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Urteil

4 A 305/17

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen i. S. des § 3 a Abs. 1 AsylG jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure (§ 3 c Nr. 3 AsylG) drohen. Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung (VG Aachen, Urteil vom 24.03.2017 – 7 K 2021/16.A -; VG Würzburg, Urteil vom 30.09.2016 – W 1 K 16.31087 -; VG Greifswald, Urteil vom 13.07.2016 – 3 A 367/16 As HGW; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2014 – 5a K 5864/13.A –; alle juris). Das ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – unbestritten, so dass das Gericht auf die überzeugende Darstellung in diesen Urteilen Bezug nehmen kann. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger einen ernsthaften und dauerhaften Glaubenswechsel zum Christentum vollzogen hat, der auf einem religiösen Einstellungswandel sowie innerer Überzeugung beruht und seine religiöse Identität prägt. Der Kläger hat glaubhaft erläutert, dass er schon in seiner Kindheit eine Distanz zum Islam entwickelt hat, weil er mit Gewalt zum Beten gezwungen wurde. Seine kritische Haltung hat sich nach seiner überzeugenden Schilderung fortgesetzt, als ihm die Differenz zwischen den öffentlich verbreiteten Parolen und dem tatsächlichen Handeln islamischer Staaten auseinandergesetzt hat. So hat der Kläger eindrucksvoll beschrieben, wie ihm die Parole „Alle Muslime sind Brüder“ bei den Diskriminierungen, die er im Lebensalltag des islamischen Staates Iran und bei den Misshandlungen im Sammellager vor seiner Abschiebung hinnehmen musste, aufgebracht hat. Angesichts dieser Lebenserfahrungen und Grundeinstellungen ist es plausibel, dass der Kläger aufgeschlossen gegenüber alternativen Glaubensvorstellungen war und sich neugierig den christlichen Schriften zugewandt hat, die ein Geistlicher in der Flüchtlingsunterkunft verteilt hat. Gerade unter Berücksichtigung der das Leben des Klägers prägenden Demütigungen lässt sich nachvollziehen, dass den Kläger die Bibelstelle über die Fußwaschung besonders beeindruckt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, was diese Geschichte für ihn bedeutet. Auch die Intensivierung der Verbindung zur christlichen Religion, insbesondere der einschneidende Kontakt zum Gemeindepädagogen im späteren Wohnort des Klägers L., hat der Kläger in jeder Hinsicht glaubhaft dargelegt. Für eine gefestigte innere Überzeugung spricht, dass der Kläger auf Befragen die für sein Leben wichtigsten christlichen Grundsätze spontan und unter Angabe bestimmter Lebensepisoden überzeugend beschreiben konnte. Glaubhaft hat der Kläger erläutert, wie der christliche Glaube seine Persönlichkeit verändert hat. Ferner spricht für eine feste Überzeugung, dass der Kläger seinen Glauben trotz Anfeindungen von Muslimen in seiner Umgebung nicht verborgen gehalten hat. Das Gericht teilt die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausgeführten Bedenken an der inneren Zuwendung des Klägers zum Christentum nicht. Dass dem Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt theologische Fragen, etwa zu unterschiedlichen Glaubensrichtungen oder zur Unterscheidung zwischen dem Alten und Neuen Testament nicht geläufig waren, ist anhand der kurzen Zeit, in der sich der Kläger mit der christlichen Religion beschäftigen konnte, und der Sprachbarrieren plausibel zu erklären. Das Fehlen oder Vorhandensein solcher Kenntnisse steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der inneren Einstellung und Prägung der eigenen religiösen Persönlichkeit. Im Übrigen kam die Beschäftigung des Klägers mit der Bibel bereits bei der Anhörung deutlich zum Ausdruck, indem der Kläger ein Beispiel für die nach christlicher Auffassung durch Jesus bewirkten Wunder genannt hat. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage war, das „Vaterunser“ aufzusagen, weil er es seinerzeit nur auf Deutsch mitbekommen hatte. Die Darstellung der Motive zum Glaubensübertritt kann auch nicht als „einsilbig“ bezeichnet werden. Die vom Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt genannten Gründe – Gleichbehandlung der Menschen, Güte, Hilfsbereitschaft, keine Rachsucht, Verzeihen der Fehler, Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit – sind als solche tragende christliche Werte oder lassen sich jedenfalls ohne weiteres den tragenden christlichen Werten wie etwa Nächstenliebe, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit zuordnen. Es entspricht nicht dem Gebot eines fairen Verfahrens, dem Kläger in diesem Zusammenhang Einsilbigkeit vorzuwerfen, wenn ihm nicht einmal durch eine Nachfrage die Chance gegeben wird, die Antwort zu präzisieren und näher zu erläutern. Der Umstand, dass der Kläger erst zum Abschluss der Anhörung und nur auf Nachfrage von seiner beabsichtigten Konversion berichtet hat, spricht – entgegen der Einschätzung des Bundesamts – nicht für die Annahme, der Kläger habe keinen ernsthaften Glaubenswechsel vollzogen. Naheliegender ist vielmehr das Gegenteil. Wenn der Kläger mit dem kirchlichen Engagement nur die Absicht gehabt hätte, seine Chancen für das Asylverfahren zu verbessern, hätte er den Glaubenswechsel bei der Anhörung gerade hervorgehoben und von sich aus davon berichtet. Bei der Anhörung war ihm offensichtlich der Zusammenhang zwischen dem Glaubenswechsel und einem damit zu begründenden Aufenthaltsrecht nicht bewusst. Die weiteren Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid sind so allgemein, dass sie nicht geeignet sind, die individuelle Beurteilung im Fall des Klägers in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen auch kein Grund für die in dem Bescheid zum Ausdruck kommende generelle Skepsis, bei Flüchtlingen aus Afghanistan einen ernsthaften und überzeugten Glaubenswechsel annehmen zu können. Das gilt zunächst für die Erwägung des Bundesamts, dass die Konversion zum Christentum insbesondere unter afghanischen Asylbewerbern als Erfolg versprechende Möglichkeit angesehen werde, einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten und somit „inzwischen in fast allen Asylverfahren von Afghanen eine solche Hinwendung oder gar Konversion vorgetragen“ werde. Zunächst kann keine Rede davon sein, dass in fast allen Asylverfahren afghanische Asylbewerber einen Glaubenswechsel als Asylgrund angeben. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich um einen Bruchteil handelt. Im Übrigen muss der Umstand, dass besonders viele Flüchtlinge aus Afghanistan eine Konversion vortragen, nicht zwingend auf Opportunitätsgründen beruhen, sondern kann auch dadurch begründet sein, dass viele Flüchtlinge angesichts der religiös begründeten Gewalttaten in ihrem Herkunftsland nach einer Glaubensalternative suchen. Auch die Ausführungen des Bundesamts zur Tätigkeit von Freikirchen in Asylbewerberunterkünften sind nicht geeignet, Asylbewerbern aus Afghanistan generell die Ernsthaftigkeit ihres Glaubenswechsels abzusprechen. Dass Asylbewerber bei Kontakten zu kirchlichen Organisationen soziale Nähe und Integration finden, lässt keineswegs darauf schließen, die Hinwendung zum neuen Glauben erfolge aus Opportunitätsgründen. Auch insoweit gilt eher das Gegenteil: Wer Nähe und Geborgenheit vermittelt, kann auch die darauf beruhende Grundeinstellung glaubhaft darstellen. Bei den meisten Menschen wird die religiöse Prägung eher durch Beziehungen zu Menschen vermittelt, die die jeweilige Religion nahebringen, als etwa durch die (theoretische) Beschäftigung mit religiösen Schriften. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Kläger praktisch keine Möglichkeit, seinen christlichen Glauben zu vertiefen und zu praktizieren. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sein christlicher Glaube in seiner Umgebung bekannt würde. Wie sich bereits aus seinem bisherigen Verhalten zeigt, wird der Kläger seinen Glauben trotz Anfeindungen nicht verleugnen. In Afghanistan wäre er deshalb Repressionen und Verfolgungen ausgesetzt. Aufgrund des glaubhaften und auf innerer Überzeugung beruhenden Religionswechsels ist die erst nach der Flucht entstandene Gefährdungslage nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) und für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AsylG) nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 09.03.2017 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen – insbesondere zur Konversion zum Christentum – vertieft. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise: nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise: über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf angefochtene Entscheidung. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.