Beschluss
3 B 100/24 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0827.3B100.24MD.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.4.2024 gegen die Ziff. 4. und 5. sowie die Ziff. 6., 7. und 8., soweit sie die Anordnungen in den Ziff. 4. und 5. betreffen, des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.4.2024 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.4.2024 gegen die Ziff. 4. und 5. sowie die Ziff. 6., 7. und 8., soweit sie die Anordnungen in den Ziff. 4. und 5. betreffen, des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.4.2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine eisenbahnrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr die mehrjährige Sicherung eines Bahnübergangs durch Posten auferlegt worden ist. Am 20.3.2024 fand am innerorts in B. liegenden Bahnübergang der Eisenbahnstrecke zwischen G. und M. und der Kreisstraße K …. des Landkreises Jerichower Land eine Verkehrsschau statt, an der außer den Beteiligten diverse Behördenvertreter teilnahmen. Nach teilweise unter dem 27.3.2024 ergangener Anhörung traf die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 18.4.2024 - gestützt auf § 5 a Abs. 2 AEG - folgende Verfügung: Es werde angeordnet, 1. am Bahnübergang die „wilde Zu- und Abfahrt“ vom Bahnübergang weg zu verlegen und Fehlnutzungen der alten Stelle durch bauliche Maßnahmen auszuschließen, 2. die Umsetzung der Maßnahme 1. bis zum 30.6.2024 schriftlich zu bestätigen, 3. den Bahnübergang bis spätestens 31.12.2030 dahingehend umzugestalten, dass den aktuellen Verkehrsbedürfnissen durch die Vorhaltung entsprechender Infrastruktur Rechnung getragen werde; hierbei sei insbesondere die notwendige Straßenbreite unter Beseitigung der Engstelle herzustellen und die Fuß- und Radwege sowie die Seitenstraßen seien regelwerkskonform in die Sicherung des Bahnübergangs einzubeziehen, 4. bis zur Umsetzung der Anweisung zu 3. den Bahnübergang nach § 11 Abs. 11 EBO mit Posten zu sichern, 5. die Umsetzung der Anweisung zu 4. bis spätestens 22.4.2024 schriftlich zu bestätigen. In Ziff. 6. wurde für den Fall der Nichtbefolgung der Anweisungen zu 1., 2. oder 5. ein Zwangsgeld von jeweils 5.000,- € und in Ziff. 7. für den Fall der Nichtbefolgung der Anweisungen zu 3. oder 4. ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000,- € angedroht. In Ziff. 8. wurde die sofortige Vollziehung der Anweisungen zu 1.-7. angeordnet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, bereits seit einer Verkehrsschau im Jahr 2014 seien aus der „wilden Zu- und Abfahrt“ der Wohnsiedlung P. C./K. resultierende Gefahren kommuniziert worden. Die Gefahr des nicht zeitgerechten Räumens des Bahnübergangs bestehe weiter fort. Die Beseitigung der Mängel sei auch für die Zukunft nicht zugesagt worden. Es liege ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG, 2 Abs. 1 EBO vor. Der Bahnübergang genüge nicht den Anforderungen an die bauliche Gestaltung nach Richtlinie 815 und genüge daher nicht den Anforderungen an Sicherheit und Ordnung. Die Sicherung des Bahnübergangs sei nicht entsprechend dem Regelwerk gewährleistet (Ziff. 4.), so dass zur Kompensation dieser Sachverhalte die nach Rechtsordnung einzig mögliche zulässige Ersatzmaßnahme diejenige nach den Regelungen des § 11 Abs. 11 EBO sei. Mit der Postensicherung werde ein nach Rechtsordnung sicherer Zustand erreicht. Mildere, gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolge wegen der hinreichend wahrscheinlichen Gefahren für Leib und Leben von Personen während der Dauer des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Über den Widerspruch der Antragstellerin vom 19.4.2024 ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden. Am 19.4.2024 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor: Angegriffen werde ausdrücklich nicht der Bescheid im Ganzen. Streitgegenständlich sei allein die Auferlegung einer Postensicherung nebst Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4. sowie 5.