Urteil
4 A 339/18
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Asylantrag ist auch dann unverzüglich gestellt, wenn der Asylbewerber bei der Ausländerbehörde den gleichen Aufenthaltstitel wie der anerkannte Ehegatte begehrt.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylantrag ist auch dann unverzüglich gestellt, wenn der Asylbewerber bei der Ausländerbehörde den gleichen Aufenthaltstitel wie der anerkannte Ehegatte begehrt.(Rn.26) Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 3 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Danach wird der Ehegatten eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe mit dem Asylberechtigten schon dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die Klägerin war bereits mit Herrn K. B. S. verheiratet, als dieser aus dem Irak geflohen ist. Seine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unanfechtbar und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Klägerin hat den Antrag auf Asyl auch unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweiswürdigung in der mündlichen Verhandlung zehn Tage nach ihrer Einreise einen Antrag auf Asyl bei der Ausländerbehörde A-Stadt gestellt, indem sie dort vorgetragen hat, „das gleiche wie ihr Ehemann“ zu beantragen. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, indem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Verwendung des Wortes „Asyl“ ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung eines Asylgesuches. Es kommt alleine auf den der Äußerung zu entnehmenden Willen an, Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen. Ob der Betreffende ein Asylverfahren nach dem Asylgesetz will oder nicht, ist ebenso ohne Bedeutung. Ihm soll zunächst kein Wahlrecht zwischen einer Schutzgewährung nach dem Aufenthaltsgesetz durch die Ausländerbehörde und der nach dem Asylgesetz durch das Bundesamt gewährt werden (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126/05 -, juris). Daher lösen auch objektiv mit der Furcht vor politischer Verfolgung gestellte Anträge auf Duldung oder auf Aufenthaltserlaubnis die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes aus. Auch ein Antrag auf Gewährung von Familienschutz stellt einen Asylantrag dar. Allerdings ist bei der Auslegung des Gesuches zu berücksichtigen, dass dieses nicht auf die Gewährung von Schutz vor Verfolgung gerichtet ist, sondern auf die Herstellung der Familieneinheit. Im Zweifel wird der Angehörige nach seiner Einreise im Wege der Familienzusammenführung mit einem Flüchtling den gleichen Status begehren, den der stammberechtigte Angehörige innehat. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist so auch als Antrag auf Gewährung des Familienschutzes zu sehen, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges geäußert wird (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 13 Rn. 7). Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts vor der Ausländerbehörde vorgetragen, dass sie den gleichen Aufenthaltstitel wie ihr Ehemann beantragen wolle. Hierzu hat sie ihren Reisepass bei der Ausländerbehörde vorgelegt, in welchen sich das Visum zum Familiennachzug befand. Der Ehemann der Klägerin war bei diesem Termin in der Ausländerbehörde mit anwesend. Hieraus hätte für die Ausländerbehörde nach dem oben stehenden erkennbar gewesen sein müssen, dass die Klägerin einen Antrag auf Familienasyl zu stellen habe und auch stellen wolle. Ebenso ist unschädlich, dass die Klägerin ihren Asylantrag bei der Ausländerbehörde und nicht beim für ihren Asylantrag zuständigen Bundesamt gestellt hat. § 13 Abs. 1 AsylG benennt keinen bestimmten Adressaten für die Anbringung des Asylgesuchs. Der Flüchtling muss insbesondere nicht von vorneherein den deutschen Behördenaufbau kennen. Der Asylantrag kann daher an jede amtliche Stelle gerichtet werden, die jedenfalls auch mit ausländerrechtlichen Fragen befasst ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich für den Ausländer die staatlichen Einrichtungen, denen er sich in seiner Eigenschaft als Asylbewerber gegenübersieht, zunächst als eine Einheit darstellen. Insbesondere zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland wird es sich dem Asylbewerber nicht aufdrängen, dass er es in Gestalt der Ausländerbehörde und des Bundesamts mit zwei getrennten Behörden zu tun hat; vielmehr hat er aus seiner - laienhaften - Sicht Kontakt mit nur einer Stelle, bei der er einen Asylantrag gestellt hat und die - wie hier - zugleich für seine Unterbringung zuständig ist (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris). Art.6 Abs.1 S 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013 legt den Staaten zudem die Pflicht auf, sodann eine möglichst umgehende Stellung des formellen Asylantrages an der richtigen Stelle zu gewährleisten. Bei Behörden, die typischerweise von einem Flüchtling als Anlaufstelle genutzt werden (z. B. Ausländerbehörden), sieht Art.6 Abs.2 S.1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 eine Frist von höchstens 6 Werktagen von der Anbringung des Asylgesuches bis zur Registrierung des formellen Asylantrages vor. Das Personal dieser typischen Anlaufstellen ist zu schulen (Art.6 Abs.2 Asylverfahrensrichtlinie 2013). Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung hat die Ausländerbehörde den Antrag der Klägerin auf Asyl aber weder an das Bundesamt weitergeleitet noch die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für die Bearbeitung ihres Asylantrags zuständig sei. Die Ausländerbehörde hat der Klägerin vielmehr einen Aufenthaltstitel erteilt. Auch hier durfte die Klägerin mangels besseren Wissens davon ausgehen, dass dieser Aufenthaltstitel ihrem Begehren auf Familienasyl entspricht. Die Stellung des Asylantrags erfolgte auch unverzüglich. Ein Asylantrag ist „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestellt, wenn er entsprechend der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zumindest eine Antragstellung innerhalb von 14 Tagen seit der Einreise als unverzüglich anzusehen ist (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, juris). Nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin den Antrag auf Asyl innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Einreise. Daran ändert im Ergebnis auch nicht, dass die Klägerin dann im Frühjahr 2018 nach ihrem eigenen Vortrag darauf hingewiesen worden sei, dass sie beim Bundesamt den Antrag auf Asyl stellen müsse und diesen dann förmlich erst am 28. Juni 2018 beim Bundesamt gestellt hat. Nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung hat sie im Frühjahr 2018 bereits einen schriftlichen Antrag auf Asyl beim Bundesamt gestellt, der dieses jedoch nicht erreicht hat. Zum einen ging es hierbei in der Vorstellung der Klägerin nicht darum, einen neuen (erstmaligen) Antrag bei einer anderen Behörde zu stellen, sondern um die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, der erst im Oktober 2018 seine Gültigkeit verlor, sie daher - unverschuldet - gar nicht die Vorstellung hatte, unverzüglich handeln zu müssen. Zum anderen war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr verpflichtet, beim Bundesamt unverzüglich um Asyl nachzusuchen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen - und nicht bei der Außenstelle, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist -, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat die Ausländerbehörde ein bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Diese Verpflichtung gilt in Anwendung von Art. 6 der Asylverfahrensrichtlinie auch für mündlich gestellte Asylanträge. Im Frühjahr 2018 besaß die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten. Demnach durfte die Ausländerbehörde die Klägerin nicht darauf verweisen, selbst einen Antrag auf Asyl beim Bundesamt zu stellen, sondern wäre verpflichtet gewesen, selbst den Antrag auf Asyl unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten. Da der Klägerin danach an Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, können auch die anderen Feststellungen und Anordnung des streitgegenständlichen Bescheides keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, irakische Staatsangehörige jesidischer Volkszugehörigkeit, begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Ehemann der Klägerin, Herr S. K. B., reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag auf Asyl wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft von der Beklagten zuerkannt. Die Klägerin reiste mit einem Visum für Familienzusammenführung am 1. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ungefähr zehn Tage später, also am 12. September 2016, stellte sich die Klägerin bei der Ausländerbehörde A-Stadt vor und teilte dieser mit, sie begehre die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie ihr Ehegatte. Unter dem 22. Mai 2017 erteilte die Landeshauptstadt A-Stadt der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG befristet bis zum 14. Oktober 2018. Am 28. Juni 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Asyl (Az. ). In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt (Bundesamt) am 11. Juli 2018 führte die Klägerin aus, sie habe den Irak verlassen, da sie als Jesidin durch den Islamischen Staat verfolgt worden sei. Sie sei Analphabetin, habe nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Ihr Ehemann habe bereits im Jahr 2014 den Irak verlassen und sei in der Bundesrepublik als Flüchtling anerkannt worden. Aus diesem Grund habe sie den Familiennachzug beantragt, mit dem sie in die Bundesrepublik eingereist sei. Sie habe erst im Jahr 2018 den Antrag auf Asyl gestellt, da sie von der Landeshauptstadt einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen habe und den (Asyl-)Antrag gestellt habe, und diesen Aufenthaltstitel zu verlängern. Genau wisse sie aber nicht, wie dies zusammenhänge. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. November 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Antragstellerin könne über ihren Ehemann keinen Familienflüchtlingsschutz erhalten, da sie den Antrag auf Familienasyl nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt habe. Weiter würden Jesiden im Irak durch den Islamischen Staat nicht mehr verfolgt, da dieser weitestgehend besiegt sei. Am 24. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie treffe kein Verschulden an der verzögerten Asylantragstellung. Sie habe innerhalb von zehn Tagen einen Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt. Sie habe nicht gewusst, dass sie - um Familienasyl geltend zu machen - diesen Antrag beim Bundesamt hätte stellen müssen. Anfang des Jahres 2018 habe sie - die Klägerin - ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern wollen. Ihr sei jedoch durch die Ausländerbehörde mitgeteilt worden, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zuerkannt worden sei und sie daher zunächst ein Antrag auf Asyl bei der Beklagten zu stellen habe. Diesen Antrag habe sie dann schriftlich gestellt. Nachdem sie hierauf jedoch keine Antwort von der Beklagten erhielt, habe sie sich mit ihr in Verbindung gesetzt und einen Termin zur Asylantragstellung für Juni 2018 bekommen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2018 zu verpflichten, für die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus anzuerkennen, weiter hilfsweise für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des Iraks festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.