Beschluss
4 B 419/20 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2020:1230.4B419.20MD.00
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Ermessensausübung bei einer versammlungsrechtlichen Anordnung einer Pflicht zur Führung eines Teilnehmernachweises(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffer II. Nr. 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.12.2020 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermessensausübung bei einer versammlungsrechtlichen Anordnung einer Pflicht zur Führung eines Teilnehmernachweises(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffer II. Nr. 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.12.2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.12.2020 hält einer (summarischen) rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig und kann nicht auf § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15.12.2020 gestützt werden. Nach § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV sind Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Art. 8 des Grundgesetzes, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als 10 angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen. Letzteres ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat unter Punkt II. Ziffer 4 ihrer Verfügung vom 29.12.2020 die Auflage erteilt, dass alle Versammlungsteilnehmer in einer Anwesenheitsliste zu erfassen sind. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von 4 Wochen nach dem Ende der Versammlung aufzubewahren und dem Gesundheitsamt der Landeshauptstadt C-Stadt auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Der Antragsteller hält dem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrenprognose entgegen, dass es sich bei der angeordneten Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsliste um eine unverhältnismäßige Auflage handele. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, die Ansteckung und die Infektionsrisiken mit dem Virus zu verringern oder zu vermeiden. Bei der angegriffenen Auflage sei jedoch nicht ersichtlich, wie durch die in Rede stehende Maßnahme das Infektionsrisiko bei der Versammlung gesenkt werden können soll. Es handele sich um eine völlig willkürliche Auflage, die nicht vom Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Es handele sich zudem um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin und der anderen Versammlungsteilnehmer. Zudem lägen datenschutzrechtliche Verstöße vor. Es sei zudem zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Veranstaltung unter freiem Himmel handele. Die Situation sei deshalb in keiner Weise vergleichbar mit der Abgabe der Daten in einem Restaurant. Zudem sei durch die übrigen Auflagen, die durch die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid erteilt worden seien, der Infektionsschutz ausreichend gewährleistet. Denn dort sei angeordnet, dass die Versammlungsteilnehmer während der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten hätten. Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske aufgrund von behördlichen, ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen seien nicht zugelassen. Diese Einwände sind stichhaltig. Bei der nach § 2 Abs. 8 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine Abwägung zwischen den mit der Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ggf. einhergehenden Gefährdungen existenzieller Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die ihrerseits grundrechtlichen Schutz durch Art. 2 Abs. 2 GG genießen, einerseits und andererseits dem durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unter hinreichender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Denn der Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat sich gerade nicht dafür entschieden, Versammlungen unter freiem Himmel ohne jede Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen zu untersagen. Vielmehr hat die zuständige Versammlungsbehörde der herausgehobenen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Staatsordnung und dessen Tragweite angemessen zu berücksichtigen, indem sie im konkreten Fall prüft, ob es der mit den Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV verfolgte Zweck gebietet, die Versammlung trotz des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 GG nicht oder nur unter zusätzlichen Auflagen zuzulassen. Dieser Zweck besteht in dem ohne Weiteres nachvollziehbaren Ziel, nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen (hierzu bereits OVG LSA, Beschluss vom 18.04.2020 - 3 M 60/20 -, juris). Sinn und Zweck der Maßnahmen der 9. SARS-CoV-2-EindV ist es daher, die Infektionszahlen zu reduzieren, so dass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, auch im Hinblick auf das bundesweite Infektionsgeschehen, aufrechterhalten bleibt. