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Urteil

3 A 159/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0709.3A159.22MD.00
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Leitsätze
Bei der Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Modernisierung der in der Trägerschaft eines Privaten befindlichen Schule handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO LSARechtsstaatsprinzip bitte. (Rn.28) Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. (Rn.28) Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn.31) Hat der Zuwendungsempfänger gegen die Auflage zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nach Nr. 3 ANBest-Gk verstoßen, rechtfertigt dies grundsätzlich den teilweisen Widerruf der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.829,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Modernisierung der in der Trägerschaft eines Privaten befindlichen Schule handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO LSARechtsstaatsprinzip bitte. (Rn.28) Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. (Rn.28) Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn.31) Hat der Zuwendungsempfänger gegen die Auflage zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nach Nr. 3 ANBest-Gk verstoßen, rechtfertigt dies grundsätzlich den teilweisen Widerruf der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.829,11 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz des Klägers v. 28.4.2023, Schriftsatz der Beklagten v. 23.5.2023) gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ergangenen Teilwiderrufsbescheide der Beklagten vom 29.4.2022 und 11.5.2022 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ungekürzte ursprünglich festgesetzte Zuwendung. Die Bescheide beruhen auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben. Dem Zuwendungsbescheid vom 7.2.2017 war die Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) Ziff. 6.1 beigefügt, die lautet: "Dieser Bescheid ergeht unter der Auflage der Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-Gk“. Die damit wirksam zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachte Nr. 3.1 ANBest-Gk legt fest, dass bei der Vergabe von Aufträgen die „Vergabegrundsätze“ anzuwenden sind, die das Ministerium des Innern auf Grund des § 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsordnung bekanntgegeben hat. Das OVG Sachsen-Anhalt hat bereits in dem Beschluss vom 5.3.2010 - 1 L 6/10 - (zit. nach juris) die Anwendbarkeit und Einbeziehung der ANBest-Gk in die Zuwendungsbescheide bei Kommunen als rechtmäßig angesehen. Allein die Aufhebung der Gemeindehaushaltsverordnung hat daran nichts geändert. Bei der fälschlichen Benennung der Gemeindehaushaltsordnung anstelle der zutreffenden Gemeindehaushaltsverordnung handelt es sich erkennbar nur um einen unbedeutenden redaktionellen Fehler. Zwar ist die Gemeindehaushaltsverordnung bereits am 1.1.2006 außer Kraft getreten. Dies ändert aber nichts daran, dass die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften – hier Nr. 3 ANBest-Gk – weiter rechtsverbindlich und selbständig zu einer Auflage als Nebenbestimmung in einem Zuwendungsbescheid gemacht werden dürfen. Denn die Verwaltungsvorschrift teilt nicht unbedingt das Schicksal der ihr zugrundeliegenden rechtlichen Vorschrift. Durch die Aufnahme in den Zuwendungsbescheid sowie der eindeutigen Zitierung und Wiedergabe des Wortlautes in dem dem Bescheid beigefügten Merkblatt sind die Ausführungen zu § 32 GemHVO selbständig und hinreichend bestimmt zum Teil einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG geworden. Denn genauso hätte der Text zu § 32 GemHVO selbständig wiedergegeben als Auflage gemacht werden können. An der Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Auflage und damit Anwendung der VOB ist nicht zu zweifeln. Denn diese wurde unter Nr. 6.1 eindeutig definiert und auch unter Nr. 4.2 als Rechtsgrundlage des Bescheides herangezogen. Das erkennende Gericht hat in dem Urteil vom 8.12.2022 - 3 A 117/20 MD - (zit. nach juris) entschieden, dass diese Regelung auch nach Aufhebung der Gemeindehaushaltsverordnung zum 1.1.2006 weiter zum Gegenstand einer Nebenbestimmung als Auflage nach § 36 VwVfG gemacht werden darf (ebenso VG Halle, Urt. v. 20.11.2018 - 3 A 57/18 HAL -, n.v.). Die durch die Auflage bezweckte Bindung der Kommunen an das Vergaberecht ergibt sich im Übrigen auch aus dem seit 1.1.2013 geltenden Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) v. 19.11.2012, dessen Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 LVG LSA Kommunen umfasst und bis zum 28.2.2023, mithin im hier maßgeblichen Zeitraum, galt (zur Nachfolgeregelung vgl. TVergG 