Beschluss
4 B 304/20
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Rechtsschutz wird in Fällen des Widerrufs der Aussetzungsentscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsschutz wird in Fällen des Widerrufs der Aussetzungsentscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt Das Begehren des Antragstellers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Hauptantrag des Antragstellers, unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 19.05.2020 - 4 B 192/20 MD - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 anzuordnen, war abzulehnen. § 80 Abs. 7 VwGO ist nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut anwendbar auf „Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5“ des § 80. Danach ist das Abänderungsverfahren in allen Fällen statthaft, in denen ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist. Das Gesetz ordnet folglich in Bezug auf den jeweiligen Anwendungsbereich eine Deckungsgleichheit zwischen Aussetzungsverfahren und Abänderungsverfahren an. In der Systematik des § 80 VwGO bedeutet dies, dass der Radius des Abs. 7 durch die Anwendungsbreite des Abs. 5 vorgeprägt ist. Nicht anwendbar ist § 80 Abs. 7 deshalb auf einen Einstellungsbeschluss nach Hauptsacheerledigung (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 556 m.w.N.). 2. Wollte man das Antragsvorbringen dahingehend verstehen, dass ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in die zwischenzeitig abgelaufene (Wochen-)Frist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG beantragt wird, hätte auch dieses Begehren keinen Erfolg. a) Zwar ist ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich statthaft. Die vorliegend abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen haben die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar beendet. Sie gestalten die Prozesslage abschließend (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16.06.2020 - 3 M 89/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.; im Übrigen auch Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 37. EL Juli 2019, VwGO § 161 Rn. 17). Damit sind die prozessualen und grundsätzlich auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Klageerhebung rückwirkend entfallen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 37. EL Juli 2019, VwGO § 92 Rn. 33). Wegen der auf die Beendigung des konkreten Rechtsstreits begrenzten Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen steht ein solcher Abschluss des Verfahrens der erneuten Erhebung der gleichen Klage - bzw. hier: des gleichen Antrages - grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1991 - IX ZR 181/90 -, juris Rn. 19). Sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall ist, liegt in der Erledigungserklärung weder ein vertraglicher Rechtsschutzverzicht noch ein Verzicht auf den materiellen Anspruch (Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 161 Rn. 17 m.w.N.). b) Ist der Rechtsbehelf allerdings - wie hier nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG - fristgebunden, muss diese Frist auch eingehalten werden. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG war bei Antragseingang am 16.07.2020 bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn tatsächlich hat er die Prozesshandlung, die er nunmehr nachzuholen begehrt, nicht versäumt. Er hat mit Schriftsatz vom 02.03.2020 innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes im Bescheid vom 18.02.2020 beantragt. Damit hat ein statthafter und zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegen, dem ein förmliches Hindernis nicht entgegengestanden hat. Der Antragsteller hat die hiermit einhergehenden Wirkungen (vgl. § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG) erst nach Ablauf der Wochenfrist durch die mit Schriftsatz vom 23.04.2020 erfolgte Erledigungserklärung verloren. Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit mangelndem Verschulden bei der Zurücknahme des Rechtsmittels begründet wird, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.1991 - III ZB 1/91 -, juris Rn. 10; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.08.2019 - 6 U 58/19 -, juris Rn. 10). Alle Fristversäumnisse, die auf freier Entschließung in Kenntnis aller für die Versäumung maßgeblichen Tatsachen beruhen, sind keine Hindernisse i.?S.?d. § 60 VwGO (Schoch/Schneider/Bier/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 60 Rn. 16). Bei falscher Einschätzung über die Erfolgsaussichten der Klage bzw. hier des Antrags fehlt es vielmehr in der Regel schon am Hinderungsgrund, sofern die Fehleinschätzung nicht gerade auf dem rechtswidrigen Vorenthalten von Informationen seitens der Behörde beruhte (Schoch/Schneider/Bier/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 37. EL Juli 2019 Rn. 33, VwGO § 60 Rn. 33). Letzteres ist vorliegend indes nicht der Fall. 3. Sollte der Antragsteller der Auffassung sein, dass die in § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG geregelte Wochenfrist erst mit der ihm gegenüber erfolgten Bekanntgabe über die Beendigung der behördlichen Aussetzung zu laufen beginnt, weil erst in diesem Zeitpunkt die Wirksamkeit der Anordnung eintritt, und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dieser Maßgabe gestellt sein, bleibt der Antragsteller auch hiermit erfolglos. Das Verwaltungsgerichtes Ansbach hat hierzu in einem Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris Rn. 24) ausgeführt: „Zwar wird zum Teil vertreten, dass der Fristanlauf erst mit der Beendigung der behördlichen Aussetzung zu laufen beginnt, weil erst in diesem Zeitpunkt die Wirksamkeit der Anordnung eintritt (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 - AN 14 S 19.50863 - juris), jedoch überzeugt dies nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Diese Auffassung widerspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung und geht von einem in diesem Zusammenhang fehlerhaften Wirksamkeitsbegriff aus. Abzustellen ist bei Rechtsbehelfen stets auf die äußere Wirksamkeit des anzufechtenden Bescheids, d. h. auf dessen Bekanntgabe, nicht aber auf die innere Wirksamkeit im Sinne des Eintritts der belastenden Wirkung für den Betroffenen. Ansonsten könnte das Fristenregime der VwGO seinem Sinn, nämlich eine klare und eindeutige Rechtslage in einer absehbaren Zeitspanne zu bewirken, nicht gerecht werden. Da die Beendigung der Aussetzung wie auch die Aussetzung selbst nach herrschender Meinung keinen eigenen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 78), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht mit der Beendigungsentscheidung (erneut) möglich.“ Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Der Wortlaut der Regelung in § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG lässt eine solche erweiternde Auslegung nicht zu. Soweit es dort heißt, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind, knüpft der Begriff der „Bekanntgabe“ unmittelbar an die Abschiebungsanordnung an, die Gegenstand der Regelung des § 34a AsylG ist. 4. Auch der durch den Antragsteller hilfsweise analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Beschluss vom 25.05.2020 (- AN 17 S 20.50147 -, juris Rn. 24) an, wo es heißt: „Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach Ansicht der Kammer schließlich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ab dem Zeitpunkt der Beendigungsentscheidung möglich. Eine Analogie setzt stets eine planwidrige Regelungslücke voraus, die hier nicht erkannt werden kann. Im Bereich der Rechtsmittel des einstweiligen Rechtschutzes grenzen sich die Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO danach voneinander ab, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO subsidiär dann einschlägig ist, wenn der speziellere Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht eingreift, weil die Situation der Anfechtungsklage nicht vorliegt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Zu einer Gesetzes- und Rechtschutzlücke kann es damit von der Konzeption her schon nicht kommen, was eine Analogie ausschließt. Im Übrigen zeigen die speziellen Regelungen im insoweit vergleichbaren Fachplanungsrecht, § 17e FStrG und § 5 VerkPBG, dass dem Gesetzgeber die Problematik einer Verfristung eines fristgebundenen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durchaus bewusst gewesen ist. In § 17e Abs. 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG hat er hierauf dadurch reagiert, dass die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb der gesetzlichen Frist nach Kenntnis neuer Tatsachen geschaffen wurde. Da das im AsylG (bewusst) nicht eingeführt wurde, ist eine Lückenschließung durch Analogie ausgeschlossen.“ Eine andere Sichtweise ist auch nicht nach Unionsrecht geboten. Denn nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 1 Dublin III-VO soll die betreffende Person (lediglich) die Möglichkeit haben, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Eine derartige Möglichkeit hatte der Antragsteller vorliegend. Er hat sich jedoch durch die anschließende Abgabe einer Erledigungserklärung um die Möglichkeit einer Entscheidung durch das Gericht gebracht. Hiervor schützt ihn das Unionsrecht nicht. 5. Der Antragsteller hat allerdings mit dem Hilfsantrag Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwar gilt diese Vorschrift gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO (hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 10.06.2020 - 2 BvR 11/20 -, juris Rn. 20). Das mit der Hauptsache (4 A 191/20 MD) verfolgte Klagebegehren des Antragstellers ist allerdings nicht nur darauf gerichtet, den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 aufzuheben. Vielmehr ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon auszugehen, dass er zumindest hilfsweise zugleich auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt. Da in der Hauptsache damit eine (ggf. hilfsweise gestellte) Verpflichtungsklage statthaft ist, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, die darauf gerichtet ist, einen Anspruch des Asylantragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Asylantragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (hierzu etwa VG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2020 - 17 AE 1084/20 -, juris Rn. 22 m. w. N.). b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn er hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands. Das Gericht verweist insoweit auf seine den Beteiligten aus zahlreichen Entscheidungen bekannte Rechtsprechung zur Situation in Griechenland. Das Gericht hat unter anderem in seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 4 A 242/18 MD) ausführlich zu den Verhältnissen in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte ausgeführt, an dieser Situation hat sich nach der Überzeugung des Gerichts nichts geändert. Sie wird auch den Antragsteller in einer Weise treffen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nachdem das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung beendet hat und der vorliegend gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Fristablaufs nicht die Wirkung des § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG zeitigt, ist die Ausländerbehörde an einer Abschiebung des Ausländers nicht gehindert. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.