Urteil
5 A 35/10
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0124.5A35.10.0A
1mal zitiert
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Richtern knüpft § 9 BBesG anders als bei Beamten, bei denen die Dienstleistungspflicht formal nach Ort und Zeit festgelegt ist, an deren materielle Dienstleistungspflicht an. (Rn.24)
2. Ein Richter muss, will er außerhalb der Dienststelle arbeiten, für Fälle der Notwendigkeit einer kurzfristigen Kollegiumsberatung oder Rücksprache erreichbar und herbeirufbar sein.(Rn.24)
3. Zumindest den weiteren Richterkollegen des Spruchkörpers muss er mitteilen, ob und ggf. für welchen Zeitraum er abwesend ist, damit diese mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, ob ein Vertretungsfall gegeben ist.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Richtern knüpft § 9 BBesG anders als bei Beamten, bei denen die Dienstleistungspflicht formal nach Ort und Zeit festgelegt ist, an deren materielle Dienstleistungspflicht an. (Rn.24) 2. Ein Richter muss, will er außerhalb der Dienststelle arbeiten, für Fälle der Notwendigkeit einer kurzfristigen Kollegiumsberatung oder Rücksprache erreichbar und herbeirufbar sein.(Rn.24) 3. Zumindest den weiteren Richterkollegen des Spruchkörpers muss er mitteilen, ob und ggf. für welchen Zeitraum er abwesend ist, damit diese mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, ob ein Vertretungsfall gegeben ist.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und hierbei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten vom 5. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeit vom 6. bis zum 9. Juli 2009 festgestellt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Klägers ist § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Neufassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – LBesG – in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2009 (GVBl. S. 48), gilt diese Vorschrift für die Besoldung der Richter des Landes Sachsen-Anhalt als Landesrecht fort. Danach verliert der Richter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern bleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge (Satz 1). Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages (Satz 2). Der Verlust der Bezüge ist festzustellen (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Verlust der Dienstbezüge knüpft an eine bestehende Dienstverpflichtung des Beamten oder Richters an, die dieser nicht erfüllt, indem er unberechtigt – und schuldhaft – nicht zum Dienst erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 49/02 -, NVwZ-RR 2004, 273). Bei der Beurteilung, ob ein Richter – wie hier der Kläger – dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist, muss berücksichtigt werden, dass dessen Tätigkeit nicht an bestimmte Dienststunden gebunden ist. Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Dienstgeschäfte innerhalb bestimmter Dienstzeiten und in der Dienststelle zu erledigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 -, ZBR 1981, 318; BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 -, NJW 1991, 1103). Hiervon ausgehend knüpft § 9 BBesG bei Richtern anders als bei Beamten, bei denen die Dienstleistungspflicht formal nach Ort und Zeit festgelegt ist, an deren materielle Dienstleistungspflicht an. Danach hat der Richter sein Amt ordnungsgemäß wahrzunehmen, ihm seine Arbeitskraft uneingeschränkt zu widmen und seine Anwesenheit im Gericht an den sachlichen Erfordernissen seines Amtes zu orientieren. Seine Anwesenheit in der Dienststelle kann durch bestimmte Tätigkeiten geboten sein. So hat er die nach der Verfahrensordnung erforderlichen Verfügungen in den seinem Dezernat zugeordneten Verfahren ohne zeitliche Verzögerung zu treffen, an den anberaumten Verhandlungen und an den Beratungen des Spruchkörpers teilzunehmen, dem er angehört, sowie die Bereitschaft für ggf. kurzfristig zu entscheidende Eilsachen herzustellen (vgl. Schinkel/Seifert, GKÖD, Band III, § 