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Urteil

4 A 150/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1221.4A150.11.0A
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Leitsätze
1. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulast entfällt, wenn das im Hinblick auf ihre Übernahme genehmigte Vorhaben nachträglich infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch ohne die Baulast rechtmäßig geworden wäre.(Rn.24) 2. Entfällt durch eine Gesetzesänderung die Stellplatzpflicht, so entfällt auch das öffentliche Interesse an einer Baulast zur Sicherung von Stellplätzen. (Rn.26) 3. Eine nach Wegfall der Stellplatzpflicht neu begründete satzungsrechtliche Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen bei der Errichtung baulicher Anlagen begründet keine neue Stellplatzpflicht für bereits bestehende Anlagen.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulast entfällt, wenn das im Hinblick auf ihre Übernahme genehmigte Vorhaben nachträglich infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch ohne die Baulast rechtmäßig geworden wäre.(Rn.24) 2. Entfällt durch eine Gesetzesänderung die Stellplatzpflicht, so entfällt auch das öffentliche Interesse an einer Baulast zur Sicherung von Stellplätzen. (Rn.26) 3. Eine nach Wegfall der Stellplatzpflicht neu begründete satzungsrechtliche Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen bei der Errichtung baulicher Anlagen begründet keine neue Stellplatzpflicht für bereits bestehende Anlagen.(Rn.27) Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 02.05.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf den Verzicht auf die in das Baulastenverzeichnis von A-Stadt im Baulastenblatt Nr. 6 Seite 1 eingetragene Baulast für zwei Stellplätze einschließlich Zufahrt vom 03.03.2003 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sind erfüllt. Danach ist von der nach Satz 1 dieser Vorschrift zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Verzicht auf die Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulast entfällt, wenn das im Hinblick auf ihre Übernahme genehmigte Vorhaben nachträglich infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch ohne die Baulast rechtmäßig geworden wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.10.2002 – 8 S 1560/02 -, BauR 2003, 1554). Einer Sicherung bedarf es nicht mehr, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen entfallen sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 10.10.1996 – 7 A 4185/95 -, juris). Eine Löschung der Baulast ist allerdings nur zulässig, wenn durch die Löschung keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen werden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 10.10.1996 – 7 A 4185/95 -, juris). Unter diesen Voraussetzungen ist das öffentliche Interesse an der Baulast mit der Eintragung der Abstandsflächenbaulast in das Baulastenverzeichnis von A-Stadt am 23.09.2011 entfallen. Mit der streitgegenständlichen Baulast für zwei Stellplätze war zugleich gesichert, dass die auf dem Grundstück des Klägers liegenden Abstandsflächen nicht überbaut werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA). Bereits bei Erteilung der Baugenehmigung wurde nur deshalb auf eine Abstandsflächenbaulast verzichtet, weil die Einhaltung der Abstandsflächen durch die Stellplatzbaulast gesichert war. Aufgrund der nunmehr eingetragenen Abstandsflächenbaulast vom 23.09.2011 ist die Stellplatzbaulast nicht mehr zur Sicherung der Abstandsflächen erforderlich. Zur Sicherung reicht die nunmehr eingetragene Abstandsflächenbaulast aus. Die Stellplatzbaulast ist auch nicht zur Sicherung eines Stellplatzgebots erforderlich. Die Baulast diente zwar ursprünglich der Sicherung der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblichen Fassung bestehenden Stellplatzpflicht. Die Stellplatzpflicht ist jedoch am 01.03.2004 mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelungen zur Stellplatzpflicht durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz vom 16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158) entfallen. Nach der Neuregelung konnte die Herstellung von Stellplätzen nur noch verlangt werden, soweit dies durch Satzung bestimmt war. Eine nachträgliche Gesetzesänderung, nach der für das betreffende Bauvorhaben die Ausweisung von Stellplätzen nicht mehr vorgesehen ist, führt dazu, dass die