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Urteil

3 A 39/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0419.3A39.21MD.00
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Leitsätze
Einem grundwehrdienstpflichtigen russischen Staatsangehörigen droht bei seiner Rückkehr nach Russland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner zwangsweisen Rekrutierung zum Kriegseinsatz in der Ukraine zu rechnen ist.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem grundwehrdienstpflichtigen russischen Staatsangehörigen droht bei seiner Rückkehr nach Russland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner zwangsweisen Rekrutierung zum Kriegseinsatz in der Ukraine zu rechnen ist.(Rn.19) Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat im Umfang der Tenorierung Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Fall, wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in Russland zum Wehrdienst eingezogen wird und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg besteht, wo der Kläger damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden (VG Berlin, U. v. 20.03.2024 – 33 K 143.19 A -, juris, Rdnr. 79). Bei einer Gesamtbetrachtung ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung wegen der Schwere des befürchtenden Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung des Klägers, der noch keinen Musterungs- bzw. Einberufungsbescheid erhalten hat, festzustellen (VG Berlin, U. v. 11.08.2023 – 12 K 48/23 A -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Zur Gefahr des zwangsweisen Einsatzes von russischen Grundwehrdienstpflichtigen in den Ukraine-Krieg hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 11.08.2023 (VG Berlin, U. v. 11.08.2023 – 12 K 48/23 A -, juris, Rdnr. 22 ff. m. w. N.) ausgeführt: „a) Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren (zur ab dem 1. Januar 2024 geltenden Heraufsetzung der Altersobergrenze von 27 auf 30 Jahre vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-soldaten-einberufung-100.html; https://www.spiegel.de/ausland/russland-wladimir-putin-unterschreibt-gesetz-zur-anhebung-des-wehrpflichtalters-a-8f3060ae-a463-404f-b366-142a8a3db592; jeweils abgerufen am 11. August 2023), die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: 10. September 2022], S. 10; ). Der Kläger steht im Falle seiner Rückkehr als derzeit 25-Jähriger Wehrpflichtiger in den kommenden Jahren für die zwei Mal jährlich stattfindenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Dass der Kläger bereits ein Alter erreicht hat, dass im oberen Bereich des Altersrahmens für die Grundwehrpflicht liegt und derzeit noch keine Vorladung zur Musterung auf Wehrdiensttauglichkeit erhalten hat, führt nicht zu einer fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Einberufung. Es ergibt sich eine für den Kläger erhöhte Gefahr der Einberufung im Falle der Rückkehr daraus, dass er durch seine (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird. In jedem Fall hat er sich zudem binnen zwei Wochen nach der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden (vgl. Malek, a.a.O., S. 6). Aufgrund der geplanten Anhebung der Altersgrenze für die Einberufung (s.o.) wird er voraussichtlich auch noch in den Jahren nach seinem 28. Geburtstag einberufen werden können. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht auch nicht der Umstand, dass bisher jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wurde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 11, 3. Februar 2023 [BFA, Länderinformation Version 11], S. 34; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 82). Die Zahlen haben sich zwar durch den Beginn des Ukraine-Krieges zunächst nicht verändert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 261.000 Grundwehrdienstleistende einberufen, 2022 waren es 254.000 Personen (ACCORD, Anfragebeantwortung zur russischen Armee, zu Wehr- und Zivildienst und zum Einsatz von russischen Armeeangehörigen in der Ukraine vom 16. Mai 2022 [ACCORD, Anfragebeantwortung], S. 4; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 18). Eine bloße mathematisch-schematische Betrachtung wird aber den Anforderungen an die vom Gericht anzustellende qualifizierende Würdigung der Gesamtumstände nicht gerecht. Darüber hinaus ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass den Zahlen der vergangenen Einberufungskampagnen noch dieselbe Aussagekraft für die kommenden Kampagnen beigemessen werden kann, wie dies bislang der Fall war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nunmehr umfangreicher rekrutiert wird. Dies ergibt sich zum einen durch den aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der personellen Verluste in der Ukraine entstandenen erhöhten Personalbedarf. Weiterhin stehen den russischen Streitkräften zahlreiche Männer im wehrpflichtigen Alter, etwa wegen Flucht ins Ausland oder mutwilliger Selbstverletzung zur Erreichung einer Wehruntauglichkeit (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 1, 25; BFA, Länderinformation Version 11, S. 36), nicht mehr zur Verfügung. Dementsprechend erließ der russische Präsident Putin am 25. August 2022 ein Dekret, wonach die Streitkräfte um 137.000 Personen aufgestockt werden sollen. Das Dekret trat am 1. Januar 2023 offiziell in Kraft. Unklar ist bislang, ob die Aufstockung über eine Erhöhung der Wehrpflichtigen oder der Vertragssoldaten oder beides erreicht werden soll (Bundesamt , Briefing Notes vom 2. Januar 2023, S. 9). Angesichts der drohenden Gefahr erzwungener oder zumindest unter Druck stattfindender Vertragsabschlüsse gerade bei Wehrpflichtigen hat dies nur geringfügige Bedeutung (dazu unter b)). Zudem liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nunmehr Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass Wehrdienstentziehungen konsequenter verfolgt werden als dies noch bis zum Frühjahr 2022 der Fall war (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 13). Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen und -methoden der russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben (vgl. hierzu im einzelnen VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 83). b) Die unfreiwillige Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg ist beachtlich wahrscheinlich. Diese Gefahr ist noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend anzusehen, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann (vgl. VG Berlin, Urteil 20. März 2023, a.a.O. Rn. 85). Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sogleich unter c)). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, COI, a.a.O., S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienstleistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, a.a.O., S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35; DIS, a.a.O., S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, a.a.O., S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, a.a.O., S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.; DIS, a.a.O., S. 19). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, a.a.O., S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022, S. 2; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, a.a.O., S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, a.a.O., S. 18; SFH, a.a.O., S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, a.a.O., S. 18). Diese Situation hat sich nach den neuesten Erkenntnissen entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort in Kriegsgebiete auch auf ausländischem Territorium entsandt werden. Der Einzelrichter ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr 1 ½ Jahren und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. Institute for the Study of War (ISW) vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung der Kammer keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-)Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 15). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers seine von seinem Willen unabhängige Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Es verbleiben zwar Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst nach Überzeugung des Einzelrichter angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. Der Kläger ist aufgrund seines Alters bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als eine vulnerable Person einzustufen. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar wäre, einem gegen ihn ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten. c) Dem Kläger droht damit bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn nicht nur läuft der Kläger in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – juris S. 7; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N.). Zuletzt erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and).“ Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin schließt sich das erkennende Gericht an. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (BVerwG, U. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 -, juris, Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 -, juris, Rdnr. 121). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn im Übrigen ist der streitbefangene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insoweit nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er die Flüchtlingsanerkennung des Klägers widerruft und die Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsschutzes ablehnt. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Bescheid der Beklagten vom 21.01.2021 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der dem Kläger nach 26 Abs. 5 AsylG gewährte Familienflüchtlingsschutz war gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG a. F. (jetzt § 73b Satz 1 AsylG) zu widerrufen. Nach dieser Vorschrift ist u. a. in dem Fall des § 26 Abs. 5 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorliegen. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Die Beklagte hat vorliegend berechtigterweise von der Anwendung der Vorschriften über den Flüchtlingsschutz abgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist (§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG). Eine der Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG entsprechende Anlasstat liegt vor. Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Das Landgericht Magdeburg hat ihn mit Urteil vom 23.03.2020 unter Berücksichtigung seiner vorherigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom 10.01.2020 den zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wegen der abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung hat das Landgericht Magdeburg eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen (vgl. Seite 23 des Urteils vom 23.03.2020). Diese Straftat des Klägers richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit, einem in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Rechtsgut und der Kläger hat die Tat auch unter den in der Vorschrift genannten Modalitäten (Gewalt bzw. - durch die Versuche, sich gewaltsam Zugang zu einer Bar zu verschaffen – auch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) begangen. Allein die Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe führt nicht automatisch zu einem Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss darüber hinaus durch den Ausländer eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sein. Das erfordert eine Prognose, dass der Ausländer sein die Allgemeinheit gefährdendes und strafbewährtes Fehlverhalten in Zukunft mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris, Rdnr. 4; VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 30 f.). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass schon die besondere Art eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens die Annahme stützt, dass es sich bei dem Ausländer um einen besonders gefährlichen Täter handelt, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Der Änderungsgesetzgeber hat - im Gegensatz zum zwingenden Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - insbesondere wegen der Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat und zudem bewusst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe einbezogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 54). Im Rahmen der auf Gefahrenabwehr gerichteten verwaltungsrechtlichen Prognoseentscheidung können neben rechtskräftigen Verurteilungen auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen bei der Prognose berücksichtigt werden (VG Trier, U. v. 06.10.2020 – 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 32). Zu Recht hat die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Gefahr einer wiederholten Begehung von Straftaten vergleichbarer Schwere durch den Kläger bejaht. Zwar hat das Strafgericht die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil es von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen ist. Das erkennende Gericht hat jedoch (ebenso wie das Bundesamt) zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr eine eigenständige Prognose zu treffen. Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 56). Denn bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung spielt auch die Resozialisierung des Verurteilten eine wesentliche Rolle. Die zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung erforderliche Prognose setzt voraus, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sei es auch erst mit Hilfe von Auflagen oder Weisungen, und zukünftig auch ohne die Einwirkung der Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird. Es wird also keine sichere Gewähr, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung verlangt. Für die Bejahung einer günstigen Prognose für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (Fischer, StGB, Kommentar, 58. Aufl. 2010, § 56, Rdnr 4 f. m. w. N.) und ist ein nicht ganz unerhebliches Restrisiko durchaus hinnehmbar. Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dient hingegen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gefährlichen Straftaten durch den Ausländer. Bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Prognose würde es sich unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ziels nicht vertragen, den gleichen Grad an Restrisiko für die Begehung einer erneuten Straftat in Kauf zu nehmen. Dafür dass die für den Ausschluss der Flüchtlingsankerkennung erforderliche Prognose nicht mit derjenigen, die für eine Aussetzung zur Bewährung geboten ist, gleichzusetzen ist, spricht auch, dass es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei dem Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nicht darauf ankommen soll, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (BT-Drs. 18/7537, Seite 9). Hiernach soll das Bundesamt auch dann von der Flüchtlingsanerkennung absehen können, wenn das Strafgericht die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Wären aber die Prognose des Strafgerichts bei Aussetzung zur Bewährung mit der für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung erforderlichen Prognose gleichzusetzen, könnte nach einer Aussetzung der Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung durch das Strafgericht das Bundesamt in aller Regel von der Flüchtlingsanerkennung nicht auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG absehen. Das widerspräche aber dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wonach es bei der Entscheidung über den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach dieser Vorschrift nicht auf die Aussetzung der Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ankommen soll. Demzufolge ist das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, nur ein in die Prognose einzustellender Faktor, genügt aber für sich genommen bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 – 5 L 766/20. A -, juris, Rdnr. 56). Gerade durch die mit der Tatbegehung zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie des Klägers und dessen Bereitschaft zur Missachtung der Rechte und Rechtsgüter anderer Personen, insbesondere deren körperlichen Unversehrtheit, spricht vorliegend für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. So ist der Kläger zum einem gemeinschaftlich handelnd vorgegangen, zum anderen führten er und seine Mittäter auch „gefährliche Werkzeuge“ i. S. d. § 224 Abs. Nr. 2 StGB (Baseballschläger, Messer und Pistolen) mit sich. Durch die