Urteil
4 A 123/20 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19.03.2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Afghanistans vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19.03.2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte wurde am 18.02.2020 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. I. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Insoweit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2019 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG entweder 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die vorgenannten Schäden müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). Dem Kläger droht nach seinem eigenen Vortrag nicht die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe. Auch das Tatbestandsmerkmal der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers durch hier allein in Betracht kommende private Akteure ist nicht erfüllt. Der Kläger hat eine individuelle Bedrohungssituation im erforderlichen Umfang nicht glaubhaft vorgetragen. Unter Folter ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 16). Auch in Asylstreitsachen müssen die Verwaltungsgerichte die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16), wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, a.a.O.). Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Verfolgungsgründe beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Dazu kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt; ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, a.a.O.). Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seiner daran anknüpfenden prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO allerdings seine Sache, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris Rn. 9). Entsprechendes gilt bei dem Vortrag eines drohenden ernsthaften Schadens. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 273/86 -, juris Rn. 11). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Asylanerkennungsverfahren ein einheitliches Verfahren darstellt, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens weckt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger daher nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 - 9 C 27/85 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 16.2.2011 - Au 5 K 10.30159 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens des Klägers unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe nicht davon überzeugt, dass diesem ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne droht. So enthielt sein Vortrag gegenüber dem Bundesamt erhebliche Widersprüche in verschiedenen Bereichen des Verfolgungsgeschehens zu dem Vortrag seiner Ehefrau und seines Bruders. Auch sein eigener Vortrag wich in den zwei Anhörungen am 26.09.2016 und 06.02.2019 teilweise voneinander ab. Der Vortrag seiner Ehefrau und seines Bruders, jeweils vom 28.03.2019, hingegen waren weitgehend, wie vermutlich abgesprochen, identisch, aber nicht mit dem Vortrag des Klägers deckungsgleich. Zwar konnte teilweise in der mündlichen Verhandlung jedenfalls bezüglich des Ablaufes der Hochzeit der Widerspruch hinsichtlich des Ortes der Zeremonie aufgeklärt werden. Da der Kläger darauf verwies, dass die Zeremonie, wie es in Afghanistan teilweise üblich sei, getrennt in den jeweiligen Elternhäusern abgehalten wurde. Dennoch ist die Einzelrichterin insgesamt nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne durch die Familie seiner Ehefrau oder auch der übrigen Dorfbewohner drohen würde. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie der Kläger seine Ehefrau ohne Widerstand seines Schwiegervaters und ihrer Brüder habe heiraten können, wenn diese ihn und auch sie eigentlich töten wollten. Auch ist die Heirat vom 18.06.2014 am 16.04.2017 durch seinen Schwiegervater und seine Schwager als Zeugen gegenüber einem Gericht angezeigt worden und die Heirat damit offiziell bestätigt worden. Es leuchtet nicht ein, aus welchem Grund dies passiert sein sollte, wenn die Familie seiner Frau die Hochzeit nicht jedenfalls akzeptiert hätte. So ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht hauptsächlich durch die Familie seiner Ehefrau bedroht worden sein will, sondern stets durch ihm unbekannte Personen. Auch habe es nach der Hochzeit keine konkreten Angriffe mehr gegeben. Er habe noch vereinzelte Drohbriefe erhalten. Konkrete Angaben konnte der Kläger dazu nicht machen. Vielmehr blieb seine Ausführung dazu vage. Auch erklärte er, dass die Hochzeit von den Dorfältesten organisiert und damit akzeptiert worden sei. Weiterhin gab er auf Befragen der Einzelrichterin im Grunde zu, dass es keine direkten Angriffe gegen ihn nach der Heirat gegeben habe, da er im Konjunktiv erklärte, dass er beschimpft und beleidigt worden wäre, wenn er auf der Straße gesehen worden wäre. Auch die Angaben des Klägers zu dem zeitlichen Ablauf der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der Geburt des Kindes sind nicht nachvollziehbar. So erklärte er zunächst gegenüber dem Bundesamt, dass seine Frau nach der Hochzeit schwanger geworden wäre und das Kind ca. im Juli 2015 geboren wurde. In der mündlichen Verhandlung erklärte er dann im freien Vortrag, dass die Familie seiner Ehefrau aufgrund der Schwangerschaft gezwungen gewesen sei, der Ehe zuzustimmen. So hatte es auch seine Ehefrau bei ihrer Anhörung berichtet. Wiederum auf Nachfrage zu diesem Widerspruch, da eine Schwangerschaft nicht über ein Jahr andauern würde, erklärte er, dass seine Frau sich wohl nur falsch erinnert hätte, da er sicher sei, dass seine Tochter geboren worden sei, als er nach A-Stadt umverteilt wurde. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger damit nicht sinnvoll aufzuklären. Auch habe sich der Kläger die letzten Monate vor seiner Flucht bereits in Kandahar aufgehalten und dort gearbeitet. Seine Frau sei mit seiner Mutter in seinem Elternhaus geblieben und habe ihn dort gelegentlich besucht. Es ist für die Einzelrichterin daher nicht nachvollziehbar, warum er mit seiner Frau, sollte die Situation im Heimatdorf tatsächlich so schwierig gewesen sein, wie er es angibt, nicht dorthin umgezogen sein sollte. Seine Familie hatte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nach seinen eigenen Angaben mit mehreren Fahrzeugen und eigenen Grundstücken ausreichende Mittel zur Verfügung. Diese nutzten sie dann unter anderem auch für die spätere Behandlung seiner Mutter und die Ausreise seiner Frau und seines Bruders. Die Einzelrichterin ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass der Kläger sich jedenfalls auch in einem anderen Landesteil hätte niederlassen können. Die Angabe des Klägers, dass er aufgrund der missbilligten Flucht mit seiner Frau, welche diese in ihrer Anhörung bereits gar nicht erwähnte, überall in Afghanistan mit Steinigung und Tötung bedroht sei, kann schon deshalb nicht durchgreifen, da für die Richterin nicht überzeugend dargelegt ist, aus welchem Grund in anderen Städten, wenn der Kläger dies nicht selbst berichten sollte, herauskommen sollte, dass er seine Frau gegen den Willen ihrer Eltern entführt und dann geheiratet habe. Auch konnte der Kläger den Widerspruch, wann er mit seiner Frau nach Kabul geflüchtet sein will, nicht aufklären. Auch die humanitäre Situation in Folge der COVID-19- bzw. Corona-Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, kann keinen subsidiären Schutz des Klägers begründen, da ihm dadurch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht, der auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruht, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu. Der Begriff des "innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, aber über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 22). Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 25), sondern kann sich auch regional auf beispielsweise die Herkunftsregion des Ausländers beschränken. Liegt demnach ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest am tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland vor, ist weiter festzustellen, ob ihm dort infolgedessen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Dazu müssen in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. In diesem Fall kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris Rn. 15). Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23). Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren sind, kann im Ergebnis dahinstehen, weil der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konfliktes nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Dabei ist auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris Rn. 17). In jedem Fall setzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 20). Unabhängig davon, ob man vorliegend hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation auf die Provinz Kabul als denjenigen Ort abstellt, an dem die Abschiebung endet, weil der Kläger dort gemäß seiner Aussage bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt jedenfalls bis zu seiner Ausreise seinen Hauptwohnsitz hatte oder auf die Provinz Kandahar, wo sich der Kläger die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise hauptsächlich aufgehalten haben will, liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor. Im Jahr 2019 waren in der Provinz Kabul 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2019 vom Februar 2020, S. 94). Damit lag die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2019, Opfer eines Anschlages in der Provinz Kabul zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.860.880 (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan - Security Situation vom Juni 2019, S. 89) bei 1:3.110 (entsprechend 0,032 %) und damit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch "weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt" angesehenen Wahrscheinlichkeit von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.). Denn auch im Jahr 2018 lag die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlages in der Provinz Kabul zu werden, mit 1.866 zivilen Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017 vom Februar 2018, S. 68) und einer geschätzten gleichen Einwohnerzahl bei 1:2.605 (entsprechend 0,038%) und damit ebenso unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch "weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt" angesehenen Wahrscheinlichkeit von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.). Auch in der Provinz Kandahar lag die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlages zu werden, mit 467 zivilen Opfer (121 Tote und 346 Verletzte) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2019 vom Februar 2020, S. 94). und einer geschätzten Einwohnerzahl von 1.337.183 (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan - Security Situation vom Juni 2019, S. 169) bei 1:2.863 (entsprechend 0,035%) und damit ebenso unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch "weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt" angesehenen Wahrscheinlichkeit von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.). II. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Der diesem entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei dem Kläger der Fall, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste. Der Kläger müsste befürchten, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Auch wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass jede Person im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23 ff.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125; vgl. OVG RP, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 -, juris Rn. 58 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 05.08.2019 - 13a ZB 19.32217 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 105 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 198; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A -, juris Rn. 68; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 55; OVG LSA, Beschluss vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 15), ist im konkreten Einzelfall des Klägers bei Gesamtwürdigung der zu Afghanistan aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen im Hinblick auf die in seiner Person vorliegenden individuellen Umstände sowie der aktuellen gesamtgesellschaftlichen Situation in Folge der COVID-19- bzw. Corona-Pandemie, davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Für ihn besteht die Gefahr, über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt zu werden, obdachlos zu werden und damit auch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben. Die Versorgungslage in Afghanistan ist allgemein schlecht. Das Auswärtige Amt teilt in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan seit dem 06.11.2015, zuletzt vom 02.09.2019 mit, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans und nicht zuletzt die Besetzung der Provinzhauptstadt Kundus durch die Taliban im September 2015 habe die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht. Die Arbeitslosenquote sei im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen hätten zur Folge, dass ca. 1 Million bzw. 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Rund 36 % der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liege bei 70 %. Auch das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 12.09.2019, 12.09.2018, 14.09.2017, vom 30.09.2016 und vom 13.09.2015) sieht mangels sozialer Sicherungssysteme für eine sichere und wirtschaftliche Existenz eines Rückkehrers ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- und Dorfstrukturen als wichtigste Voraussetzung an. Die vorhandene medizinische Versorgung wird als völlig unzureichend eingestuft. Rund 36 % der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu den grundlegendsten medizinischen Dienstleistungen. Etwa 35,8 % der Bevölkerung würden unter der Armutsgrenze leben. 1,7 Millionen Menschen seien ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Nur 46 % der Bevölkerung hätten Zugang zu Trinkwasser. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage bis zu 50 % und Unterbeschäftigung sei weit verbreitet. Seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte Ende 2014 sei die Arbeitslosigkeit erheblich angestiegen. Die durch die Landflucht rasant angewachsene städtische Bevölkerung, die vielen durch den Krieg zerstörten Wohngegenden sowie internationale Organisationen, welche horrende Mieten bezahlen könnten, hätten die Mietpreise in Kabul stark in die Höhe getrieben. Vor allem in Kabul gehöre die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 % der Haushalte in den Städten und 25 % in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, sei noch immer nicht erreicht worden. Geschätzte 40 % der Rückkehrenden seien verletzlich und verfügten nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Für Rückkehrende sei es oft unmöglich, ihr Land zurückzufordern und zudem schwierig, ohne soziales und wirtschaftliches Netzwerk eine Arbeitsstelle zu finden. Auch aus den zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnismitteln neueren Datums ergibt sich nicht, dass sich die humanitäre Lage in Afghanistan grundlegend verbessert hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.09.2019, S. 27 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 25 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28.07.2017, S. 8 ff.). So ist die Grundversorgung nach den Lageberichten insbesondere für Rückkehrer in besonderem Maße eine Herausforderung. Die Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kabul wird als angespannt angesehen und der Zugang hänge von den finanziellen Möglichkeiten ab (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132). Aktuell hat sich die Lage in Afghanistan aufgrund der weltweiten sog. Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Mittlerweile zählt Afghanistan rund 20.000 bestätigte Infektionsfälle mit COVID-19, wobei die Fallzahlen stetig weiter steigen (vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) Situation Report - 139, Data as received by WHO from national authorities by 10:00 CEST, 07 June 2020, abrufbar unter: https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/si- tuation-reports/20200607-covid-19-sitrep-139.pdf?sfvrsn=79dc6d08_2, zuletzt abgerufen am: 08.06.2020; TOLOnews, COVID-19 Tracker, abrufbar unter: https://tolo- news.com/covid-19-tracker, zuletzt abgerufen am: 08.06.2020; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 51, 07.06.2020, abrufbar unter: https://reliefweb.int/sites/relief- web.int/files/resources/daily_brief_covid-19_7_june_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 08.06.2020). Zu Bedenken ist weiter, dass von einer zu geringen Anzahl der bestätigten Fälle gegenüber der tatsächlichen Fallzahl ausgegangen werden muss, da nur geringe Testkapazitäten vorhanden sind und Personen mit entsprechenden Symptomen sich aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen nicht testen lassen (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 09.04.2020; Friederike Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020) Voraussichtlich ist auch eine unkontrollierbare Verbreitung von SARS-CoV-2 in Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Bedingungen zu beachten (dazu ausführlich: Friederike Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020). Die Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ ausgesprochen, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen. Mittlerweile wurden und werden diese Maßnahmen überprüft und einige Provinzen haben die Ausgangssperren bereits gelockert. Andere halten an den strikten Ausgangssperren und Abstandsregelungen fest. Für die Stadt Kabul wurde während der Feiertage zum Ende des Ramadans eine strenge Ausgangssperre erlassen. Drei Tage nach Ende des Ramadans soll es nun schrittweise Erleichterungen geben. So dürfen mehr Geschäfte zeitweise öffnen und kleinere Fahrzeuge je nach gerader oder ungerader Endung des Kennzeichens an verschiedenen Wochentagen fahren. (BAMF, Briefing Notes, 25.05.2020, S. 1; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 49 vom 31.05.2020, abrufbar unter: sources/daily_brief_covid-19_31_may_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020; UNOCHA, Afghanistan, COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, abrufbar unter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/operational_sitrep_covid-19_20_may_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). Für die Beurteilung der Situation der Rückkehrer sind im Übrigen nicht allein die mögliche Ansteckung und die dann nur eingeschränkte Möglichkeit der medizinischen Versorgung und Behandlung erkrankter Personen entscheidend, sondern vielmehr die starken wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Einschnitte in Folge der Beschränkungen, welche die generell bereits belastete Gesamtsituation in Afghanistan vor der Corona-Pandemie verstärken. So sollen sich die Preise in Kabul für Grundnahrungsmittel Ende März 2020 bei Mehl um 92%, bei Tomaten um 80% erhöht haben (Friederike Stahlmann, a.a.O.). Im Mai berichtete dann Save the Children unter Berufung auf World Food Programme, dass die Preise für Weizenmehl und Speiseöl auf den wichtigsten Märkten Afghanistans um bis zu 23 % und die Preise für Reis, Zucker und Hülsenfrüchte zwischen 7 und 12 % gestiegen sind, da das Angebot die Nachfrage nicht befriedigen konnte (Save the Children, COVID-19: More than seven million children in Afghanistan at risk of hunger as food prices soar due to lockdown, 01.05.2020, abrufbar unter: https://www.savethechildren.org.uk/news/me- dia-centre/press-releases/covid19-afghanistan-7-million-children-risk-hunger, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). Nach Auffassung von Friederike Stahlmann wird daher jeder, der ohnehin schon am Rande des Existenzminimums lebt, angesichts dieser Preissteigerungen absehbar in lebensbedrohliche Not stürzen (Friederike Stahlmann, a.a.O.). Demgegenüber nimmt die finanzielle Fähigkeit der Tagelöhner, Lebensmittel zu kaufen, ab, da die Gelegenheitsarbeit aufgrund der landesweiten Beschränkungen versiegt und ein großer Teil der afghanischen Arbeitskraft auf den informellen Sektor angewiesen ist und damit keine Sicherheit hat, wenn diese Arbeitsmöglichkeit knapp ist (Save the Children, a.a.O.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, Letzte Information eingefügt am 18.5.2020, S. 8 f.; vgl. auch: The New Humanitarian: Food prices soar under coronavirus threat in Afghanistan, 07.04.2020, abrufbar unter: https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/04/07/afghanistan-food-insecurity-coronavirusJ_ zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). Etwa 80 % der Arbeitsstellen sind dahingehend als unsicher zu qualifizieren und werden als selbstständige Tätigkeit, Tagelöhner oder unbezahlte Arbeit ausgeübt (EASO, Afghanistan Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019, S. 32). Auch das afghanische Arbeitsministerium gab bereits im April 2020 an, dass zwei Millionen Menschen infolge des COVID-19-Ausbruchs im ganzen Land ihren Arbeitsplatz verloren haben (Ariana News, Afghanistan’s surging unemployment triggered by Coronavirus outbreak, 18.04.2020, abrufbar unter: https://ariananews.af/afghanistans- surging-unemployment-triggered-by-coronavirus-outbreak/, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). Hinzukommt, dass auch die Unterbringungssituation in Kabul sich weiter verschlechtert. So würden Teehäuser seit Ende März sukzessive schließen, welche zuvor jedenfalls eine vorübergehende Unterbringung ermöglichten (Friederike Stahlmann, a.a.O.