2023). Bei der Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Modernisierung der in der Trägerschaft des Klägers befindlichen Schule handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers vom 6.11.2015 geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen im ländlichen Raum (STARK III-ELER-Richtlinie) -, RdErl. des MF vom 25.9.2015 (MBl. LSA S. 520 ff.), im Folgenden: Förderrichtlinie. Diese Vorschriften sind auch in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 7.2.2017 (Ziff. 6.1) einbezogen und bereits aufgrund des zwingend zu verwendenden Antragsformulars (Ziff. 6.1 der Förderrichtlinie) wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden. Nach Maßgabe der Förderrichtlinie wird die Förderung u.a. aufgrund von Rechtsgrundlagen des Landeshaushaltsrechts erbracht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle der Beklagten (Ziff. 6.) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1.1). Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört, dass die Regelungen des öffentlichen Vergaberechts, auch bei freiberuflichen Leistungen, anzuwenden sind; Verstöße können zu Kürzungen der Förderung führen (Ziff. 6. Abs. 2). Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Bescheide ist es dem Gericht allerdings verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Bei der Gewährung von Subventionen kann der Subventionsgeber die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172). Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, zit. nach juris, Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689, zit. nach juris, Rn. 19; Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, zit. nach juris, Rn 26). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Der Kläger hat gegen die in dem Zuwendungsbescheid vom 7.2.2017 (i.d.F. der Änderungsbescheide) unter Nr. 6.1 zur Nebenbestimmung gemachte Auflage zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nach Nr. 3 ANBest-Gk verstoßen, was nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG den teilweisen Widerruf der Zuwendung rechtfertigt. Der Kläger hat nicht ausschließlich solche Bieter gewertet, die aktuelle Umsatzzahlen mitgeteilt und dadurch ihre Eignung zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags belegt haben. § 6 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (in der zum Vergabezeitpunkt geltenden Fassung) verlangt als Eignungsnachweis der Bieter Angaben zum Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Das Formblatt 124 VHB Bund wiederholt diese gesetzliche Vorgabe wortgleich. Zuwendungsrechtlich durfte die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis aus Aktualitätsgründen die Vorschriften so anwenden, dass sie sich dabei – ohne sich dabei in einen Wertungswiderspruch zu § 243 Abs. 1 HGB („Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen“) bzw. § 242 Abs. 2 HGB („Der Kaufmann hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs – Gewinn- und Verlustrechnung – aufzustellen“) zu begeben, an der vergaberechtlichen Rechtsprechung der zuständigen 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt orientierte. Die 3. Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom 12.6.2014 - 3 VK LSA 36/14 - (zit. nach juris, Rn. 38) ausgeführt, der Begriff „die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre“ bedeute, dass z.B. bei einer Ausschreibung im Jahr 2014 die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre die Jahre 2011-2013 seien. Auf die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen komme es hierbei nicht an. Als Nachweis der Jahresumsätze reiche eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, wenn keine testierten Jahresabschlüsse vorlägen. Zur Beurteilung der Eignung müssten dem Auftraggeber aktuelle Daten vorliegen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch Newcomern die Teilnahme als Bieter an einer Ausschreibung vergaberechtlich nicht versagt sei, wenn sie für zurückliegende Jahre, in denen sie noch nicht geschäftlich am Markt tätig gewesen seien, den Umsatz „Null Euro“ eintrügen oder Zahlen eines Rumpfgeschäftsjahres mitteilten (vgl. OLG Dresden, Vergabesenat, Beschl. v. 5.2.2021 - Verg. 4/20 -, zit. nach juris, Rn. 57 ff.; Vergabekammer Niedersachsen, Beschl. v. 18.5.2020 - VgK-06/2020 -, zit. nach juris). Auch ergibt sich aus der VOB/A nicht, dass stets und noch dazu ausschließlich das Formblatt 124 als Eignungsnachweis zu erbringen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2021 - 1 L 47/19 -, zit. nach juris, Rn. 23). Fehlt hingegen die Mitteilung zum letzten zurückliegenden Geschäftsjahr, und wird stattdessen ein Umsatz für ein weiter in der Vergangenheit liegendes Geschäftsjahr mitgeteilt, liegt