Urteil
4 A 129/21 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0822.4A129.21MD.00
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Leitsätze
1. Eine Zahlungsaufforderung i.S.d. § 9 Abs 3 S 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) hat jedenfalls dann hemmende Wirkung, wenn sie zeitgleich mit dem Kostenbescheid ergeht. (Rn.46)
2. Die hemmende Wirkung einer Zahlungsaufforderung nach § 9 Abs 3 S 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) entfällt nicht durch die nachträgliche Aufhebung des Kostenbescheides, dem die Zahlungsaufforderung beigefügt war. (Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zahlungsaufforderung i.S.d. § 9 Abs 3 S 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) hat jedenfalls dann hemmende Wirkung, wenn sie zeitgleich mit dem Kostenbescheid ergeht. (Rn.46) 2. Die hemmende Wirkung einer Zahlungsaufforderung nach § 9 Abs 3 S 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) entfällt nicht durch die nachträgliche Aufhebung des Kostenbescheides, dem die Zahlungsaufforderung beigefügt war. (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, bleibt sowohl mit dem Anfechtungsbegehren (I.) als auch mit den Hilfsbegehren (II.) ohne Erfolg. I. Der zulässige Anfechtungsantrag ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Festsetzung einer Gebühr nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der AllGO LSA i.H.v. 51.697,06 € ist rechtmäßig. Rechtliche Grundlage für diese Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO LSA und Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA). Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA wird in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 oder § 19 Abs. 3 für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000,00 € übersteigen, 7.800,00 € zuzüglich 0,15 % der 2.500.000,00 € übersteigenden Kosten erhoben. Hiernach war im vorliegenden Fall eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 51.697,06 € zu erheben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Gebühren dem Grunde nach richtig berechnet worden sind. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid ferner entschieden, die sich danach ergebende Gebühr aufgrund der Rücknahme des Antrages durch die Klägerin gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auf 60 % zu kürzen. Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der insoweit vorgenommenen Ermäßigung der erhobenen Gebühr wendet, entspricht allerdings eine sich hiergegen wendende Anfechtungsklage nicht ihrem Rechtsschutzziel. Denn insoweit handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der nur mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden kann. Bei der insoweit durch den Beklagten zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine in seinem Ermessen stehende Billigkeitsmaßnahme. Die Klägerin erstrebt mithin in der Sache eine Entscheidung des Beklagten, mit welcher dieser gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA eine niedrigere Gebührenfestsetzung zulässt. Diese Entscheidung kann zwar (äußerlich) mit der Gebührenfestsetzung verbunden werden. Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine selbständige Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der insoweit getroffenen Entscheidung ist mithin für den Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage ohne Belang (ebenso: VG Halle, Urteil vom 27.08.2018 - 8 A 383/18 -, juris Rn. 38). 2. Auch die Festsetzung einer weiteren Gebühr nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO i.H.v. 163.800,00 € ist rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für diese Gebühr ist § 1 Abs. 1 BauGVO LSA und Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO LSA sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt die Baugenehmigungsgebühr für eine Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA), ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstelle 1.2 bis 1.7, für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5 Euro, mindestens 50 Euro. Dabei wird die Baugenehmigungsgebühr nach der BauGVO zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA erhoben (vgl. VG Halle, Urteil vom 28.05.2013 - 4 A 241/11 -, juris Rn. 53). Auch insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Gebühren dem Grunde nach richtig berechnet worden sind. Die Klägerin wirft dem Beklagten lediglich vor, keine ausreichende Ermäßigung der Gebühr nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA vorgenommen zu haben. Dieses Ziel kann sie allerdings nur mit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage erreichen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter I.1 verwiesen werden. 3. Die daneben erhobene Gebühr für sechs Anmahnungen oder Anforderungen von Bauvorlagen im Sinne des § 68 BauO LSA in Höhe von je 50 € findet ihre Grundlage in Tarifstelle 12.1 der Anlage 1 zur BauGVO. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 4. Der grundsätzlich rechtmäßigen Erhebung der vorstehend bezeichneten Gebühren steht auch nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA entgegen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Klägerin beruft sich - wenn auch im Zusammenhang mit der begehrten Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA - auf die Regelung des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA unter Hinweis darauf, dass die Verfahrensführung durch den Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der bei der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA zu berücksichtigen wäre. Entweder es liegt ein Fall einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA vor (dann sind Verwaltungskosten nach dieser Vorschrift nicht zu erheben) oder ein solcher Fall ist nicht gegeben (dann sind Verwaltungskosten zu erheben, ohne dass dieser Gesichtspunkt bei der Ermäßigung nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 VwKostG LSA zu berücksichtigen ist). Der Fall einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA ist vorliegend aber nicht zu erkennen. Die Regelung entspricht dem Gebot der Gerechtigkeit; der Gebührenpflichtige soll nicht mit Gebühren und Auslagen für fehlerhaftes Verhalten der Behörden belastet werden. Zur Interpretation können die zu § 21 GKG entwickelten Grundsätze herangezogen werden (so bereits Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.12.2009 - 5 Bf 269/04 -, juris Rn. 38). Dabei kommt eine Nichterhebung nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; es ist hingegen nicht Zweck des § 21 GKG, unterschiedliche Rechtsansichten in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung zuzuführen (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 21 GKG Rn. 5). Die einschränkende Anwendung des § 21 GKG wird damit begründet, dass ansonsten das Verfahren betreffend die Sachentscheidung „neu aufgerollt“ werden müsste und man dadurch das Rechtsbehelfssystem unterlaufen würde (BeckOK KostR/Dörndorfer, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 21 Rn. 3 m.w.N.). Nichts Anderes gilt für die Regelung des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA. Übertragen auf die hier vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass im Rahmen des Gebührenrechtsstreits nicht auf die unterschiedlichen Rechtsansichten der Beteiligten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzugehen ist. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die untere Naturschutzbehörde im Verwaltungsverfahren „überzogene“ Anforderungen an den Artenschutz gestellt hat, wie die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr beigebrachten Gutachten und unter Verweis auf die von ihr erhobene Fachaufsichtsbeschwerde behauptet. Es ist nicht unüblich, dass zwischen einzelnen Gutachtern oder zwischen den Beteiligten eines Verfahrens umstritten ist, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Maßstäbe für das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Verstoßes anzunehmen sind und ob im Einzelfall ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artenschutzes gegeben ist oder nicht. Es kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass der Beklagte bei der Bearbeitung des Verwaltungsverfahrens offensichtlich einen schweren Verfahrensfehler begangen oder in offenkundiger Weise gegen gesetzliche Normen verstoßen hat, etwa deshalb, weil die von ihm (in Form der unteren Naturschutzbehörde) vertretene Auffassung zum Vorliegen artenrechtlicher Verstöße völlig abwegig gewesen ist oder sie ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 24 VwVfG) nicht hinreichend nachgekommen wäre. Dies lässt sich dem über 3.000 Seiten starken Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere begründet der Vorhalt der Klägerin, die untere Naturschutzbehörde habe sich „geweigert“, von der Klägerin beigebrachte gutachterliche Stellungnahmen zu einer möglichen Gefährdung der Art der Großtrappe zur Kenntnis zu nehmen bzw. diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht der Behörde (§ 24 VwVfG). Die Klägerin bezieht sich hierzu auf im Verfahren beigebrachte Stellungnahmen von R. vom 08.12.2014 und der Planungsgruppe G. vom 10.12.2014. Der 18-seitigen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 12.02.2015 lässt sich allerdings entnehmen, dass die Behörde diese Stellungnahmen nur deshalb nicht berücksichtigt hatte, weil sie diese Stellungnahmen als fachlich ungeeignet bzw. als wiederholtes Vorbringen angesehen hat. So wird zur Stellungnahme von R. vom 08.12.2014 ausgeführt, dass es im Rahmen des Verfahrens „genug Raum für Argumente bezüglich der Großtrappe“ gegeben habe (S. 13 der Stellungnahme vom 12.02.2015). Die untere Naturschutzbehörde bezieht sich hierbei offensichtlich auf die im Verfahren bereits vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Behörden (des Landesverwaltungsamtes, des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt sowie des Fördervereins für Großtrappenschutz e.V., vgl. die Fußnoten 13 ff. der Stellungnahme vom 12.02.2015) sowie auf die von der Klägerin im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen (Umweltverträglichkeitsstudie sowie gutachterliche Stellungnahme von R. vom 11.02.2014). Mit der Stellungnahme von R. vom 11.02.2014 setzt sich die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2015 inhaltlich auseinander (dort S. 9 ff.). Welche neuen und/oder besseren Erkenntnisse aus der weiteren Stellungnahme des gleichen Gutachters vom 08.12.2014 folgen sollen (was eine Auseinandersetzung der unteren Naturschutzbehörde mit dieser Stellungnahme ggf. erforderlich gemacht hätte), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Was die Stellungnahme der Planungsgruppe G. vom 10.12.2014 anbelangt, so heißt es hierzu in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 12.02.2015 (dort Seite 6), dass mit dieser Stellungnahme anhand von „zahlreichen schwer nachvollziehbaren Diagrammen“ und detailreichen Karten versucht werde, das Vorhabensgebiet nachträglich als ungeeignetes Nahrungshabitat (der Großtrappe) darzustellen, was aufgrund der gegenteiligen Aussagen in den vorherigen Planungsunterlagen als „sehr zweifelhafte Vorgehensweise“ gedeutet werde, weshalb diese Stellungnahme für die fachliche Beurteilung des Vorhabens keine weitere Berücksichtigung finde. Die untere Naturschutzbehörde hat den Inhalt dieser Stellungnahme mithin zur Kenntnis genommen, dieser allerdings aufgrund angenommener fachlicher Defizite bei der Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Diese Aussage mag fachlich angreifbar sein, ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler folgt hieraus aber nicht. Auch die von der Klägerin sodann angesprochenen „Verbindungen“ zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der gegründeten Bürgerinitiative bzw. dem Großtrappenschutzverein (Seite 6 ff. der Fachaufsichtsbeschwerde) lassen - so diese „Verbindungen“ tatsächlich bestanden haben sollten - begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit der unteren Naturschutzbehörde und einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht erkennen. Die umfangreichen schriftsätzlichen Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde im Verwaltungsverfahren zeigen, dass sie die Einwände der Klägerin zur Kenntnis genommen und diese gewürdigt hat. Sie hat hierbei im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie der Einschätzung der Klägerin nicht folgt. Dass das Ergebnis ihrer rechtlichen Prüfung aus unsachlichen Gründen von Anfang an festgestanden hat, ergibt sich hieraus nicht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche konkreten (Mehr-)Kosten für die durch die Klägerin angenommene unrichtige Sachbehandlung der Angelegenheit verursacht worden sein sollen. Den tatsächlich entstandenen Kosten müssen diejenigen gegenübergestellt werden, die bei richtiger Sachbehandlung angefallen wären (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 21 Rn. 6). Ob bei „richtiger Sachbehandlung“ des immerhin mehrere Jahre dauernden Verwaltungsverfahrens weniger Kosten entstanden wären, ist zweifelhaft, jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. 5. Der Kostenanspruch des Beklagten ist nicht wegen Verjährung erloschen. Ansprüche auf die Zahlung von Verwaltungskosten unterliegen der Verjährung. Die Fristen sind in § 9 VwKostG LSA geregelt, der am 01.06.2010 eine neue Fassung erhalten hat. Danach erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung (Abs. 1 Satz 1). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist (Abs. 2 Satz 2). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Abs. 2 Satz 2). Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wurde vorliegend mit dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 14.07.2015 beendet. Damit lief die Verjährungsfrist am 31.12.2018 ab. Ob der streitgegenständliche Bescheid gegenüber der Klägerin bis zum Ablauf des 31.12.2018 wirksam bekannt gegeben wurde, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wurde die Verjährungsfrist hier gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA durch schriftliche Zahlungsaufforderung gehemmt, weshalb (jedenfalls) die mit Postzustellungsurkunde am 09.01.2019 erfolgte Zustellung des Bescheides rechtzeitig erfolgt ist. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA wird die Verjährung durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub gehemmt. Die Hemmung endet für die Zahlungsaufforderung sechs Monate nach deren Zugang (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA). Eine solche schriftliche Zahlungsaufforderung ist hier mehrfach ergangen, und zwar jeweils innerhalb der Bescheide vom 07.12.2015, vom 15.04.2016, vom 29.06.2016 sowie vom 18.12.2018. Dort hieß es: „Die Kosten dieses Kostenfestsetzungsbescheides sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt auf das Konto der […] einzuzahlen.“ Bereits die erste im Bescheid vom 07.12.2015 enthaltene schriftliche Zahlungsaufforderung führte - mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung - zur sechsmonatigen Hemmung der Verjährung. Diese Zahlungsaufforderung bezog sich zwar nicht auf den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid. Dies ist allerdings unschädlich. Denn es handelte sich immer um den gleichen „Kostenanspruch“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA bzw. um die gleiche „Gebührenschuld“ im Sinne des § 6 Abs. 1 VwKostG LSA, die mit Beendigung der Amtshandlung entstanden ist. Der entsprechende Kostenanspruch mag durch den jeweiligen Kostenfestsetzungsbescheid der Höhe nach (gegebenenfalls auch mehrfach) konkretisiert werden, dem Grunde nach entstanden ist dieser Anspruch aber bereits mit der Beendigung der Amtshandlung. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA wird die Hemmung der Verjährung dieses Kostenanspruchs durch (jede) schriftliche Zahlungsaufforderung erreicht, allerdings nur in Höhe des Betrages, auf den sich die jeweilige Zahlungsaufforderung bezieht (vgl. § 9 Abs. 4 VwKostG LSA). Da die Zahlungsaufforderung vom 07.12.2015 höher war als die mit Bescheid vom 18.12.2018 schließlich festgesetzte Kostenschuld, wurde die Verjährung der streitgegenständlichen Kostenschuld hier bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 07.12.2015 in vollem Umfang gehemmt. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA setzt auch keine „vorherige Kostenfestsetzung“ voraus. Soweit die Kammer mit Urteil vom 20.01.2015 (- 4 A 111/14 -, juris) entschieden hat, dass die in § 9 Abs. 3 in Satz 1 VwKostG LSA a. F. aufgeführten Tatbestände der Verjährungsunterbrechung (Zahlungsaufforderung, Stundung und Rechtsbehelfe) eine „vorherige Kostenfestsetzung“ durch Verwaltungsakt voraussetzen, hält die Kammer an dieser Rechtsprechung jedenfalls für die aktuelle Fassung des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA nicht mehr fest. Die Kammer macht sich vielmehr die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Urteil vom 12.04.2013 (- 11 S 362/13 -, juris) zu eigen, wonach eine Zahlungsaufforderung nicht zwingend (etwa aus strukturellen und gesetzessystematischen oder auch aus logischen Gründen) voraussetzt, dass die Forderung bereits festgesetzt sein muss. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehen sich zwar auf die bundesrechtliche Regelung in § 20 Abs. 3 VwKostG. Die entsprechenden Überlegungen lassen sich aber ohne weiteres auf die landesgesetzliche Regelung übertragen. Dabei mag dahinstehen, ob man mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sogar davon ausgehen will, dass eine solche Aufforderung bereits dann ergehen können soll, wenn die geltend gemachte Forderung noch gar nicht festgesetzt worden ist. Eine Zahlungsaufforderung hat jedenfalls dann hemmende Wirkung, wenn sie - wie hier - zeitgleich mit dem Kostenbescheid ergeht. Alles andere hätte die Konsequenz, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen standardmäßig mit dem Kostenbescheid eine Zahlungsaufforderung ergeht, keine hemmende Wirkung eintritt, hierfür vielmehr nochmals eine weitere (gleichlautende) Zahlungsaufforderung ergehen müsste. Für ein solches Vorgehen der Verwaltung besteht kein praktisches Bedürfnis und es wäre für den Kostenschuldner auch kaum nachvollziehbar. Im Gegensatz hierzu ist eine Zahlungsaufforderung, die gleichzeitig mit dem Kostenbescheid ergeht, ein geeignetes Mittel, um einfach und ohne bürokratischen Aufwand ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis hinsichtlich der Kostenseite abzuwickeln. Wenn der Gesetzgeber eine solche Vorgehensweise der Behörde für ungeeignet angesehen hätte, die Verjährung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA zu hemmen, hätte er dies ausdrücklich bestimmen müssen. Die hemmende Wirkung der Zahlungsaufforderung vom 07.12.2015 ist auch nicht etwa durch die nachträgliche Aufhebung des entsprechenden Bescheides im Rahmen des hiergegen angestrengten Widerspruchsverfahrens (rückwirkend) entfallen. Zwar wurde dieser Bescheid durch Abhilfebescheid vom 15.04.2016 aufgehoben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit diesem Bescheid nicht nur die Kostenentscheidung, sondern auch die darin enthaltene Zahlungsaufforderung aufgehoben werden sollte, ändert dies an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA nichts. Zum Zeitpunkt des Abhilfebescheides vom 15.04.2016 war die hemmende Wirkung der schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 07.12.2015 bereits eingetreten. Dass diese Wirkung (rückwirkend) entfallen soll, wenn eine solche Zahlungsaufforderung nachträglich aufgehoben wird, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA verhält sich zum nachträglichen „Schicksal“ einer einmal durch schriftliche Zahlungsaufforderung eingetretenen Hemmung der Verjährung nicht. Danach wird die Verjährung durch schriftliche Zahlungsforderung gehemmt und endet (erst) sechs Monate nach deren Zugang. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Hemmung, so sie einmal begonnen hat, in jedem Fall (erst) nach sechs Monaten enden soll. Die Regelung in § 9 Abs. 5 VwKostG LSA lässt darüber hinaus erkennen, dass sich der Gesetzgeber jedenfalls der Problematik eines späteren Angriffs der Kostenentscheidung durch den Kostenschuldner durchaus bewusst gewesen ist. Dort hat er für die Kostenentscheidung geregelt, dass Ansprüche aus ihr im Falle der Anfechtung nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Weder an dieser noch an anderer Stelle des Gesetzes finden sich indes Regelungen dazu, was gelten soll, wenn die Zahlungsaufforderung auf einen Widerspruch des Kostenschuldners mit der Kostenentscheidung aufgehoben wird und sich das (Rechtsbehelfs-)Verfahren auf diese Weise erledigt. Dies kann nur bedeuten, dass es bei der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA bleibt, wonach die einmal begonnene Hemmung in jedem Fall (erst) sechs Monate nach deren Zugang endet. Auch Sinn und Zweck der verjährungsrechtlichen Regelungen sprechen für diese Sichtweise. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris). Könnte die (hemmende) Wirkung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung mit einer nachträglichen „Aufhebung“ dieser Anordnung rückgängig gemacht werden, wäre dies mit Unsicherheiten über das Ende der Verjährungsfrist verbunden, was dem Gedanken der Rechtssicherheit zuwiderliefe. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20.08.2020 - 2 L 108/18 -, juris Rn. 18) folgt nichts Gegenteiliges. Soweit es dort heißt, dass die Verjährung nur durch solche Handlungen der (zuständigen) Behörde unterbrochen werden, die zeitlich nach dem Eintritt der Fälligkeit und damit nach Beginn des Laufs der Verjährung vorgenommen werden, beziehen sich diese Ausführungen auf die bis zum 14.08.2023 geltende bundesgesetzliche Regelung § 20 VwKostG, die gänzlich anders strukturiert war als die Regelung in § 9 Abs. 3 VwKostG LSA (zu § 20 VwKkostG auch VGH BW, Urteil vom 12.04.2013, a.a.O.). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG beginnt die Verjährung nämlich (erst) mit Ablauf des Kalenderjahres, „in dem der Anspruch fällig geworden ist“. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, weshalb das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auch für die Unterbrechung der Verjährung mindestens den Eintritt der Fälligkeit verlangt hat. II. Die zulässige Verpflichtungsklage (Hilfsanträge) ist unbegründet. Soweit die Klägerin über die bereits gewährte Ermäßigung der erhobenen Gebühren hinaus eine weitergehende Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA begehrt, ist ihr Verpflichtungsbegehren unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die erhobenen Gebühren im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null jeweils auf 25 % reduziert werden (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ermäßigung der erhobenen Gebühren (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung des Beklagten, die Gebühren (lediglich) um 40 % zu ermäßigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt wird. Diese Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einem Ablehnungsbescheid in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist. Insbesondere entsteht bei Erlass eines Ablehnungsbescheides regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand. Die Höhe der Ermäßigung hat sich dabei nach dem Maß der Verminderung des Aufwandes zu richten (VG Halle, Urteil vom 28.05.2013 - 4 A 241/11 -, juris Rn. 49; ebenso z.B. VG Braunschweig, Urteil vom 12.08.2010 - 2 A 197/09 -, juris Rn. 24, zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihm bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides bereits ein erheblicher Aufwand entstanden war, der ihn in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 60 % der für die Genehmigung zu erhebenden Gebühr veranlasste. Insbesondere hat der Beklagte nicht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt und den Antrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt. Vielmehr hat er den Antrag der Klägerin in weitem Umfang bereits in der Sache geprüft, von sämtlichen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingeholt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und die Ablehnung schließlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchG darauf gestützt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen mit Blick auf den Naturschutz nicht gegeben seien. Dies spiegelt auch der Umfang des Verwaltungsvorgangs wieder, der mit über 3.000 Seiten anschaulich verdeutlicht, dass mit der Bearbeitung des Antrags ein erheblicher Arbeitsaufwand für den Beklagten verbunden gewesen ist. Dort sind nicht nur der intensive Schriftwechsel und die verschiedenen Gespräche zwischen den Beteiligten dokumentiert, sondern auch die umfangreiche Beteiligung ganz unterschiedlicher Behörden. Dass es einen großen Verwaltungsaufwand gegeben hat, stellt die Klägerin auch nicht grundsätzlich in Abrede. Sie wendet unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 VwKostG LSA und § 10 Abs. 1 VwKostG LSA sowie unter Hinweis auf den Äquivalenzgrundsatz vielmehr ein, dass die Behörde bei der Gebührenbemessung nicht allein und zentral auf den verursachten Verwaltungsaufwand abstellen dürfe. Denn auch der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner spiele bei der Ermessensausübung eine ganz erhebliche Rolle. Mit diesem Einwand dringt die Klägerin allerdings nicht durch. Die Bemessungskriterien, für die die Abgabe tragenden Kosten, hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 VwKostG LSA normiert. Danach hat die Behörde bei der Festsetzung einer Rahmengebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Der Gebührensatz wird damit zum einen durch den Verwaltungsaufwand geprägt, den die Regelung an erster Stelle benennt. Dieses Bemessungselement trägt dem Kostendeckungsprinzip Rechnung. Daneben hat der Gesetzgeber dem Wert des Gegenstandes bzw. dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner besondere Bedeutung beigemessen. Die Vorschrift konkretisiert insoweit das Äquivalenzprinzip. Als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt es, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Die mit Blick auf die sich bei einer Antragsrücknahme oder -ablehnung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkte sind aber andere als bei der Anwendung von § 10 VwKostG LSA. Denn der teilweise Erlass von Gebühren nach § 12 VwKostG LSA betrifft nicht die Gebührenerhebung an sich, sondern stellt eine Billigkeitsmaßnahme dar, die nach den Grundsätzen über Billigkeitsentscheidungen zu beurteilen ist. § 12 Abs. 3 VwKostG LSA stellt dabei eine spezielle Regelung zu der Regelung allgemeiner Billigkeitsgesichtspunkte dar, die in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 VwKostG LSA erfolgt ist (VG Halle, Urteil vom 27.08.2018 - 8 A 383/18 -, juris Rn. 48; ähnlich zur gebührenrechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 B 189/17 -, juris Rn. 32). Selbst wenn man im Übrigen die gebührenrechtlichen Grundsätze des § 10 VwKostG LSA auch auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA heranziehen wollte, ist die Behörde jedenfalls nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA („oder“) bei der Gebührenermittlung nicht gehalten sind, alle Bemessungsfaktoren zu berücksichtigen. Die Klägerin weist gleichwohl zutreffend darauf hin, dass auch bei der Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA der Nutzen der Amtshandlung berücksichtigt werden muss. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1957 für die Berechnung von Gebühren nach dem Wert des Gegenstands das Gebot aufgestellt, dass im Regelfall die Gebühr für eine abgelehnte Genehmigung niedriger zu bemessen sei als für eine erteilte Genehmigung (BVerwG, Urteil vom 27.06.1957 - I A 13.55 -, juris Rn. 26). Dieses aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. aus dem Äquivalenzprinzip (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 8 C 12/98 -, juris Rn. 20 m.w.N.) herzuleitenden Gebot einer Differenzierung von Wertgebühren je nachdem, ob eine begehrte Genehmigung erteilt oder abgelehnt wird, ist deshalb auch bei der Entscheidung über die Ermäßigung einer Gebühr zu berücksichtigen (ähnlich Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.1991 - 2 W 3/91 -, juris Rn. 7; ebenso im Ergebnis VG Halle, a.a.O.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei einer negativen Sachentscheidung der fehlende Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen vorrangig (vor allen anderen Kriterien) zu berücksichtigen sei. Die Klägerin beruft sich hierzu auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2017 (- 9 B 189/17 -, juris Rn. 32), wonach im Fall der Antragsablehnung „im Vordergrund“ stehe, dass bei einer negativen Sachentscheidung der Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen erheblich geringer ausfalle als bei einer positiven Entscheidung. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts beziehen sich allerdings auf die Regelung in § 15 Abs. 2 GebG NRW, die anders aufgebaut ist als § 12 Abs. 3 VwKostG LSA. § 15 Abs. 2 GebG NRW regelt die Herabsetzung der vollen Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages bzw. Rücknahme der Amtshandlung in einem Stufenverhältnis. Die Herabsetzung um ein Viertel der vollen Gebühr ist zwingend; die Ermäßigung im Bereich zwischen drei Vierteln und einem Viertel der vollen Gebühr liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Verzicht auf das letzte Viertel ist nur beim Vorliegen von Billigkeitsgründen zu prüfen (zu den Anforderungen der Ermessensausübung für diese Regelung siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 03.02.1984 - 3 B 1037/83 -, juris). Auch die Grundsätze der Gebührenbemessung sind im Land Nordrhein-Westfalen andere als in Sachsen-Anhalt. So sind in § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall (1.) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (2.) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Abgesehen davon folgt weder aus dem Äquivalenzprinzip noch aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die von der Klägerin angenommene vorrangige Berücksichtigung des fehlenden Nutzens der Amtshandlung. Da die Gebühr ihrem Wesen nach im Übrigen eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1961 - VII C 109.60 -, juris Rn. 32) und diese „Leistung“ bei der Leistungsverwaltung vorrangig darin besteht, einen Genehmigungsantrag zur Entscheidungsreife zu führen, entspricht es sowohl dem Äquivalenzprinzip als auch dem Gedanken der Billigkeit, nach einer Antragsablehnung in erster Linie auf den angefallenen Verwaltungsaufwand abzustellen. Außerdem kann auch eine ablehnende Entscheidung für den Antragsteller „von Nutzen“ sein. Denn hiermit gewinnt er - nach Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft - verbindliche Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit seines Begehrens. Er steht damit besser als ein Bauherr, der ohne die erforderliche Genehmigung mit dem Bauvorhaben beginnt, und die Anlage - weil formell und/oder materiell illegal errichtet - auf Anordnung der Behörde später wieder zurückbauen muss, was mit hohen Kosten verbunden ist. Erforderlich (aber auch ausreichend) für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA ist deshalb, dass die Behörde das Kriterium des (fehlenden) Nutzens ihrer Amtshandlung gesehen und bei ihrer (Ermessens-)Entscheidung auch berücksichtigt hat. Dies war vorliegend der Fall. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Klägerin aus der Entscheidung keinen Nutzen ziehen kann („Auch wenn bei einer Ablehnung des Antrages zu berücksichtigen ist, dass Ihre Mandantin keinen Nutzen daraus ziehen kann, wie von Ihnen vorgetragen […]“). der Beklagte hat den fehlenden Nutzen der Entscheidung für die Klägerin also durchaus gesehen, diesem Kriterium allerdings keine durchschlagende Bedeutung beigemessen, und zwar wegen des „sehr weit fortgeschrittene[n] Bearbeitungsstand[s] des Genehmigungsverfahrens“ und den hierdurch verursachten hohen Verwaltungsaufwand. Hieran ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten ist - wie bereits dargelegt - sehr hoch gewesen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Schwierigkeit des Verfahrens sei im wesentlichen naturschutzrechtlicher Art gewesen, der Arbeitsaufwand deshalb allein in dieser Hinsicht entstanden, vermag dies den entstandenen Verwaltungsaufwand nicht zu schmälern. Unabhängig davon vermag die Kammer in diesem Einwand auch nicht ohne weiteres zu folgen. Richtig ist, dass die naturschutzrechtlichen Fragestellungen eine zentrale Rolle im Genehmigungsverfahren gespielt haben. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich aber zugleich entnehmen, dass auch in anderen rechtlichen Bereichen Streit zwischen den Beteiligten bestand. So haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beispielsweise mit Schriftsatz vom 12.05.2015 nicht nur auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 12.02.2015 reagiert, sondern zugleich umfangreich (auf über 10 Seiten) zur ebenfalls umstrittenen Frage der Erschließung Stellung genommen. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin nicht nur in weitem Umfang, sondern letztlich sogar abschließend geprüft, wie sich auch der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 14.07.2015 entnehmen lässt, die immerhin 36 Seiten (ohne Anlagen) umfasst. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe einen erheblichen Aufwand entfaltet, der sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, vermag deshalb auch nicht zu überzeugen. Die Vorgehensweise des Beklagten war auch nicht etwa überflüssig, sondern entsprach den Interessen der Klägerin. Der Antragsteller hat in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig ein Interesse daran, dass die Behörde so früh und so umfassend wie möglich in die Sachprüfung eintritt, damit das Genehmigungsverfahren - gerade in komplexen Verfahren der vorliegenden Art - zügig zu einem Abschluss gebracht werden kann. Vor diesem Hintergrund war das Vorgehen des Beklagten sachgerecht, nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Klägerin sofort in die Sachprüfung einzutreten. Soweit die Klägerin schließlich ausführt, ursächlich für den erheblichen Aufwand und die lange Dauer des Verfahrens sei letztlich allein das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde gewesen, so vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Dieses Vorbringen ist - wie bereits dargelegt - allenfalls bei der Frage des Vorliegens einer unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA zu berücksichtigen, nicht aber auf der Ebene der Ermäßigung der Gebühr nach § 12 Abs. 3 VwKostG LSA. Ebenso wenig, wie das „Mitverschulden“ der Behörde als Kriterium bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA), handelt es sich um einen Belang, der bei der Entscheidung über die Höhe der Ermäßigung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG zu beachten ist. Soweit sich die Klägerin im Übrigen darauf beruft, sie habe sich in einer „Zwickmühle“ befunden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ist der Antragsteller in einem Genehmigungsverfahren - gegebenenfalls nach Einholung von Sachverständigengutachten - der Meinung, die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung liegen trotz der gegenteiligen Stellungnahme der zuständigen (Fach-)Behörde tatsächlich vor, ist es ihm unbenommen, auf eine (negative) Entscheidung in der Sache hinzuwirken, um diese dann gerichtlich überprüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens der Meinung ist, er habe alle Unterlagen vollständig vorgelegt. Dann kann er dies gegenüber der Behörde in dieser Weise kommunizieren, provoziert damit zwar eine Entscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen, kann hiergegen aber ebenfalls gerichtlich vorgehen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. V. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen einer schriftlichen Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG hemmende Wirkung zukommt und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wirkung im Nachhinein gegebenenfalls wieder entfallen kann, sind - soweit ersichtlich - bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Zugleich kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Frage auch in anderen Fallgestaltungen an Bedeutung gewinnen kann. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 129,598,24 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungskosten für einen immissionsschutzrechtlichen Ablehnungsbescheid. Die Klägerin beantragte im November 2012 bei dem Beklagten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt zwölf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in der Gemarkung Z. und B.. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 14.07.2015 abgelehnt. Nachdem dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, erließ der Beklagte für diesen Ablehnungsbescheid am 07.12.2015 einen ersten Kostenfestsetzungsbescheid i.H.v. 135.030,00 €. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch hob der Beklagte diesen Bescheid im Abhilfeverfahren wieder auf, da die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen worden sei. Am 15.04.2016 erging ein erneuter Kostenfestsetzungsbescheid i.H.v. 158.942,40 €, der auf den Widerspruch der Klägerin durch den Beklagten abermals aufgehoben wurde, und zwar deshalb, weil eine falsche Rechtsgrundlage angewendet worden sei. Am 29.06.2016 erging ein weiterer Kostenfestsetzungsbescheid i.H.v. 155.296,20 €, gegen den wiederum Widerspruch erhoben wurde. Nachdem der Beklagte zunächst einen Teilabhilfebescheid erließ, hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den verbleibenden Kostenfestsetzungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2018 ebenfalls auf, da der Tenor des Bescheides zu unbestimmt gewesen sei. Daraufhin erließ der Beklagte am 18.12.2018 den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid. Damit wurden gegen die Klägerin Kosten in Höhe von 129.598,24 € festgesetzt, die sich wie folgt zusammensetzen: · 51.697,06 € Gebühren nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), · 163.800,00 € Gebühren nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung (BauGVO) sowie · 6 x 50,00 € Gebühren nach Tarifstelle 12.1 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung (BauGVO) Die Gebühren nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage AllGO LSA und nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung (BauGVO) wurden gemäß § 12 Abs. 3 VwKostG LSA auf 60 % ermäßigt, also auf (60% von 51.697,06 € =) 31.018,24 € sowie (60 % von 163.800,00 € =) 98.280,00 €. Zur Begründung der Ermäßigung hieß es in dem Bescheid, dass das Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits sehr weit fortgeschritten gewesen sei. Die einzelnen Fachbehörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt gewesen seien, seien beteiligt worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe die Genehmigungsbehörde mehrmalig fehlende Unterlagen zur Prüfung der öffentlich-rechtlichen Belange aus den verschiedensten Rechtsgebieten (z. B. Bau- und Immissionsschutzrecht) nachfordern müssen. So seien beispielsweise neunmal Unterlagen zur Prüfung naturschutzfachlicher Belange abgefordert und durch die untere Naturschutzbehörde geprüft worden. Die Klägerin habe auf eine zeitnahe Öffentlichkeitsbeteiligung gedrungen, die dann auch durch Bekanntgabe des Vorhabens im Amtsblatt und in der Tages-/Wochenpresse sowie durch Auslegung der Antragsunterlagen bei den zuständigen Stellen erfolgt sei. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen seien fristgerecht 56 Einwendungen eingegangen, die am 16.10.2014 in der Stadthalle C-Stadt erörtert worden seien. Dies alles sei mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. Wörtlich hieß es sodann: „Auch wenn bei einer Ablehnung des Antrages zu berücksichtigen ist, dass Ihre Mandantin keinen Nutzen daraus ziehen kann, wie von Ihnen vorgetragen, so ist doch ein nicht unwesentlicher Teil, der bei der Kostenentscheidung insbesondere hier zu berücksichtigen ist, der sehr weit fortgeschrittene Bearbeitungsstand des Genehmigungsverfahrens und der hohe Verwaltungsaufwand der mit diesem Verfahren verbunden war.