Urteil
4 A 69/11
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0327.4A69.11.0A
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Leitsätze
Die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt keine vollumfängliche materielle Identität des Wissenssachgebiets voraus.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt keine vollumfängliche materielle Identität des Wissenssachgebiets voraus.(Rn.23) Die Klage ist zulässig und begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung im Wege des Bankdarlehens gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18 c BAföG zu, weil das Studium der Rehabilitationspsychologie an der Fachhochschule C-Stadt/S. im vorliegenden Fall die von der Klägerin abgeschlossene Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin fachlich in derselben Richtung weiterführt. Anspruchsgrundlage für die Förderung des Studiums der Rehabilitationspsychologie ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Die Förderung erfolgt dabei als verzinsliches Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18 c BAföG. Der Förderungsanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist nicht bereits durch die geförderte Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erloschen, denn diese stellte keine „weitere Ausbildung“ in diesem Sinne dar, sondern fällt noch in den Bewilligungszeitraum einer ersten berufsbildenden Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Zwar hat die Klägerin für die Ausbildung zur Sozialassistentin tatsächlich drei Jahre gebraucht; insoweit hat sie aber auch vorgetragen und durch ein Schreiben des Schulleiters und der Fachbereichsleiterin Sozialassistenten vom 09.01.2006 auch zur Überzeugung des Gerichts genügend belegt, dass die Verlängerung der Ausbildungsdauer krankheitsbedingt, mithin unverschuldet erfolgte. Da die Dauer der Ausbildung sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen richtet, die hier eine zweijährige Ausbildung vorsehen und Verlängerungen jeweils im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. Ziffer 7.1.4 BAföGÄndVwV 2001), sind die Gründe, die zu der Verlängerung geführt haben, beachtlich und im Einzelfall zu würdigen. Da die Klägerin insofern unwidersprochen krankheitsbedingt an dem zeitgerechten Abschluss der Ausbildung gehindert war, ist ihr dies nicht anzulasten und für die anzurechnende Ausbildungsdauer auf die vorgesehene Dauer von zwei Jahren abzustellen. Hatte die Klägerin mithin den Förderungszeitraum des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG von drei Schuljahren mit der Ausbildung zur Sozialassistentin noch nicht ausgeschöpft, war auch die weitere Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin noch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderfähig, so dass hierfür der grundsätzliche Förderanspruch der Klägerin für eine weitere Ausbildung aus § 7 Abs. 2 BAföG noch nicht erschöpft war. Dieser Förderanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach der Konzeption des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG in der Regel nur zwei berufsqualifizierende Ausbildungen gefördert werden sollen und die Klägerin sowohl nach der Ausbildung zur Sozialassistentin als auch nach der zur Heilerzieherin eine berufliche Qualifikation mit Berechtigung, einen entsprechenden Titel zu führen erlangt hatte. Zwar sieht die gesetzliche Konzeption des § 7 BAföG grundsätzlich keine Förderung einer dritten Ausbildung vor. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18.07.1989, Az. 5 C 28/85; juris) hat hierzu entschieden: „§ 7 Abs. 2 BAföG ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 = FamRZ 1988, 1105 = NVwZ 1989, 368 ) klargestellt hat, so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat. Eingeschränkt wird dies allerdings insoweit, als im Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderungsfähig angesehen werden können. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluss zweier Berufsfachschulausbildungen ausgeschöpft hat.