Beschluss
3 B 144/24 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0903.3B144.24MD.00
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Leitsätze
Die vorgeburtlichen Wirkungen des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) stehen nicht in jedem Fall einer Abschiebung in den Drittstaat entgegen.(Rn.8)
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorgeburtlichen Wirkungen des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) stehen nicht in jedem Fall einer Abschiebung in den Drittstaat entgegen.(Rn.8) Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2024, mit welchem der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der bestehenden schwedischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Schweden zutreffen könnten. Anders als für Griechenland oder Ungarn sind derartige Mängel bezüglich Schweden nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert, die Antragstellerin nach Schweden zu überstellen. Ein Hindernis für die Überstellung nach dieser Norm liegt nur vor, wenn wesentliche Gründe die Annahme rechtfertigen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Zielstaat der Abschiebungsanordnung systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechend der Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK haben. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den gemäß der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Systemische Mängel im Sinne der oben bezeichneten Anforderungen liegen in Bezug auf Schweden nicht vor. Schweden verfügt danach über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides ergibt sich auch, dass im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern keine wesentlichen Gründe vorliegen, die die Annahme systemischer Mängel der Schutzgewährung in Schweden rechtfertigen würden (VG Gelsenkirchen, B. v. 13.10.2020 – 3a L 1069/20.A -, juris, Rdnr. 32; VG Minden, B. v. 29.10.2021 – 12 L 683/21.A -, juris, Rdnr. 36 ff. m. w. N.; VG Schleswig, B. v. 25.03.2024 – 5 B 4/24 -, juris, Seite 3 ff. d. UA.). Der Antragstellerin droht auch nach ihrer etwaigen Anerkennung als Schutzberechtigte in Schweden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach der Auskunftslage gewährt Schweden schutzberechtigten Migranten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie seinen eigenen Staatsangehörigen oder sonstigen in Schweden lebenden Personen. Auch ist die Unterbringung von Schutzberechtigten in einer Unterkunft bzw. Wohnung gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Schweden vom 28.06.2024, Seite 12 ff.). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Die Schwangerschaft der Antragstellerin stellt aktuell kein Abschiebungshindernis dar. In entsprechender Anwendung der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG scheidet eine Abschiebung grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes aus. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist ausweislich des vorgelegten Mutterpasses der 27.11.2024. Demzufolge ist bis zum 15.10.2024 eine Überstellung der Antragstellerin nach Schweden trotz ihrer Schwangerschaft möglich. Dafür, dass die Überstellung ausnahmsweise schon vor diesem Termin zu unterbleiben hat, weil die Gesundheit der Antragstellerin oder des Kindes durch die Abschiebung gefährdet wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig steht der Aufenthalt des Kindsvaters in Deutschland ihrer Überstellung nach Schweden entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit dem Kindsvater nach dem Recht des Heimatsstaates wirksam verheiratet ist. Auch sofern man mit einem Teil der Rechtsprechung für das ungeborene Kind und seinen Eltern vorgeburtliche Wirkungen des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK annimmt, die im Einzelfall einer Abschiebung eines Elternteils in einen Drittstaat entgegenstehen können, ist vorliegend kein Abschiebungshindernis gegeben. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz für die Familie ist, hängt von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen – ob es sich etwa um eine familiäre Lebensgemeinschaft oder eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt – dem Aller von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder ab. Bei einer Vater- Kind-Beziehung ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (VG Magdeburg, U. v. 19.09.2018 – 8 A 139/18 MD -, Seite 4 f. d. UA. m. w. N.). Die vorgeburtliche Wirkung des Grundrechts auf Schutz der Familie setzt voraus, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt des Kindes eine Familienzusammenführung nicht mehr in Betracht kommt. Darüber müssen die Eltern des Kindes in solchen Verhältnissen leben, welche die Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes sicher erwarten lassen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 19.09.2018 – 8 A 139/18 MD -, Seite 5 f. d. UA). Das kann für die Antragstellerin und dem Vater des Kindes nicht angenommen werden. Denn sie lebten seit September 2016 in verschiedenen Ländern und führten jahrelang keine gemeinsame Lebensgemeinschaft. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Bezug. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.