Versuche, gewaltsam in die Bar einzudringen, hatte der Kläger und seine Mittäter auch gegenüber Dritten eine enorme Drohkulisse aufgebaut, die geeignet war, auch diese in ihrem Wohlbefinden und ihrer körperlichen Integrität erheblich zu beeinträchtigen. Bereits diese massive Vorgehensweise rechtfertigt die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Verfahren zu einer vorangegangenen Straftat gegenüber dem Landgericht Halle angegeben hat, dass er es „als Tschetschene“ gewohnt sei, zur Selbstverteidigung ein Messer mit sich zu führen. Auch die durch den Kläger begangen und abgeurteilten Vortaten sprechen für eine ungünstige Prognose. Das Amtsgericht Magdeburg hatte ihn am 02.06.2016 wegen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Noch während der bis zum 11.08.2018 dauernden Bewährungszeit hat sich der Kläger am 22./23.06.2017 wegen bewaffneten unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erneut strafbar gemacht. Das Landgericht Halle hat den Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die ihm in der Vergangenheit gewährte Bewährungschance konnte folglich den Kläger nicht von der Begehung weitere Straftaten abhalten. Die durch den Kläger nunmehr gezeigte Reue, seine Beeindruckung von der Untersuchungshaft und die Tatsache, dass er nach der Verurteilung durch das Landgericht Magdeburg nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, können daher den Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr in nicht ausreichenden Umfang begründen. Denn der Eindruck der Untersuchungshaft und des Gerichtsverfahrens lässt mit der Zeit nach. Ein während der Bewährungszeit und dem laufenden Widerrufsverfahren gezeigtes Wohlverhalten und für eine positive Verhaltensänderung sprechende positive Ansätze können daher langfristig gesehen nur eine begrenzte Aussagekraft für das künftige Verhalten des Klägers nach dem Wegfall des „Drucks“ haben. Mithin kann aus diesem Verhalten noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung bei dem Kläger geschlossen werden. Dass der Kläger seit Sommer 2018 eine deutsche Freundin hat, mit ihr seit seiner Haftentlassung im März 2020 in einer Wohnung lebt und sie nunmehr geheiratet hat und am 01.08.2022 eine Ausbildung begonnen hat, vermögen in der Gesamtschau noch nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass sein familiärer und sozialer Hintergrund so gefestigt wäre, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit i. S. v. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG mehr bedeutet. Insbesondere ist eine hinreichende und nachhaltige Integration des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht ersichtlich. Vor der Inhaftierung im August 2019 bezog der Kläger zwischenzeitlich Leistungen des Jobcenters. Soweit er nach der Haftentlassung im Mai 2021 als Selbständiger im Baubereich (Abriss, Malerarbeiten und Trockenbau) tätig war, war diese selbständige Tätigkeit offensichtlich nur von kurzer Dauer. Zwar war der Kläger zuletzt wieder erwerbstätig. Jedoch beschränkte sich das zum 05.05.2022 begonnene Arbeitsverhältnis mit der Firma Triebwerk A-Stadt nur auf eine geringfügige Beschäftigung mit maximal 40 Arbeitsstunden pro Monat und einer monatlichen Vergütung von maximal 450,00 Euro. Eine hinreichende Integration in den Arbeitsmarkt folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zum 01.08.2022 eine Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außen-handelsmanagement begonnen hat, weil er sich derzeit noch in der Probezeit befindet und er die Ausbildung nicht vor dem 31.07.2025 abschließen wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs des Klägers kann auch unter Berücksichtigung der von ihm begonnen Ausbildung noch nicht prognostiziert werden, dass er künftig einer geregelten, nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehen wird (vgl. VG Magdeburg, B. v. 01.09.2022 – 9 B 34/22 MD – Seite 19 d. BA.). Die Beklagte hat auch das ihr nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen (vgl. hierzu: BT-Drs. 18/7537, Seite 6 und Seite 9) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dahingehend ausgeübt, dass des den Schutz der Allgemeinheit vor straffällig gewordenen Flüchtlingen den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers eingeräumt hat. Sie hat bei der Interessensabwägung die persönliche Situation des Klägers berücksichtigt und diese mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit abgewogen. Rechtsfehler sind bei der vom Bundesamt ausgeübten Ermessensentscheidung nicht erkennbar. Weil die Beklagte zu Recht die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen hat, kommt eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers aus eigenen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Dessen ungeachtet und selbständig tragend ist die Flüchtlingsanerkennung des Klägers gemäß § 73a Satz 3 AsylG auch deshalb zu widerrufen, weil die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2021 die Flüchtlingsanerkennung der stammberechtigten Person, der Mutter des Klägers widerrufen hat und dem Kläger nicht auch aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann. Auf den Eintritt der Bestandskraft eines gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Verwaltungsaktes kommt es bei dem Widerruf auf der Grundlage des § 73a Satz 3 AsylG nicht an. Die in der Vorschrift für beide Verben verwandte gleiche Zeitform macht vielmehr deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über den Widerruf der Zuerkennung des Stammberechtigten und den Widerruf der Zuerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden werden soll. Dies zeigt auch ein Vergleich zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der für die Gewährung von Familienasyl ausdrücklich die Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung verlangt (vgl. HessVGH, B. v. 13.10.2005 – 8 UE 1274/04.A -, juris, Rdnr. 37; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 22.03.2005 – 10 A 10007/05 -, juris, Rdnr. 3 f.) Zum Vorliegen eines Widerrufsgrundes gegenüber der Stammberechtigten darf auf die Begründung des im vorliegenden Verfahren eingeführten und an die Mutter des Klägers gerichteten Bescheides vom 07.07.2021 verwiesen werden. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation landesweit eine politische Verfolgung droht, ist nicht ersichtlich. Der durch das Bundesamt ausgenommene Ausschluss des Klägers von der Zuerkennung der subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt auch insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitigen Bescheid. Zur weiteren Begründung der Klageabweisung im Übrigen verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten und seine Beschlüsse 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 sowie 3 B 287/22 MD vom 26.09.2022 und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (gemäß bzw. entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und wendet sich gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Er ist am 27.05.1996 geboren und reiste am 24.07.2003 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem die Beklagte zunächst einen Asylantrag des Klägers abgelehnt hatte, erkannte sie ihm mit Bescheid vom 07.09.2006 nach der Stellung eines Folgeantrages im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes sinngemäß die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Magdeburg verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 02.05.2016 (Az. 23 Ds 374 Js 5947/17 (43/16)) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung vom 23.09.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 11.06.2018 erlassen. Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 08.11.2018 (Az. 17 Cs 711 Js 73/16 (599/18)) wurde der Kläger wegen Betruges in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Mit dem seit dem 18.01.2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Halle vom 10.01.2020 (Az. 5 KLs 563 Js 32603/17 (32/19)) wurde der Kläger wegen des bewaffneten unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom 23.06.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit dem seit dem 31.03.2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23.03.2020 (Az.: 22 KLs 164 30190/19 (1/20)) wurde der Kläger wegen einer am 20.08.2019 begangenen gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Halle vom 10.01.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgelegt. Dem Kläger wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Der gegen ihn wegen dieser Tat am 29.08.2019 erlassene Haftbefehl wurde aufgehoben. Der Kläger wurde am 23.03.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Beklagte leitete deshalb mit Verfügung vom 21.10.2020 ein Widerrufsverfahren ein und teilte dem Kläger unter dem 20.11.2020 ihre Absicht mit, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen. Gleichzeitig gab sie dem Kläger Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zum beabsichtigen Widerruf zu äußern und alle Gründe vorzutragen, die einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2020 und vom 18.01.2021 Gebrauch. Im Wesentlichen trug er vor: Das Landgericht Magdeburg habe die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil vom Kläger keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat drohe ihm dort Gefahr für Leib und Leben. Er sei in Deutschland aufgewachsen und habe hier seine Prägung erfahren. Zu seinem Herkunftsland habe er jeglichen Kontakt verloren. In Deutschland habe er eine deutsche Lebensgefährtin und Freunde, die ihm Halt gäben. Er wolle die Lebensgefährtin heiraten. Er wolle ein Bauunternehmen gründen und es gäbe eine Firma die der neu gegründeten Firma Subunternehmeraufträge verschaffen werde. Mit Bescheid vom 21.01.2021 widerrief die Beklagte die dem Kläger mit Bescheid vom 07.09.2006 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, stellte fest, dass ihm der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen ist und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Am 04.02.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Er habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und eine Ausbildung begonnen. Es läge deshalb keine Wiederholungsgefahr mehr vor. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation seine Zwangsrekrutierung zum Kriegseinsatz in die Ukraine. Er verweigere die Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 21.01.2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung der Klage trägt sie vor: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der stammberechtigten Person, der Mutter des Klägers sei zwischenzeitlich mit bestandkräftigen Bescheid vom 07.07.2021 widerrufen worden. Die Beklagte legte hierzu dem Gericht den Bescheid vom 07.07.2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die in der Erkenntnismittelliste Russische Föderation und im angefochtenen Bescheid bezeichneten Quellen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.