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Beschluss

5 B 55/10 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1124.5B55.10MD.0A
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Leitsätze
1. Für Rechtsstreitigkeiten um Akte der Geschäftsverteilung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.27) 2. Die Entscheidung über die Verteilung der richterlichen Aufgaben liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.34) 3. Ein schwerbehinderter Richter kann sich auf die Freistellung von Mehrarbeit im Rahmen der Geschäftsverteilung berufen.(Rn.35) 4. Bei der Geschäftsverteilung kann sich das Präsidium auf unterschiedliche Verteilungsmethoden stützen, solange sie nicht sachfremd oder willkürlich sind.(Rn.36) 5. Es bedarf keiner besonderen Freistellungserklärung hinsichtlich der Mehrarbeit.(Rn.42) 6. Mangels gesetzlicher Regelung der Arbeitszeit für einen Richter, orientiert sich diese an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit. Aufgaben, die wegen Überlastung nicht erledigt werden können, dürfen ohne Pflichtverletzung zurückgestellt werden.(Rn.43)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Rechtsstreitigkeiten um Akte der Geschäftsverteilung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.27) 2. Die Entscheidung über die Verteilung der richterlichen Aufgaben liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.34) 3. Ein schwerbehinderter Richter kann sich auf die Freistellung von Mehrarbeit im Rahmen der Geschäftsverteilung berufen.(Rn.35) 4. Bei der Geschäftsverteilung kann sich das Präsidium auf unterschiedliche Verteilungsmethoden stützen, solange sie nicht sachfremd oder willkürlich sind.(Rn.36) 5. Es bedarf keiner besonderen Freistellungserklärung hinsichtlich der Mehrarbeit.(Rn.42) 6. Mangels gesetzlicher Regelung der Arbeitszeit für einen Richter, orientiert sich diese an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit. Aufgaben, die wegen Überlastung nicht erledigt werden können, dürfen ohne Pflichtverletzung zurückgestellt werden.(Rn.43) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass er Beschlüssen des Präsidiums des Verwaltungsgerichts ... über die Geschäftsverteilung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht nachzukommen braucht. Der Antragsteller ist als Richter und Mitglied der 1. Kammer am Verwaltungsgericht ... tätig. Ausweislich einer gerichtsinternen Übersicht über die Verfahrensbestände der Kammern im Oktober 2009 verfügte die 1. Kammer zu diesem Zeitpunkt über einen Bestand von 260 Verfahren, davon 163 Hauptsacheverfahren in allgemeinen, das heißt nicht Asylsachen, 6 Eilverfahren in allgemeinen Sachen, 90 Hauptsacheverfahren in Asylverfahren und ein Eilverfahren in Asylverfahren. Die 1. Kammer war und ist mit 3 Richtern auf Lebenszeit besetzt. Unter dem 09.11.2009 lud der Präsident des Verwaltungsgerichts ... die Mitglieder des Präsidiums des Gerichts zur Präsidiumssitzung am 25.11.2009 ein. Seiner Einladung fügte er zwei Übersichten über die Geschäftslage des Gerichts für die Zeiträume November 2008 bis Oktober 2009 sowie Januar 2009 bis Oktober 2009 bei. Letztere betraf eine Berechnung nach PEBB§Y-Fach. Der Antragsteller beantragte am 20.11.2009 gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Schwerbehinderter, für das Geschäftsjahr 2010 eine Entscheidung des Präsidiums dahingehend herbeizuführen, dass er unter Berücksichtigung von § 124 SGB IX für die Zukunft entlastet werde, insbesondere von Krankheits- und Urlaubsvertretungen sowie von der Pflicht zur Letztvertretung freigestellt werde. Diesbezüglich bat er um Beteiligung des Richterrates und des Vertreters der Schwerbehinderten, die sich mit Schreiben vom 20.11.2009 bzw. 23.11.2009 äußerten. Mit Beschluss vom 25.11.2009 entschied das Präsidium des Verwaltungsgerichts ..., den Antragsteller von der Vertretung innerhalb des Gerichts auszunehmen, sofern er nicht der einzige anwesende Richter sei. Die Regelung der kammerinternen Vertretung bleibe der 1. Kammer vorbehalten. Der weitergehende Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Freistellung von der Letztvertretung wurde abgelehnt. Im Hinblick auf den Antrag auf Entlastung für die Zukunft beschloss das Präsidium: "Das Präsidium wird die Belastung der 1. Kammer auch zukünftig unter Beachtung der Schwerbehinderung (des Antragstellers) berücksichtigen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt." Eine Entlastung der 1. Kammer für das Geschäftsjahr 2010 erfolgte nicht. Der Präsident des Verwaltungsgerichts ... teilte dem Antragsteller diese Entscheidung mit Schreiben vom 02.12.2009 mit. Er vertrat die Ansicht, der getroffene Beschluss des Präsidiums werde § 124 SGB IX gerecht. Nach § 72 Abs. 2 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sei Mehrarbeit nur der über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Dienst, mithin 40 Stunden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung. Die Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y-Fach