Urteil
4 A 71/18
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einer Familie mit zwei Kleinkindern droht bei Rückkehr nach Ungarn Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Familie mit zwei Kleinkindern droht bei Rückkehr nach Ungarn Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.28) Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage im Hinblick auf die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten in Ziff. 1 des Bescheides vom 12.02.2018 konkludent zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2018 ist, soweit er hier Streitgegenstand ist, rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21.01.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738.10, Paposhvili/Belgien – hudoc Rdnr. 182, 187, 191 m.w.N.). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hinsichtlich des Art. 3 EMRK gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entschieden, dass der Umstand, dass Personen, denen ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung führen kann, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 – NVwZ 2016, 1242; Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist bei Gesamtwürdigung der zu Ungarn vorliegenden Berichte und Stellungnahmen anzunehmen, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Für die Kläger besteht die Gefahr, bei ihrer Rückkehr zunächst obdachlos zu werden, keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben und nicht hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt zu werden. In Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass die Kläger in Ungarn einer Gleichgültigkeit der Behörden gegenüberstünden, wodurch sie sich als vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Personen unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Diese Schwachstellen der ungarischen (fehlenden) Integration erreichen auch im konkreten Fall der Kläger die hohe Schwelle der Erheblichkeit, um von einer verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 19.03.2019, a.a.O.). Auf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Kläger in Ungarn kann zwar nicht aufgrund ihrer behaupteten Inhaftierung geschlossen werden. Die Inhaftierung mag darauf beruhen, dass die ungarischen Polizeibeamten von einer illegalen Einreise oder einem unerlaubten Aufenthalt der Kläger ausgegangen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt, da die Kläger gezielt als anerkannt Schutzberechtigte überstellt würden. Die Kläger wären vorliegend jedoch von öffentlicher Unterstützung abhängig, die ihnen ausweislich der nachfolgend noch darzustellenden Erkenntnisse in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gewährt würde. Hinzukommt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass die Notlage der Kläger durch Hilfsorganisationen, seien es Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Organisationen, ausgeglichen werden würde. Insbesondere ist die besondere Schutzbedürftigkeit auch von anerkannt Schutzberechtigten zu berücksichtigen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können. Bei den Klägern kommt außerdem die besondere Schutzbedürftigkeit hinzu, da sie mit zwei kleinen Kindern von jeweils einem und drei Jahren nach Ungarn zurückkehren müssten und nicht sichergestellt wäre, dass sie bei ihrer Ankunft dort eine Unterkunft sowie überhaupt Nahrungsmittel für sich und die Kinder erhalten würden (vgl. hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Kindern: EGMR (Große Kammer), Urt. v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel /Schweiz), NVwZ 2015, 127, beck-online). Die Situation für international Schutzberechtigte in Ungarn hat sich durch Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und zum 1. Juni 2016 erheblich verschlechtert. Angesichts der vollständigen Einstellung der staatlichen Integrationsprogramme und des Fehlens jeglicher - auch nur übergangsweisen - Absicherung für die erste Zeit nach der Ankunft besteht für zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit (vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Hungary 2018 Human Rights Report vom 13.03.2019, S. 20; Asylum Information Database (aida)/ ecre, Country Report: Hungary, 2018 Update vom März 2019, S. 102, 113; Hungarian Helsinki Committee, Under destruction: dismantling refugee protection in Hungary 2016 vom 20.03.2017; Hungarian Helsinki Committee, Two years after: What's left of refugee protection in Hungary?, vom 22.09.2017, S. 9f.; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic, Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, vom 21.05.2019, S. 13). International anerkannte Schutzberechtigte werden vom ungarischen Staat nicht mit einer Unterkunft und damit einhergehend nicht mit sanitären Einrichtungen unterstützt. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung für bis zu 30 Tage nach dem Erlass des anerkennenden Bescheids (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.05.2018 an das VG Trier). Diese Möglichkeit, nach der Anerkennung noch für eine gewisse Zeit in der Unterkunft für Asylbewerber bleiben zu können, greift für nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte, wie die Kläger, jedoch nicht. Den Klägern droht daher die Obdachlosigkeit bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ungarn, da sie nach der Überstellung nach Ungarn auf sich gestellt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung bzgl. Integrationsleistungen in Ungarn vom 02.08.2018). Die Situation für rückkehrende Schutzberechtigte ist darüber hinaus schwieriger als für einheimische Wohnungssuchende, da sie nicht über Kontakte und Beziehungen verfügen, mit denen das private Anmieten von Wohnungen ermöglicht wird. Nach der Erkenntnislage ist das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das bevorzugte Vermieten an Ungarn erschwert. Darüber hinaus sind die Mieten auf dem freien Markt zu hoch, um für anerkannt Schutzberechtigte kurz nach der Anerkennung bezahlbar zu sein. Hinzukommt, dass Vermieter vorrangig Mieter ohne Kinder bevorzugen, sodass es für Familien zusätzlich schwieriger ist, eine Wohnung zu finden (dazu insgesamt aida, a.a.O., S. 114). Auch ist eine Adress-Karte in der Regel für die Anmietung notwendig, welche man jedoch nur erhält, wenn man bereits eine feste Adresse hat (aida, a.a.O., S. 14). Unterstützung bei der Integration können international Schutzberechtigte nur noch durch die Zivilgesellschaft und durch Hilfsorganisationen erlangen (aida, a.a.O., S. 102; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2018 – 12 K 13023/17.A –, Rn. 45, juris). So wird in der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes vom 02.08.2018 auch ausgeführt, dass sich Personen bei einer im Integrations-/Flüchtlingsbereich tätigen Nichtregierungsorganisation melden sollten, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Diese mögliche Unterstützung ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse jedoch nicht ausreichend, um die Kläger vor einer ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Notlage im oben genannten Sinne zu bewahren (vgl. auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2018 – 12 K 13023/17.A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 06.03.2018 – Au 8 K 17.35672 –, juris). Dahingehend ist nämlich festzustellen, dass die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen zur Unterstützung von Asylbewerbern und Flüchtlingen durch ungarische Gesetze immer weitgehender eingeschränkt wird (US Department of State, a.a.O., S. 19; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic, Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, vom 21.05.2019, S. 13, 21). Zunächst ist die Förderung aus EU-Mitteln Mitte 2018 ausgelaufen (vgl. u.a. Auswärtiges Amt vom 02.08.2018). Dies hat eine Abschreckungswirkung auf die Aktivitäten der Nichtregierungsorganisationen bei ihrer Flüchtlingsarbeit (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, a.a.O., S. 13; vgl. auch aida, a.a.O., S. 114) und führte ausweislich der Erkenntnisse von aida (a.a.O., S. 113f.) zur Beendigung zahlreicher Angebote zur vorübergehenden kostenlosen Unterbringung von Schutzberechtigten (vgl. auch im Übrigen Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, a.a.O., S. 20f.). Hinzukommen gesetzliche Änderungen, wie beispielsweise die Einführung einer 25-prozentigen Steuer auf finanzielle Unterstützungsleistungen für Immigrationshilfen in Ungarn. Diese führt ebenfalls zu einer Abschreckungswirkung für Personen und Organisationen, welche Flüchtlinge unterstützen wollen und entzieht Flüchtlingen und anerkannt Schutzberechtigten den Zugang zu Informationen und lebenswichtiger Unterstützung (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, a.a.O., S. 17, 18, 21; Human Rights Watch, World Report 2019: Ungarn, abrufbar unter: https://www.hrw.org/de/world-report/2019/country-chapters/326166). Insgesamt erklärt die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates, dass die Asylpolitik Ungarns die Integration anerkannter Flüchtlinge schwächt (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, a.a.O., S. 13; vgl. auch: Human Rights Watch, a.a.O.). Außerdem ist davon auszugehen, dass die Kläger (jedenfalls in der Anfangszeit) keine ausreichende Möglichkeit haben werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Grundsätzlich haben anerkannt Schutzberechtigte zwar Zugang zum Sozialsystem Ungarns (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig v. 25.04.2018), einige Unterstützungsleistungen sind jedoch von einem längeren Aufenthalt abhängig (aida, a.a.O., S. 117), so z.B. der Erhalt einer Sozialwohnung (Auswärtiges Amt vom 25.04.2018). Nicht berechtigt zur Sozialhilfe ist außerdem, wer arbeitsfähig ist und zuvor nicht mindestens ein Jahr lang eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (Auswärtiges Amt vom 25.04.2018). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Darüber hinaus liegt die Sozialhilfe bei ca. 83 Euro, das Existenzminimum bei ca. 288 Euro (Auswärtiges Amt vom 25.04.2018). Der Kläger zu 1. wird voraussichtlich auch durch Arbeitstätigkeit kein Einkommen erzielen können, mit dem er sein Existenzminimum und das seiner Frau und der beiden Kindern, jedenfalls in der Anfangszeit, sichern kann. Anerkannt Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Einwohner mit Ausnahme einiger bestimmter Berufsfelder, insbesondere im öffentlichen Dienst (aida, a.a.O., S. 115). Es gibt keine statistischen Daten zur Beschäftigung von anerkannt Schutzberechtigten, sodass die Wirksamkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt in der Praxis nicht festzustellen ist (aida, a.a.O., S. 115). Die Beschäftigungsquote in Ungarn erreichte zur Jahresmitte 2017 jedenfalls den höchsten Stand seit Anfang der 90-er Jahre und gleichzeitig liegt die Arbeitslosigkeit auf dem niedrigsten Stand seit der Wende (Auswärtiges Amt vom 29.05.2018). Im Bereich der Arbeitsvermittlung gibt es keine spezielle staatliche Unterstützung für Flüchtlinge. Diese können jedoch durch Nichtregierungsorganisationen und kirchliche Organisationen unterstützt werden. Auch in diesem Bereich mussten aufgrund der Einstellung der Förderung aber Programme beendet werden (aida, a.a.O., S. 115). Hinzukommt, dass es aufgrund der Sprachbarriere und kultureller Unterschiede zu Schwierigkeiten kommen kann (aida, a.a.O., S. 115). Ohne eine ungarische ID-Karte ist es schwieriger, eine Unterkunft oder eine Anstellung zu finden (aida, a.a.O., S. 102). Die Ausstellung dauert jedoch bereits ca. einen Monat und sogar länger, bei Personen, welche wieder nach Ungarn zurücküberstellt wurden, ohne vorher ihre ID-Karte erhalten zu haben. So liegt die Situation auch für die Kläger. Auch, wenn subsidiär Schutzberechtigte, die sich um eine Beschäftigung bemühen, große Chancen haben, eine Anstellung zu finden (so Auswärtiges Amt vom 29.05.2018), wäre es ihnen und insbesondere dem Kläger zu 1. daher zusätzlich erschwert in der Anfangszeit überhaupt eine Arbeit antreten zu können, um das Existenzminimum der Familie zu sichern. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist ebenfalls festzustellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Barrieren im Zugang zur Gesundheitsversorgung entgegensehen (aida, a.a.O., S. 118). So ist die kostenlose Gesundheitsversorgung auf sechs Monate nach Anerkennung beschränkt (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, a.a.O., S. 13; aida, a.a.O., S. 118; Auswärtiges Amt vom 29.05.2018). Danach haben anerkannt Schutzberechtigte die gleichen Rechte wie ungarische Staatsangehörige (aida, a.a.O., S. 118), sodass danach Anspruch auf kostenlosen Krankenversicherungsschutz bei Bedürftigkeit besteht (Auswärtiges Amt vom 29.05.2018). Der Krankenversicherungsschutz ist jedoch von der Adresskarte und damit einer gültigen Meldeadresse abhängig (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2018 – 12 K 13023/17.A –, Rn. 51, juris). Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass es den Klägern aufgrund der fehlenden eigenen Mittel und der Situation in Ungarn bei einer Überstellung dorthin nicht möglich sein wird, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Auch ist in Ungarn aufgrund der fremdenfeindlichen Haltung der Regierung, welche sich in der Gesetzgebung und der Aufrechterhaltung der Krisensituation aufgrund der Massenimmigration wiederspiegelt, auch zu erkennen, dass insgesamt in der Gesellschaft eine ausländerfeindliche Einstellung, Angst und Hass befeuert werden. Insbesondere gibt es viele Vorurteile gegen Flüchtlinge, was auch zu gefährlichen Effekten auf die Integration anerkannter Flüchtlinge führt (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, a.a.O., S. 13, 14, 19). Da bei den Klägern ein Abschiebungsverbot vorliegt, sind auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) nicht erfüllt, sodass Ziff. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben sind. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens auf § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und jesidischen Glaubens. Sie reisten am 08.01.2018 in Deutschland ein und stellten am 25.01.2018 einen förmlichen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Kläger bereits am 05.12.2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatten. Nach entsprechendem Wiederaufnahmegesuch teilten die ungarischen Behörden mit, dass den Klägern am 28.12.2017 subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages erfolgte am 25.01.2018. Dort gab der Kläger zu 1. an, sie seien in Ungarn festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und sie hätten ein kleines Kind dabei gehabt. Es habe nur zweimal am Tag essen gegeben, einmal morgens und einmal mittags. Um aus dem Gefängnis zu kommen, hätten sie sich entschlossen Fingerabdrücke abzugeben. Danach seien sie an einen Ort an der Grenze zwischen Ungarn, Slowenien und noch einem anderen Land gebracht worden. In einem Gebäude dort hätten noch andere Familien gelebt. Man habe ihnen gesagt, sie könnten jetzt gehen wohin sie wollen. Auf Nachfrage erklärte er, dass eine Anhörung stattgefunden habe. Wie der Stand des Asylverfahrens sei, wisse er nicht. Die Klägerin zu 2. berichtete in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages ebenfalls, dass sie in Ungarn festgenommen worden seien. Sie seien einen Monat lang festgehalten worden. Danach seien sie in ein Camp und auch zu einer Anhörung gebracht worden. Sie seien in Ungarn nicht gut behandelt worden. Sie sei schwanger und wenn sie zum Arzt musste, hätten sie bis zu sechs Polizisten begleitet. Auch wenn sie zur Toilette musste, wären Polizisten mitgekommen. Mit Bescheid vom 12.02.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Ungarn an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 01.03.2018 Klage erhoben. Die Kläger tragen zur Begründung vor, dass sie nach ihrer Einreise am 01.12.2017 von Serbien kommend in Ungarn sofort inhaftiert worden seien. Es habe keine Möglichkeit gegeben, die Zelle zu verlassen. Nur die Klägerin zu 2. sei durch Uniformierte zum Arzt gebracht worden, weil sie schwanger gewesen sei. In der Haft sei es sehr unhygienisch und dreckig gewesen, sodass alle Familienangehörigen an Krätze gelitten hätten. Wegen der quälenden Haftbedingungen hätten die Kläger schließlich Asyl beantragt und seien persönlich angehört worden. Wegen des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG habe die Beklagte den Klägern die Abschiebung nach Ungarn nicht androhen dürfen. Eine Abschiebung der Kläger verstoße gegen Art. 3 EMRK. Nach der hier maßgeblichen heranzuziehenden Qualifikationsrichtlinie müsse Statusinhabern insbesondere die notwendige Hilfe zuteilwerden, mit der sie die Befriedigung ihrer elementaren Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrungsbeschaffung und Sicherstellung von Hygiene, in zumutbarer Weise erreichen können. Derzeit bestehe in Ungarn keine ausreichende Schutzgewährung für die Kläger. Seit einer Gesetzesänderung 2016 habe sich die Situation für Flüchtlinge mit Schutzstatus in Ungarn weiter maßgeblich verschlechtert. Die zumindest zuvor bestehenden gesetzlichen Integrationsmaßnahmen seien abgeschafft worden. Vor dem Hintergrund der staatlich geführten Fremdenfeindlichkeit sei es mittellosen Migranten kaum mehr möglich, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden. Auch sei Obdachlosigkeit unter Strafe gestellt. Maßgeblich seien auch die Einstellung der finanziellen Hilfen und die Abschaffung der Arbeitserlaubnis, denn ohne Arbeitsstelle bekämen Flüchtlinge keine Lebensmittel- und Medizinversorgungsbescheinigungen, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Die Nichtregierungsorganisationen sähen Ihrer Arbeit angesichts der Gesetzesänderung als akut gefährdet an, sodass es auch an ausreichenden finanziellen Mitteln fehle. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger eine Arbeit oder eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige und Freunde verfügen würden. Hinzu komme, dass es den Klägern mit zwei kleinen Kindern, ein weiteres Kind sei am 11.03.2018 in H. geboren, nicht zumutbar sei, auf der Straße zu leben. Auch würden die Kläger keine Gesundheitskarte in Ungarn erhalten, da diese von einer Anschrift abhängig sei. Die Kläger haben ursprünglich bei Klageerhebung beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2018, zugestellt am 19.02.2018, aufzuheben; hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.02.2018, zugestellt am 19.02.2018, a) die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise b) die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise c) die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 des Bescheides vom 12.02.2018 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich Ungarns festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung angehört. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.