-8. des Bescheides i.V.m. Ziff. 4.). Hierzu sei sie nicht angehört worden. Ein Verstoß gegen die im Bescheid genannten Vorschriften liege nicht vor. Sie sei ihrer Pflicht nachgekommen, den Bahnübergang gem. § 11 Abs. 6 EBO durch Halbschranken und Blinklichter sowie Läutewerk zu sichern. Alle Anlagen befänden sich in einem funktionstüchtigen Zustand. Bei der Sicherung durch Posten handele es sich um eine alternative Sicherungsmöglichkeit. Eine Postensicherung an technisch gesicherten Bahnübergängen komme nicht in Betracht, da hierbei unzulässig von der genehmigten Sicherungsart des Bahnübergangs abgewichen werde. Nur ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen sei, müsse durch Posten gesichert werden (vgl. Richtlinie 815.2000, Bl. 51 der Akte). Eine Postensicherung würde die Halbschrankensicherung überlagern. Es könnten auch Missverständnisse bei den Verkehrsteilnehmern auftreten. Die Sicherung durch Posten über mehrere Jahre sei zudem unverhältnismäßig. Der Vollzug innerhalb der gesetzten sehr kurzen Frist sei unzumutbar. Derzeit seien Bahnübergangsposten sowohl intern als auch am externen Markt nur eingeschränkt verfügbar. Eine Realisierbarkeit innerhalb weniger Tage sei nicht möglich. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren meine, es könne auch eine Postensicherung durch Triebfahrzeugführer stattfinden, stelle diese Vorgehensweise keine Postensicherung i.S.v. § 11 Abs. 11 EBO dar. Der Befehl 8 der Richtlinie 408.0411 sei dann auszustellen, wenn die technische Sicherung eines Bahnübergangs ausgefallen oder gestört sei (Ziff. 21 der Richtlinie 408.1641). Es handele sich gerade nicht um eine Postensicherung. Für eine Sicherung durch Bahnübergangsposten existiere ein eigenes Regelwerk. Die Regeln für Bahnübergangsposten seien u.a. in der Richtlinie 456.0020 festgelegt. Müsse der Triebfahrzeugführer jeweils vor dem Bahnübergang halten, würde eine Verzögerung von 8-13 Minuten auftreten (3-5 Minuten Befehlsaushändigung, 5-8 Minuten Halt und Wiederanfahren am Bahnübergang). Damit könnten Fahrpläne nicht mehr eingehalten und Anschlüsse nicht mehr erreicht werden. Die Durchlassfähigkeit einer mittelbelasteten Strecke würde auf ca. 40 % sinken. Es handele sich um einen Bahnübergang mit mäßigem Verkehrsaufkommen. Anlagebedingte Unfallgeschehen am Bahnübergang seien ihr nicht bekannt. Durch die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung einer Gegenverkehrsregelung, eine in der Mitte der Straße durchgezogene weiße Linie und ein Linksabbiegeverbot sei bei StVO-konformem Verhalten Begegnungsverkehr auf dem Bahnübergang ausgeschlossen. Die Maßnahme der Schließung der „wilden Zu- und Abfahrt“ sei umgesetzt und verbessere die Situation am Bahnübergang (Fotos Bl. 89-90 der Akte). Ein Räumen des Bahnübergangs sei bei - wie hier - vorliegenden Halbschranken selbst im Schließvorgang noch möglich. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.4.2024 gegen die Ziffern 4. und 5. sowie die Ziffern 6., 7. und 8., soweit sie die Anordnungen in den Ziffern 4. und 5. betreffen, des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.4.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin erwidert: Bei der technischen Sicherung des Bahnübergangs durch Halbschranken sei die Räumzeit nach Schließen der Schranken zu beachten. Im kürzesten Fall in der Praxis seien dies 8 Sekunden. Innerhalb dieser Zeit müssten Fahrzeuge und Personen den Gleisbereich räumen, bis der Zug eintreffe. Es finde keine Gefahrraumüberwachung statt, d.h., die Zugdurchfahrt sei freigegeben, auch wenn der Gefahrraum nicht frei sei. Ein Räumungshindernis könne der Rückstau von Fahrzeugen sein, resultierend aus den konkreten umliegenden Verkehrsumständen. Der Straßenverlauf sei eine Engstelle, für welche seit 2014 eine Gegenverkehrsregelung eingerichtet worden sei. Dort könnten sich ggf. Fahrzeuge verkeilen oder festfahren oder beim ggf. erforderlichen schnellen Räumen des Bahnübergangs durch Rangieren oder Rückwärtsfahren über die Räumzeit