lege ebenfalls eine 40 Stunden-Woche für Richter zugrunde. Nach der PEBB§Y-Berechnung ergebe sich für die 1. Kammer im Jahr 2009 ein Bedarf von 2,4 Arbeitskräften. Da die Kammer mit 3 Berufsrichtern besetzt sei, komme auch unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitskraft des Antragstellers, die mit 10 % angesetzt werde, keine Belastung zustande, bei der von Mehrarbeit ausgegangen werden könne. Mit Schreiben vom 07.12.2009 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Der Präsidiumsbeschluss vom 25.11.2009 sei bereits formell rechtswidrig, da er – der Antragsteller – vor Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Anhörung erhalten habe. Zudem hätte einer Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen des Justizzentrums ... und des Landgerichts ... und einem Vertreter des Richterrates Gelegenheit zur Anwesenheit gegeben werden müssen. Ferner sei die Anwesenheit der Öffentlichkeit trotz entsprechender Anträge zu Unrecht nicht hergestellt worden. In der Sache vertrat er die Ansicht, Vertretungstätigkeit sei Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX. Dementsprechend sei auch der Fall der Letztvertretung Mehrarbeit im Sinne dieser Norm, die von ihm als Schwerbehinderten nicht zu leisten sei. Auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden könne er nicht verwiesen werden, da anerkannt sei, dass Richter im Gegensatz zu Beamten keine festen Dienstzeiten und exakt messbaren Arbeitszeiten hätten. Zudem ergebe sich das reguläre Richterpensum nicht aus den Berechnungen nach PEBB§Y-Fach. Denn selbst wenn nach diesen Berechnungen zu viele Verfahren oder zu wenig Richter vorhanden seien, dürften keine Verfahren unverteilt bleiben. Das Präsidium müsse sich daher in eigener Zuständigkeit Regeln geben, um die Geschäfte des Gerichts zu verteilen. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass nach PEBB§Y-Fach verteilt worden sei. Der angewandte Verteilungsmaßstab sei offen zu legen. Am 24.02.2009 fand daraufhin erneut eine Präsidiumssitzung statt, an der der Antragsteller, die Vorsitzende des Richterrates sowie und der Schwerbehindertenbeauftragte teilnahmen. Die Vorgenannten hatten jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sie verließen vor der Abstimmung das Beratungszimmer. Das Präsidium beschloss daraufhin: "1. (...) dass aus dem Geschäftsverteilungsplan ... des Verwaltungsgerichts ... für das Geschäftsjahr 2010 der 2. Halbsatz ("sofern er nicht der einzige anwesende Richter ist") des § 2 Abs. 4 gestrichen wird. 2. (Der Antragsteller) wird auch in der 1. Kammer von der Vertretung vollständig ausgenommen. 3. Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts ... für 2010 wird geändert. § 1 (Kammerbesetzung -1. Kammer – (der Antragsteller) wird um folgenden Klammerzusatz ergänzt: (zu 80 % seiner Arbeitskraft wegen Schwerbehinderung) 4. Das Präsidium beschließt, dass eine Änderung der Geschäftsverteilung zwischen den Kammer für das laufende Geschäftsjahr wegen der oben gefassten Beschlüsse nicht erfolgt." Mit Schreiben vom 04.03.2010 erklärte der Antragsteller den Widerspruch insoweit für erledigt, als er eine Änderung der Vertretungsregeln angestrebt hatte; im Übrigen hielt er an ihm fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts ... den Widerspruch des Antragstellers zurück, soweit der Widerspruch in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden sei. Er stellte klar, dass die Zuweisung zur 1. Kammer zu 80 % der Arbeitskraft des Antragstellers es nicht – wie vom Antragsteller in einem Schreiben nach der Beschlussfassung vorgetragen – mit sich bringe, dass dieser zu 20 % einer anderen Kammer zugewiesen werde. Eine Entlastung durch Umverteilung komme derzeit nicht in Betracht. Die dem Präsidium vorliegende Berechnung der Kammerbelastung nach dem Bedarfberechnungssystem PEBB§Y-Fach ergebe für das Jahr 2009 für die 1. Kammer einen Bedarf von 2,39 Richterkräften. Dementsprechend habe es in der 1. Kammer im Jahr 2009 bezogen auf die Gesamtbelastung eine freie Kapazität von ca. 0,6 bis 0,7 Richterjahrespensen gegeben. Da die Arbeitskraftminderung des Antragstellers durch das Präsidium mit 20 % berücksichtigt werde, könne dieser Umfang prognostisch aus rechnerischen Minderbelastungen der Kammer gegenüber der richterlichen Ausstattung gedeckt werden. Das Präsidium sehe sich dementsprechend nicht veranlasst, in die Verteilung der Sachgebiete auf die Kammer einzugreifen. Eine "mathematische Verteilung" komme nicht in Betracht, well die Geschäftsverteilung des Gerichts aus bewährten Gründen nach Sachgebieten organisiert sei, weshalb die Belastung der jeweiligen Kammer nicht vollkommen genau auszutarieren sei. Das Präsidium sei deshalb bestrebt, eine Gesamtschau der Belastung der Kammern in Bezug auf ihre richterliche Ausstattung unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten vorzunehmen. Es sei vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der vorliegenden