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Urteil

4 A 591/17 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2019:0604.4A591.17MD.00
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Leitsätze
Christlich konvertierten Personen aus dem Zentral-Irak steht in der Region Kurdistan-Irak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Christlich konvertierten Personen aus dem Zentral-Irak steht in der Region Kurdistan-Irak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht dem Kläger keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art vorliegen und damit eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 6.3.1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -; Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 -, beide: juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.7.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. In Anwendung dieser Maßstäbe sowie der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr in den Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorgenannten Sinne. Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts bereits unverfolgt aus dem Irak ausgereist: Der Kläger trägt zwar vor, dass er aufgrund des Abbruchs seiner militärischen Ausbildung eine Verfolgung durch die Hashd al-Shaabi Miliz bei einer Rückkehr in den Irak fürchte, dieser Vortrag ist jedoch unglaubhaft. Das Gericht ist nach Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers während seiner Befragungen und Anhörungen, dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung hat gewinnen können, sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur, des Wissensstandes und der Herkunft des Klägers sowie des gesamten Akteninhalts nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Die Ausführungen des Klägers zu den behaupteten fluchtauslösenden Geschehnissen sind in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht so nachvollziehbar und schlüssig, als dass das Gericht mit dem notwendigen Grad an Überzeugungsgewissheit davon ausgehen könnte, dass die von dem Kläger behauptete Bedrohung auf tatsächlichen Erlebnissen beruht. So ist das Vorbringen des Klägers zu den fluchtauslösenden Geschehnissen in wesentlichen Teilen widersprüchlich und stellt sich als gesteigert dar. Der Kläger trug in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Juni 2017 vor, dass er sich nach dem Gespräch mit seinem Ausbilder Herrn A. A. ca. 15 Tage bei einem Cousin seines Vaters in S., welches ca. 10 Minuten mit dem Auto von dem Heimatort des Klägers entfernt liege, versteckt gehalten habe. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger dann, dass er sich in einem Zimmer in dem Haus seiner Eltern versteckt gehalten habe und ca. zwei Tage nach dem Gespräch ausgereist sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der Kläger aus, der Cousin habe im Nachbarhaus gelebt, welches eine Verbindung zu seinem Haus gehabt habe. Auf den weiteren Vorhalt des Gerichts, das nach den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt der Cousin ca. zehn Autominuten entfernt gelebt habe, antwortete der Kläger, dass er viele Cousins habe. Weiter führte der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt aus, dass seine Flucht bzw. das entschuldigte Fehlen bei Militärdienst keine Sanktion als Folge für seine Familie gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger dann, dass das Haus seiner Eltern nach der Flucht des Klägers ca. fünf Mal durchsucht worden sei. Dies habe ihm sein Vater erzählt, zu dem er damals noch Kontakt gehabt habe. Wiederum auf den Vorhalt des Gerichts, dass dies seinen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt widerspreche, erklärte der Kläger, dass er von den Durchsuchungen erst im Jahr 2017 erfahren habe. Das letzte Mal seien die Milizen Ende 2017 zu dem Haus seiner Eltern gekommen. Sein Vater habe ihnen dann aber gesagt, der Kläger sei nicht mehr sein Sohn. Woher er dies wisse, ließ der Kläger offen, da er ebenso in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er seit Ende des Jahres 2017 und der Lossagung seines Vaters - welches chronologisch nur vor dem vermeintlich letzten Besuch der Milizen gewesen sein kann, da der Vater den Milizen angeblich bei ihrem letzten Besuch gesagt habe, dass er sich von dem Kläger losgesagt habe - kein Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Diese aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Klägers zum Kerngeschehen sind zu erheblich, als dass von einem wahren Lebenssachverhalt ausgegangen werden könnte. Der Kläger schilderte daneben keine übereinstimmenden Einzelheiten zum Kerngeschehen. Schilderungen zu Gefühlen oder Emotionslagen - obwohl eine emotional belastende Situation geschildert wurde - fehlten vollends. Die auf Nachfrage des Gerichts dann geschilderten Einzelheiten blieben entweder wage oder unschlüssig oder widersprachen früheren Äußerungen. Nach der Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers ist bei dem Gericht der Eindruck entstanden, dass der Kläger aus asyltaktischen Gründen auf sich und seine Familie bezogene fiktive Ereignisse zu einer Geschichte zu kombinieren suchte, um für sich eine Verfolgungssituation zu begründen. Auch die vom Kläger vorgetragenen nach seiner Flucht eingetretenen Umstände führen zu keiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers in den Irak. Einer Verfolgung aus den in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründen ist der Kläger auch nicht deshalb ausgesetzt, weil er vom muslimischen Glauben abgekehrt und zum Christentum konvertiert ist. Denn der Anspruch des Klägers auf Flüchtlingsschutz ist jedenfalls wegen des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG ausgeschlossen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland in § 3e AsylG von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 - 10 C 21/08 -, juris). Bei der Prüfung des internen Schutzes kommt dem Schutzsuchenden bei vorliegender Vorverfolgung ebenfalls die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute sowie auch hier der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich ist (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerrichtline: BVerwG, Urt. v. 05.05.2009, a. a. O.). Der Kläger hat außerhalb des Bezirks D. Q., in welchem seine Familie wohnt, in Anwendung der vorstehenden Maßstäbe keine begründete Furcht vor Verfolgung. Im Fall des Klägers sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er außerhalb seiner Heimatregion von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren gesucht wird. Eine Niederlassung in einen solchen Landesteil ist dem nunmehr 20-jährigen Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Er ist als junger alleinstehender Mann ohne weiteres zu einem selbständigen und unabhängigen Leben in der Lage. Es kann mithin vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich im Irak nicht in N., wo seine Familie lebt, sondern an einem beliebigen anderen Ort aufhält. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen seiner christlichen Glaubensüberzeugung droht dem Kläger im Irak außerhalb seines Familienverbandes nicht. In der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung, insbesondere auch durch die Terrormiliz Islamischer Staat, geschützt. Hier haben viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Fälle, in denen Christen wegen ihres Glaubens in der Region Kurdistan-Irak von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren bedroht worden wären, sind nicht bekannt geworden. Vielmehr können Christen sowohl in der autonomen Region Kurdistan-Irak als auch in den von den Kurden kontrollierten umstrittenen Gebieten ihre Religion frei ausüben, ohne Verfolgung oder Diskriminierung befürchten zu müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 12; 18; VG Leipzig, Urt. v. 18.02.2019 - 6 K 560/17.A -; VG Saarland, Urt. v. 14.12.2017 - 6 K 791/16 -, juris). Die kurdische Regionalregierung fördert sogar den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institutionen mit staatlichen Ressourcen. Es sind weder staatliche noch gesellschaftliche Diskriminierungen von Christen in der Region Kurdistan-Irak bekannt. Viele Christen haben bereits seit dem Sturz des Saddam Regimes in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht gefunden. Es gibt christliche Städte oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben können (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 18). Der Kläger hat nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, dass seine Familie ihn auch in der Region Kurdistan-Irak verfolgen würde. Für das Gericht ist es nach dem Vorstehenden unter Beachtung der aktuellen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich, dass die kurdischen Sicherheitskräfte nicht willens oder in der Lage wären, den Kläger vor einer vermeintlichen Verfolgung durch seine Familie zu schützen. Der Kläger kann auch sicher und legal in die für ihn sicheren Landesteile reisen, wird dort aufgenommen werden und es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3d Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Erforderlich ist, dass er Ausländer am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort in aller Regel dann eine wirtschaftliche Lebensgrundlage, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht, ist dagegen nicht zumutbar. Bei der Prüfung des internen Schutzes muss insbesondere gefragt werden, ob der Betreffende am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sowie ohne ein Leben in der Illegalität, das ihn jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, mit den erlangten Mitteln die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestreiten kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es dem Kläger zuzumuten und kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er seinen Aufenthalt in einem anderen Landesteil des Iraks nimmt, weil dort sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist: Der Kläger hat die 8. Klasse abgeschlossen und bereits als Schüler in einen Elektronik-Reparaturladen gearbeitet. Daneben hat er als Bauarbeiter ausgeholfen und Kosmetik verkauft. Zuletzt habe er in einer Konditorei gearbeitet. Diesen Tätigkeiten kann der Kläger auch in der Region Kurdistan-Irak gewerblich nachgehen. Ausgehend von diesen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen ist davon auszugehen, dass der sich in einem arbeitsfähigen Alter befindende Kläger auch außerhalb seiner Heimatregion eine legale Möglichkeit findet, für seinen Lebensunterhalt zumindest im notwendigsten Umfang zu sorgen. Ergänzend zum Fehlen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, die es sich zu Eigen