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Urteil

4 A 228/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1129.4A228.11.0A
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Leitsätze
1. Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Auch für das Ausbildungsförderungsrecht ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls aus der Sicht der das Konto führenden Bank zu prüfen, wer Kontoinhaber sein sollte. (Rn.24) 2. Hat die Großmutter des Auszubildenden ein Sparbuch auf dessen Namen angelegt, wurde sie im Eröffnungsantrag als "abweichender Gläubiger" eingetragen, hat sie das Sparbuch stets in ihrem Besitz behalten, alle Einzahlungen vorgenommen und den Auszubildenden nicht von der Existenz des Sparbuchs informiert, so ist davon auszugehen, dass der Auszubildende nicht Kontoinhaber geworden ist.(Rn.27) 3. Die bloße Absicht, das Sparbuch zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt dem Enkel zukommen zu lassen, schließt den Willen, sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zum Tod vorzubehalten, nicht aus.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Auch für das Ausbildungsförderungsrecht ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls aus der Sicht der das Konto führenden Bank zu prüfen, wer Kontoinhaber sein sollte. (Rn.24) 2. Hat die Großmutter des Auszubildenden ein Sparbuch auf dessen Namen angelegt, wurde sie im Eröffnungsantrag als "abweichender Gläubiger" eingetragen, hat sie das Sparbuch stets in ihrem Besitz behalten, alle Einzahlungen vorgenommen und den Auszubildenden nicht von der Existenz des Sparbuchs informiert, so ist davon auszugehen, dass der Auszubildende nicht Kontoinhaber geworden ist.(Rn.27) 3. Die bloße Absicht, das Sparbuch zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt dem Enkel zukommen zu lassen, schließt den Willen, sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zum Tod vorzubehalten, nicht aus.(Rn.30) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16.08.2011 sind, soweit darin für den Kläger Vermögen angerechnet worden ist, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen den Festsetzungen in den angefochtenen Bescheiden war für den Kläger kein über den Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG hinausgehendes Vermögen anzusetzen. Bei dem Guthaben auf dem Konto Nr. … bei der Sparkasse G., das in den Bescheiden nach dem Kontostand am Tag der Antragstellung - am 28.01.2011 – auf 13.764,49 € angesetzt wurde, handelt es sich nicht um gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzurechnendes Vermögen des Klägers. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG unter anderem alle Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 1). Darunter fallen auch Forderungen gegenüber einer Bank, etwa aus einem Bankkonto oder einem Sparguthaben. Die Frage, wem eine Forderung gegenüber einer Bank als Vermögen zuzuordnen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980). Demnach ist – auch für das Ausbildungsförderungsrecht - unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls durch Auslegung aus der Sicht der das Konto führenden Bank zu prüfen, wer Kontoinhaber sein sollte. Dabei können die Benennung eines Drittbegünstigten, der abweichende Besitz des Sparbuches, auch im übrigen bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen und der Bank sowie weitere Umstände auslegungsrelevante Faktoren sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009 – 11 K 408/08 -, juris; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010 – 12 S 1112/09 -, juris). Unter diesen Voraussetzungen ist das fragliche Guthaben auf dem Sparbuch bei der Sparkasse G. niemals Bestandteil des Vermögens des Klägers geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) Folgendes fest: Das Sparkonto wurde von der Großmutter des Klägers, der Zeugin D., eröffnet. Als Kontoinhaber wurde zwar der Kläger eingetragen. Bereits bei der Kontoeröffnung haben aber die Sparkasse und die Zeugin ausdrücklich vereinbart, dass die Zeugin D. „abweichender Gläubiger“ sein sollte. Zudem hat die Zeugin das Sparbuch stets in ihrem Besitz gehalten und alle Einzahlungen vorgenommen. Der Kläger hat von der Existenz des Sparbuchs nichts gewusst, bis er – nach dem Anschreiben des Beklagten im März 2011 – durch seine Mutter informiert worden ist. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Bankunterlagen, der Schilderung des Klägers und der Aussage der Zeugin D.. Die Zeugin hat erklärt, dass sie das Sparbuch nach der Eröffnung stets in ihrem Besitz gehalten und ihren Enkel nicht informiert hat. Sie hat zwar angegeben, dass das Geld letztlich ihrem Enkel zugute kommen sollte. Gleichzeitig hat sie das Geld jedoch als „ihr eigenes“ betrachtet und hätte nach ihrer Schilderung bei Bedarf auch Rückgriff auf das Konto genommen. Das Gericht hält die Aussage für glaubhaft. Die Zeugin hat den Sachverhalt sicher und stimmig vorgetragen. Sie hat alle Fragen des Gerichts spontan beantwortet. Auch für den Kläger möglicherweise negative Gesichtspunkte, etwa ihre Vorstellung, dass das Geld „ja für die Enkel sein sollte“, hat sie nicht ausgespart. Die Schilderung der Zeugin stimmt zudem in allen wesentlichen Aspekten mit den Angaben des Klägers überein. Den Umstand, dass die Zeugin ihre Tochter, die Mutter des Klägers, von dem Sparbuch informiert haben will, während der Kläger angegeben hat, dass seine Mutter „definitiv auch überrascht“ gewesen sei, lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage aufkommen. Die Unterschiede sind ohne weiteres damit zu erklären, dass die Mutter des Klägers die Geldanlage für ihren Sohn nach so vielen Jahren nicht mehr in Erinnerung hatte. Sie deuten zudem darauf hin, dass die Zeugin ihre Aussage nicht mit dem Kläger abgesprochen hat. Aus den vorliegenden Umständen ergibt sich, dass die Großmutter des Klägers Gläubigerin der Forderungen aus dem Bankverhältnis werden sollte. Hierfür spricht vor allem, dass die Zeugin auf dem Eröffnungsformular ausdrücklich als Gläubigerin vermerkt war. Der Hinweis in dem Widerspruchsbescheid, „nach Rücksprache mit der Sparkasse“ gebe es für eine solche Festlegung seit 1993 keine Grundlage mehr, spricht nicht gegen, sondern für die Gläubigerstellung der Zeugin, da das Konto im Jahr 1988, also vor der angeblichen Rechtsänderung angelegt worden ist. Die Annahme in dem Widerspruchsbescheid, dass der Kontoinhaber auch Gläubiger der Sparanlage ist, trifft zwar zu. Kontoinhaber und Gläubiger ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen aber nicht zwingend derjenige, auf dessen Namen das Konto angelegt worden ist. Wird bei der Kontoeröffnung als Gläubiger ausdrücklich eine andere Person eingetragen, ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass diese Person Kontoinhaberin und Gläubigerin werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser ausdrücklich zwischen der Bank und der Zeugin getroffenen Vereinbarung keine Bedeutung zukommen sollte, zumal es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.01.2005, a. a. O.) gerade auf die Umstände der Vereinbarung mit der Sparkasse, und nicht zwingend auf den eingetragenen Namen des Kontoinhabers ankommt. Zudem hat die Zeugin das Sparbuch für ihren Enkel als nahen Angehörigen angelegt und das Sparbuch nie aus der Hand gegeben. Auch diese Umstände sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typischerweise dafür, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Gegen die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist nicht einzuwenden, dass die Großmutter des Klägers die Absicht hatte, das Sparguthaben bereits vor ihrem Tod - zu einem unbestimmten Zeitpunkt – an den Kläger zu übergeben. Eine solche Absicht schließt den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Willen, das Geld mit Wirkung auf den Todesfall dem Angehörigen zukommen zu lassen, nicht aus. Die vorliegenden Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich die Großmutter des Klägers die Verfügung über das Sparguthaben bis zu ihrem Tod „vorbehalten“ (so die Formulierung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2005, a. a. O.) wollte. Sie hatte demnach allein darüber zu entscheiden, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Sparguthaben dem Kläger zukommen sollte. Dementsprechend hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie das Geld als „ihr eigenes“ betrachtet habe und bei Bedarf einen Rückgriff gehabt hätte. Der Umstand, dass für das Sparkonto ein auf den Namen des Klägers geführter Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wurde, steht der Gläubigerstellung seiner Großmutter nicht entgegen. Die Inanspruchnahme des Freistellungsauftrags durch den Kläger mag steuerrechtlich unzulässig sein. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen richtet sich die Gläubigerstellung aber nicht danach, für welche Person die Kapitalerträge abgeführt werden oder für welche Person eine Freistellung für Kapitalerträge erfolgt. Vielmehr richtet sich - umgekehrt – die Steuerpflicht danach, wer Gläubiger des Sparguthabens ist (vgl. § 44 Abs. 1 EStG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger angesichts der für einen Laien schwer zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne rechtskundige Hilfe zu führen. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung eigenen Vermögens. Der Kläger studiert an der Hochschule Harz Betriebswirtschaft. Für die Zeit von April 2009 bis März 2011 bewilligte ihm der Beklagte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Unter dem 13.01.2011, eingegangen beim Beklagten am 28.01.2011, stellte er einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 2011. In den Formularfeldern „Angaben zu meinem Vermögen“ gab er jeweils nichts an, zum Punkt „Barvermögen und Guthaben“ ein Barvermögen von 150 € und zum Bank- und Sparguthaben einen Betrag von 195,22 €. Am 09.02.2011 legte er einen Auszug seines Girokontos vom 28.01.2011 vor, der einen Kontostand von 508,26 € aufweist. Der Kläger gab ferner an, am fraglichen Tag über einen Barbetrag von 50,00 € verfügt zu haben. Im Februar 2011 erhielt der Beklagte durch einen Datenabgleich die Mittelung, dass für den Kläger bei der Stadtsparkasse G. ein Freistellungsauftrag in Höhe von 251 € besteht. Nachdem ihn der Beklagte zur Klärung aufgefordert hatte, teilte der Kläger mit, dass seine Großmutter, die Zeugin D., ein Sparbuch ohne sein Wissen angelegt habe. Die Zeugin habe auch Vollmacht und alleinige Verfügungsgewalt über das Sparbuch gehabt. Er habe bis zum Anschreiben des Beklagten von der Existenz des Sparbuchs nichts gewusst. Das Sparbuch wies am 28.01.2011 ein Guthaben von 13.764,49 € auf. Mit Bescheid vom 29.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 2011 ab. Dem lag die Anrechnung eines Vermögens von 14.322,75 € zugrunde, wovon der Freibetrag von 5.200 € abgezogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben Widerspruch: Die Zeugin D. habe das Sparbuch angelegt, es stets in Besitz gehabt und auch alle Einzahlungen getätigt. Freistellungsaufträge seien nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht erfolgt. Die Zeugin D. behalte sich auch vor, über das Vermögen zu verfügen und es für sich zu verbrauchen. Der Kläger legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Großmutter vor. Darin heißt es, dass sie, die Großmutter, sich ausdrücklich vorbehalten wollte, über das Vermögen jederzeit frei zu verfügen. Eine grobe Vorstellung sei gewesen, das Geld nach Abschluss und Studium den Enkelkindern als Startkapital zur Verfügung zu stellen. Eine endgültige Entscheidung habe sie aber erst später treffen wollen. Zudem legte der Kläger den Eröffnungsantrag über das Sparbuch vom 06.06.1988 vor. Als Kontoinhaber war der Kläger angegeben. Das Feld „abweichender Gläubiger“ war angekreuzt. Im folgenden Formularfeld waren Name, Geburtsdatum und Adresse der Zeugin D. angegeben. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.08.2011 zurück: Der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, die Forderung zu verwerten. Kontoinhaber sei der Kläger, und nicht seine Großmutter. Gutschriften kämen unabhängig von der Person des Veranlassers dem Kontoinhaber zugute. Es komme auch nicht darauf an, wer das Sparbuch besitze. Die Angabe im Formularfeld, dass die Großmutter abweichende Gläubigerin sei, sei nach Rücksprache mit der Sparkasse unbeachtlich. Diese Festlegung habe seit 1993 keine rechtliche Grundlage mehr, auch nicht für Altfälle und Minderjährige. Von Bedeutung sei auch, dass der Freistellungsauftrag dem Kläger zuzuordnen sei. Der Wille der Großmutter, selbst über das Vermögen zu verfügen, löse keine Rechtsfolgen aus, sondern betreffe lediglich deren persönlichen Wunsch. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, auf das Vermögen zuzugreifen, auch wenn es nicht den Vorstellungen der Großmutter entsprochen hätte. Es sei der Großmutter auch nicht möglich, das Sparbuch ohne Zustimmung des Klägers aufzulösen. Die früheren Bewilligungszeiträume blieben allein deshalb von einer Rückforderung verschont, weil der Kläger seinerzeit keine Kenntnis von dem Vermögen gehabt habe. Am 30.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die schematische Haltung des Beklagten widerspreche der Rechtsprechung. Die Ergebnisse der Rücksprache mit der Sparkasse würden bestritten. Die Auskunft sei auch nicht nachvollziehbar. Die Bank habe mit der Großmutter gerade vereinbart, dass sie, und nicht der Kläger Gläubiger sein sollte. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16.08.2011 aufzuheben, soweit darin für den Kläger Vermögen angerechnet worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum April 2011 bis März 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eigenen Vermögens zu bewilligen. 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Die Großmutter habe das Sparbuch nicht für sich, sondern für den Kläger eingerichtet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der typischerweise davon auszugehen sei, dass sich der Zuwendende die Verfügung über Sparguthaben vorbehalte, wenn er ein Sparbuch auf den Namen eines Angehörigen anlege, ohne dieses aus der Hand zu geben, greife nur dann, wenn das Geld mit Wirkung auf den Todesfall dem Angehörigen zugewandt werden solle. Eine solche Konstellation liege aber nicht vor, weil die Großmutter dem Kläger das Geld als Startkapital habe zuwenden wollen. Es sei auch widersprüchlich, wenn einerseits vorgetragen werde, dass das Geld der Großmutter gehört habe, andererseits aber gegenüber den Finanzbehörden erklärt werde, dass die Kapitalerträge aus Vermögen des Klägers resultierten. Schließlich sei nicht plausibel, warum das Geld auf den Namen des Klägers angelegt worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.