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung durch staatliche Stellen geschützt werden können (vgl. S. 1 bis 3 der Begründung zur 9. SARS-CoV-2-EindV, veröffentlicht unter https://www.hallanzeiger.de/wp-content/uploads/2020/10/2020-12-16_Neunte_Begruendung_final.pdf, aufgerufen am 30.12.2020). Den vorstehenden Anforderungen genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV lediglich für Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen) das Führen eines Anwesenheitsnachweises ausdrücklich fordert. Ausweislich der Verordnungsbegründung soll dies für den Fall einer Infektion eine schnelle und effektive Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden sicherstellen und dadurch eine weitere Ausbreitung des Virus verlangsamen. Die Pflicht zum Führen von Anwesenheitslisten gilt allerdings nur, wenn dies bei der speziellen Norm ausdrücklich genannt ist (S. 15 der Begründung zur 9. SARS-CoV-2-EindV). Weiter heißt es zur Rechtfertigung des Führens von Anwesenheitsnachweisen, dass die Durchführung einer Veranstaltung - anders als beim sonstigen Betrieb von Einrichtungen - meist gerade auf die Zusammenführung und den gegenseitigen Austausch zwischen den Teilnehmenden angelegt ist. Daher werde das Führen von Anwesenheitsnachweisen bei Veranstaltungen zunächst beibehalten (S. 16 der Begründung zur 9. SARS-CoV-2-EindV). § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV fordert das Führen von Anwesenheitslisten für Versammlungen unter freiem Himmel und auch in geschlossenen Räumen indes grundsätzlich nicht. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass die Versammlungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens das Führen von Anwesenheitslisten im Einzelfall anordnen kann (zu den diesbezüglich bestehenden Bedenken siehe allerdings einerseits VG Köln, Beschluss vom 07.05.2020 - 7 L 809/20 -, juris und andererseits OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2020 - 15 B 1421/20 -, juris). Eine solche Entscheidung über die Anordnung einer Pflicht zum Führen von Anwesenheitslisten hat sie aber jedenfalls unter Abwägung der Interessen entsprechend zu begründen. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht nachgekommen. Im konkreten Fall hat sie ihre Pflicht zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verkannt. Die Maßnahme erweist sich insoweit als ermessensfehlerhaft. Die Behörde führt in ihrer Begründung zum Bescheid (auf Seite 4) aus, dass sie das zuständige Gesundheitsamt der Landeshauptstadt C-Stadt an der Durchführung der individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung beteiligt habe. Das Gesundheitsamt habe ihr sodann mitgeteilt, dass neben der Einhaltung der erforderlichen Hygieneregeln (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) auch eine Anwesenheitsliste zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen gemäß § 2 Abs. 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV „erforderlich ist“. Auf Seite 5 des Bescheides nimmt sie ebenfalls Bezug auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes, wonach aus seuchenhygienischer Sicht bei Einhaltung der Hygieneregeln, des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen und des Führens einer Anwesenheitsliste die Versammlung durchgeführt werden könne. In der vom Gericht telefonisch angeforderten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 16.12.2020 heißt es allerdings: „Aufgrund der derzeitigen Infektionsrate ist durch die Polizei sicherzustellen, dass eine konsequente Massenpflicht besteht und dass die Abstände genauestens geprüft werden. Sollten Abstände nicht eingehalten werden, ist diese Versammlung unverzüglich aufzulösen. Gleichzeitig bitte ich um Prüfung, ob eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt mittels einer Anwesenheitsliste ermöglicht werden kann. Die Infektionslage hat sich im Land Sachsen-Anhalt deutlich verändert. Die geplante Teilnehmerzahl von 100 ist einzuhalten. Mehr Personen halte ich in der gegenwärtigen Infektionslage für nicht vertretbar.“ Aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 16.12.2020 ist mithin gerade nicht ersichtlich, dass die Führung eines Anwesenheitsnachweises aus epidemiologischer Sicht zwingend erforderlich ist. Es wird lediglich um „Prüfung“ gebeten. Dies hat die Antragsgegnerin bei der Ermessensausübung verkannt. Die Begründung im Bescheid lässt erkennen, dass sich die Behörde gebunden gesehen hat, einer Vorgabe des Gesundheitsamtes nachzukommen. Tatsächlich hat es aber keine Vorgabe gegeben. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr selbst in die Prüfung eintreten müssen, ob das Führen einer Anwesenheitsliste mit Blick auf die konkrete Situation eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme gewesen wäre. Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 war für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die darin ergehende Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Das Interesse der Antragstellerin entsprach daher dem Interesse in einem Hauptsachverfahren und ist insoweit mit dem vollen Auffangwert zu bemessen. Genügende Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Streitwertes bietet der Sach- und Streitstand nicht.