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Urteil

4 A 49/21

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Rücküberstellung nach Griechenland derzeit auch für alleinstehenden erwerbsfähigen Mann regelmäßig nicht möglich.(Rn.10) (Rn.17) (Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rücküberstellung nach Griechenland derzeit auch für alleinstehenden erwerbsfähigen Mann regelmäßig nicht möglich.(Rn.10) (Rn.17) (Rn.25) Die Klage, über welche das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet und mit welcher der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2021 aufzuheben, hat Erfolg. Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Bescheid und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer Darstellung des Tatbestandes ab. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers - einem sog. „Dublin-Rückkehrer“ - zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31; sog. Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar hat Griechenland auf das fristgerecht gestellte Aufnahmeersuchens des Bundesamtes vom 22.10.2020 nicht reagiert, weshalb die Zuständigkeit gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO grundsätzlich zwei Monate später auf Griechenland übergegangen wäre. Allerdings ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO für den Asylantrag des Klägers zuständig geworden und demzufolge die Zuständigkeit Griechenlands entfallen. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO kann die Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRC begründen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Fall systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sondern in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 85 ff., 87 f.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -; VGH BW, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -; alle juris). Aus Art. 4 EU-GRC ergibt sich daher eine absolute Überstellungsschranke (Bergmann in: Bergmann/Dienelt/, 13. Aufl. 2020, EU-Grundrechte-Charta Art. 4 Rn. 3). Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG demzufolge originär Art. 4 EU-GRC zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRC als Mindeststandard berücksichtigt werden (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) -; alle juris). Das Unionsrecht kann jedoch über den durch die EMRK gewährleisteten Standard hinausgehen (EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) -, juris). Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm nach Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRC droht. Dies gilt jedenfalls, soweit die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick genommen werden (zum weiten zeitlichen Horizont der Gefahreinschätzung: vgl. VGH BW, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40) Zwar gilt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - auf der Basis der in Art. 2 EUV niedergelegten Werte - grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta und der EMRK stehen (Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; vgl. EuGH, Urteil vom19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; beide juris). Dieser Grundsatz hat jedoch keine uneingeschränkte Geltung (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 (N.S.) -, juris). Gerade zuletzt hat der EuGH insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 -; VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944 -; alle juris). Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -; alle juris). Solche i.S.v. Art. 4 EU-GRC relevanten Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -; BVerwG Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 -; alle juris). Diese hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse droht, sofern diese nicht folterähnlich wirkt. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedstaats begegnen können. Auch führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen nicht zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -; BVerwG Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -; alle juris). Nur falls die Schwachstellen im fraglichen Mitgliedstaat noch nicht die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit auch für gesunde Erwachsene erreichen, wenn also keine „allgemeine Schwachstelle“ im Asylsystem des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt werden kann, müssen gefahrerhöhende persönliche Merkmale des Betroffenen hinzutreten (OVG LSA, Beschluss vom 29.08.2019 - 4 L 207/19 -; OVG LSA, Beschluss vom 06.09.2019 - 3 L 187/19 -; beide n.v.). Insbesondere kann der EuGH-Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nur dann erreicht ist, wenn bei den Betroffenen eine besondere Verletzbarkeit (Vulnerabilität) i.S.v. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vorliegt (OVG LSA, Beschluss vom 06.09.2019 - 3 L 187/19 -; n.v.). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt z.B. Urteil vom 22.01.2021 - 4 A 237/20 MD -, n.v.; im Übrigen auch Urteil vom 28.05.2020 - 9 A 66/20 -, juris) droht anerkannt Schutzberechtigten im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland regelmäßig eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GRC. Dies gilt weiterhin unter Gesamtwürdigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Berichte und Stellungnahmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die soeben zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verwiesen. Für sog. Dublin-Rückkehrer, wie den Kläger, stellt sich die Situation zwar zunächst anders dar, da dieser noch kein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und deshalb bei einer Rückkehr nach Griechenland für die Dauer des Asylverfahrens grundsätzlich in einer Asylbewerberunterkunft unterkommen könnte. Es ist allerdings bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt tatsächlich Zugang zu einer derartigen Unterkunft hätte. Denn ausweislich von Antwortschreiben der griechischen Asylbehörden in anderen Verfahren sehen sich diese offenbar seit Mai 2020 nicht (mehr) in der Lage, eine Unterbringung von Dublin-Rückkehrern entsprechend der Aufnahmerichtlinie zuzusichern (vgl. dazu: VG Aachen, Urteil vom 28.09.2020 - 10 K 2203/19.A -, juris Rn. 101 f.). Dass daher entsprechend Aufnahmekapazitäten für den Kläger zur Verfügung stehen, ist vor diesem Hintergrund bereits stark zweifelhaft. Es mag aber dahinstehen, ob der Kläger deshalb bereits aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen im Asylverfahren in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren würde (hierzu ausführlich: VG Aachen, Urteil vom 28.09.2020 - 10 K 2203/19.A -, juris Rn. 81 ff.). Denn es steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm für die