9 Rdnr. 27). Die Einbindung eines Richters in einen Spruchkörper verlangt zwar nicht seine ständige Anwesenheit in der Dienststelle. Allerdings muss er, will er außerhalb der Dienststelle arbeiten, für Fälle der Notwendigkeit einer kurzfristigen Kollegiumsberatung oder Rücksprache – auch mit dem nichtrichterlichen Dienst – erreichbar und herbeirufbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 -, a. a. O.). Von einer in diesem Sinne bestehenden „Rufbereitschaft“ des nicht während der üblichen Geschäftszeiten in der Dienststelle anwesenden Richters ist aber nur dann auszugehen, wenn eine solche wenigstens für die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers erkennbar ist, z. B. infolge einer mit dem betreffenden Richter getroffenen Absprache. Einer solchen Absprache, die zumindest für die weiteren Richterkollegen desselben Spruchkörpers erkennen lässt, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Richter abwesend ist, bedarf es auch deshalb, damit die in der Dienststelle anwesenden Richter mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Andernfalls liefen diejenigen Richter, die aufgrund der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan der betreffenden Kammer oder des Gerichts an einer dringend ohne zeitliche Verzögerung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung anstelle des eigentlich hierfür zuständigen nicht auffindbaren Richters mitwirken, Gefahr, hierbei gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu verstoßen. Es ist – von Ausnahmefällen abgesehen – weder erforderlich noch den übrigen in der Dienststelle anwesenden Richtern des Spruchkörpers zumutbar, nach den Gründen für die Abwesenheit ihres Kollegen und nach Möglichkeiten zu suchen, diesen zu erreichen. Vielmehr hat der abwesende Richter grundsätzlich von sich aus zumindest den Kollegen seines Spruchkörpers die Feststellung eines Vertretungsfalls zu ermöglichen und anzuzeigen, wo und wie er bei einer aus dienstlichen Gründen ggf. kurzfristig notwendigen Kontaktaufnahme erreichbar ist. In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Dienst ferngeblieben. Nach dem Vorbringen des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, haben weder er noch sonstige Bedienstete des Gerichts den Kläger an den betreffenden Tagen gesehen. Das Dienstzimmer des Klägers hat sich zumindest in der Zeit vom 6. bis zum 8. Juli 2009 in einem unveränderten Zustand befunden. Der Kläger hat sich auch erst am 10. Juli 2009 bei der Systemadministratorin des Gerichts gemeldet, obwohl diese am 6. Juli 2009 einen Zettel auf seinen Schreibtisch mit der Bitte gelegt hat, er möge sich bei ihr wegen seines PC melden. Die Systemadministratorin hat am 7. Juli 2009 einen weiteren Zettel ähnlichen Inhalts auf dem Schreibtisch im Dienstzimmer des Klägers hinterlassen. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat dieser Zettel auch am 8. Juli 2009 unverändert auf dem Schreibtisch im Dienstzimmer des Klägers gelegen. Am 8. Juli 2009 hat auch der Geschäftsleiter des Gerichts wiederholt, zuletzt um 18.45 Uhr, das Dienstzimmer des Klägers aufgesucht, ohne diesen dort anzutreffen. Diesem Vorbringen des Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat lediglich behauptet, an diesen Tagen vormittags und nachmittags in seinem Dienstzimmer oder der Bücherei anwesend gewesen zu sein. Zwischenzeitlich habe er sich um die Mittagszeit zu einer ambulanten Sauerstofftherapie in das Fachkrankenhaus L. begeben. Diesbezüglich hat er jedoch anders als für den 27. April und den 12. Mai 2009 keine privatärztlichen Bescheinigungen vorgelegt. Außerdem erscheint es lebensfremd, dass niemand den Kläger an diesen Tagen bemerkt hat, obwohl er zumindest zeitweise anwesend gewesen sein will. Am 9. Juli 2009 war zwar eine Veränderung des Zustandes des Dienstzimmers des Klägers zu verzeichnen. Nach dem Vortrag des Beklagten waren am Morgen kurz nach 8 Uhr im Dienstzimmer des Klägers das Fenster geöffnet, das