“ Ausnahmsweise kommt die Förderung einer dritten Ausbildung aber dann in Betracht, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung unabdingbare Voraussetzung der zweiten entsprechenden Ausbildung war (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 7, Rdnr. 37; VG München, Urteil vom 28.02.2002, Az. M 15 K 00.2999; juris). Dann bleibt der erste berufsqualifizierende Abschluss für den Abschluss der zweiten Ausbildung außer Betracht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 7 BAföG. Der Gesetzgeber wollte den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung in der für den Auszubildenden günstigen Förderungsart je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BAföG auf eine berufsbildende Erstausbildung von zumindest drei Schul- oder Studienjahren beschränken. Jede weitere Ausbildung, sei es als unselbständige, ergänzende Ausbildung oder als selbständige, echte Zweitausbildung wird von der Grundförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst und jedenfalls in den Fällen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur durch die Gewährung eines Bankdarlehens nach § 18 c BAföG gefördert. Förderungsfähig nach § 7 Abs. 1 BAföG soll also die (zumindest drei Jahre dauernde) berufsbildende Erstausbildung sein. Gesetzestechnisch versucht der Gesetzgeber dies dadurch zu erreichen, dass er den Anspruch auf die Grundförderung mit Erlangung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nach zumindest drei Schul- oder Studienjahren erlöschen lässt. Denn in der Regel erfordert eine Erstausbildung auch nur einen berufsqualifizierenden Abschluss. Diese Regelungstechnik führt zu einem der Absicht des Gesetzgebers widersprechenden Ergebnis, wenn im Rahmen der Erstausbildung aufgrund der für diesen einen Ausbildungsgang geltenden besonderen Studien- und Prüfungsbestimmungen formal mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht werden müssen um das Ausbildungsziel zu erreichen. Denn in diesem Fall ist die eine Erstausbildung mit der Erlangung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nicht beendet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber solche atypischen Fälle von Erstausbildungen bewusst von der Grundförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausschließen wollte. Aus diesem Grunde ist bei solchen Fallgestaltungen nur der letzte Abschluss förderungsrechtlich als berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG zu sehen (VG München, Urteil vom 28.02.2002, Az. M 15 K 00.2999; juris). So liegt es hier, denn Aufnahmevoraussetzung für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin am Staatlichen Berufsbildungszentrum Weimar ist eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Heilerziehungspflege förderlichen Beruf wie dem der Sozialassistentin. Ist danach die Förderungsmöglichkeit des § 7 Abs. 2 BAföG noch nicht erschöpft, so erfüllt das Studium der Rehabilitationspsychologie an der Fachhochschule C-Stadt/S. zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Der Zugang zu diesem Studium (Fachhochschulreife) ist ihr erst im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin eröffnet worden. Das Studium der Rehabilitationspsychologie (Bachelor) ist eine in sich selbständige Ausbildung und sie führt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls im vorliegenden Fall fachlich in derselben Richtung weiter wie die von der Klägerin zuvor abgeschlossene Ausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.1.1992, Az. 5 C 69/88; juris) ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG als Ausnahmetatbestand grundsätzlich eng auszulegen. Die weitere Ausbildung führt die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem/r Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten vermittelt. Um diesen Voraussetzungen zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Sachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes. Dabei kann es allerdings genügen, wenn die Identität zwischen erster und weiterer Ausbildung den jeweils prägenden Teil der Ausbildung betrifft. Prägend für eine Ausbildung sind die Wissenssachgebiete, die die Ausbildung charakterisieren, ihre Identität ausmachen, ihr „Gesicht“ bestimmen. Bei Ausbildungen, die mehrere Ausbildungsteile zu einem Studiengang integrieren, liegt das Prägende gerade in der Integration verschiedener Ausbildungen zu einer neuen Ausbildung eigener Art. Diese Eigenart integrierter Studiengänge verbietet es, sie unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wieder in verschiedene (Teil-)Ausbildungen aufzuspalten. Deshalb genügt es etwa nicht, wenn nur in einem der Fachbereiche weiter ausgebildet wird (VG Ansbach, Urteil vom 22.12.2011, Az. AN 2 K 10.02515; juris). Zu berücksichtigen ist aber zur Überzeugung des Gerichts, dass diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund einer zumindest teilweise als Zuschuss erfolgenden Förderung auch einer dritten Ausbildung erging. Die Voraussetzungen einer weiteren Förderung sind notwendig enger zu fassen, wenn diese zumindest teilweise