Beschluss
4 B 57/24 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0404.4B57.24MD.00
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Leitsätze
1. Greift der Antragsteller mit seiner Klage nicht das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts insgesamt an, sondern beschränkt er seine Klage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, ist auch im Eilverfahren lediglich zu prüfen, ob Abschiebungsverbote bestehen. (Rn.11)
2. Für die Stadt Dohuk rechtfertigen regelmäßig weder die humanitäre Lage noch die Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Greift der Antragsteller mit seiner Klage nicht das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts insgesamt an, sondern beschränkt er seine Klage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, ist auch im Eilverfahren lediglich zu prüfen, ob Abschiebungsverbote bestehen. (Rn.11) 2. Für die Stadt Dohuk rechtfertigen regelmäßig weder die humanitäre Lage noch die Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Antragsteller zeitgleich mit der Erhebung seiner Klage in dem Verfahren 4 A 56/24 MD gestellt hat und mit dem er sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung im Bescheides des Bundesamtes vom 22.02.2024 zum Az. 9818022 - 438 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG in einem schriftlichen Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG und die im Zuge dessen ausgesprochene Androhung der Abschiebung gemäß § 34 und § 36 Abs. 1 AsylG ordnet das Gesetz in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage an. Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist mit der Antragstellung am 03.04.2024 gewahrt. Der Bescheid vom 22.02.2024 wurde dem Antragsteller am 27.03.2024 zugestellt. Der Antrag ist aber begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßstab ist vorliegend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Artikel 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. „Angegriffener Verwaltungsakt“ in diesem Sinne ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1, § 34 Absätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 59 Absätze 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung, die die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags im Sinne des § 30 AsylG voraussetzt, vgl. § 36 Abs. 1 AsylG. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags hängen davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. VG München, Beschluss vom 16.04.2020 - M 4 S 20.30879 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist das Offensichtlichkeitsurteil selbst gemäß § 35 VwVfG ein zu der Ablehnung des Asylantrages akzessorischer Verwaltungsakt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 23.12.2020 - 12 L 928/20.A -, juris Rn. 19). Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris). Die Prüfung schließt u.a. das (Nicht-) Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ein (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, 40. Ed. 1.1.2023, AsylG § 36 Rn. 42). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG. Vorliegend lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers vom 16.01.2023 im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides), setzte ihm eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte ihm seine Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5 des Bescheides). Ihre Entscheidung stützte die Antragsgegnerin auf die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 AsylG. Das Gericht prüft vorliegend allerdings nicht, ob der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - d.h. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz - offensichtlich nicht vorliegen. Denn vorliegend hat der Antragsteller mit seiner Klage den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2024 nicht hinsichtlich sämtlicher Ziffern, sondern nur hinsichtlich der abgelehnten Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 4 des Bescheides) angegriffen. Damit ist der Bescheid hinsichtlich der (das Offensichtlichkeitsurteil enthaltenden) Ziffern 1 bis 3 bestandskräftig geworden. Dann aber ist im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich zu prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dies ist allerdings nicht der Fall. 1. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 25.12 - Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28.06.2011, a.a.O, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O, Rn. 22 ff.). Die Annahme ist an hohe Voraussetzungen („high threshold“) geknüpft (siehe EGMR, Urteil vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien - 41738/10 - Rn. 183 auch zu Einzelfällen bei gesundheitlichen Einschränkungen). Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 210 ff.). Danach ist für den Antragsteller hier der Irak als Zielstaat und dort insbesondere die Stadt Dohuk in den Blick zu nehmen. Denn dort ist der Antragsteller geboren und dort hat er zuletzt mit seiner (im Irak verbliebenen) Familie gelebt. a) Die humanitären Verhältnisse in dieser Region rechtfertigen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die wirtschaftliche Lage sowie die Grundversorgung im Irak sind allgemein schwierig. Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2021 auf 16,5% geschätzt. Dabei lag die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 13,6% im Vergleich zu 29,6% bei Frauen. Die Arbeitsmarktbeteiligung wird auf 45 % geschätzt, wobei der Wert bei Männern mit 73,5 % deutlich höher ist, als jener der Frauen mit 16,5 % (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 261). Die Erwerbsquote in Dohuk wird im Jahr 2021 auf 39,6% geschätzt, die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 wird auf 24,1 % geschätzt. Die Arbeitsmarktbeteiligung in Dohuk Stadt lag 2018 bei 58,5 % bei den Männern und 11,7 % bei den Frauen. Rund 1% der Bevölkerung des Gouvernements Dohuk ist von akuter Armut betroffen und 2,9% sind armutsgefährdet. Etwa 2,67% der Bevölkerung Dohuks (rund 62.500 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt. Für rund 9,33% (rund 218.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Dohuk im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 263). Die Situation hat sich insgesamt verschlechtert durch die COVID-19-Pandemie und den Ölpreisverfall seit 2020. Das Erdöl bildet in der Autonomen Region Kurdistan ebenso wie im übrigen Irak die Haupteinnahmequelle und macht ca. 90 % der Exporte aus (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 22). Erdöl trägt fast 80 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region. Dem gegenüber machen Landwirtschaft (10 %), Tourismus (4 %) und Dienstleistungen sowie sonstige Industrie (6 %) nur geringere Anteile des BIP aus (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 260). Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Das United Nations Development Programme (UNDP) und internationale Geber unterstützen die Stabilisierungs- und Wiederaufbaubemühungen durch die irakische Regierung intensiv, dennoch bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig, was durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt wird (vgl. AA, Lagebericht, a.a.O., S. 22 ff.). Nach Angaben von UNICEF und der Weltbank (2020) leben schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker (rd. 17 % der Bevölkerung) unterhalb der internationalen Armutsgrenze. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie rechnen internationale Beobachter mit einer seitdem gestiegenen Armutsrate (AA, Lagebericht vom 28.10.2022, S. 22). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird jedoch auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% und - nach einem Gesamtwachstum von 8,8 % im Jahr 2022 - ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 5,4 % für den Zeitraum 2022 - 2024 erwartet. Dabei dürften die Staatseinnahmen sowohl über den höheren Ölpreis als auch über das erhöhte Fördervolumen erheblich steigen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 236; OVG RW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 259 f. m.w.N.). Allerdings beeinträchtigen die Auswirkungen des Klimawandels, darunter Dürreperioden, Hitzewellen und Sandstürme, zunehmend das Leben von Millionen Menschen im Irak. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass sich bis September 2022 mehr als 10.000 Familien in zehn Provinzen aufgrund von Dürre, Bodenverschlechterung und erhöhtem Salzgehalt in Flüssen gezwungen sahen, ihre Heimatorte zu verlassen. Im Oktober 2022 erklärte das irakische Ministerium für Wasserversorgung 2022 zum trockensten Jahr seit 1930. Dürren, der Ausfall von Entsalzungsanlagen aufgrund mutmaßlicher Korruption sowie ausgetrocknete Flussbetten und Sumpfgebiete führten zu starker Wasserknappheit. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass sich bis September 2022 mehr als 10.000 Familien in zehn Provinzen aufgrund von Dürre, Bodenverschlechterung und erhöhtem Salzgehalt in Flüssen gezwungen sahen, ihre Heimatorte zu verlassen (Amnesty International Report zur Republik Irak für das Jahr 2022). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak gleichwohl weitgehend gewährleistet. Rund 1/3 der benötigten Lebensmittel entstammen der heimischen Landwirtschaft. Der größte Teil muss jedoch importiert werden, hauptsächlich aus der Türkei und dem Iran, mit steigender Tendenz aufgrund dürrebedingter Ernteausfälle, namentlich in Ninive im Jahr 2021. Insbesondere auch der Anbau von Weizen und Gerste, den beiden wichtigsten Grundnahrungsmitteln, ist im Irak deutlich beeinträchtigt. Trotz einer mehr als 10%igen Vergrößerung der Weizenanbaufläche in der Saison 2021/22 war die geerntete Fläche aufgrund der verminderten Wasserverfügbarkeit wesentlich geringer. Diese Entwicklung betrifft neben den Gebieten entlang der Flüsse Euphrat und Tigris auch den Norden des Irak, der stark landwirtschaftlich geprägt ist und dem als sog. Kornkammer des Landes traditionell eine große Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung zukommt. Die zunehmend herrschende Trockenheit - Ninive verzeichnete einen Rückgang der Wasserverfügbarkeit von bis zu 25 % - hat neben der teilweise weiterhin beschädigten landwirtschaftlichen Infrastruktur zu einem Rückgang der Bodenbewirtschaftung geführt. Grundnahrungsmittel sind, wie auch viele andere Bedarfsgüter, jedoch in allen Provinzen auf den lokalen Märkten verfügbar (OVG NRW, a.a.O, Rn. 281 u.a. unter Hinweis auf OCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 94; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22.08.2022, S. 240, 242; ebenso BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 237 f.). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 273). Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung insbesondere in der Region Kurdistan-Irak und in der Stadt Dohuk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Selbst wenn er dort keine Unterstützung finden sollten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der 1970 geborene Antragsteller der allgemeinen humanitären- und Sicherheitslage zum Trotz (ausnahmsweise) nicht befähigt sein sollten, seine Existenz in der Region Kurdistan-Irak zu sichern. Er ist mit den Verhältnissen im Irak vertraut, erwerbsfähig und in der Lage, jedenfalls durch Hilfstätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ausweislich der Ausführungen im angegriffenen Bescheid hat der Antragsteller im Irak die Schule bis zur neunten Klasse besucht und auch abgeschlossen. Nebenbei habe er als Verputzer gearbeitet. Er hat im Irak auch noch Familie (seine Frau und sechs volljährige Kinder, eine blinde Schwester, seine Mutter sowie ein Teil seiner Großfamilie). Abgesehen davon besteht für Rückkehrer - insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise - auch die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen in Anspruch zu nehmen, die ihnen die Rückkehr erheblich zu vereinfachen und auch Startschwierigkeiten zu vermeiden hilft (hierzu im Einzelnen VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 21.11.2022 - 15 A 2679/17 -, juris). b) Aus der Sicherheitslage in der Stadt Dohuk vermag der Antragsteller mit Blick auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak anbelangt, so folgt das Gericht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 97 ff. sowie vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35) und macht sich die dort getroffenen Feststellungen zu eigen (ebenso z.B. VG München, Gerichtsbescheid vom 08.12.2021 - M 4 K 21.30052 -, juris Rn. 56). Ausgehend hiervon betrug das Risiko einer Zivilperson, im Jahr 2018 in der Region Kurdistan-Irak verletzt oder getötet zu werden, lediglich 0,001 % (VG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35). Ein Trend zur Verschlechterung dieser Zahlen seit dem Jahr 2018 lässt sich den aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die Zahlen sind weiter rückläufig. Während im Jahr 2018 noch insgesamt 3.319 getötete Zivilisten aufgrund der vorherrschenden Gewalt zu beklagen waren, sind es im Jahr 2023 noch 537 gewesen (2019: 2.393; 2020: 908; 2021: 669; 2022: 740; zu den Zahlen siehe Iraq Body Count, www.iraqbodycount.org/database/; zu den aktuellen Zahlen der Opfer gewalttätiger Ereignisse in den einzelnen Regionen des Irak siehe im Übrigen Joel Wing, Musings On Iraq, www.musingsoniraq.blogspot.de). Soweit Gerichte vereinzelt der Auffassung sind, dass im Nordirak gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, weil das türkische Militär in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen gelegene Stellungen der als Terrororganisation eingestuften PKK bombardiere, und eine Person aus dieser Region deshalb bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt sei (so z.B. VG Hannover, Urteil vom 14.08.2019 - 6 A 7347/16 -, juris), kann das allenfalls für die Grenzregionen im Norden des Landes gelten, nicht aber für die Stadt Dohuk. Richtig ist, dass die Türkei seit Juli 2015 ihre Militäroperationen gegen die PKK im Irak wieder aufgenommen hat. In 2019 verschlechterte sich die Sicherheitslage in den nördlichen Grenzgebieten aufgrund des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK. Im Jahr 2020 rückte die Türkei in der KRI weiter vor und errichtete neue Militärstützpunkte und Kontrollposten. Die nördlichen Grenzgebiete waren türkischen Luftangriffen und Granatenbeschuss ausgesetzt, was zur Evakuierung zahlreicher Dörfer in den Bezirken Zakho und Amedi führte. Der Konflikt ist asymmetrisch und die Luftangriffe beeinträchtigten in höherem Maße das Leben der Zivilbevölkerung. Am 10.02.2021 startete die Türkei die Operation „Claw Eagle 2“, die aus Luftangriffen und dem Einsatz türkischer Truppen bestand. Im April 2021 wurde die Operation „Claw Lightning“ von der türkischen Armee eingeleitet. Die Kämpfe verschärften sich und es kam zu zahlreichen Luftangriffen und Militäroffensiven gegen PKK-Verstecke. Die Spannungen zwischen der PKK und der KRG nahmen zu, was zu bewaffneten Zusammenstößen führte. In diesem Zusammenhang wird auch von Angriffen auf Dörfer und deren Umgebung berichtet. Die Bewohner von mehr als 13 Dörfern waren Berichten zufolge aufgrund des Beschusses durch PKK und türkische Streitkräfte gezwungen, ihr Dorf zu verlassen. Einige Asayesh-Einheiten und Peshmerga sollen gegen das Gesetz verstoßen und willkürliche Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die türkischen Militäroperationen gegen die PKK verursachten zudem erhebliche infrastrukturelle Schäden an Wasser, das Stromnetz und landwirtschaftliche Betriebe und führten zum Niederbrennen von landwirtschaftlichen Flächen. Bis Ende 2021 war eine Fläche von 20.268.239 Quadratmetern speziell im Gouvernement Dohuk mit Minen verseucht (zum Ganzen: EASO, "Country Guidance: Iraq", Juni 2022, S. 190 ff.). Das Verwaltungsgericht Braunschweig führt hierzu in einem Beschluss vom 02.05.2022 (- 2 B 78/22 -, juris Rn. 21 ff.) aus: „Die im Jahr 2017 noch stabile Sicherheitslage in der Provinz Dohuk verschlechterte sich in den Jahren 2019 und 2020 besonders in den nördlichen Grenzgebieten des Gouvernements aufgrund der Aktivitäten der Türkei und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê). Die PKK ist in den Bergregionen der Autonomen Region Kurdistan präsent und kontrolliert diese, einschließlich des Zab-Gebirges im Gouvernement Dohuk, von wo aus sie grenzüberschreitende Angriffe auf die Türkei verübt. Die Türkei hat ihrerseits in Dohuk Militärstützpunkte eingerichtet, um PKK-Hochburgen anzugreifen. Es wurde von Luftangriffen, Bodenangriffen und Beschuss von Dörfern in Grenzgebieten der Autonomen Region Kurdistan berichtet, in denen sich mutmaßlich PKK-Anhänger aufhielten. Die türkischen Militäroperationen gegen die PKK im Gouvernement Dohuk haben sich auf das Leben der Dorfbewohner in den von den Luftangriffen betroffenen Gebieten ausgewirkt. Die Luftangriffe führten zu erheblichen Schäden an Ackerland, Eigentum und Infrastruktur, einschließlich Straßen. Es wurde auch über Minenverseuchung berichtet. Die irakische Grenzschutztruppe richtete Stützpunkte ein, um die Situation zwischen der Türkei und der PKK zu deeskalieren und den Verlust von Menschenleben in der Zivilbevölkerung zu verhindern. Es wurde berichtet, dass auch andere bewaffnete Gruppen, darunter kurdische Aufständische, im Gouvernement Dohuk operieren. Kriminalität, zivile Unruhen und Grenzschmuggel stellten eine begrenzte, aber anhaltende Sicherheitsbedrohung dar. Zwischen Januar 2019 und Juli 2020 kam es im Gouvernement Dohuk zu insgesamt 751 sicherheitsrelevanten Vorfällen (durchschnittlich 9,1 Sicherheitsvorfälle pro Woche), überwiegend ferngesteuerte Gewalt bzw. Explosionen, mit 48 zivilen Opfern. Die meisten Sicherheitsvorfälle fanden in den Bezirken Amedi und Zakho statt. Aus aktuellen Erkenntnismitteln geht hervor, dass die willkürliche Gewalt in Dohuks Bezirk Zakho ein hohes Niveau erreicht, so dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen erforderlich ist, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine in das Gebiet zurückgekehrte Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre (European Asylum Support Office (EUAA), Country Guidance Iraq, 10.02.2021, S. 137 f.). Der bisherige Wohnort des Antragstellers liegt in der Stadt Zakho und damit in einem gefährdeten Gebiet. Seit dem 18.04.2022 kommt es zudem wieder vermehrt zu Luft- und Bodenangriffen des türkischen Militärs auf die irakisch-türkischen Grenzregionen, u. a. auch auf die Provinz Dohuk. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministers griffen in der sog. „Operation Claw Lock“ türkische Kampfflugzeuge, Hubschrauber und Drohnen Ziele, Lager, Tunnel, Unterstände und Munitionslager der PKK-Milizen im Nordirak an. Während die Regierung der Autonomieregion Kurdistan-Irak die Operation bis zu einem gewissen Grad unterstützt, verurteilte die irakische Zentralregierung sie scharf als illegal und inakzeptable Verletzung der Souveränität des Irak (Shawn Yuan, AlJazeera, 28.04.2022, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/28/turkish-military-operation-causes-controversy-division-in-iraq; Alex MacDonald, Middle East Eye, 02.02.2022, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-protests-turkey-air-strikes-hit-kurdish-refugee-camps). Ankara bestellte wiederum den irakischen Geschäftsträger ein und teilte ihm mit, dass die Militäroperationen fortgesetzt würden, wenn Bagdad nicht gegen PKK-Mitglieder vorgehe (Press TV, 01.05.2022, https://www.presstv.ir/Detail/2022/05/01/681314/Rockets-target-Ain-al-Asad-military-base-housing-US-forces-in-western-Iraq). Zuletzt bombardierten türkische Kampfflugzeuge und Militärhubschrauber haben am 01.05.2022 Gebiete rund um die Stadt Amedi in der Provinz Dohuk (Mehr News Agency, 01.05.2022, https://en.mehrnews.com/news/186338/Turkish-fighterjets-bomb-areas-in-northern-Iraq). Beobachter gehen davon aus, dass die türkische Regierung auszunutzen versucht, dass die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit derzeit auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine konzentriert ist, in dem sie zudem als Vermittler auftritt (German Foreign Policy, Die ignorierte Invasion, 22.04.2022, https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8899; Jared Szuba, Al Monitor, 22.04.2022, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkey-steps-attacks-syrias-kurds-amid-iraq-operation; Kurd Press, 23.04.2022, https://kurdpress.com/en/news/2421/Erdogan-eyes-Israeli-and-Iraqi-gas-and-targets-Kurds-amid-Ukraine-war-Turkmen-Terzi/). Die Türkei argumentiert, die Operationen gegen die PKK im Nordirak seien notwendig, um die als terroristisch eingeschätzte Gruppe von weiteren Anschlägen in der Türkei abzuhalten (Deutsche Welle, Turkey launches new offensive against Kurdish militants in Iraq, 18.04.2022, https://p.dw.com/p/4A3NU). Ein Zusammenhang wird teilweise aber auch gesehen zum Bau einer Erdgaspipeline aus den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak in die Türkei, durch die die Türkei Erdgas nach Europa exportieren will. Europäische Regierungen zeigen derzeit großes Interesse an Gaslieferungen, um so die Abhängigkeit von russischen Energieträgern zu verringern (Fehim Tastekin, Al Monitor, 08.04.2022, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/will-renewed-interest-iraqi-kurdish-gas-fuel-turkey-iran-rivalry; Silvia Boltuc, Special Eurasia, Turkey started a military operation in northern Iraq in connection with gas pipelines, 21.04.2022, https://www.specialeurasia.com/it/2022/04/21/turkey-iraq-military-operation/). Nach noch nicht verifizierten Berichten soll es kürzlich sogar zum Bombardement eines Militärpostens der Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Hashd al-Shaabi-Milizen) durch eine türkische Drohne am Rande der Stadt Bashiqa im Norden der Stadt Mosul gekommen sein (North Press Agency, Turkish Drone Hits PMF Military Post In Iraq’s Mosul, 26.04.2022, https://npasyria.com/en/76785/). Die Türkei betrachtet die PMF als vollständig vom Iran gelenkt und daher ohne Legitimität in sunnitischen Gebieten. Zudem sollen diese zunehmend engere Allianzen mit der PKK eingehen. Der Angriff dürfte folglich als eine Botschaft an die politischen Gruppen im Irak verstanden werden, zugleich aber das Risiko weiterer Eskalationen mit sich bringen (Shawn Yuan, AlJazeera, a. a. O.; Berkay Mandıracı, International Crisis Group, Turkey’s PKK Conflict: A Regional Battleground in Flux, 18.02.2022). Es bestehen Befürchtungen, dass der Iran wiederum sein Engagement in Kurdistan-Irak verstärken wird, um Ankaras Aggressionen gegen die PKK