hinaus behindern. Es sei dort mit einem vermehrten Verkehren von Grundschulkindern sowie älteren und mobilitätseingeschränkten Personen auch in Gruppen zu rechnen, da im angrenzenden Quell-/Zielgebiet der Waldstraße eine Grundschule, eine diakonische Einrichtung und ein Waldmuseum sowie Grundstücke von Hunde- und Naturfreunde-Vereinen lägen. Die „wilde Zu- und Abfahrt“ führe über die Aufstellfläche des Fußwegs. Lichtzeichen und Andreaskreuz seien an der Kreisstraße angebracht, nicht aber an der Ausfahrt aus der Wohnsiedlung. Diese Mängel der Sicherung stellten eine konkrete Gefahr dar, die es rechtfertige, betriebliche Sofortmaßnahmen zu ergreifen, etwa die Bahnübergangssicherung durch Posten. In der Praxis sei es üblich, bei der Postensicherung die technischen Sicherungen auszuschalten; dies habe gegenüber der Antragstellerin als größter Infrastrukturbetreiberin nicht klargestellt werden müssen. Rückstausituationen am streitgegenständlichen Bahnübergang kämen täglich mehrmals vor. Komme es hierbei zum Aufprall eines Zuges, sei mit erheblichen Verletzungen der Rechtsgüter Leib und Leben sowie hohen Sachschäden zu rechnen. Aufgrund des immensen Schadenspotentials im Fall eines Aufpralls mit regelmäßig tödlichem Ausgang sei das der Anordnung zur Postensicherung entgegenstehende Interesse der Antragstellerin geringer als das öffentliche Sicherheitsinteresse zu gewichten. Dieses Szenario sei keinesfalls abwegig, auch wenn Unfälle infolge eines rückstaubedingten Aufpralls - soweit bekannt - nicht aufgetreten seien. Auch die wirtschaftlichen Einbußen infolge etwaiger Verzögerungen bei den Zugfahrten dürften sich in Grenzen halten, zumal es sich um eine mäßig befahrene Strecke handele. Klarzustellen sei, dass eine Postensicherung gemäß Richtlinie 408.0411 auch durch Triebfahrzeugführer erfolgen könne. Dies sei praxisüblich und könne in kurzer Zeit umgesetzt werden. Daher seien auch die gesetzten Fristen angemessen. Soweit die Antragstellerin vortrage, Bahnübergangsposten seien sowohl intern als auch extern am Markt nur eingeschränkt verfügbar, verkenne sie die Möglichkeit der Postensicherung durch Triebfahrzeugführer, die auch eine Postensicherung im Sinne des § 11 Abs. 11 EBO sei. Aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsumstände sei die vorhandene technische Sicherung des Bahnübergangs unzureichend und damit als „gestört“ oder „ausgefallen“ anzusehen, so dass eine Sicherung durch Posten nach Befehl 8 der Richtlinie 408.0411 in Betracht komme. Die alternative mittelfristige Umsetzung der angeordneten Postensicherung mit stationären Bahnübergangsposten nach Richtlinie 456.0020 sei nicht zu vermengen mit der Sicherung durch Triebfahrzeugführer. Auch betriebliche Einschränkungen wie die vorübergehende Reduzierung der Durchlassfähigkeit der Strecke könnten nicht schwerer wiegen als die hochrangigen Rechtsgüter der Reisenden. Etwaige vorübergehende betriebliche Einschränkungen könne die Antragstellerin zudem reduzieren, indem sie die Umbaumaßnahmen am Bahnübergang priorisiere und zügig realisiere. In der Zwischenzeit sei die Postensicherung erforderlich und angemessen. Trotz der inzwischen vorgenommenen provisorischen Absperrung, die die Gefährdungslage auf dem Gehweg nicht beseitige, bestünden die Sicherheitsmängel fort. Eine Postensicherung sei weiterhin erforderlich, denn hierdurch würden die Gefahren nahezu restlos beseitigt. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich Ziff. 8. des Bescheides - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verpflichtung zur Sicherung des Bahnübergangs durch Posten und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die angefochtene Verfügung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung nicht bestehen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.4.2024, soweit er angegriffen wurde, aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig. Bereits das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist nicht hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den knappen und pauschalen Ausführungen der Antragsgegnerin über die „hinreichend wahrscheinliche Gefahr für Leib und Leben von Personen, die bei einem Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zumindest für die Dauer der Widerspruchsfrist bestehen bleiben müsste“ nicht schlüssig dargelegt. Die unzureichenden Ausführungen der Antragsgegnerin in Ziff. 8. ihres Bescheides (Anordnung der sofortigen Vollziehung) können auch nicht durch die im Schriftsatz vom 29.4.2024 (S. 3, Bl. 56 der Akte) nachgeschobenen Erläuterungen wirksam nachgeholt oder ausgewechselt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 80 Rn. 87 m.w.N.). Die Anordnung einer Postensicherung ist bereits formell rechtswidrig. Die gem. § 28 VwVfG erforderliche Anhörung hierzu fehlt. Im Anhörungsschreiben vom 27.3.2024 ist der Entwurf eines Bescheides übersandt worden, der die Ziff. 4. mit Auferlegung einer Postensicherung im Gegensatz zum daraufhin ergangenen streitgegenständlichen Bescheid vom 18.4.2024 nicht enthielt. Die Auferlegung der aufwendigen und teuren Maßnahme einer Postensicherung kam daher für die Antragstellerin völlig überraschend. Der Anhörungsmangel ist allerdings gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren heilbar. Die Anordnung der Postensicherung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtswidrig. Nach § 5 a Abs. 2 S. 1 AEG, auf welchen die Antragsgegnerin ihre Verfügung gestützt hat, können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort für die Dauer von bis zu 6 Jahren verfügte Postensicherung des technisch gesicherten Bahnübergangs in Burg ist keine gem. § 5 a Abs. 2 S. 1 AEG erforderliche Maßnahme, da sie nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zur Postensicherung in Einklang steht. Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen (§ 11 Abs. 1 S. 1 EBO). Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr (§ 11 Abs. 3 S. 1 EBO). Bahnübergänge sind gemäß § 11 Abs. 6 EBO technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Der streitgegenständliche Bahnübergang ist technisch gesichert durch Lichtzeichen mit Halbschranken (§ 11 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EBO). Gem. § 11 Abs. 11 S. 1 EBO ist eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird. Nach dem Wortlaut der Norm ersetzt mithin die Postensicherung alle anderen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 6-10 (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.1991 - 7 C 1/91 -, zit. nach juris, Rn. 13; Richtlinie 815 Abs. 10). Unter Posten versteht die Norm einen Bahnmitarbeiter, der „die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten (hat), bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat“ (§ 11 Abs. 11 S. 2 EBO). Betriebliche Regeln für Bahnübergangsposten bei den Eisenbahnen des Bundes enthält die Richtlinie 456, worin u.a. die Ausrüstung mit Warnkleidung und Hilfsmitteln, die Kommunikation mit den benachbarten Betriebsstellen sowie der konkrete Ablauf der Sicherung vorgeschrieben sind (vgl. Schöne/Geisler, Postensicherung an Bahnübergängen, in: Verkehr und Betrieb; Juni 2017, S. 46 ff.). Aus § 11 Abs. 1 S. 1 EBO ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Postensicherung nicht erforderlich ist, wenn der Bahnübergang durch - funktionierende - Technik gesichert ist. Aus Unfallstatistiken ergibt sich zudem, dass die vorübergehende Postensicherung mit einem 7-fach höheren Risiko verbunden ist als die reguläre technische Sicherung (vgl. Schöne/Geisler, a.a.O., S. 49 m.w.N.). Eine Sicherung durch Posten an technisch gesicherten Bahnübergängen über einen längeren Zeitraum - über den Störungsfall hinaus - kommt nicht in Betracht, da hierbei unzulässig von der planfestgestellten Sicherungsart des Bahnübergangs abgewichen würde (vgl. von Lüpke/Zwanziger, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung , 7. Aufl. 2023, § 11 Rn. 84). Nach § 11 Abs. 19 S. 1 EBO muss ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, durch Posten nach Abs. 11 gesichert werden. Betriebliche Regelungen hierzu enthält die Richtlinie 815.2000 in Ziff. 1. Abs. 5 (Postensicherung): „Als Ersatz für eine außer Betrieb befindliche technische Sicherung ist der Bahnübergang durch eine vorübergehende Postensicherung mit stationär eingesetzten Bahnübergangsposten zu sichern.