als verlorener Zuschuss gewährt wird, als wenn die Förderung letztlich ein voll verzinsliches Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Diese Form der Förderung wurde zur Steigerung der Verteilungsgerechtigkeit mit dem 18. BAföGÄndG vom 17.07.1996 eingeführt und löste für Auszubildende, die die Förderungshöchstdauer überschreiten (mit Ausnahmen) und solche, die eine weitere Ausbildung anstreben, nachdem sie bereits eine Berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hatten die bis dato auch hierfür geltende vorteilhaftere Finanzierung ab. Diese Form der Förderung wurde zur Steigerung der Verteilungsgerechtigkeit mit dem 18. BAföGÄndG vom 17.07.1996 eingeführt und löste für Auszubildende, die die Förderungshöchstdauer überschreiten (mit Ausnahmen) und solche, die eine weitere Ausbildung anstreben, nachdem sie bereits eine Berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hatten die bis dato auch hierfür geltende vorteilhaftere Finanzierung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem den mehrfachen Wechsel des Studienfaches betreffenden Fall, der in den Grundzügen aber mit dem vorliegenden vergleichbar ist, ausgeführt (Urteil vom 30.06.2011, Az. 5 C 13/10; juris): „Die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 18. BAföGÄndG - vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) eingeführte Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens für bestimmte vom gesetzgeberischen Leitbild abweichende Ausbildungsverläufe dient dem Abbau unangemessener Begünstigungen, um mittels des dadurch geschaffenen finanziellen Spielraums eine größere Verteilungsgerechtigkeit in der Studienfinanzierung zu verwirklichen und sicherzustellen (vgl. BTDrucks 13/4246 S. 1 und 12 sowie BTDrucks 13/5116 S. 13). Daneben soll die Aussicht auf eine erhöhte Eigenbeteiligung disziplinierend auf die Auszubildenden wirken und gewährleisten, dass diese sich möglichst frühzeitig über die Anforderungen der jeweiligen Ausbildung und Berufsausübung informieren und auf einen geeigneten Studiengang festlegen (vgl. BTDrucks 15/3655 S. 10). Diesem gesetzgeberischen Anliegen trägt in dem erforderlichen Maße nur die Auslegung Rechnung, dass der Begriff der vorangegangenen Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge erfasst. Gesetzgeberisches Leitbild der Förderung von Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist der Auszubildende, der sich für eine Fachrichtung oder Ausbildung entscheidet und diese innerhalb der Förderungshöchstdauer absolviert. Er soll durch die gewährten Leistungen grundsätzlich so gestellt werden wie Auszubildende, denen sparsame und verantwortungsvolle Eltern, die selbst über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung (vgl. § 1 BAföG) ermöglichen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 1 Rn. 16). Dementsprechend wird Auszubildenden, die ihr Erststudium an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen innerhalb der Förderungshöchstgrenze (sowie die Teilnahme an damit zusammenhängenden Praktika innerhalb dieser Zeit) durchführen und erfolgreich beenden, im Normalfall gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BAföG Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Auch hiervon abweichende Ausbildungsverläufe können zwar grundsätzlich förderungswürdig und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen - wie z.B. hier nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG - förderungsfähig sein. Der gesetzgeberischen Konzeption, die nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden Förderungsmittel sparsam zu verwenden und möglichst gerecht zu verteilen, entspricht es aber, Auszubildenden mit einem atypischen Ausbildungsverlauf die Kosten ihres Studiums durch Wechsel in die Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens in dem Umfang aufzuerlegen, als sie jenseits der notwendigen Zeit für eine Erstausbildung studieren. Denn sie nehmen die aus Steuermitteln für eine Ausbildung im Tertiärbereich bereitgestellten Förderungsmittel im Vergleich zu den Auszubildenden, die ihre Ausbildung entsprechend der gesetzgeberischen Vorstellung innerhalb der Förderungshöchstdauer absolvieren, zeitlich länger und deshalb regelmäßig auch in größerem finanziellem Umfang in Anspruch.