nach dem Sinn und Zweck der Vergabeentscheidung ein sachliches Ausschlusskriterium vor. Wenn im Formblatt VHB Bund 124 in der Fassung 2019 auf die Testierung der Jahresabschlüsse durch einen Steuerberater oder vereidigten Wirtschaftsprüfer verzichtet werde, bestätigt dies gerade nicht die Rechtsauffassung des Klägers, sondern zeigt nochmals, dass es auf aktuelle Umsatzzahlen ankommt, nicht auf die formellen Voraussetzungen für eine Bilanz nach §§ 242, 243 HGB, in der die Umsatzerlöse (so der Wortlaut des § 275 HGB) Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung sind. Im Unterschied zum formellen Jahresabschluss sollten im Formblatt 124 VHB Bund lediglich Zahlen zum „Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen“ angegeben werden. Dies setzt – lediglich – eine buchhalterische Zusammenstellung der entsprechenden Geschäftszahlen voraus und dient mit aktuellen Angaben der Beurteilung der fachlichen Eignung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens, da die Zahlen Aufschluss geben können über eine etwaige kontinuierliche Entwicklung, Wachstum, Umsatzrückgänge oder ähnliche ökonomische Parameter. Die Praxis des Klägers, sich nach Vorlage einer abgelaufenen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vom Bieter eine aktuelle Bescheinigung nachreichen zu lassen, ist vergaberechtswidrig und rechtfertigt damit zuwendungsrechtlich die Kürzung der Förderung. Gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 8, 9 VOB/A hat der Bieter seine Zuverlässigkeit u.a. durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau kann nachgewiesen werden, dass der Bieter der BG Bau angehört und bis zum Tag der Ausstellung der Bescheinigung die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt hat. Auch hier kommt es wiederum auf die Aktualität und Kontinuität an. Die Auffassung des Klägers, dass es sich bei einer vorgelegten abgelaufenen Bescheinigung um eine offenbare Unrichtigkeit handele, teilt das Gericht nicht, denn dies ist spekulativ. Ein derartiges Angebot wäre daher auszuschließen gewesen. Der Kläger hat insoweit gegen das Nachforderungsverbot (vgl. Vergabekammer Freistaat Thüringen, Beschl. v. 29.3.2019 - 250-4003-10402/2019-E-002-SHL -, zit. nach juris, Rn. 96 ff.; 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.6.2015 - 3 VK LSA 43/15 -, zit. nach juris, Rn. 43) verstoßen. Gem. § 12 Abs. 1, 2 S. 2 LVG LSA sollen bei der Vergabe von Bauleistungen im Hinblick auf die verwendeten Waren die ILO-Kernarbeitsnormen eingehalten werden. Dem Bieter obliegt die Erteilung einer Selbstauskunft. Vorliegend war das Formblatt zur Einhaltung der Normen zwar unterschrieben, aber es fehlte ein Kreuz in der Rubrik, ob verwendete Produkte in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LVG LSA bestimmt hierzu, dass der Auftraggeber beim Fehlen einer solchen Erklärung auf der Grundlage der VOB/A über einen Wertungsausschluss entscheidet. Nach der Rechtsprechung der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um ein inhaltlich unzureichendes Angebot, das zwingend von der Wertung auszuschließen gewesen wäre (vgl. Beschl. v. 25.6.2014 - 3 VK LSA 49/14 -, zit. nach juris, Rn. 46; Beschl. v. 23.6.2015 - 3 VK LSA 43/15 -, zit. nach juris, Rn. 43). Der klägerische Einwand, zu diesem Los habe es nur einen einzigen Bieter gegeben, so dass bei einem Zuschlag niemand benachteiligt worden sei und andernfalls bei einem Wertungsausschluss ein Zeitverlust eingetreten wäre, verfängt nicht. Denn nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A kann die Neuausschreibung zwangsläufig eintreten, wenn kein Bieter die geforderten Bedingungen erfüllt. Zudem dient das Vergaberecht auch dadurch der Fairness im Wettbewerb, dass Vorkehrungen gegen bspw. Dumpingpreise, Ausbeutung und Kinderarbeit getroffen werden. Es soll nicht unter Inkaufnahme von Verstößen gegen ILO-Kernarbeitsnormen ein Bieter im Wettbewerb bleiben, nur weil er der einzige ist und das „günstigste“ Angebot abgegeben hat, sondern es soll unter Beachtung der Rechtsordnung und eines fairen Wettbewerbs das günstigste angemessene Angebot durch Ausschreibung gefunden werden. Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind in den vom Kläger angefochtenen Bescheiden der Beklagten nicht ersichtlich. Die Ausübung von Ermessen wird bereits daran deutlich, dass die Beklagte die vollumfängliche Förderung lediglich zum Teil widerrufen und den Kürzungsprozentsatz nochmals gemindert hat. Insbesondere ist die teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Zutreffend hat die Beklagte insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheides infolge der Verpflichtung zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem privaten Interesse des Klägers, die bewilligte Zuwendung zur Auszahlung ungekürzt zu erhalten, überwiegt. Diese Erwägungen entsprechen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO) das Ermessen in der Regel nur durch die (teilweise) Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, BayVBl. 