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 133). Weiterhin ist eine Vielzahl von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan zu verzeichnen, welche ebenfalls auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind und damit die verfügbaren Ressourcen ebenfalls größtenteils in Anspruch nehmen müssen und zusätzlich weitere Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt bedeuten (ZDF, Aus dem Iran importiert - Wie das Coronavirus Afghanistan überrollt, 14.04.2020, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-iran-afghanistan-100.htmLzuletzt abgerufen am: 05.06.2020; UNOCHA, Afghanistan, Brief Covid-19, No. 41, 03.05.2020, abrufbar unter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/daily_brief_covid- 19_03_may_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 50, 04.06.2020, abrufbar unter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/daily_brief_covid-19_4_june_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). Auch die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen und der UN ist von den Einschränkungen der Mobilität betroffen, sodass Hilfe nur verzögert und der Zugang zu dieser beeinträchtigt ist (UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 50, 04.06.2020, abrufbar unter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/daily_brief_covid-19_4_june_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). So hat die Stadtverwaltung in Kabul beispielsweise damit begonnen, Brot kostenlos an die Bewohner verteilen zu lassen (TOLOnews, Poor Deprived of Govt’s Bread Distribution Initiative: Residents, 30.04.2020, abrufbar unter: https://tolonews.com/afghanis- tan/poor-deprived-govt%E2%80%99s-bread-distribution-initiative-residents, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020). Dies deutet auf eine sehr angespannte Lebensmittelversorgung vor Ort hin. Für den Kläger im konkreten Einzelfall bedeutet dies, dass er mit seiner Ehefrau und zwei Brüdern in Afghanistan zwar auf verwandtschaftliche Beziehungen zurückgreifen kann. Allerdings ist unter den oben dargestellten Bedingungen und seinen glaubhaften Angaben, dass jedenfalls seine Frau und sein jüngster, achtzehnjähriger, Bruder aktuell auf seine Geldzahlungen aus Deutschland angewiesen sind, nicht damit zu rechnen, dass diese ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Vielmehr wäre der Kläger bei einer Rückkehr nicht nur für sich selbst verantwortlich, sondern jedenfalls auch für seine Ehefrau, hätte aber nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, wie sie ihm aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen. Eine Unterstützung des Klägers durch Arbeit seiner Frau ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Diese gab selbst gegenüber dem Bundesamt bei ihrer Anhörung an, dass sie keine Schul- und keine berufliche Bildung habe. Zu dem weiteren Bruder hat der Kläger nach eigenen Angaben keinen Kontakt, da sich dieser ohne Absprache teilweise wochenlang nicht melde und sich selbstständig versorgen würde. Ein tragfähiges familiäres Netzwerk ist darin nicht zu sehen. Selbst wenn der Kläger zunächst in die in Kabul von seiner Ehefrau und dem Bruder angemietete Wohnung einziehen könnte und damit zunächst nicht obdachlos wäre, ist nicht erkennbar, wie er diese Wohnung weiterhin und außerdem seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau im Übrigen aufgrund der oben dargestellten stark angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt finanzieren sollte, um so seine Existenz auf absehbare Zeit zu sichern. Eine ausreichende finanzielle Ausstattung oder sonstige verwertbare Vermögenswerte stehen dem Kläger nach seinen unwiderlegten Angaben nicht zur Verfügung, da sein Elternhaus und die weiteren Besitztümer für die Behandlung seiner krebskranken Mutter sowie die Ausreise seiner Ehefrau und des Bruders verkauft wurden und seine Ehefrau nunmehr in einer angemieteten Wohnung lebt. Die Schaffung einer mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden Existenz unter den oben genannten Rahmenbedingungen, insbesondere der zusätzlich eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der gestiegenen Lebensmittelpreise, eingeschränkter humanitärer Hilfe und der Versorgungsnotwendigkeit jedenfalls für seine Ehefrau ist daher für das Gericht nicht erkennbar. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG daneben erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17). Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, ist er aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt außerdem die Grundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6, sodass der Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes unterlegen ist und bezüglich des Abschiebungsverbotes obsiegt hat, ist es angemessen hier eine hälftige Quotelung festzusetzen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG - bis auf die nachfolgenden Ergänzungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Am 01.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung legte er eine psychologische Stellungnahme bezüglich seiner Ehefrau vom 16.04.2019 vor, welche sich zwischenzeitlich in Deutschland aufgehalten hatte. Ihre Angaben würden mit den bisherigen Angaben des Klägers im Wesentlichen übereinstimmen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19.03.2019 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.