Licht eingeschaltet und eine Akte aufgeschlagen. Außerdem hing eine Jacke über dem Schreibtischstuhl und die Tür des Dienstzimmers war unverschlossen. Allerdings wurde der Kläger auch an diesem Tag weder von den Mitarbeitern der Serviceeinheit noch von dem Beklagten oder anderen Kammermitgliedern angetroffen. Der Kläger hat bezogen auf den 9. Juli 2009 auch keine Erklärung dafür gegeben, weshalb er sich während der gesamten normalen Geschäftszeiten des Gerichts nicht in seinem Dienstzimmer befunden und wo er sich während dessen aufgehalten hat. Er hat auch nicht dargelegt, dass er in der Zeit seiner Abwesenheit dienstliche Verrichtungen getätigt hat. Soweit der Beklagte am Morgen des 9. Juli 2009 festgestellt hat, dass der Kläger in einigen Akten Verfügungen erstellt hatte, waren diese – zumindest zum Teil – mit der Datumsangabe „8. Juli 2009“ versehen. Ob der Kläger tatsächlich am frühen Morgen des 9. Juli 2009 Verfügungen gefertigt und – zumindest teilweise – zurückdatiert hat oder ob er die betreffenden Akten am Abend des 8. Juli 2009 bearbeitet hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls hat der Kläger im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 6. bis zum 9. Juli 2009 seine materielle Dienstverpflichtung dadurch nicht erfüllt, dass er – auch wenn seine ständige Anwesenheit in seinem Dienstzimmer nicht erforderlich war – nicht seine Erreichbarkeit und ggf. kurzfristige Verfügbarkeit zumindest während eines Teils der üblichen Geschäftszeiten sichergestellt hat. Weder den übrigen Mitgliedern seiner Kammer – einschließlich des Beklagten als Vorsitzenden dieser Kammer – noch der Serviceeinheit der Kammer war bekannt, wo der Kläger sich aufhält oder wie dieser zumindest erreichbar ist. Eine jederzeit zu ermöglichende verlässliche Beantwortung der Frage, ob in Bezug auf diejenigen Verfahren, in denen der Kläger zum Berichterstatter bestellt war oder nach der Geschäftsverteilung zumindest hätte mitentscheiden müssen, ein Vertretungsfall gegeben ist und damit dem nicht disponiblen Grundsatz des gesetzlichen Richters entsprochen wird, war an den streitgegenständlichen Tagen zu keinem Zeitpunkt möglich. Allein der Umstand, dass der Kläger am 9. Juli 2009 zumindest dem äußeren Anschein nach eine kurze Zeit in seinem Dienstzimmer gewesen ist und an diesem Tag oder am späten Abend des vorangegangenen Tages unbemerkt einige Akten bearbeitet hat, zwingt nicht zu der Annahme, dass er seiner materiellen Dienstverpflichtung in einem solchen Maße nachgekommen ist, dass für die Annahme eines Fernbleibens vom Dienst kein Raum bleibt. Die Gesamtumstände sprechen vielmehr dafür, dass der Kläger tatsächlich nur vorgegeben hat, am 8. und 9. Juli 2009 im Dienst gewesen zu sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten seit Juli 2008 zunehmend dienstlichen Verpflichtungen ausgewichen ist und insbesondere dann seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit angezeigt hat, wenn in seinem Dezernat anhängige Verfahren, vor allem solche des vorläufigen Rechtsschutzes, entschieden werden mussten. Ebenso hat der Kläger sich nach dem Vorbringen des Beklagten vermehrt Kammerberatungen und terminierten mündlichen Verhandlungen entzogen. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Auch fällt auf, dass der Kläger die seit Beginn des Jahres 2008 häufiger aufgetretenen und zwischen dem 27. Januar und dem 30. Juni 2009 ununterbrochen bestandenen Fehlzeiten stets mit einer bestehenden Dienstunfähigkeit begründet hat. Er ist erst wieder am 1. Juli 2009, einem Mittwoch, für drei Tage zum Dienst erschienen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2009 bereits den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiten vom 6. bis 14. April 2009 sowie vom 27. April bis 31. Mai 2009 festgestellt und weitere Bezügeverlustfeststellungen für zukünftige nicht amtsärztlich bestätigte Fehlzeiten des Klägers in Aussicht gestellt. Am 1. Juli 2009 hat der Kläger einen weiteren