1998, 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.1999 - A 1 S 89/99 -; VG München, Urt. v. 20.5.2020 - M 31 K 16.5186 -, zit. nach juris). Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Maßnahmenträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen und dies in Bezug auf die Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts bei Ausschreibungen gegenüber dem Subventionsgeber darzulegen. Aufgrund der Angaben im Subventionsantrag kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und Begründungen der ergangenen Teilwiderrufsbescheide in vollem Umfang folgt, und sieht daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit der vorläufigen Festsetzung. Der Kläger wendet sich gegen zwei subventionsrechtliche Teilwiderrufsbescheide im Zusammenhang mit dem Vorwurf fehlerhafter Ausschreibungen. Der Kläger ist Träger der Gemeinschaftsschule in E.. In den Jahren 2017/2018 fand eine energetische Sanierung der Gemeinschaftsschule statt, die die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 6.11.2015 mit Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen im ländlichen Raum aus dem Programm STARK III ELER (RdErl. d. MF v. 25.9.2015, MBl. LSA S. 520 ff.) förderte. Mit Zuwendungsbescheid vom 7.2.2017, geändert durch Bescheide vom 6.11.2017, 29.3.2019 und 4.12.2019, bewilligte die Beklagte einen Zuschuss von insgesamt 2.280.251,03 €. Ziff. 6.1 des Bescheides verpflichtete den Kläger zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen gem. Nr. 3 ANBest-Gk, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurden. Nach Durchführung der Baumaßnahme prüfte die Beklagte die Vergabeunterlagen des Klägers, beanstandete in mehreren Losen die Vergabepraxis und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit 1. Teilwiderrufsbescheid vom 29.4.2022 und 2. Teilwiderrufsbescheid vom 11.5.2022 reduzierte die Beklagte - gestützt auf § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG - unter Berufung auf Vergabeverstöße des Klägers die Fördersumme von 2.280.251,03 € auf 2.136.616, 99 €, mithin um 143.634,04 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei 4 Losen (LOSE 1, 5, 10, 21) seien im Formblatt 124 VHB BUND falsche Umsatzangaben (2013-2015 statt 2014-2016) gemacht worden. Außerdem sei in einem Fall (LOS 9) eine abgelaufene Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau vorgelegt und in einem anderen Fall (LOS 24) die Erklärung nach § 12 LVG LSA (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen) ohne anzukreuzen, ob verwendete Produkte in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden, abgegeben worden. Diese Vergabeverstöße hätten zu einem Wertungsausschluss der jeweiligen Angebote führen müssen und rechtfertigten eine Kürzung des gewährten Zuschusses in der vorgenommenen Höhe. Am 3.6.2022 hat der Kläger Klage erhoben mit der Maßgabe, dass ein Teil-Kürzungsbetrag in Höhe von 1.804,93 € nicht angegriffen werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Der Kläger trägt vor: Er habe nicht gegen eine Auflage verstoßen. § 32 GemHVO sei bereits 2006 außer Kraft getreten. Daher habe Nr. 3 ANBest-GK bereits gar nicht wirksam als Nebenbestimmung einbezogen werden können. Aus einer unwirksamen Nebenbestimmung könne keine Pflicht erwachsen, gegen die verstoßen werden könne. Den Verwaltungsvorschriften sei damit die Grundlage entzogen worden. Sie seien nicht mehr anzuwenden. Die Ausführungen der Beklagten zur fehlerhaften Befüllung des Formblattes 124 VHB BUND seien unzutreffend. Ein Wertungsausschluss nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4, 16 a VOB/A sei bei den Losen 5, 10 und 21 nicht in Betracht gekommen. Mit Angabe der Umsätze der Jahre 2013-2015, für die Jahresabschlüsse vorlägen, habe der jeweilige Bieter keine unrichtigen oder falschen Angaben i.S.d. Merkblatts Vergabe für private und öffentliche Antragsteller im Rahmen von ELER/EGFL-Förderprojekten (Stand: 1/2020, Ziff. 3.10, S. 22 f.: „Häufige Vergabefehler sind u.a.: Zulassung falscher, unvollständiger oder abgelaufener Nachweise/Formblätter der Bieter, bspw. keine Auflistung der Umsatzangaben der letzten drei tatsächlich abgeschlossenen Geschäftsjahre im Formblatt 124 VHB) gemacht. Er, der Kläger, habe weder in der Bekanntmachung noch sonst irgendwo die Geschäftszahlen der konkreten Jahre 2014-2016 abgefordert. Die Angabe der durch Jahresabschluss verbindlich