“ Das Gericht geht unter Einbeziehung dieser Aussagen davon aus, dass zwar mit der Einführung der Förderungsart des Bankdarlehens nach § 18 c BAföG nicht auf die Einhaltung der weiterhin erforderlichen grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG verzichtet werden soll oder diese bewusst weit auszulegen sind. Jedoch dürfte auch die Anlegung eines ähnlich strengen Maßstabes an die „fachliche Weiterführung“ der Erstausbildung durch die Zweitausbildung, wie sie in dem Urteil des BVerwG vom Urteil vom 18.07.1989 (Az. 5 C 28/85; juris) noch zum Ausdruck kommt, nicht mehr geboten sein. Dies dürfte auch der vom Gesetzgeber verfolgten Intention für die Förderung einer weiteren Ausbildung in derselben fachlichen Richtung entsprechen. Denn nach der BT-Drucksache 9/603 (Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Drucksache 9/410, vom 23.06.1981; S.18 f.) soll durch die Einschränkung der weiteren Förderung auf eine solche, die fachlich weiterführt, der dem Gesetz zugrundeliegende Gedanke, dass nur eine zielstrebig durchgeführte Ausbildung förderungswürdig ist, wieder stärker zum Ausdruck gebracht werden. Der Auszubildende sei gehalten, von den Früchten (Fach-/Hochschulreife) der ersten Ausbildung unverzüglich Gebrauch zu machen, wenn er für die weitere Ausbildung Förderungsleistungen erhalten will. Nicht mehr gefördert werden sollen alle ergänzenden Ausbildungen, die nicht in derselben fachlichen Richtung weiterführen oder das Weiterstudium von Fachhochschulabsolventen in beliebigen Studienrichtungen an wissenschaftlichen Hochschulen, wenn die Berechtigung zu diesem Studium erst mit dem Abschluss des Fachhochschulstudiums erworben wurde. Eine sehr enge Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals des „fachlichen Weiterführens“ scheint unter Einbeziehung dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der hier unstreitigen Darlehensfinanzierung nicht geboten. Entsprechend ist auch der Kommentierung zu entnehmen, dass die Verwaltungspraxis teilweise weniger strenge Maßstäbe anlegt und auch die Hinweise der BAföGÄndVwV 2001, Ziffer 7.2.1 f. lassen einigen Einschätzungsspielraum zu. Deren Ziffer 7.2.16 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG führt aus: „Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z. B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung a) auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich; b) auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet.“ Das spricht für eine weitere Auslegung als der Beklagte sie vornimmt. Denn es genügt danach die Fortsetzung und Vertiefung auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet, d.h. dass eine „materielle Identität des Wissenssachgebiets“ gerade nicht vollumfänglich notwendig ist. In Anlegung dieser Maßstäbe geht das Gericht von einer hinreichenden Übereinstimmung der Ausbildungsinhalte aus, so dass eine fachlich in derselben Richtung weiterführende Ausbildung vorliegt. Das Gericht hat dieser Einschätzung eine Auswertung des Info-Flyers des Staatlichen Berufsbildungszentrums Weimar zur Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Rehabilitationspsychologie am Fachbereich Angewandte Humanwissenschaften der Fachhochschule C-Stadt-Stendal (FH) vom 20.05.2009 sowie das Modulhandbuch „B.Sc. Rehabilitationspsychologie“, Stand 26.01.2011 zu Grunde gelegt. Ergänzend wurden die Informationen zu Ausbildungsinhalten und Berufsbildern für Heilerziehungspfleger und Rehabilitationspsychologen der Arbeitsagentur (http://berufenet.arbeitsagentur.de) herangezogen. In Auswertung dieser Unterlagen ist festzustellen, dass nicht alle Elemente der Heilerziehungspfleger-Ausbildung in dem Studium der Rehabilitationspsychologie fortgeführt werden. Es finden sich jedoch insbesondere in den Modulen 1-11 zahlreiche Querschnittsthemen, die einen unmittelbaren Bezug zu den Lehrinhalten der Heilerziehungspfleger-Ausbildung habe. So spiegeln sich nach Auffassung des Gerichts die Berufs-, Rechts- und Staatskunde sowie Fremdsprachenunterricht (Englisch), Anatomie/Physiologie, Arzneimittellehre, Berufsethische Grundfragen, Informatik, Neurologie, Pädagogik mit Heilerziehungslehre, Pflege von Behinderten, Praxis- und Methodenlehre, Psychiatrie, Psychologie und Spezielle Pathologie in den Studien-Modulen 1-11, die sich im Wesentlichen mit den Grundlagen der Psychologie, Diagnostik und des Umgangs mit dem Gesundheitssystems und den Patienten im System befassen. Dass dagegen Musikerziehung, Kinder- und Jugendliteratur oder Hauswirtschaft keinen weiteren ausdrücklichen Anknüpfungspunkt bietet, schadet zur Überzeugung des Gerichts nicht. Eine quantitative Betrachtung der übereinstimmenden Fächer kommt hier aufgrund der Querschnittsinhalte der Studienmodule nicht in Betracht. Dass die Heilerziehungspfleger-Ausbildung