macht. Mangels glaubhaften Vorbringens zu den Geschehnissen, aufgrund derer der Kläger sein Heimatland verlassen haben will sowie dem Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Hierzu und zum Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG nimmt das Gericht, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Das Gericht verweist hierzu, insbesondere zur Sicherung des Existenzminimums und der Gewährleistung der allgemeinen Versorgung im Heimatland des Klägers, auf die Ausführungen des Bundesamtes in den angegriffenen Bescheiden, denen es folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die in den angegriffenen Bescheiden jeweils enthaltene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens der Kläger vorgetragen noch sind Gründe für das Gericht ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und bei seiner Ausreise schiitischen Glaubens, begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein stellte am 23. August 2016 beim Bundesamt (Bundesamt) den Antrag auf Asyl (Az. ). In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Juni 2017 führte er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, da er von der Hashd al-Shaabi Miliz gezwungen worden sei, seinen Militärdienst abzuleisten. Am 15. September 2015 habe er mit Trainingseinheiten für die Miliz angefangen. Er sei zuvor schriftlich aufgefordert worden, Sicherheitsmaßnahmen in seiner Region in Form von Trainingseinheiten zu absolvieren. In diesem Schreiben habe gestanden, dass dies Selbstverteidigungszwecken diene, weshalb er freiwillig teilgenommen habe. An den Trainingseinheiten hätten ca. 300 Personen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren teilgenommen. Ca. eine Woche nachdem er mit den Trainingseinheiten begonnen habe, hätten die Trainees an einer Show für die Zivilisten teilnehmen sollen. Bei der Show sei dann aber von einigen Teilnehmern mit scharfer Munition geschossen worden, wodurch drei Teilnehmer verletzt worden seien. Ca. zwei Tage vor seiner Flucht habe ihm ein Mann namens A. A. aufgesucht und ihm - dem Kläger - gesagt, dass man die Trainees für drei Tage nach Faluja oder Mosul bringen würde, um sie dort einzusetzen. Man habe testen wollen, wie die Qualität ihrer Ausbildung sei. Er - der Kläger - gehe davon aus, dass dies ein Vorwand gewesen sei, um die Teilnehmer des Trainingslagers im Krieg einzusetzen. In Absprache mit seinem Vater sei er dann nicht mehr zu dem Training gegangen. Sein Vater habe ihn zu einem Cousin geschickt, bei dem er sich dann ca. 15 Tage versteckt hielte. Daraufhin habe sein Vater weitere Briefe von der Organisation bekommen, in den gefragt worden sei, warum er - der Kläger - nicht mehr an dem Training teilnehme. Als sein Vater dann auf die Briefe angesprochen worden sei, habe er behauptet, dass er keine bekommen habe. Daraufhin habe sein Vater Geld gesammelt, um ihm - dem Kläger - die Flucht zu finanzieren. Der Kläger habe dann über den Luftweg den Irak verlassen. Die Organisation, für die er habe kämpfen sollen, habe nichts mit den Flughafenkontrollen oder der Polizei zu tun. Es handele sich um eine nationale Gruppe, die nicht in der irakischen Regierung eingegliedert sei. Er habe nunmehr Angst in den Irak zurückzukehren, da diese Organisation „Probleme machen könnte“. Desweiteren sei seine Zukunft im Irak perspektivlos. Selbst wenn er dort ein Studium beenden würde, könne er damit nichts anfangen. Daneben habe er auch ein Familienproblem, denn sein Cousin habe ihn beschuldigt, jemanden vergewaltigt zu haben. In einen anderen Landesteil habe er damals nicht gehen können, da er zu dem Zeitpunkt seiner Flucht erst 15 Jahre alt gewesen sei. Seine Flucht bzw. das entschuldigte Fehlen beim Training habe keine Sanktion als Folge für seine Familie gehabt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Ebenso wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (Bl. 84 ff. der Beiakte A). Am 15. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er sein bereits geschildertes Schicksal dahingehend, dass an dem Tag, an dem er durch die Miliz in das Militärgebiet habe geschickt werden sollen, ein Wagen der Miliz zu ihm nach Hause gekommen sei. Seine Mutter habe den Milizen dann gesagt, dass er den Irak verlassen habe. Zu dieser Zeit habe er sich in einem kleinen Zimmer versteckt. Ca. zwei Tage später habe er den Irak dann verlassen. Nach seiner Ausreise sei das Haus seiner Eltern ca. fünfmal durchsucht worden, da er sich der militärischen Ausbildung entzogen habe. Auch seien zivil gekleidete Milizen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm - dem Kläger - gefragt. Daneben sei der Kläger zum Christentum konvertiert. Aus diesem Grund habe sein Vater ihn vor dem Scharia Gericht verstoßen. Sein Vater sei sehr religiös geprägt. Er - der Kläger - rechne daher damit, dass sein Vater ihn umbringen werde. Im Irak habe sein Vater in fast jeden Tag bestraft, weil er vermeintlich gegen religiöse Regeln verstoßen habe. Er habe ihn dabei entweder mit Stromkabeln geschlagen oder ihn dazu gezwungen, zwei Tage lang nicht zu essen. Seine gesamte Familie wissen mittlerweile von seiner Konversion zum Christentum. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. August 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm internationalen Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.