festgestellten Umsätze der Jahre 2013-2015 sei daher nicht unrichtig. Abgeschlossen sei ein Geschäftsjahr, für das gemäß § 242 HGB ein Jahresabschluss vorliege. Bevor der Jahresabschluss vorliege, sei das Geschäftsjahr lediglich beendet bzw. abgelaufen, aber noch nicht abgeschlossen. Bevor ein bestätigter Jahresumsatz vorliege, könne der Bieter keine belastbaren Angaben zu seinem Umsatz machen. Dieser müsse erst nach den Regeln des HGB aufgestellt und als ordnungsgemäß bestätigt werden. Mache der Bieter Angaben zu seinem Jahresumsatz, ohne dass ein bestätigter Jahresumsatz vorliege, mache er falsche Angaben. Die Bieter hätten die Vergabeunterlagen auch dahingehend verstehen dürfen und müssen. Maßgeblich hierfür sei der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlich fachkundigen Bieters. Läge es im Ermessen des Ausschreibenden, die Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters statt eines Jahresabschlusses als ausreichend anzusehen, hätte er dies zuvor mit der Bekanntmachung veröffentlichen müssen. Der Erl. d. BMI v. 26.2.2020 - 70421/21- bestätige die klägerische Rechtsauffassung, dass entsprechende Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zur Eignungsprüfung gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A vorliegen müssten. Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften sei bei Los 9 nicht festzustellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau sei nicht bereits mit dem Angebot, sondern erst auf klägerisches Verlangen einzureichen gewesen. Daher sei entgegen der Annahme des Beklagten nicht § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A einschlägig, sondern vielmehr § 15 Abs. 2 VOB/A. Auf sein, des Klägers, Verlangen habe der Bieter eine bis zum 18.3.2018 gültige und damit abgelaufene Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht. Zwar seien fehlerhafte Angaben nicht mit fehlenden Erklärungen gleichzusetzen. Sie könnten weder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ergänzt noch im Wege von Aufklärungsverhandlungen nachgefordert werden. Dies gelte aber nicht bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Sinn des Vergabeverfahrens sei es nämlich auch, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und ein solches nicht an formalistischen Gesichtspunkten scheitern zu lassen. Die offensichtlich abgelaufene Unbedenklichkeitsbescheinigung habe aufgeklärt werden müssen. Er habe daher eine Nachfrist bis 16.5.2018 setzen dürfen. Bei Los 24 sei zu beachten, dass lediglich ein Angebot eingegangen sei. Ein Ausschluss des Bieters hätte zu einer Aufhebung und damit zu einer erheblichen Verzögerung der Sanierungsarbeiten geführt. Das fehlende Kreuz habe keinen Eignungsbezug, was u.U. einen Ausschluss hätte rechtfertigen können. Entgegen der Annahme des Beklagten sei die unterschriebene Erklärung nicht unvollständig, sondern noch weitreichender als bei einer Entscheidung für ein Ankreuzfeld. Ein Wertungsausschluss komme daher nicht in Betracht. Die 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt habe im Beschl. v. 20.5.2015 - 2 VK LSA 02/15 - entschieden, dass auch fehlende Einzelangaben innerhalb einer vorhandenen Gesamterklärung einer Nachforderung durch den Auftraggeber zugänglich seien. Das Nachforderungsverbot diene der Chancengleichheit und würde hier leerlaufen, da es nur einen Bieter gegeben habe. Das Formular gelte für den Unter- und Oberschwellenbereich und sei daher gleich auszulegen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 29.4.2022 (1. Teilwiderrufsbescheid) aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 11.5.2022 (2. Teilwiderrufsbescheid) aufzuheben, soweit die Kürzung des Zuschusses den Betrag in Höhe von 1.804,93 € übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Sie beziehe sich auf die ergangenen Bescheide und halte an deren Begründung fest. Der Kläger habe sehr wohl gegen eine Auflage verstoßen, die auch noch wirksam gewesen sei, da die Verwaltungsvorschriften weiterhin in Kraft gewesen seien (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.11.2018 - 3 A 57/18 HAL -, n.v.). Auch für das zurückliegende letzte Geschäftsjahr hätten Umsatzzahlen angegeben werden müssen. Der vom Kläger herangezogene - jüngere - Erlass des BMI habe für ihn keine Regelungswirkung und führe hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die unvollständige Einreichung der Erklärung zu den ILO-Kernarbeitsnormen sei nicht nur ein formaler Mangel. Es gebe keine Möglichkeit einer Heilung. Die vom Kläger herangezogene Rspr. der 2. Vergabekammer führe hier zu keinem anderen Ergebnis, da es dort um den Oberschwellenbereich gehe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.