Urteil
3 A 63/22 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1213.3A63.22MD.00
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Leitsätze
Eine Zuwendung für eine berufliche Weiterbildung darf abgelehnt werden, wenn das Vorhaben oder einzelne Weiterbildungen bzw. Module nicht bis zum außer Kraft treten der einschlägigen Förderichtlinie abgeschlossen ist.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 14.923,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zuwendung für eine berufliche Weiterbildung darf abgelehnt werden, wenn das Vorhaben oder einzelne Weiterbildungen bzw. Module nicht bis zum außer Kraft treten der einschlägigen Förderichtlinie abgeschlossen ist.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 14.923,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die von ihr begehrte Förderung ihrer beruflichen Weiterbildung noch einen solchen auf Neuverbescheidung ihres Fördermittelantrages. Der ihren Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen die §§ 44 Abs. 1, 23 LHO i. V. m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Verwaltungsvorschriften haben zunächst nur eine verwaltungsinterne Bindung. Eine anspruchsbegründende Außenwirkung ist ihnen nur dann beizumessen, wenn sie einer etablierten Verwaltungspraxis entsprechen oder eine solche begründen sollen. Jeder Leistungsbewerber hat nur einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen sie durch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt selbst dann, wenn die Förderpraxis von den Förderrichtlinien abweicht. Ein Anspruch auf Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis besteht nur in den Fällen, in denen die Förderpraxis gegen das Willkürverbot verletzt (VG Gelsenkirchen, U. v. 01.10.2024 – 19 K 3184/23 -, juris, Rn. 21 ff. m. w. N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 21.12.2021 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie durfte den Antrag ablehnen, weil die Klägerin ihrem Antrag zufolge das Vorhaben weder in Gänze noch einzelne Weiterbildungen oder Module bis zum 31.12.2022, dem außer Kraft treten der Richtlinie abschließen kann (vgl. Vermerk vom 18.02.2022, Blatt 135 der Beiakte). Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, sie habe auch in vergleichbaren Fällen Förderanträge abgelehnt, wenn keine grundsätzlich förderfähigen Weiterbildungs- oder Zusatzqualifikationen bzw. einzelne Module vor dem 31.12.2022, dem Außerkrafttreten der einschlägigen Förderrichtlinie, abgeschlossen würden. Das erkennende Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Förderpraxis der Beklagten. Denn das hätte ja zur Folge, dass die Beklagte Weiterbildungen oder einzelne Module auch ohne geltende Richtlinie fördern würde. Dem Gericht sind aber keine Fälle bekannt, in denen die Beklagte Zuwendungen ohne eine geltende Verwaltungsvorschrift oder einer gesetzlichen Grundlage gewährt hat. Auch spricht die Festlegung des Förderzeitraums in Ziffer 1 der Anlage zur nachfolgenden Weiterbildungsrichtlinie vom 29.06.2023 auf die Geltungsdauer der Richtlinie vom Inkrafttreten der Richtlinie bis zum 31.12.2028, dem außer Kraft treten der Richtlinie (Abschnitt 5 Satz 2 der Richtlinie) dafür, dass die Beklagte nach ihrer ständigen Praxis keine Weiterbildungsvorhaben fördert, die erst nach der Geltungsdauer der einschlägigen Richtlinie abgeschlossen sind. Denn die Beklagte hat im Termin zu mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Festlegung des Förderzeitraums auf die Geltungsdauer der Richtlinie der Klarstellung der bisherigen Praxis diene. Auf eine Änderung der bisherigen Förderpraxis deutet die Festlegung des Förderzeitraums auf die Geltungsdauer der Weiterbildungsrichtlinie hingegen nicht hin. Die Beklagte durfte vorliegend auch eine teilweise Förderung der Weiterbildung der Klägerin ablehnen. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist auch insoweit nicht ermessensfehlerhaft. Auf der Grundlage des ablehnenden Bescheids und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist ersichtlich, dass die Beklagte die Förderung einzelner Weiterbildungen bzw. Module geprüft und abgelehnt hat. Ausweislich des Aktenvermerks vom 18.02.2022 hat die Beklagte die Möglichkeit einer teilweisen Förderung der Weiterbildungsmaßnahme erwogen und abgelehnt, weil bis zum außer Kraft treten der Richtlinie am 31.12.2022 auch einzelne Weiterbildungen oder Module nicht abgeschlossen werden können (vgl. Blatte 135 der Beiakte). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.02.2022 greift diese Erwägungen des Aktenvermerks auf und führt sinngemäß aus, eine Förderung komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben oder einzelne Weiterbildungen oder Module nicht bis zum 31.12.2022 werden. Diese Erwägung des Beklagten ist nicht zu beanstanden und ist ausreichend, um auch die Förderung einzelner Weiterbildungen bzw. Module abzulehnen. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 28.02.2022 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der von der Klägerin begehrten Förderung. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und Zusatzqualifikation. Unter dem 20.12.2021 beantragte die Klägerin (bei der Beklagten eingegangen am 21.12.2021) die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und Zusatzqualifikation aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds nach dem Programm Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG DIREKT. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, sie begehre die Zuwendung für die Vorbereitung auf die Steuerberatungsprüfung und die anschließende Teilnahme an der Prüfung. Als Ende der Weiterbildung bzw. Zusatzqualifikation gab sie den 28.02.2024 an. Mit Schreiben 28.12.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das bis 2024 geplante Vorhaben könne nicht gefördert werden, weil die einschlägige Förderrichtlinie am 31.12.2022 ende. Dementsprechend könnten nur Vorhaben bis zum 31.12.2022 gefördert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten keine von der Klägerin geplanten Weiterbildungen bzw. Module abgeschlossen werden. Unter dem 05.01.2022 trug die Klägerin hierzu vor: Aus der einschlägigen Richtlinie ergebe sich keine zeitliche Einschränkung für die Förderung. Wenn sie im Jahr 2022 die gesamten Kursgebühren zahle, müsse eine Förderung möglich sein. Mit Bescheid vom 28.02.2022 lehnte die Beklagte die von der Klägerin begehrte Zuwendung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung/Zusatzqualifikation ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Förderzeitraum für die begehrte Förderung laufe mit dem 31.12.2022 aus, weil die einschlägige Richtlinie zu diesem Zeitpunkt außer Kraft trete und bis dahin das Vorhaben oder einzelne Weiterbildungen bzw. Module durch die Klägerin nicht abgeschlossen seien. Die Zahlung der Kursgebühren allein führe noch nicht zu einem Erstattungsanspruch, weil nach der einschlägigen Richtlinie eine Erstattung erst nach Vorlage von Nachweisen zur Erreichung der Bildungsziele erfolge. Hierauf hat die Klägerin am 04.03.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Zeitraum des Vorhabens müsse nicht vor dem Außerkraft treten der Förderrichtlinie enden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte „in vergleichbaren Fällen“ genauso gehandelt hat. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 28.02.2022 zu verpflichten, der Klägerin die von ihr unter dem 20.12.2021 beantragte Förderung zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 28.02.2022 zu verpflichten, ihren Antrag vom 21.12.2021 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des ablehnenden Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.