entgegenzuwirken und die Verringerung der US-Militärpräsenz im Irak auszugleichen, was zu einer zunehmenden Konfrontation zwischen dem Iran und der Türkei führen könnte (Silvia Boltuc, Special Eurasia, Turkey started a military operation in northern Iraq in connection with gas pipelines, 21.04.2022, https://www.specialeurasia.com/it/2022/04/21/turkey-iraq-military-operation/). Bei den türkischen Luftangriffen werden immer wieder auch Zivilisten verletzt und getötet. Im Sommer 2020 wurden vier Zivilisten an einem Kontrollpunkt in Shilazde im Gouvernement Dohuk von einer Rakete getroffen und acht Dörfer in der Nähe der Grenzstadt Zakho geräumt, da ihre Bewohner aus Angst vor türkischen Luftangriffen flohen (Paula Garcia, Center for Civilians in Conflict, 24.06.2020, https://civiliansinconflict.org/blog/turkish-airstrikes-kill-five-in-iraq/). Im Juni 2021 wurden bei einem Drohnenangriff auf Flüchtlingslager Makhmour südwestlich von Erbil, in dem mehr als 12.000 Menschen leben, drei Zivilisten getötet (Jack Hewson, France 24, 05.06.2021, https://www.france24.com/en/middle-east/20210605-turkish-drone-attack-kills-three-civilians-in-northern-iraq-kurdish-refugee-camp). Im Februar 2022 kam es erneut zu Angriffen auf dasselbe Flüchtlingslager (Alex MacDonald, Middle East Eye, 02.02.2022, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-protests-turkey-air-strikes-hit-kurdish-refugee-camps). Im nordirakischen Sindschar wurden drei Zivilisten bei den Angriffen getötet (Medya News, 03.02.2022, https://medyanews.net/turkish-airstrikes-in-northern-iraq-northeast-syria-leave-nine-dead/). Anfang April verhängten die Behörden aufgrund der aktuellen türkischen Militäroffensive eine Ausgangssperre für zwölf Dörfer in der Region Batifa in der Nähe von Zakho, um Opfer unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden (Iraq Security and Humanitarian Monitor (ISHM), 07.04.2022). Die vom Verwaltungsgericht Braunschweig zitierten Quellen verdeutlichen die angespannte Sicherheitslage in dieser Region, können die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG indes nicht rechtfertigen. Im Distrikt Dohuk wurden im Jahr 2021 insgesamt 19 Vorfälle verzeichnet. Sechs der Vorfälle stammen aus dem Türkei-PKK-Konflikt. Bei 13 der verzeichneten Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Im Jahr 2022 wurden lediglich fünf Vorfälle verzeichnet, darunter drei Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten (vgl. hierzu noch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 6, Stand 22.08.2022), S. 47). Die ACLED-Datenbank registrierte im gesamten Gouvernement Dohuk (zu den hiervon umfassten Distrikten vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 7, Stand 09.10.2023), S. 49) zwischen Januar und August 2023 insgesamt 1.604 „Vorfälle“. Dabei wurden in dem Zeitraum lediglich drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Bei den übrigen registrierten Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und zehn IEDAngriffe. 18 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.593 Zwischenfälle auf den o.g. Konflikt zwischen der Türkei und der PKK (vgl. zur aktuellen Lage: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 7, Stand 09.10.2023), S. 49 unter Verweis auf ACLED 22.09.2023). Außerdem betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe im Gouvernement Dohuk den Distrikt Amediya und gerade nicht die Stadt Dohuk, die weiter südlich im Land liegt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 7, Stand 09.10.2023), S. 20 sowie die Karte auf S. 45). Soweit das Verwaltungsgericht Braunschweig in der oben zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gewährung subsidiären Schutzes für einen Antragsteller aus Z. zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und ein Offensichtlichkeitsurteil i. S. d. § 30 Abs. 1 AsylG deshalb nicht gerechtfertigt sei, vermag der Antragsteller hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen hat der Antragsteller hier - wie dargelegt - gerade nicht das Offensichtlichkeitsurteil mit Blick auf die Gewährung subsidiären Schutzes angegriffen. Zum anderen stellt sich die Sicherheitslage in der Stadt Dohuk ausweislich der vorstehenden Erkenntnisse nicht so angespannt dar wie z.B. in der Stadt Z.. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht dargetan. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist nicht der Fall. Über gesundheitliche Probleme hat der Antragsteller nichts berichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.