“ Entsprechende Regelungen für Fahrdienstleiter enthält die Richtlinie 408 (vgl. Schöne/Geisler, a.a.O., S. 48). Die Bedenken der Antragstellerin, bei der Sicherung eines technisch funktionsfähig gesicherten Bahnübergangs durch Posten komme es zu Missverständnissen der Verkehrsteilnehmer, werden durch die Erwiderung der Antragsgegnerin, während der Postensicherung seien die technischen Sicherungen abzuschalten, wie die Antragstellerin als größtes Eisenbahninfrastrukturunternehmen wisse, nicht ausgeräumt. Denn auch in der Fachliteratur (vgl. Schöne/Geisler, a.a.O., S. 51) wird die Auffassung vertreten, „dass ein Einsatz von Bahnübergangsposten an einem vollständig funktionsfähigen Bahnübergang sowohl die Akzeptanz der technischen Sicherung wie auch die Postensicherung durch die Straßenverkehrsteilnehmer untergräbt.“ Im vorliegenden Fall ist die technische Sicherung des Bahnübergangs durch Halbschranken und Lichtzeichen nicht i.S.v. § 11 Abs. 19 S. 1 EBO ausgefallen. Nach dem Wortlaut der Norm ist die technische Sicherung „ausgefallen“, wenn sie nicht mehr funktioniert, weil es technische Defizite gibt. Über den Wortlaut hinaus gibt diese Norm nichts dafür her, dass von einer „gestörten“ oder „ausgefallenen“ technischen Sicherung auch dann - wie die Antragsgegnerin meint - ausgegangen werden könnte, wenn Sicherheitsmängel des Bahnübergangs stattdessen auf den örtlichen Verkehrsumständen beruhen. Ein Anwendungsfall für die Postensicherung nach § 11 Abs. 19 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 11 S. 1 EBO besteht daher im vorliegenden Fall nicht. Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Lösungsmöglichkeit einer „Postensicherung durch Triebfahrzeugführer“ entspricht weder ihrer Verfügung zu Ziff. 4. im angegriffenen Bescheid noch der Rechtslage. Gemäß § 11 Abs. 19 S. 2 EBO darf ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem zuvor in S. 1 geregelten Fall ergibt sich, dass die Regelung eingreift, wenn die technische Sicherung ausgefallen ist und eine Postensicherung noch nicht besteht. Nur in diesem Ausnahmefall darf der Triebfahrzeugführer durch Anhalten des Zuges und „Hupen“ den (ohne Halb-Schranken und Lichtsignal ungesicherten) Bahnübergang befahren. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 11 Abs. 19 S. 2 mit Abs. 11 S. 2 ergibt sich darüber hinaus, dass der Posten nur ein mit dem Triebfahrzeugführer nicht identischer Bahnmitarbeiter sein kann, denn der Posten hat die Wegebenutzer bereits und so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Von einem Rangierbegleiter ist auch bei der Antragsgegnerin keine Rede. Die Antragsgegnerin selbst beschreibt in ihrem Schriftsatz vom 29.4.2024, Seite 8, unter Bezugnahme auf die Richtlinie 408.0411 ein Anhalten und Fahren auf Befehl bei gestörtem Bahnübergang. Das ist hier nicht der Fall, da die technischen Sicherungen nicht gestört sind (s.o.). Die Auferlegung einer Postensicherung nach § 11 Abs. 11 EBO ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtmäßig; daran fehlt es im vorliegenden Fall aus den vorstehend dargelegten Gründen. Die Anordnung der Postensicherung kommt hingegen nicht in Betracht als Druckmittel zur Durchsetzung der Ziff. 3. des Bescheides (Umgestaltung des Bahnübergangs). Dieser Eindruck drängt sich auf, da die Antragsgegnerin bereits im ergangenen Bescheid (S. 2) gegenüber der Antragstellerin ausführte, sie stelle fest, „dass die seit 2014 Ihnen gegenüber kommunizierten Mängel (…) mit der Gefahr des nicht zeitgerechten Räumens des Bahnübergangs weiter fortbestehen“. Das zielgerichtete Abarbeiten habe die Antragstellerin „zwar angekündigt, innerhalb der