Zahlen keine Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX für den Antragsteller zu erwarten. Daraufhin hat der Antragsteller am 21.04.2010 beim erkennenden Gericht Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertritt die Ansicht, angesichts der Jährlichkeit eines Geschäftsverteilungsplans sei es im Hinblick auf die für ihn drohenden wesentlichen Nachteile und aus Gründen der Rechtsklarheit unzumutbar, bis zu einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zuzuwarten. Ein Anordnungsanspruch für sein Begehren ergebe sich aus § 124 SGB IX analog. In den Beschlüssen des Präsidiums vom 25.11.2009 und 24.02.2010 sei zu Unrecht eine Freistellung von Mehrarbeit weder formal ausgesprochen noch inhaltlich geregelt worden. Es sei mangels eines Verteilungsmaßstabes gar nicht erkennbar, ob der Antragsteller nicht Mehrarbeit leisten müsse. Obgleich er durch den Beschluss vom 24.02.2010 nur zu 80 % seiner Arbeitskraft der 1. Kammer zugewiesen worden sei, sei keine Entlastung der 1. Kammer erfolgt. Man habe an der Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 vielmehr festgehalten. Eine Verrechnung mit der für das laufende Geschäftsjahr unterstellten Minderung der Belastung der 1. Kammer sei indes willkürlich und damit unzulässig. Es müsse die tatsächliche Belastung des Antragstellers mit der tatsächlichen Belastung anderer vergleichbar tätiger Richter des Gerichts verglichen werden, so dass es nicht darauf ankomme, ob er innerhalb der Kammer gegenüber seinen Kammerkollegen eine Entlastung erfahren habe. Denn die Belastung, die oberhalb der durchschnittlichen Belastung aller mit vergleichbaren Aufgaben betrauten richterlichen Mitglieder des Gerichts liege, stelle Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX dar. Soweit der Widerspruchsbescheid auf Verteilung nach PEBB§Y-Fach hinweise, so sei die Begründung fehlerhaft, da die Verteilung der Geschäfte gerade nicht nach PEBB§Y-Fach erfolgt sei. Zudem stehe nicht im Streit, ob ein richtiger Maßstab verwendet worden sei, sondern allein die Frage, was Mehrarbeit analog § 124 SGB IX sei und wie diese der Höhe nach zu berechnen sei. Der vom Präsidium zu entwickelnde Maßstab sei zur Feststellung der maximalen Belastung bzw. Belastbarkeit des Klägers und der richterlichen Kollegen zu verwenden und könne als Grenzwert der Feststellung von Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX dienen. An einem solchen allgemein gültigen Verteilungsmaßstab fehle es aber bislang. Ohne einen Verteilungsmaßstab sei die Geschäftsverteilung willkürlich. Eine Geschäftsverteilung könne nur dann nicht willkürlich sein, wenn sie einem vorher mehrheitlich festgelegten Verteilungsmaßstab folge. Im Übrigen folge auch aus einer Niederschrift über die Allgemeine Geschäftsprüfung beim Verwaltungsgericht ... im Mai/Juni 2008, um deren Vorlage er nachsuche und in die er Akteneinsicht begehre, dass dem hier in Streit stehenden Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2010 eine Geschäftsverteilung vorausgegangen sei, die die 1. Kammer übermäßig belastet habe. Schließlich seien die Beschlüsse des Präsidiums auch formell fehlerhaft, da trotz entsprechender Anträge für beide Präsidiumssitzungen die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Trotz dieses Umstandes sei jedoch Mitgliedern des Gerichts, u. a. auch der Vorsitzenden des Richterrates, die Teilnahme an der Sitzung ermöglicht worden. Letztgenannter sei eine umfassende Teilnahme auch der Sitzung (bis auf die Beratung und Beschlussfassung) ermöglicht worden, und zwar noch bevor über seine Teilnahme an der Sitzung entschieden worden sei. Es hätte jedoch nach erfolgter Beschlussfassung zunächst ihm, dem Antragsteller, bzw. allen gemeinsam die Teilnahme an der Sitzung ermöglicht werden müssen. Im Übrigen sei er trotz seines Antrages auf Freistellung Mehrarbeit in der Sitzung am 25.11.2009 nicht angehört worden. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Beschluss des Präsidiums vom 25.11.2009 über die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 und dem Beschluss des Präsidiums vom 24.02.2010 nicht nachzukommen braucht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Die Beschlüsse des Präsidiums seien formell und materiell rechtmäßig, insbesondere verpflichteten sie den Antragsteller nicht zur Leistung von Mehrarbeit. Insoweit wiederholt und vertieft der Antragsgegner die Begründung des Widerspruchsbescheides. Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX werde nicht danach berechnet, ob der Schwerbehinderte im Vergleich zu seinen Kollegen höher belastet ist, sondern ob er die normierte Arbeitszeit von (im Bereich der Landesbeamten des Antragsgegners) 40 Stunden in der Woche überschreite. Der Antragsteller habe vorliegend auch gar nicht vortragen, im laufenden Geschäftsjahr konkret zu hoch belastet zu sein. Zum Jahresende habe sein Dezernat 70 Verfahren, zum Ende des Monats der Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich 55 Streitsachen umfasst. Im Übrigen habe das Präsidium bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 2009, wie sich aus dem entsprechenden Beschluss vom 05.12.2008 ergebe, 46 Verfahren aus dem Bestand der 1. Kammer einer anderen Kammer zugewiesen und die erste Kammer zu Beginn des Geschäftsjahres 2009 damit entlastet. Auf eine Anfrage des Gerichts haben sich die Präsidiumsmitglieder zu der Frage geäußert, ob es einen wirksam beschlossenen aktenkundigen Verteilungsschlüssel in Bezug auf die Verteilung sämtlicher richterlicher Geschäfte am Verwaltungsgericht ... für das Geschäftsjahr 2010 gegeben habe. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Blatt 91 bis 99 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass für Rechtsstreitigkeiten um Akte der Geschäftsverteilung der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 – juris m. w. N.). Der Rechtsweg gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) scheidet aus, weil es sich bei einem Geschäftsverteilungsplan nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG näher bezeichneten Gebieten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47.73 –, NJW 1976, 1224). Ebenso wenig liegt eine andere Rechtswegzuweisung vor. Die Streitsache fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts, weil es sich nicht um eine der in § 78 DRiG abschließend aufgezählten, den Richterdienstgerichten übertragene Angelegenheit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 – 20 CE 93.1589 –, NJW 1994, 2308). Ebenso wenig Bedenken bestehen gegen die Statthaftigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Einstweiliger Rechtsschutz kann hier – angesichts der vom Antragsteller begehrten Feststellung in Bezug auf die ein dauerndes Rechtsverhältnis regelnde Geschäftsverteilung – allein nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlangt werden. Zwar gelten die Bestimmungen von § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht, wenn – in den Fällen der §§ 80 und 80 a VwGO – einstweiliger Rechtsschutz durch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage möglich ist. Das setzt jedoch voraus, dass es um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht, also im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Mangels Verwaltungsaktsqualität des Geschäftsverteilungsplans kommt vorliegend jedoch eine auf dessen (Teil-)Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr die gleichzeitig mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart, mit der die Feststellung begehrt, werden kann, dass der Richter den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans nicht nachzukommen brauche (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975, a. a. O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 – 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 –, juris). Schließlich bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Geschäftsverteilungsmaßnahme den Antragsteller in subjektiven Rechten verletzt (zur Antragsbefugnis vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008, a. a. O.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend bestehen bereits gewichtige Bedenken, ob der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsgrund, mithin die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat, da er eine unzumutbare Belastung – etwa durch eine tatsächlich bestehende, auf andere Weise nicht abzumildernde Arbeitsüberlastung – nicht dargetan hat. Ob eine unzumutbare Belastung bereits darin gesehen werden kann, dass der Antragsteller die von ihm bemängelten Präsidiumsbeschlüsse zu beachten hat, obschon er durch diese möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird bzw. ob eine solche Belastung dadurch begründet wird, dass die Geltungsdauer eines Präsidiumsbeschlusses aller Voraussicht nach vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ablaufen wird (verneinend insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2009 – 13 L 1346/09 –, juris), kann jedoch hier im Ergebnis dahinstehen, denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung, dem Beschluss des Präsidiums vom 25.11.2009 über die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 und dem Beschluss des Präsidiums vom 24.02.2010 einstweilen nicht nachzukommen zu müssen, ist abzulehnen, denn es ist weder ersichtlich und noch glaubhaft gemacht, dass das Präsidium im Hinblick auf die Verteilung der Geschäfte im Allgemeinen und im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Freistellung von Mehrarbeit im Besonderen mit den hier in Streit stehenden Beschlüssen die Grenze dessen überschritten hat, was bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens noch zulässig ist, bzw. willkürlich gehandelt hat. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 25.01.2009 in der Gestalt des Beschlusses vom 24.02.2010 bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Die Beschlüsse verstoßen weder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch sind andere Verfahrensfehler, die der Antragsteller zu rügen berechtigt ist, ersichtlich. Die erforderliche Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 21 e Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 GVG hat der Antragsteller erhalten. Er hat sich mit Schreiben vom 20.11.2009, 07.12.2009 und 20.01.2010 zur Sache geäußert. Das Präsidium hat sich mit seinen Einwänden in den Sitzungen am 25.11.2009 und 24.02.2010 befasst. Darüber hinaus war der Antragsteller in der Sitzung am 24.02.2002 anwesend und hatte somit – neben der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung im Vorfeld – noch unmittelbar vor der Beschlussfassung am 24.02.2010 die Gelegenheit zur Äußerung. Soweit der Antragsteller weitere Einwände, insbesondere zum verfahrensfehlerhaften Zustandekommen des Geschäftsverteilungsbeschlusses vorträgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zum einen nur Individualrechtsverletzungen geltend machen kann und zum anderen, dass Verfahrensfehler die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplanes grundsätzlich nicht berühren (vgl. Wolf, in: MünchKommZPO, 3. Auflage 2008, § 21 e GVG Rn. 61). Insoweit kann § 21 b Abs. 6 S. 3 GVG der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass Verfahrensfehler keine Relevanz besitzen, soweit sie sich nicht unmittelbar auf die späteren Beschlüsse des Präsidiums auswirken (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage 2010, § 21 e Rn 67). Ein derartiges Auswirken hat der Antragsteller unabhängig von der Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Verfahrensfehlers nicht glaubhaft gemacht. Der Beschluss vom 25.11.2009 in der Gestalt des Beschlusses vom 24.02.2010 erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Dabei ist von folgenden rechtlichen Maßstäben auszugehen: Weder das Deutsche Richtergesetz – DRiG – noch das Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – enthalten gesetzlich fixierte Kriterien für die richterliche Geschäftsverteilung. Maßstab für die vom Kläger angegriffene Präsidiumsentscheidung ist damit § 21 e GVG. Danach bestimmt das Präsidium u. a. die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Die organisationsrechtlichen Verteilungsentscheidungen hinsichtlich der Bearbeitung von Rechtsfällen sind den Richtern zur Selbstverwaltung übertragen und werden in richterlicher Unabhängigkeit der Richterschaft – repräsentiert durch das Präsidium – getroffen. Die Verteilung der richterlichen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, woraus folgt, dass die Entscheidung nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 2010 – 3 CE 10.171 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 – 1 A 494/04 –, juris m. w. N.). Dem Präsidium kommt bei seinen Entscheidungen ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen darstellen können und damit die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit nicht mehr gewahrt sind (vgl. VG Kassel, Urteil vom 28. April 2009 – 1 K 691/08 –, juris). Fehlerhaft ist die den einzelnen Richter betreffende Zuweisung nur dann, wenn für sie kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Entscheidung maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 – 9 CB 1076/91 –, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 A 1785/09 –, juris m. w. N.). Dagegen unterliegt es nicht der gerichtlichen Kontrolle, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder ob sich bessere Alternativen angeboten hätten (vgl. VG München, Urteil vom 28. September 1999 – M 5 K 99.34 –, juris). Ein Richter kann mithin nicht jeden Rechtsfehler einer ihn betreffenden Geschäftsverteilungsmaßnahme als ermessensfehlerhaft rügen. Die verletzte Vorschrift muss zumindest auch dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt sein. Das trifft insbesondere auf alle Vorschriften zu, die persönlichen Rechtspositionen des Richters oder seine richterliche Unabhängigkeit sichern sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 – 1A 1703707 –, juris). Als durch die Ermessensentscheidung des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung verletzte Individualrechte des Richters kommen insbesondere die grundgesetzlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG, ferner §§ 25 ff. DRiG), der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. etwa § 21 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GVG) und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 – Bs V 144/86 –, NJW 1987, 1215; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 1993 – 20 CE 93.1589 –, NJW 1994, 2308, und Beschluss vom 20. Januar 2000 – 20 ZB 99.3394 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 10 B 11104/07 –, juris). Darüber hinaus kommt bei schwerbehinderten Richtern im Rahmen des insoweit auszuübenden Ermessens eine Verletzung des Anspruchs auf Freistellung von Mehrarbeit entsprechend § 124 SGB IX in Betracht, wenn diese sich auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Diese