Stellplatzpflicht entfällt, auch wenn das Bauvorhaben bereits verwirklicht ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 12.07.1996 – 2 B 5.94 -, juris [Rdnr. 15]). Da die damalige Gemeinde A-Stadt keine Stellplatzsatzung erlassen hat, bestand für das Grundstück der Beigeladenen ab dem 01.03.2004 keine Stellplatzpflicht mehr. Eine Stellplatzpflicht ist für das Grundstück der Beigeladenen auch nicht durch die am 27.02.2010 in Kraft getretene Erstreckungssatzung der Stadt Blankenburg vom 25.02.2010, mit der die Stellplatzsatzung der Stadt Blankenburg vom 10.03.2004 auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde A-Stadt erstreckt wurde, wieder begründet worden. Nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA Stellplatze einzurichten. Einen entsprechenden Stellplatznachweis verlangt § 2 Abs. 6 der Stellplatzsatzung auch für Änderungen oder Nutzungsänderungen, soweit dadurch ein Mehrbedarf entsteht. Bereits nach dem Wortlaut der Satzung wird für bereits bestehende bauliche Anlagen keine Ausweisung von Stellplätzen verlangt. Denn als Errichtung einer Anlage ist die Herstellung zu verstehen (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 48 Rdnr. 4). Aus § 86 Abs. 1 BauO LSA ergibt sich, dass die Pflicht zur Anpassung an höhere bauordnungsrechtliche Anforderungen nicht der Regelfall ist, sondern im Einzelfall angeordnet werden muss. Eine entsprechende Anordnung findet sich in der Satzung nicht. Ein Fortbestehen des öffentlichen Interesses am Bestand der Baulast kann auch nicht vor dem Hintergrund angenommen werden, dass – wie die Beigeladene meint - die öffentliche Verkehrsfläche keine Parkmöglichkeiten biete. Erlässt die Gemeinde keine örtliche Bauvorschrift über notwendige Stellplätze, so fordert sie keine Stellplätze (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a. a. O.). Die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 1 BauO LSA bzw. des § 53 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA in der vom 01.03.2004 bis zum 14.03.2006 geltenden Fassung sieht eine Stellplatzpflicht nur vor, „soweit“ dies durch Satzung bestimmt ist. Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, besteht auch keine Stellplatzpflicht. Die Stellplatzbaulast ist auch nicht erforderlich, um die Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen zu sichern. Die Baulast betrifft zwar nicht nur die beiden Stellplätze, sondern auch die Zufahrt („2 Stellplätze einschließlich Zufahrt“). Sie diente jedoch allein der Sicherung der im Zeitpunkt der Eintragung gesetzlich vorgeschriebenen Stellplätze, die ohne eine Zufahrt nicht nutzbar gewesen wären. Die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen ist ohne weiteres auch ohne die streitgegenständliche Stellplatzbaulast gesichert, da das Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Hierfür ist die Stellplatzbaulast nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt vom Beklagten den Verzicht auf eine Baulast. Im Jahr 2002 verkaufte Herr U. W. eine Teilfläche eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks an die Beigeladene. Der verkaufte Grundstücksteil sind die heutigen Flurstücke 133, 134, 135 der Flur 1 in der Gemarkung A-Stadt; das heutige Flurstück 136 ist zunächst im Eigentum von Herrn W. verblieben. Am 30.12.2002 beantragte die Beigeladene beim damaligen Landkreis B-Stadt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau einer Scheune zu einem Wohnhaus auf dem von ihr erworbenen Teilgrundstück im Bereich des heutigen Flurstücks 133. Die Scheune liegt unmittelbar an der Grenze zum verbliebenen Nachbargrundstück. In dem Bauantrag war als Stellplatzbedarf „2“ angegeben. Im Bauantrag hieß es, dass die Stellplätze auf einem anderen Grundstück ausgewiesen würden und öffentlich gesichert seien. Auf eine entsprechende Verpflichtungserklärung von Herrn W. wurde unter dem 03.03.2003 eine Baulast für 2 Stellplätze einschließlich Zufahrt für sein Grundstück zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen in das Baulastverzeichnis von A-Stadt eingetragen. In der Verpflichtungserklärung heißt es, dass bedingt durch die Baulast auf eine Grenzabstandsflächenbaulast verzichtet werde. Unter dem 19.05.2003 erteilte der damalige Landkreis B-Stadt dem Beigeladenen die Baugenehmigung. Im Gebiet der damaligen Gemeinde A-Stadt bestand keine Stellplatzsatzung. Der Kläger erwarb das Flurstück 136 und beantragte unter dem 26.03.2009 beim Beklagten den Verzicht auf die Baulast. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.05.2009 den Antrag mit der Begründung ab, dass die Baulast der Sicherung der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen diene. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung gebiete den Bestand der Baulast. Einen Nachweis für einen anderen Standort von Stellplätzen gebe es nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgemäß Widerspruch. Er führte aus, dass es bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an einem öffentlichen Interesse an der Baulast gefehlt habe. Die Beigeladene könne Fahrzeuge ohne weiteres auf ihrem Grundstück abstellen. Am 01.01.2010 wurde die Gemeinde A-Stadt in die Stadt F. eingemeindet. Gemäß § 2 der 1. Erstreckungssatzung der Stadt F. vom 25.02.2010 wurde die Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) vom 10.03.2004 auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde A-Stadt erstreckt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung sind „bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA (Vorhaben)“ Stellplätze nach Maßgabe einer Tabelle zu verlangen, die für Einfamilienhäuser 1 bis 2 Stellplätze je Wohnung vorsieht. § 2 Abs. 6 der Satzung regelt, dass bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen nach Abs. 1 oder Teilen davon Stellplätze (nur) für den Mehrbedarf nachzuweisen sind. Mit Bescheid vom 02.05.2011 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück: Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Baulast lägen nicht vor. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an der Baulast. Sie bilde die Grundlage für den Ausbau der Scheune zu Wohnzwecken und für die damalige Grundstücksteilung. Die Baulast gelte auch für den Rechtsnachfolger. Bei einem Verzicht müsse eine Grenzabstandsflächenbaulast eingetragen werden. Am 01.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Auf eine entsprechende Erklärung des Klägers wurde am 23.09.2011 eine Abstandsflächenbaulast zugunsten des Nachbargrundstücks der Beigeladenen in das Baulastenverzeichnis von A-Stadt eingetragen. Der Kläger trägt zu Klagebegründung vor: Die Scheune auf dem Grundstück der Beigeladenen sei bereits in den 90-er Jahren ausgebaut gewesen. Die durch die Baulast gesicherten Stellplätze seien nicht erforderlich. Die Beigeladene habe inzwischen einen Carport mit 2 Stellplätzen auf ihrem Grundstück errichtet. Der Kläger beantragt sinngemäß, Den Bescheid des Beklagten vom 25.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 02.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf die in das Baulastenverzeichnis von A-Stadt im Baulastenblatt Nr. 6 Seite 1 eingetragene Baulast für zwei Stellplätze einschließlich Zufahrt vom 03.03.2003 (Az.: 2003-40116) zu verzichten. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Er erwidert: Bei einem Verzicht auf die Stellplatzbaulast würde gegen zwingende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Baulast die Existenz der gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 BauO LSA i. V. m. der Stellplatzsatzung der Stadt F. notwendigen Stellplätze sichere. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass zwischen der Neuregelung der Bauordnung zum 01.03.2004, mit der die Stellplatzpflicht auf die Fälle einer entsprechenden Satzungsregelung beschränkt wurde, und dem 26.02.2010, dem Tag vor dem In-Kraft-Treten der Erstreckungssatzung der Stadt F., kein Stellplatzgebot bestanden habe. Denn in diesem Zeitraum hätte ein Verzicht auf die Baulast zu einem Verstoß gegen das Abstandsflächengebot geführt. Das öffentliche Interesse an der Baulast sei nicht durch den von der Beigeladenen errichteten Carport mit Stellflächen entfallen. Zum einen sei unklar, ob der Carport überhaupt Platz für 2 Stellflächen biete. Zum anderen wäre mit der Löschung der Baulast auch die Nutzbarkeit des Carports nicht mehr gesichert, weil der Carport nur über das Grundstück des Klägers erreichbar sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei an die Verpflichtungserklärung seines Rechtsvorgängers gebunden. Die Baulast diene der Einhaltung des Abstandsflächengebots. Die öffentliche Verkehrsfläche biete keine Parkmöglichkeiten. Nach dem geltenden Satzungsrecht der Stadt Blankenburg seien Stellplätze vorgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.