vergangenen 10 Jahre jedoch nicht vollzogen“ (S. 5). Die Antragsgegnerin vermag sich zur Rechtfertigung der Verfügung zu Ziff. 4 des Bescheides vom 18.4.2024 auch nicht auf die Gefahrenabwehrbefugnis nach § 5 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AEG zu berufen. Nach dieser Norm haben die Eisenbahnaufsichtsbehörden die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen. Gefahr ist dabei jede negative Abweichung vom normativen Sollzustand (vgl. Hermes/Sellner, Beck`scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 5 a Rn. 11, 16). Bei der Gefahreneinschätzung und beim Ergreifen von Maßnahmen steht der Antragsgegnerin Ermessen i.S.v. § 40 VwVfG zu, wobei sie sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren und im Rahmen der Angemessenheit das mildeste geeignete Mittel zu wählen hat (vgl. Hermes/Sellner, a.a.O., Rn. 13). In Anwendung vorstehender Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Verfügung einer sofortigen Postensicherung für die Dauer von bis zu 6 Jahren ermessensfehlerhaft gehandelt. Aus einer seit der Verkehrsschau vom 5.6.2014 festgestellten Problemlage des Bahnübergangs vermag die Antragsgegnerin eine aktuell die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende konkrete Gefahr nicht herzuleiten. Es besteht vielmehr allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage (vgl. hierzu VGH BaWü, Urt. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10 -, zit. nach juris, Rn. 56; BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14/06 -, zit. nach juris, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 3/99 -, zit. nach juris, Rn. 37). Eine konkrete Gefahr ist auch empirisch nicht belegt, da bisher ein Unfall im neuralgischen Bereich nicht stattfand. Die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Fotos zeigen zwar Fahrzeuge, die teilweise die durchgezogene weiße Linie zwischen Fahrbahn und Gehweg überfahren (Fotos Bl. 94, 95 der Akte), aber nicht, dass unter weiterem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dies bei gleichzeitiger Anwesenheit von Fußgängern oder anderen vulnerablen nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern (Fotos Bl. 95 R der Akte) erfolgt. Selbst bei einem möglichen Begegnungsverkehr auf dem Bahnübergang bleibt es bei einer bloßen - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt - nicht völlig ausgeschlossenen Möglichkeit eines Unfalls („ist das Szenario keinesfalls abwegig“, S. 9 des Schriftsatzes v. 23.5.2024, Bl. 59 der Akte). Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es komme täglich mehrmals zu Rückstausituationen auf dem Bahnübergang (S. 7 des Schriftsatzes v. 23.5.2024, Bl. 58 der Akte), liegt hierfür kein Fotobeleg vor. Mangels Vorliegen von Verkehrszahlen zur Bewertung des Straßenverkehrs (vgl. S. 7 des Schriftsatzes v. 23.5.2024, Bl. 58 der Akte) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auf der den Bahnübergang kreuzenden Straße mehr als nur schwacher oder mäßiger Verkehr stattfindet. Eine Verlängerung der Schrankenschließungszeiten als mildere Maßnahme gegenüber der Anordnung der Postensicherung hat die Antragsgegnerin offenkundig nicht in Betracht gezogen, sondern die Postensicherung als „einzig mögliche zulässige Ersatzmaßnahme“ (S. 5 des Bescheides vom 18.4.2924, zu Ziff. 4.) quasi alternativlos eingestuft. Mangels Rechtmäßigkeit der Anordnung der Postensicherung in Ziff. 4. ihres Bescheides kann die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch nicht zulässigerweise aufgeben, kurzfristig die Umsetzung der Anweisung zu bestätigen, und für den Fall der Nichtbefolgung der Antragstellerin ein Zwangsgeld androhen (Ziff. 5., 6. 7. des Bescheides vom 18.4.2024, bezogen auf Ziff. 4.). Dem Antrag war nach alldem stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht die Kammer nach ihrem Ermessen aufgrund der hauptsachegleichen Wirkung des Beschlusses ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 8 Cs 06.1660 -, zit. nach juris, Rn. 23).