Regelung, wonach schwerbehinderte Menschen auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden, soll sicherstellen, dass das Leistungsvermögen schwerbehinderter Menschen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht durch zu lange Arbeitszeiten überbeansprucht wird (vgl. BT-Drs. 7/1515, 15 f.). Im Dienstrecht der Richter ist mangels fester Dienststunden und exakt messbarer Arbeitszeit der Rechtsgedanke des § 124 SGB IX entsprechend vom Präsidium bei der Geschäftsverteilung im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen, ohne allerdings auf die Entscheidungen des Präsidiums unmittelbar angewandt werden zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1985 – 2 B 126/83 –, juris; Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majersi-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 12. Auflage 2010, § 124 Rn. 3 m. w. N.). Für die Verteilung der Geschäfte im Besonderen gilt, dass diese möglichst gleichmäßig auf die an einem Gericht vorhandenen Richter zu verteilen sind (vgl. Wolf, in: Münch-KommZPO, § 21 e GVG Rn. 22; Kissel/Mayer, GVG, § 21 e Rn. 81). Nach welchem Maßstab dies zu erfolgen hat, ist rechtlich nicht näher geregelt. Im Rahmen seines diesbezüglichen Ermessens steht es dem Präsidium deshalb grundsätzlich frei, welchen Maßstab es wählt. Es kann sich insbesondere an Pensenschlüsseln oder anderen Methoden der Personalbedarfsberechnung orientieren (vgl. Kissel/Mayer, GVG, § 21 e Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 – 1 A 494/04 –, juris). Es kann daher auch auf die von den Beteiligten angesprochenen PEBB§Y-Werte abstellen oder auch eigene Maßstäbe entwickeln. Es besteht jedoch aufgrund des dem Präsidium zustehenden Ermessens keine Verpflichtung, dem einen oder anderen Maßstab den Vorzug zu geben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005, a. a. O.), ebenso wie auch eine eigene Methode der Verteilung entwickelt werden kann; Grenze ist allein die Sachfremdheit bzw. die Willkür der Verteilungsentscheidung. In Anlegung der vorgenannten Grundsätze begegnen die in Streit stehenden Beschlüsse des Präsidiums zur Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2010 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass das Präsidium im Hinblick auf die Verteilung der Geschäfte bzw. im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Freistellung von Mehrarbeit die Grenze dessen überschritten hat, was bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (noch) zulässig ist. Den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Präsidium hinsichtlich der Verteilung der richterlichen Aufgaben grundsätzlich von der Geschäftsverteilung der jeweils vorausgegangenen Jahre ausgeht, die nicht jedes Jahr einer umfassenden Revision unterworfen, sondern bei eintretenden personellen oder sachlichen Veränderungen bzw. Notwendigkeiten jeweils "nachjustiert" wird. Ausgangspunkt bildet dabei die Verteilung nach Sachgebieten. Diese wird bei jeder Geschäftsverteilung für das kommende Jahr einer Kontrolle dergestalt zugeführt, dass die Verteilungsgerechtigkeit überprüft wird, und zwar zum einen anhand der bloßen – nicht nach Schwierigkeitsgrad gewichteten – Eingangszahlen und zum anderen anhand der nach PEBB§Y-Fach gewichteten Eingangszahlen. Das Präsidium hat ausweislich dessen, was im Widerspruchsbescheid niedergelegt wurde, bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 zum einen die Eingangszahlen und zum anderen die Berechnungen nach PEBB§Y-Fach als Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen. Anhand dieses Zahlenmaterials hat es unter anderem die auf die 1. Kammer übertragenen Sachgebiete und Verfahren bewertet. Es ist sodann in eine Gesamtschau der Belastung der Kammern eingetreten, und zwar unter Berücksichtigung der Überlegung, dass die Verteilung der Geschäfte nach Sachgebieten grundsätzlich unangetastet bleiben soll. So haben sich im Nachgang der Geschäftsverteilung im gerichtlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts auch die Präsidiumsmitglieder geäußert. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat erklärt, es gebe keinen "aktenkundige(n) Verteilungsschlüssel", es werde grundsätzlich nach Sachgebieten verteilt. Bei der Verteilung würden einerseits ungewichtete Eingangszahlen und andererseits nach PEBB§Y-Fach gewichtete Eingangszahlen berücksichtigt (Bl. 91 GA). In die gleiche Richtung hat sich ein weiteres Präsidiumsmitglied geäußert, das zudem erklärt hat, es sei kein Beschluss darüber getroffen worden, in welchem Verhältnis die Eingangs- und die Belastungszahlen stünden (Bl. 94 GA). Diese Verteilung anhand von Sachgebieten unter Berücksichtigung von Eingangs- und Belastungszahlen ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung des dem Präsidium eingeräumten weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht zu beanstanden, da sie jedenfalls nicht sachfremd oder willkürlich ist und für ein gewisses Maß an Verteilungsgerechtigkeit sorgt. Es ist