“ Dieser unter dem 18.12.2018 erstellte Bescheid, der ausweislich des Adressfeldes mit „Postzustellungsurkunde“ übermittelt werden sollte, war zunächst nicht an die damals aktuelle Anschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert (K.-Straße 12A, B-Stadt), sondern an eine veraltete Anschrift (Rechtsanwalt T. R., M.-Straße 26, B-Stadt). Deshalb kam der Bescheid (einschließlich Angabe der neuen Anschrift) am 28.12.2018 zum Beklagten zurück. Daraufhin wurde der Bescheid der Klägerin am 28.12.2018 per Computer-Fax mit den Worten „bitte öffnen Sie die Anlage“ übermittelt. Mit Schreiben vom 02.01.2019 wurde der Bescheid nochmals durch Postzustellungsurkunde am 09.01.2019 zugestellt. Im Begleitschreiben des Beklagten vom 02.01.2019 hieß es: „Aufgrund Ihrer neuen Postanschrift konnte entsprechend dem Vermerk auf der anhängigen Postzustellungsurkunde der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2018 an die alte Postanschrift Ihrer Kanzlei in der M.-Straße 26 in B-Stadt nicht zugestellt werden. Vorsorglich wurde der in Rede stehende Kostenfestsetzungsbescheid Ihnen per Fax am 28. Dezember 2018 bereits übersendet. Nunmehr erfolgt die erneute Zustellung auf dem Postweg.“ Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21.01.2019 Widerspruch. Sie bemängelte zum einen die fehlende Anhörung zu diesem Kostenfestsetzungsbescheid. Zum anderen war sie der Auffassung, der Beklagte hätte sowohl die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsgebühr als auch die Baugenehmigungsgebühr unter Anwendung von § 12 Abs. 3 VwKostG LSA auf 25 % reduzieren müssen. Maßgebliche Parameter seien bei einer gesetzessystematischen Auslegung des § 3 Abs. 2 VwKostG LSA das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung sowie der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Dieselben Maßgaben enthalte auch § 10 Abs. 1 VwKostG LSA. Ähnliches folge aus dem das gesamte Gebührenrecht durchziehenden Äquivalenzgrundsatz. Die Behörde dürfe deshalb nicht allein und zentral auf den verursachten Verwaltungsaufwand abstellen. Vielmehr spiele auch der Nutzen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bei der Ermessensausübung eine ganz erhebliche Rolle. Der Nutzen und die Bedeutung hätten für die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht darin bestanden, eine Legalisierung der Errichtung von zwölf Windenergieanlagen zu erreichen, was für sie von ganz erheblichem Wert gewesen wäre. Soweit der Beklagte geltend mache, dass das Genehmigungsverfahren bereits weit fortgeschritten und besonders schwierig oder umfangreich und damit von erheblichem Arbeitsaufwand geprägt gewesen sei, habe dies lediglich einen abgegrenzten Bereich betroffen, nämlich das Naturschutzrecht. Umstritten sei lediglich gewesen, ob das Vorhaben zu einer Gefährdung der Arten Großtrappe und Rotmilan hätte führen können. Außerdem sei wegen der Regelung in § 12 Abs.1 VwKostG LSA gebührenermäßigend zu berücksichtigen, dass die Verfahrensführung durch den Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Das Verhalten des Beklagten - insbesondere der unteren Naturschutzbehörde - sei während des gesamten Genehmigungsverfahrens davon geprägt gewesen, die Klägerin mit immer neuen naturschutzfachlich nicht begründbaren Nachforderungen „zu überziehen“. Damit habe der Beklagte einen erheblichen Aufwand entfaltet, der sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin habe auf Anforderung des Beklagten eine Vielzahl von qualitativ hochwertigen Unterlagen vorgelegt. Dass der Beklagte trotz der zahlreichen Unterlagen ablehnend reagiert habe, sei rechtswidrig und auch in der Sache nicht nachvollziehbar gewesen. Die untere Naturschutzbehörde habe gutachterliche Stellungnahmen, die sie - die Klägerin - im Verfahren vorgelegt habe, nicht zur Kenntnis genommen bzw. ausdrücklich festgestellt, dass sie diese nicht berücksichtigen werde, wie sich einer Stellungnahme dieser Behörde vom 12.02.2015 entnehmen lasse. Deshalb habe die Klägerin am 16.04.2015 auch eine Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Die Klägerin habe sich außerdem in einer „Zwickmühle“ befunden. Denn hätte sie die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, hätte sie eine ablehnende Entscheidung befürchten müssen. Es dürfe nicht sein, dass die Klägerin für diesen unnötigen Verwaltungsaufwand als Kostenschuldnerin herangezogen werde. Bei der Billigkeitsentscheidung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte insgesamt drei rechtswidrige Kostenfestsetzungsbescheide erlassen habe, was für die Klägerin mit umfangreichen tatsächlichen und auch finanziellem Aufwand verbunden gewesen sei. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.06.2021 zurück. Zur Begründung hieß es: Die fehlende Anhörung sei mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens geheilt worden. Die Festsetzung der Gebühr sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, die entstandenen Gebühren nur um 40 % zu ermäßigen, sei ermessensgerecht und nicht unverhältnismäßig. Bei dem Erlass eines Ablehnungsbescheides entstehe in der Regel ein verminderter Verwaltungsaufwand, die Höhe der Minderung bemesse sich nach dem Maß des verringerten Aufwandes. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihm bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides bereits ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sei, welcher dem Aufwand für die Erteilung wesentlich näherkomme als eine lediglich durchgeführte Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Der Beklagte habe im Laufe des Verfahrens bereits eine Vielzahl von notwendigen Stellungnahmen zu beteiligender Fachreferate eingeholt, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen umfassend überprüft und das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dies sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin geschehen. Die Reduzierung auf 60 % sei deshalb auch ermessensfehlerfrei erfolgt. In Anbetracht dessen, dass das Genehmigungsverfahren im vorliegenden Verwaltungsverfahren nahezu vollständig durchgeführt worden sei, sei diese Ermäßigung eher im oberen Rahmen der bestehenden Möglichkeiten anzusehen. Hiergegen hat die Klägerin am 06.08.2021 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Der Kostenanspruch des Beklagten sei verjährt. Die Verjährung beginne mit Ablauf jenes Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden sei, hier also mit Ablauf des Jahres 2015. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Diese Frist sei im Zeitpunkt der erst am 09.01.2019 wirksam erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18.12.2018 bereits abgelaufen gewesen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei auch nicht etwa durch die insgesamt dreifach rechtswidrig erlassenen Kostenbescheide gehemmt oder unterbrochen gewesen. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom 15.04.2016 eine Zahlungsaufforderung enthalten habe und die Verjährungsfrist hierdurch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA gehemmt gewesen sei. Konstitutives Merkmal einer schriftlichen Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA sei, dass diese Aufforderung nach Fälligkeit ergehe. Daraus folge, dass in der erstmaligen Geltendmachung durch Kostenbescheid eine solche Zahlungsaufforderung noch nicht liegen könne. Entsprechend habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 20.08.2020 (- 2 L 108/18 -, juris Rn. 18) ausgeführt, dass die Vorschriften des § 70 Abs. 2 AufenthG in Verbindung § 20 Abs. 3 VwKostG ersichtlich davon ausgingen, dass die Verjährung nur durch solche Handlungen der zuständigen Behörde unterbrochen werde, die „zeitlich nach dem Eintritt der Fälligkeit und damit nach Beginn des Laufs der Verjährung“ vorgenommen werde. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 (- 4 A 111/14 -, juris) sowie des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.03.2017 (- L 8 AY 40/13 -, juris) setze eine schriftliche Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA eine „vorherige Kostenfestsetzung“ voraus. Der am 28.12.2018 per Telefax versandte Kostenfestsetzungsbescheid vom 18.12.2018 habe keinen Einfluss auf den Eintritt der Verjährung. Was den Umzug des Büros des Prozessbevollmächtigten der Klägerin anbelange, so sei der Beklagte hierauf bereits in einer E-Mail vom 24.07.2018 hingewiesen worden. Im Übrigen spiele das aber auch keine Rolle. Der Beklagte habe sich abschließend für eine förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde entschieden. Diese Entscheidung sei für ihn bindend gewesen. Hierfür spreche zunächst der Kostenfestsetzungsbescheid selbst sowie die „Historie“ der Übersendung: Schon die erste (gescheiterte) Übersendung habe als Zustellung mittels Postzustellungsurkunde erfolgen sollen. Der sodann am 28.12.2018 per Fax übermittelte Kostenfestsetzungsbescheid sei ebenso mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen gewesen, wie der ersten Seite des Bescheids zu entnehmen sei. Damit habe sich der Beklagte für die förmliche Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde im Sinne von § 3 VwZG entschieden. Dass der Beklagte von dieser Zustellform auch im weiteren Verlauf nicht abgerückt sei, folge auch aus dem Inhalt des Begleitschreibens vom 02.09.2019, wonach auch „die erneute Zustellung auf dem Postweg“ erfolgen solle. Eine formlose Versendung per Telefax sei keine Zustellung im Sinne des § 3 VwZG. Der angegriffene Bescheid sei aber auch rechtswidrig. Denn der Beklagte habe die Ermäßigungsvorschriften des § 12 Abs. 3 VwKostG LSA fehlerhaft angewandt. Insoweit wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte sanktioniere die Klägerin dafür, dass sie das getan habe, was in der Natur des Antrages liege, nämlich das Verfahren trotz negativer naturschutzfachlicher Stellungnahmen fortzuführen, um im Verfahren eine Genehmigung zu erreichen. Dieses Verhalten der Klägerin sei allerdings nachvollziehbar und rechtmäßig gewesen, weshalb es ihr bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 VwKostG nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wenn sich jeder Antragsteller künftig bei negativen fachbehördlichen Stellungnahmen zunächst fragen müsse, ob eine weitere - verfahrensverlängernde - Stellungnahme von ihm die Kosten des Verfahrens erhöhe, würden die Rechte von Vorhabenträgern im Genehmigungsverfahren erheblich geschwächt. Abgesehen davon hätten weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde bei ihren Entscheidungen die umfangreichen Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren zur Verfahrensführung durch den Beklagten und deren Einfluss auf die Ermessensausübung bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten mit dem Az., der Klägerin wirksam zugestellt am 09.01.2019, betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windenergieanlagen in der Gemarkung Z. und B. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2021 in Höhe von 129.598,24 € aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheid des Beklagten mit dem Az. erhobenen Gebühren in Höhe von 51.697,06 € sowie in Höhe von weiteren 163.800,00 € unter Anwendung von § 12 Abs. 3 VwKostG LSA auf 25 % reduzieren und den genannten Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Ermäßigung der mit Bescheid des Beklagten mit dem Az. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2021 geltend gemachten Gebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden und den genannten Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt hierzu vor, der Kostenerstattungsanspruch sei nicht verjährt. Richtig sei, dass die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2018 abgelaufen sei. Allerdings sei die Verjährung durch schriftliche Zahlungsaufforderung gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA gehemmt worden. Eine solche Zahlungsaufforderung sei hier bereits mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 15.04.2016 erfolgt. Mit diesem Kostenbescheid seien eine konkrete Kostenfestsetzung und eine entsprechende Zahlungsaufforderung erfolgt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA ende die Hemmung sechs Monate nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Demzufolge habe sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung mit der Folge verlängert, dass die Verjährungsfrist erst am 30.06.2019 abgelaufen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei das Ermessen bei der Kostenentscheidung auch fehlerfrei ausgeübt worden. Es sei unstrittig, dass die Ablehnung des Verfahrens einen sehr geringen Nutzen für die Klägerin gehabt habe. Auf der anderen Seite seien der zeitliche Verfahrensablauf und der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen gewesen. Es sei die Genehmigung von 12 Windenergieanlagen mit Errichtungskosten von je 3,15 Millionen € beantragt worden. Der Nutzen für die Klägerin sei berücksichtigt, aber im Gegensatz zu den anderen beiden Aspekten als eher geringfügig betrachtet worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.