Bescheid des Beklagten über die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge für den gesamten Monat Juni 2009 erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vor allem unter dem Eindruck des weiterhin drohenden Dienstbezügeverlustes zum Dienst erschienen ist und im hier streitgegenständlichen Zeitraum dann versucht hat, sich seinen dienstlichen Verpflichtungen auf andere Weise als durch eine Anzeige seiner Dienstunfähigkeit zu entziehen. Der Kläger ist dem Dienst in der Zeit vom 6. bis zum 9. Juli 2009 auch unberechtigt und schuldhaft ferngeblieben. Er war weder vom Dienst freigestellt noch hat er – anders als im Hinblick auf die in den Verfahren 5 A 280/09 MD und 5 A 372/09 MD streitgegenständlichen Zeiträume seiner Dienstabwesenheit – vorgetragen, dienstunfähig gewesen zu sein. Für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG reicht es auch aus, wenn ein Beamter oder Richter fahrlässig dem Dienst ungenehmigt fernbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, NVwZ-RR 2006, 47; Schinkel/Seifert, GKÖD, Band III, § 9 Rdnr. 34). Vorliegend hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer vorsätzlich gehandelt. Aufgrund der Gesamtumstände des Falles und der Erkenntnisse der Kammer über das Verhalten des Klägers in den Monaten vor dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist davon auszugehen, dass der Kläger sich willentlich in Kenntnis der ihn treffenden materiellen Dienstverpflichtung dem Dienst entzogen hat. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG vor, tritt der Verlust der Dienstbezüge kraft Gesetzes ein. Er ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG festzustellen. Dabei hat der für diese Feststellung zuständige Dienstvorgesetzte des Klägers – hier der Beklagte – kein Ermessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 642,32 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes mit dem hier vom Beklagten für einen fest begrenzten Zeitraum, namentlich vom 6. bis zum 9. Juli 2009, festgestellten Verlust der Dienstbezüge des Klägers (vgl. demgegenüber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 1 B 1550/05 -, ZBR 2006, 261, zur Streitwertfestsetzung in den Fällen, in denen die Verlustfeststellung – anders als hier – keine zeitliche Begrenzung enthält). Für die Streitwertfestsetzung geht das Gericht mangels Kenntnis der genauen Höhe der dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Bezüge davon aus, dass sich der am … geborene Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Alter von 45 Jahren in der Stufe 10 der Besoldungsgruppe R 1 BBesO befand und gemäß § 18 c Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – LBesG – in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2009 (GVBl. S. 48), nach Maßgabe der Besoldungstabelle in Anhang 1, Anlage 2 Nr. 4 LBesG ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.978,05 € brutto erhalten hat. Da der Verlust der Dienstbezüge im Juli 2009 für 4 Tage festgestellt worden ist, setzt das Gericht insoweit einen Streitwert von 642,32 € (4/31 des monatlichen Grundgehalts des Klägers, d.h. 4 x 160,58 €) an. Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten getroffene Feststellung des zeitweisen Verlustes seiner Dienstbezüge. Der Kläger steht in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit und ist in eine Planstelle der Bes.Gr. R 1 BBesO – seit dem 1. April 2011 R 1 LBesO – bei dem Gericht B-Stadt eingewiesen. Seit dem Jahr 2008 zeigte der Kläger häufiger für mehrere aufeinanderfolgende Tage seine erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit an und blieb in den betreffenden Zeiträumen dem Dienst fern. Dies betraf im Jahr 2008 die Zeiten vom 16. bis zum 25. Januar, vom 12. bis zum 20. Februar, vom 13. bis zum 26. Mai, vom 30. September bis zum 7. Oktober und vom 28. Oktober bis zum 19. November. Im ersten Halbjahr 2009 war der Kläger durchgängig vom 27. Januar bis zum 30. Juni nicht im Dienst, was er mit seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit begründete. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10. Februar 2009 ordnete der Beklagte die ärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung dessen Dienstfähigkeit an und wies ihn an, sich nach Aufforderung vom Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung beim Polizeiärztlichen Zentrum in B-Stadt (PÄZ) untersuchen zu lassen. Zur Begründung führte er aus, er habe erhebliche Zweifel an der (uneingeschränkten) Dienstfähigkeit des Klägers. Seit dem 1. Juli 2008 sei bei dem Kläger ein dramatischer Leistungsabfall festzustellen. Der Kläger habe sich systematisch einer geordneten Kammerarbeit entzogen und offenbar vollständig den Überblick über die Verfahren in dem ihm zugewiesenen Dezernat verloren. Insoweit seien – was der Beklagte im Einzelnen ausführte – zum Teil unbegreifliche Fehlleistungen festzustellen, aus denen sich der Eindruck aufdränge, der Kläger leide unter Wahrnehmungsstörungen. Der Kläger weiche sämtlichen dienstlichen Verpflichtungen aus und zeige insbesondere dann seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit an, wenn unangenehme Dinge anstünden. Beispielsweise habe sich der Kläger im Oktober und November 2008 gerade zu der Zeit krank gemeldet, als in seinem Dezernat einige eilige Rechtsschutzverfahren anhängig gewesen seien. Beratungen unter seiner Mitwirkung hätten kaum stattgefunden. Im Dezember 2008 und Januar 2009 sei der Kläger zu zwei Vorberatungen der Kammer im Hinblick auf jeweils für den nächsten Tag anberaumte mündliche Verhandlungen nicht erschienen. Das persönliche Verhalten des Klägers deute darauf hin, dass er möglicherweise nicht nur leistungsunwillig, sondern auch gesundheitlich eingeschränkt sei, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Am 11. März 2009 wurde der Kläger polizeiärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 22. April 2009 übersandte das PÄZ dem Beklagten die Epikrise vom 2. April 2009 zum Amtsärztlichen Gutachten über die Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers. Danach seien für die wiederholten Arbeitsunfähigkeiten des Klägers mehrere angegebene Befindlichkeitsstörungen („Unwohlsein“) sowie wiederholte Infekte der oberen Luftwege ursächlich, deren heftigeren Verlauf der Kläger mit einem schadstoffbelasteten Dienstzimmer in Verbindung gebracht habe. Nachdem der Kläger mittlerweile ein neues Dienstzimmer bezogen habe, seien die Zustände des „Unwohlseins“ seinen Angaben zufolge rückläufig. Der Kläger habe mehrfach unter Infekten der oberen Luftwege einschließlich einer Entzündung der Nasen-Nebenhöhlen gelitten. Eine HNO-ärztliche Behandlung sei bislang nicht erfolgt, nunmehr aber geplant. Möglicherweise habe eine Belastung des Klägers im privaten Bereich zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes beigetragen; hier sei jedoch mittlerweile eine Klärung erfolgt. Eine Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet habe nicht diagnostiziert werden können. Zusammenfassend sei der Kläger gesundheitlich geeignet, um den Dienst eines Richters verrichten zu können. Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die in Ablichtung beigefügte amtsärztliche Epikrise vom 2. April 2009 mit, dass er keine Gründe mehr für dessen seit dem 27. Januar 2009 bestehende Dienstabwesenheit erkenne. Insbesondere erscheine eine geplante HNO-Behandlung nicht als Rechtfertigung seiner Dauerabwesenheit geeignet. Er – der Beklagte – werde zukünftig privatärztliche Krankschreibungen nicht ohne weitere Überprüfung als Entschuldigung für die Dienstabwesenheit des Klägers hinnehmen. Mit dem Kläger mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellten Bescheid vom 6. Mai 2009 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sich zukünftig bei einer angezeigten Dienstunfähigkeit unverzüglich beim ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung vorzustellen und die Dienstunfähigkeit ggf. bescheinigen zu lassen. Hierbei wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für Zeiten der Abwesenheit des Klägers hin, für welche keine amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit vorliege. Außerdem mahnte der Beklagte eine Vorlage privatärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 6. April bis zum 14. April 2009 sowie für die seit dem 27. April 2009 bestehende Abwesenheit des Klägers vom Dienst an. Hiergegen hat der Kläger keine Rechtsbehelfe erhoben. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 stellte der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiten vom 6. bis 14. April 2009 sowie vom 27. April bis 31. Mai 2009 fest. Zugleich gab er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigen Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen für weitere Fehlzeiten, für welche der Kläger keine amtsärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit vorweise. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei in den vorgenannten Zeiträumen schuldhaft dem Dienst fern geblieben. Der Ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung habe unter dem 2. April 2009 keine Einschränkung der Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt. Der Kläger habe sein seit dem 27. Januar 2009 ohne Unterbrechung fortwährendes Fehlen lediglich für die Zeit bis zum 3. April 2009 und vom 15. April bis zum 24. April 2009 durch die Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerechtfertigt. Für den 27. April und den 4. Mai 2009 habe der Kläger lediglich ambulante Behandlungen nachgewiesen. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass es ihm an diesen Tagen nicht möglich gewesen sei, außerhalb der Behandlung seinen Dienst zu verrichten. Für seine dienstliche Abwesenheit seit dem 7. Mai 2009 fehlten amtsärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, deren Beibringung dem Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 2009 aufgegeben worden sei. Nach Auskunft des polizeiärztlichen Dienstes habe der Kläger sich dort in der betreffenden Zeit nicht vorgestellt. Den hiergegen unter dem 2. Juli 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Präsident mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 zurück. Die hiergegen am 31. August 2009 erhobene Klage (Az.: 5 A 280/09 MD) hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2009 stellte der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2009 fest und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigen Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen für weitere Fehlzeiten, für welche der Kläger keine amtsärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit vorweise. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Präsident mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 zurück. Die hiergegen am 31. August 2009 erhobene Klage (Az.: 5 A 372/09 MD) hat die Kammer ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 stellte der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeit vom 6. bis zum 9. Juli 2009 fest. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe am 1. Juli 2009 und an den darauf folgenden beiden Tagen jedenfalls stundenweise seinen Dienst verrichtet. Am Montag, dem 6. Juli 2009 sei er jedoch wieder ganztags dem Dienst fern geblieben. Er – der Beklagte – sei am 7. Juli 2009 von Bediensteten des Gerichts darauf angesprochen worden. Er sei daraufhin in das Dienstzimmer des Klägers gegangen und habe dort eine Nachricht der Administratorin des Gerichts, Frau S., vom 6. Juli 2009 gefunden, wonach der Kläger sich bei ihr wegen des PC habe melden sollen. Frau S. habe ihm – dem Beklagten – berichtet, dass der Kläger sich am 6. Juli 2009 bei ihr bis 17 Uhr nicht gemeldet habe. Frau S. habe am 7. Juli 2009 einen weiteren Zettel auf dem Schreibtisch des Klägers hinterlassen, welcher dort noch am darauf folgenden Tag, dem 8. Juli 2009, gelegen habe. Der Geschäftsleiter des Gerichts, Herr Justizamtsrat