jedenfalls weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass diese Verteilung nach Sachgebieten grob ungerecht wäre oder auf unsachgemäßen Erwägungen gründete. Auch ergibt sich nichts dahingehend, dass vorliegend etwa nur schwierige, d. h. nicht für den Einzelrichter (§ 6 VwGO) geeignete Rechtsgebiete der 1. Kammer zugewiesen worden wären. Die in Rede stehende Kammer hat vielmehr offensichtlich sowohl Rechtsgebiete, die eine Tätigkeit als Einzelrichter erlauben, wie etwa Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht und Asylrecht, als auch komplexere, wie etwa das Umweltrecht. Sofern der Antragsteller moniert, dass das Präsidium die Kammer trotz bloßer Zuweisung seiner Arbeitskraft in Höhe von 80 % nicht entlastet habe, kann darin im Hinblick auf die der Geschäftsverteilung zugrunde gelegten Verteilungskriterien – insbesondere auf die in Ansatz gebrachten Richterjahrespensen der anderen Kammern im Jahr 2009 – ebenfalls keine sachfremde oder gar willkürliche Entscheidung in der Verrechnung mit der für die 1. Kammer errechneten freien Kapazität von 0,61 Richterjahrespensen gesehen werden. Eine Willkür in der Verteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie der Antragsteller vorträgt – im Laufe des Geschäftsjahres die Eingangszahlen erheblich angestiegen sind. Geschäftsverteilungspläne beruhen auf einer Prognose. Ist diese – wie hier – zu dem Zeitpunkt ihrer Erstellung anhand der zur Verfügung stehenden und einzubeziehenden Fakten, mithin nicht willkürlich getroffen worden, so ist hiergegen auch dann nichts zu erinnern, wenn sich die Eingangszahlen – gewichtet oder ungewichtet – anders entwickeln als prognostiziert. Ohne Belang ist nach Überzeugung des Gerichts im Übrigen, dass der Geschäftsprüfungsbericht für das Jahr 2008 von einer Überlastung der 1. Kammer ausgegangen sein soll. Selbst wenn man dies unterstellt, hat das Präsidium für das folgende Geschäftsjahr hierauf mit einer Entlastung der ersten Kammer durch Zuweisung von 46 Verfahren an andere Kammern in entsprechender Weise reagiert. Die Frage nach einer Überlastung im Jahr 2008 ist daher ohne erkennbare Relevanz für die vorliegend zu treffende Entscheidung. Ein Anlass für die Beiziehung des entsprechenden Geschäftsprüfungsberichts bestand somit nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ermessen des Präsidiums vorliegend dahingehend reduziert war, dass es seiner Entscheidung über die Geschäftsverteilung zwingend einen anderen Maßstab als die hier erfolgte Zuteilung nach Sachgebieten unter Berücksichtigung der Eingangszahlen nach EUREKA und der Bewertungszahlen nach PEBB§Y-Fach zugrunde legen musste. Hieran könnte allenfalls dann gedacht werden, wenn es zum Zeitpunkt der Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 einen anderen Maßstab gegeben hätte, der den genannten Kriterien im Hinblick auf die Verteilungsgerechtigkeit derart überlegen gewesen wäre, dass daneben alle anderen Maßstäbe als ungeeignet anzusehen wären. Dass dies vorliegend der Fall war, hat weder der Antragsteller dargelegt noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Eine ermessensfehlerhafte, den Antragsteller in seinen Rechten verletzende Verteilung der Geschäfte ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Geschäftsverteilungsplan keinen formalen Ausspruch mit dem Inhalt enthält, dass der Antragsteller von Mehrarbeit analog § 124 SGB IX freigestellt sei. Denn auch in den Fällen der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 124 SGB IX tritt bereits mit dem Zugang des Freistellungsverlangen beim Dienstherrn/Arbeitgeber die Rechtsfolge der gesetzlichen Freistellung ein, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die Mehrarbeit nicht mehr schuldet; einer besonderen Freistellungserklärung des Dienstherrn/Arbeitgebers bedarf es folglich nicht (vgl. Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentar, Stand: 50 Ergänzungslieferung Juli 2010, § 124 Rn. 16 m. w. N.; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 14.) Eine andere Behandlung ist dementsprechend auch bei Berücksichtigung des § 124 SGB IX im Rahmen der Ermessensausübung bei der Geschäftsverteilung nicht angezeigt. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne letztlich wegen der fehlenden Erkenntnis darüber, wie hoch die Arbeitsbelastung seiner Kollegen sei, gar nicht feststellen, ob er Mehrarbeit leiste, rechtfertigt dies bezüglich der getroffenen Ermessensentscheidung des Präsidiums keine andere rechtliche Bewertung. Die richterlichen Aufgaben, die dem Antragsteller durch den Geschäftsverteilungsplan 2010 zugewiesen worden sind, stellen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Mehrarbeit dar. Mehrarbeit ist nach der herkömmlichen arbeitsrechtlichen Verwendung des Begriffs diejenige Arbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 B 59/07 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 S 1119/06 – jew. juris). Die Arbeitszeit eines Richters ist nicht gesetzlich