keine vertieften Kenntnisse der später zu studierenden Fächer vermittelt, sondern notwendig nur einen oberflächlichen Eindruck der ausgeführten Inhalte vermittelt, schadet ebenfalls nicht. Denn das Studium dient gerade der Vertiefung der bereits erlangten Kenntnisse und verlangt nicht, dass bereits solche Kenntnisse vorliegen. Aufgrund der Beschreibungen der Lehrinhalte im Modulhandbuch ist das Gericht überzeugt, dass der Klägerin die im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten theoretischen wie auch praktischen Kenntnisse in vielen Fächern der Pflegerausbildung im Studium im vollen Umfang zu Gute kommen. Nach alledem führt das Studium der Rehabilitationspsychologie die von der Klägerin abgeschlossene Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin Fachlich in derselben Richtung fort, so dass ihr darlehensweise Ausbildungsförderung hierfür zu bewilligen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem BAföG für ein Studium der Rehabilitationspsychologie (BA) an der Fachhochschule. Die Klägerin absolvierte im Zeitraum 01. August 2004 bis 18. Juli 2007 eine Ausbildung zur Sozialassistentin an einer Höheren Berufsfachschule. Für die eigentlich auf zwei Jahre angelegte Ausbildung benötigte die Klägerin drei Jahre, da sei ein Schuljahr krankheitsbedingt fehlte und dieses nachholen musste. Im Zeitraum 30. August 2007 bis 22. Juni 2010 schloss sie eine weitere dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin an einer Fachschule ab. Unter dem 08.10.2010 beantragte sie die weitere Förderung nach dem BAföG für das Studium der Rehabilitationspsychologie, die der Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2010 ablehnte. Der Förderrahmen sei durch die beiden abgeschlossenen Ausbildungen erschöpft. Aber auch eine zu Gunsten der Klägerin gleichwohl vorgenommene Prüfung einer Fördermöglichkeit nach § 7 Abs. 2 BAföG habe zu keinem anderen Ergebnis geführt, insbesondere führe das Studium der Rehabilitationspsychologie nicht in derselben Richtung fachlich weiter wie die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, die Ausbildungen zur Sozialassistentin und Heilerziehungspflegerin seien als eine Ausbildung zu betrachten, da sie sich gegenseitig bedingten. Erst durch die Ausbildung zur Sozialassistentin sei ihr diejenige zur Heilerziehungspflegerin möglich gewesen, die wiederum ihr erst den Zugang zur Fachhochschule ermöglicht habe. Der Studiengang Rehabilitationspsychologie stehe in einem weiterführenden fachlichen Bezug zur der Ausbildung als Heilerziehungspflegerin, wie sich aus einer entsprechenden Bescheinigung des Dekans des Fachbereichs Angewandte Humanwissenschaften ergebe. Andere Kommilitonen mit dem Abschluss als Heilerziehungspfleger würden ebenfalls gefördert. Mit Bescheid vom 07.02.2011 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Förderanspruch der Klägerin sei durch die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erschöpft. Da sie die Erstausbildung in drei statt der eigentlich notwendigen zwei Schuljahre absolviert habe, sei ihr Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG damit ausgeschöpft gewesen. Schon die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin sei daher nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG gefördert worden, mithin die „einzige weitere Ausbildung“ gleichsam verbraucht. Am 06.03.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen vertieft. Sie habe die Ausbildung zur Sozialassistentin zwar in drei Jahren abgeschlossen, eigentlich aber nur zwei Jahre gebraucht, da eine Unterbrechung von fast einem Jahr wegen Krankheit nicht als Ausbildungszeit zu werten sei. Sie habe im Dezember 2005 beantragt, die Ausbildung unterbrechen zu können und das zweite Ausbildungsjahr nach Genesung wiederholt. Sie habe daher den Förderzeitraum des § 7 Abs. 1 BAföG mit dieser Ausbildung tatsächlich noch nicht ausgeschöpft, sondern erst mit der Ausbildung zu Heilerziehungspflegerin. Im Zusammenhang mit dieser Ausbildung führe das Studium der Rehabilitationspsychologie in derselben Richtung fachlich weiter und der Zugang zu diesem Studium sei ihr im Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung eröffnet worden, so dass das Studium förderfähig nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.02.2011 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Förderzeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein und das Vorbringen des Landesverwaltungsamtes aus dem Vorverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.