aber keine psychische Störung von Krankheitswert habe festgestellt werden können. Bestehende körperliche Erkrankungen der Antragstellerin seien als kompensiert anzusehen. Es werde lediglich eine Umsetzung der – gesundheitlich vollumfänglich einsatzfähigen – Antragstellerin in einen anderen Tätigkeitsbereich empfohlen, um die von dieser empfundene Überforderungssituation zu beenden. Mit Schreiben vom 9. März 2011 hat der Ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung seine Einschätzung einer unbeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin nochmals bestätigt. Diese Feststellungen unterliegen bei der derzeit möglichen Betrachtung keinen berechtigten Zweifeln. Die Antragstellerin hat trotz erfolgter Einsichtnahme in die über sie geführte Medizinalakte keine konkreten Einwendungen gegen das Ergebnis der polizeiärztlichen Begutachtung erhoben, sondern stellt dieses lediglich pauschal als „objektiv nicht nachvollziehbar“ infrage. Sie hat auch nicht zu einer – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an sich nicht gebotenen – weiteren Sachaufklärung durch das Gericht beigetragen. Vielmehr geht sie selbst aufgrund einer eigenen Einschätzung ihres Gesundheitszustandes davon aus, zumindest derzeit ihrer Dienstleistungsverpflichtung im Umfang von 40 Wochenstunden nachkommen zu können. Zudem hat sie bereits in der Mitte des Jahres 2010 im Rahmen eines landesinternen Stellenbesetzungsverfahrens gegenüber dem PersonalServiceCenter der Landesregierung geäußert, sie würde ihren Dienst auch wieder in Vollzeit leisten, sofern die Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Sachbearbeiterstelle im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zu ihren Gunsten ausfiele. Diesen Umstand bestätigt die Antragstellerin mittelbar, indem sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 aufgefordert hat, ihr mitzuteilen, von wem dieser Kenntnis hierüber habe. Vor diesem Hintergrund und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen, die der Antragsgegner dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt hat, inhaltlich zutreffend sind. Dies gilt auch deshalb, weil den Ärzten des Polizeiärztlichen Dienstes aufgrund ihrer spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Beamten grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden kann und es daher in erster Linie deren Beurteilung obliegen muss, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Bediensteten umfassend beeinträchtigt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 1 L 25/05 -, zitiert nach juris). Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. Februar 2011 begegnet auch nicht deshalb – wie die Antragstellerin meint – rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die wöchentliche Arbeitszeit bereits mit Wirkung vom 14. Februar 2011 und damit vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Bescheides auf 40 Stunden erhöht hat, ohne zugleich die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Festlegung einer Handlungsfrist auf einen vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist liegenden Zeitpunkt führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. In diesem Zusammenhang können sich vielmehr Fragen nach der – hier von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen – Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes einerseits und dessen Vollziehbarkeit andererseits stellen. Die mit ihm verbundenen materiellen Rechtswirkungen entfaltet der Verwaltungsakt unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten (äußere Wirksamkeit) und dem Erreichen des für sein Inkraftsetzen festgelegten Zeitpunktes (innere Wirksamkeit, vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rdnr. 164 ff.). Soweit hiergegen erhobene Rechtsbehelfe gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung in dem Sinne haben, dass der Adressat die Frist für die Vornahme einer Handlung oder – wie hier – die Erfüllung einer Handlungspflicht für die Dauer der aufschiebenden Wirkung nicht beachten muss, der Verwaltungsakt also nicht vollzogen werden kann, tritt diese Folge – wenn auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes – erst mit der Einlegung des Rechtsbehelfs ein (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rdnr. 118) und kann nur durch die – hier mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2011 erfolgte – Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden. Lagen die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der an die ursprünglich festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit der Antragstellerin anknüpfende Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, bedurfte es keiner weiteren Begründung der Entscheidung des Antragsgegners in Gestalt von Ermessenserwägungen. Zwar räumen die §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG der Behörde ein Ermessen ein. Nach dem Sinn und Zweck der bereits genannten gesetzlichen Regelungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beamten und deren Verminderung im Fall der lediglich begrenzten Dienstfähigkeit eines Beamten ist dieses Ermessen jedoch dahingehend intendiert, dass im Regelfall eine Aufhebung einer Verminderung des Arbeitszeitmaßes und damit einhergehend eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, wenn der betreffende Beamte wieder uneingeschränkt dienstfähig ist. Es sind weder von der Antragstellerin substantiiert Gründe vorgetragen noch sind sonstige Umstände ersichtlich, weshalb eine uneingeschränkt dienstfähige Beamtin wie die Antragstellerin nicht im Umfang der nach beamtenrechtlichen Vorschriften regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt werden könnte. Vielmehr trifft Beamte die allgemeine kraft Gesetzes bestehende Pflicht, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG). Damit ist ein wesentlicher Bestandteil des Beamtenverhältnisses als eines wechselseitigen Schutz- und Treueverhältnisses angesprochen, welches insbesondere die Pflicht des Beamten begründet, grundsätzlich auf Lebenszeit seine ganze Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht wird unter anderem in § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA konkretisiert, wonach Beamtinnen und Beamte verpflichtet sind, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen (vgl. auch § 29 Abs. 4 BeamtStG). Anders gewendet kann sich ein Beamter nicht einfach auf einer einmal festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit „ausruhen“. Erweist sich der angegriffene Bescheid im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als voraussichtlich rechtmäßig, muss das persönliche Interesse der Antragstellerin, ihren Dienst bei dem Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre in der Hauptsache erhobene Klage (Az. 5 A 218/11 MD) nur im Umfang der hälftigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu versehen, hinter das öffentliche Interesse am prinzipiellen Einsatz aller uneingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten mit der vollen Arbeitskraft zurücktreten. Dass der Antragstellerin hierdurch konkrete irrevisible – vor allem gesundheitliche – Schäden oder Nachteile drohen, ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, geht die Antragstellerin vielmehr selbst davon aus, zumindest derzeit gesundheitlich in der Lage zu sein, ihren Dienst mit der vollen Arbeitszeit zu verrichten. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides ergibt sich vor allem daraus, dass bei Einsatz der Antragstellerin mit lediglich 20 Wochenstunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein Arbeitskraftausfall in einem so erheblichen Stundenumfang eintreten würde, der nicht mehr nachträglich etwa durch Mehrarbeit der Antragstellerin ausgeglichen werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes legt das Gericht dem Begehren den sog. Auffangstreitwert zugrunde. Dieser Betrag ist in Anbetracht des nur vorläufigen Charakters einer Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer II.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) zu halbieren.