geregelt, so dass anhand dieses Kriteriums Mehrarbeit nicht definiert werden kann. Der von einem Richter zu erbringende Arbeitseinsatz bestimmt sich vielmehr nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben. Die Erfüllung dieser richterlichen Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung unterfallen der richterlichen Unabhängigkeit, die insoweit die Selbständigkeit des Richters gegenüber der Dienstaufsicht sichert, damit er seine richterliche Tätigkeit ohne Bindung durch die Dienstgewalt wahrnehmen kann. Eine allgemeingültige Festlegung der Arbeitszeiten in der Dienststelle ist zudem wegen der Verschiedenartigkeit des jeweiligen, dem Richter verliehenen konkreten Richteramtes und der ihm durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben nicht möglich (vgl. Wiegand, SGB IX/Teil 2 – Schwerbehindertenrecht, Stand: September 2010, § 124 Rn. 9). Die Kammer ist auch der Ansicht, dass sich Mehrarbeit nicht aus der Ausgestaltung etwaiger Pensenschlüssel ergibt, etwa dergestalt, dass Mehrarbeit immer dann anzunehmen ist, wenn unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen nach PEBB§Y-Fach, ein Pensum von über 1,0 auf den jeweiligen Richter entfällt. Der Pensenschlüssel enthält eine solche verbindliche Aussage über das normale "Arbeitspensum" eines einzelnen Richters insbesondere bereits deshalb nicht, weil er weder als verbindliche Rechtsnorm erlassen worden ist und als solche angesichts der richterlichen Unabhängigkeit auch nicht erlassen werden konnte, noch auf die Verhältnisse eines konkreten Richterdezernats abstellt. Es handelt sich hierbei lediglich um ein verwaltungsinternes Instrument zur Berechnung des Richterbedarfs. Er dient vorrangig der möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 1 A 4816/00 –, juris m. w. N.). Zwar ist die tatsächliche Belastung nicht völlig unabhängig von den dem Richter auf der Grundlage des Pensenschlüssels übertragenen Ausgaben zu sehen. Werden einem Richter Verfahren in Höhe eines Pensums von mehr als 1,0 zugewiesen, so wird der Dienstherr, je nach individueller Leistungsfähigkeit des Richters davon ausgehen können und ggf. müssen, dass der Richter nicht in der Lage sein wird, die ihm zugewiesenen Verfahren innerhalb eines Jahres zu bearbeiten; für den Richter ist mit der Berechnung nach diesen Werten weder die Verpflichtung begründet, genau das ihm zugewiesene Pensum zu bewältigen, noch die Berechtigung, bei größerer Leistungsfähigkeit, mit Erreichen des Pensums, die Arbeit einzustellen. Letztlich hängt der tatsächliche Umfang der Belastung jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die maßgeblich durch die Vielgestaltigkeit der gerichtlichen Verfahren auch desselben Sachgebiets und die damit verbundenen Unterschiede im zeitlichen Aufwand für deren Erledigung geprägt werden. Ein Richter ist nicht verpflichtet, sämtliche ihm nach der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne jegliche zeitliche Beschränkung seines Arbeitseinsatzes zur erledigen. Zwar haben sich Richter wie Beamte mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen. Jedoch sind sie – wie auch Beamte – nicht ohne jegliche zeitliche Begrenzung zur Dienstleistung verpflichtet und orientiert sich ihre Arbeitszeit unter Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 57.86 –, BVerwGE 78, 211; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 1 W 2/92 –, DRiZ 1993, 157; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005, a. a. O.). Der Richter schuldet dem Dienstherrn mithin keine bestimmte Erledigungsquote, sondern er schuldet den Rechtssuchenden eine unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen zügige, rechtlich vertretbare Behandlung der Verfahren, bei der nicht außer Acht gelassen werden kann, wie viele Verfahren er zu betreuen hat. Diejenigen Angelegenheiten, die ein Richter trotz einer so ausgerichteten Arbeitsleistung – nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten – wegen Überlastung mit dienstlichen Aufgaben nicht erledigen kann, kann er ohne Pflichtverletzung zurückstellen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 1992, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 05. August 2010 – 4 K 3401/09 –, juris). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist es ausgeschlossen, Mehrarbeit im Rahmen der richterlichen Tätigkeit anhand von Pensen, Erledigungs- oder Eingangszahlen etc. zu bestimmen. Vielmehr muss die Definition von Mehrarbeit die Stellung des Richters in seiner Gesamtheit beachten. Auch der schwerbehinderte Richter schuldet seinem Amt die oben beschriebene Hingabe; von Mehrarbeit kann erst gesprochen werden, wenn er nach dem Geschäftsverteilungsplan Tätigkeiten auszuführen hat, die über das hinausgehen, was jeder Richter gewöhnlicher Weise zu tun verpflichtet ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert in Anlehnung an Ziff. II Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in NVwZ 2004, 1327 ff.) um die Hälfte reduziert.