K., habe am 8. Juli 2009 durch bis 18.45 Uhr wiederholtes Nachschauen festgestellt, dass der Kläger nicht zum Dienst erschienen sei. Dessen Dienstzimmer sei durchgängig gänzlich unberührt (Akten, Schriftstücke u. a.) geblieben. Am 9. Juli 2009 habe der Kläger eine Scheinanwesenheit organisiert. Er – der Beklagte – habe an diesem Tag bei Betreten des klägerischen Dienstzimmers kurz nach 8 Uhr festgestellt, dass dort das Fenster angekippt, das Licht eingeschaltet, eine Akte aufgeklappt, eine Jacke über den Stuhl geworfen und die Tür unverschlossen gewesen seien. In diesem Zustand habe er das Dienstzimmer des Klägers unverändert bis zum späten Nachmittag bzw. frühen Abend festgestellt. Der Kläger habe zwar am frühen Morgen des 9. Juli 2009 – von den übrigen Bediensteten des Gerichts unbemerkt – einige Verfügungen gefertigt, wobei diese teilweise auf den 8. Juli 2009 datiert gewesen seien. Offenbar sei der Kläger auch am Abend des 9. Juli 2009 kurzfristig im Gericht gewesen, da bis zum darauffolgenden Tag einige seiner Akten in die Serviceeinheit seiner Kammer gelangt seien. Die daraus zu schlussfolgernde minutenweise Anwesenheit des Klägers am 9. Juli 2009 außerhalb der normalen Geschäftszeiten stelle jedoch keinen Dienst im rechtlichen Sinne dar. Der Kläger sei weder für ihn – den Beklagten – noch für andere Kammermitglieder erreichbar gewesen. Eine Aktenbearbeitung außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten und/oder des Gerichtsgebäudes sei jedoch nur dann zulässig, wenn sich dies mit den dienstlichen Abläufen vereinbaren lasse, d. h. insbesondere in Abstimmung mit den Richterkollegen der Kammer erfolge und der betreffende Richter für Kammerbeschlüsse und -beratungen zur Verfügung stehe. Dies sei bei dem Kläger bereits seit längerer Zeit nicht der Fall gewesen. Wegen des PC an seinem Arbeitsplatz habe der Kläger sich erst am 10. Juli 2009 bei Frau S. gemeldet. Den hiergegen unter dem 14. August 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Präsident mit dem Kläger am 11. Februar 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2010 zurück. Am 11. März 2010 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe in der Zeit vom 6. bis zum 9. Juli 2009 seinen Dienst verrichtet. In der Zeit vom 6. bis zum 8. Juli 2009 habe er sich auf privatärztliche Verordnung täglich zu einer ambulanten Sauerstofftherapie in das Fachkrankenhaus L. begeben müssen. Diese habe jeweils zwischen 12.30 Uhr und 13.30 Uhr stattgefunden. Er sei daher vor und nach der Behandlung, jeweils Fahrzeiten von etwa eineinhalb Stunden hinzugerechnet, in seinem Dienstzimmer oder der Bücherei erreichbar gewesen. Im Übrigen sei er als Richter nicht verpflichtet, sich in seinem Dienstzimmer zur Verfügung zu halten. Es gebe keine allgemein festgesetzten Dienstzeiten für Richter. Seine Arbeitszeitgestaltung unterliege grundsätzlich seiner persönlichen Disposition, es sei denn bestimmte „Soforttermine“ oder Sitzungen erforderten seine Anwesenheit im Dienstzimmer bzw. Dienstgebäude. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vor, der Kläger sei in dem in Rede stehenden Zeitraum weder von ihm – dem Beklagten – noch von dem weiteren Kollegen oder den Mitarbeiterinnen der Serviceeinheit seiner Kammer, dem Geschäftsleiter des Gerichts oder der Systemadministratorin während der gewöhnlichen Dienststunden angetroffen worden. Der Kläger habe in dieser Zeit auch nicht mit seinen Kammerkollegen oder der Serviceeinheit seiner Kammer Kontakt aufgenommen, um Absprachen über dienstliche Belange zu treffen. Soweit in dem fraglichen Zeitraum erstmals am Morgen des 9. Juli 2009 Veränderungen im Dienstzimmer des Klägers hätten festgestellt werden können, seien diese augenscheinlich nicht Ausdruck einer nachhaltigen Befassung des Klägers mit seinen richterlichen Aufgaben gewesen. Vielmehr habe der Kläger lediglich den Eindruck seiner Anwesenheit vermitteln wollen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.