Zeit nach einer möglichen Zuerkennung internationalen Schutzes eine ernsthafte Gefahr einer solchen Behandlung drohen würde. Der Kläger müsste nach der aktuellen griechischen Rechtslage eine etwaige Asylunterkunft binnen 30 Tagen nach Anerkennung einer Schutzberechtigung verlassen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, zu Frage 1). Es ist dahingehend auch nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden diese Regelung nicht umsetzen würden. Dem Kläger verbliebe dann lediglich die Möglichkeit, über das Programm „HELIOS 2“ finanzielle Unterstützung für Mietzahlungen zu erhalten und sich eine eigene Wohnung anzumieten, sollte dieses Programm weiter fortgeführt werden. Der mögliche Mietzuschuss für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt aber nur 162 € (vgl. HELIOS Project Regulations Handbook, S. 3, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/migrant-integration/intpract/helios-project?lang=de, zuletzt abgerufen am: 03.02.2021). Dieser Betrag wird nicht ausreichend sein, um sich eine Wohnung anzumieten. Über die Vermittlungsseite http://heliospiti.com/ (abgerufen am: 26.02.2021) werden aktuell zwar vier freie Zimmer zu einem Preis von unter 170 € angeboten. Dass der Kläger allerdings eines dieser Zimmer tatsächlich erhalten wird, ist angesichts der hohen Nachfrage unwahrscheinlich. Um darüber hinaus Sozialleistungen für seinen weiteren Lebensunterhalt beantragen zu können, ist außerdem die Einrichtung eines Bankkontos erforderlich. Da die Eröffnung eines Bankkontos wiederum vom Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, eines Reisepasses, eines Wohnsitzes, einer Steuer-ID sowie einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig ist, sind die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, ein Konto zu eröffnen (PRO ASYL/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, 09.12.2020, S. 4; vgl. auch Auskunft des AA an das VG Magdeburg, 26.11.2020, zu Frage 5). Dass dies beim Kläger ausnahmsweise anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Gleichzeitig würde der Kläger eine unter Umständen vorher bestandene finanzielle Unterstützung über das Cash-Card-Programm des UNHCR verlieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.01.2020, zu Frage 2; PRO ASYL/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, 09.12.2020, S. 2 f.). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine „Ministerentscheidung“ vom 10.06.2019. Danach habe die griechische Regierung den Zugang zum System der sozialen Grundsicherung für international Schutzberechtigter erleichtert, die nicht unter „Helios“ fallen. Der Nachweis einer Wohnadresse entfalle. Dies folge aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 23.08.2019. Tatsächlich betrifft diese Erleichterung aber nur Personen mit einer Anerkennung vor dem 01.01.2018 (AA, Auskunft vom 23.08.2019, S. 3 f.) und damit nicht den Kläger. Außerdem wird laut PRO ASYL/RSA (Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, 09.12.2020, S. 3) in Griechenland nach wie vor eine Steuer-Identifikationsnummer (AFM) benötigt, um ein Bankkonto zu eröffnen, eine Wohnung zu mieten, eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen und Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialhilfe zu erhalten. Um sich bei einem Finanzamt zum Zweck der Ausstellung einer Steuer-ID registrieren zu lassen, wird ein Nachweis über einen festen Wohnsitz durch die Bescheinigung einer Unterbringungseinrichtung oder einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag oder eine Stromrechnung benötigt. Menschen mit internationalem Schutz, die obdachlos sind oder einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen können, erhalten keine Steuer-ID. Es mag sein, dass der Zugang zu einem Bankkonto mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich ist und auch beim Zugang zu einer Steuernummer Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Allerdings ist eine solche Unterstützung nicht flächendeckend gegeben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 04.12.2019, S. 8). Hinzu kommen selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen lange Wartezeiten, sodass es zu zeitlich beachtlichen Lücken kommt. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass ein Zugang zur sozialen Grundsicherung regelmäßig an den hohen Zugangsvoraussetzungen scheitern wird, die auch in der kurzen Zeit des restlichen Asylverfahrens nicht überwunden werden können (ebenso VG Berlin, Urteil vom 17.09.2020 - VG 23 K 248/20 A -, n.v.). Der Kläger wird voraussichtlich auch durch Arbeitstätigkeit kein Einkommen erzielen können, mit dem er sein Existenzminimum sichern könnte (vgl. ausführlich die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Gerichts). Zu seinen nicht ausreichenden griechischen Sprachkenntnissen kommen die Erschwernisse aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie hinzu, welche die Arbeitsmarktsituation und die Wirtschaftslage weiter negativ beeinflussen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 -11 A 1564/20.A -, juris Rn. 71 ff.). Dass der Kläger ausnahmsweise aufgrund seiner persönlichen Umstände - insbesondere seines Alters, Geschlechts, Gesundheitszustands, seiner Volkszugehörigkeit oder Ausbildung, seines Vermögens oder familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen - befähigt ist, trotz der beschriebenen unzuträglichen Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Existenz zu sichern, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Der Kläger hat während seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt, dass er einen Bachelorabschluss „in Technik“ erlangt und in Syrien bereits als Technikleiter gearbeitet habe. Dass dieser Umstand für den Kläger in Griechenland von Vorteil sein könnte, ist nicht ersichtlich und angesichts der desaströsen Arbeitsmarktsituation (siehe hierzu auch VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2021 - AN 17 K 18.50426 -, juris Rn. 42 mit weiteren Nachweisen) auch nicht zu erwarten. Dass die Familie des Klägers über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Kläger in Griechenland zu unterstützen, ergibt sich aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wie der Kläger in Griechenland ohne ein Bankkonto an das Geld gelangen soll, dass ihm von seiner Familie zur Verfügung gestellt werden könnte. Ist der Asylantrag des Klägers nicht unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG, sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AsylG) nicht erfüllt, sodass diese rechtswidrig und aufzuheben sind. Die Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebeverboten ist ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.