OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 380/19 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0327.3A380.19MD.00
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rücknahme oder Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzen nachträgliche eingetretene Ausschlussgründe oder solche bei Zuerkennung des Internationalen Schutzes bestandene Ausschlussgründe voraus, welche die Behörde oder das Gericht im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung nicht kannten. (Rn.18) 2. Die Unrichtigkeit von Angaben i. S. v. § 73 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), auf dessen Grundlage eine behördliche Entscheidung zugunsten des Ausländers zurückgenommen werden kann, muss feststehen; bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben genügen dagegen nicht.(Rn.20) 3. Die Rücknahme der Zuerkennung von Internationalen Schutz, die auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruht, setzt voraus, dass die Ausnutzung des Urteils durch den Ausländer rechtsmissbräuchlich ist. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das rechtskräftige Urteil liegt vor, wenn das Gericht gezielt über den Kern des Verfolgungsschicksals, insbesondere über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers sowie der Akteure, von denen Verfolgung droht, getäuscht wurde.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme oder Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzen nachträgliche eingetretene Ausschlussgründe oder solche bei Zuerkennung des Internationalen Schutzes bestandene Ausschlussgründe voraus, welche die Behörde oder das Gericht im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung nicht kannten. (Rn.18) 2. Die Unrichtigkeit von Angaben i. S. v. § 73 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), auf dessen Grundlage eine behördliche Entscheidung zugunsten des Ausländers zurückgenommen werden kann, muss feststehen; bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben genügen dagegen nicht.(Rn.20) 3. Die Rücknahme der Zuerkennung von Internationalen Schutz, die auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruht, setzt voraus, dass die Ausnutzung des Urteils durch den Ausländer rechtsmissbräuchlich ist. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das rechtskräftige Urteil liegt vor, wenn das Gericht gezielt über den Kern des Verfolgungsschicksals, insbesondere über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers sowie der Akteure, von denen Verfolgung droht, getäuscht wurde.(Rn.24) Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitbefangene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F., die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG entspricht, liegen nicht vor. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Zuerkennung auf einer gerichtlichen Verpflichtung beruht (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73, Rdnr. 21). Der Aufhebung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus darf aber nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 121 VwGO entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1998 – 9 C 53.97 -, juris, Rdnr. 21). Die Rechtskraftwirkung verbietet die Annahme der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Sie endet allerdings, wenn sich die maßgelbliche Sach- oder Rechtslage geändert hat (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73, Rdnr. 21) und ist eingeschränkt, wenn die Zuerkennung des Internationalen Schutzes auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist (§ 73 Abs. 4 AsylG) und die Berufung des Betroffenen auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil rechtsmissbräuchlich ist. Die Rücknahme oder der Widerruf der Zuerkennung des Internationalen Schutzes, der begrifflich den subsidiären Schutzstatus umfasst, auf der Grundlage des § 73 Abs. 5 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Damit sind nachträglich eingetretene Ausschlussgründe oder solche bei Zuerkennung des Internationalen Schutzes (einschließlich des subsidiären Schutzstatus) bestandene Ausschlussgründe gemeint, welche die Behörde oder das Gericht nicht kannten (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 73b AsylG: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73b, Rdnr. 4). Würden hingegen solche Ausschlussgründe genügen, die dem Bundesamt oder dem Gericht bereits bekannt waren, so würde die behördliche Aufhebung der Zuerkennung des Internationalen Schutzes, wenn das Bundesamt – wie vorliegend - durch ein gerichtliches Urteil zur Zuerkennung des Internationalen Schutzes verpflichtet war, die Rechtwidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung annehmen und deren Rechtskraft missachten. Die vom Kläger vorgetragene Beteiligung an dem Anschlag auf den Innenminister von D. am 05.06.2009 ist kein nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Ausschlussgrund, der eine Aufhebung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen kann. Denn die vom Kläger vorgetragene Beteiligung an dem Attentat war dem Gericht bekannt und Grundlage seiner Entscheidung. Die Zuerkennung des Subsidiären Schutzstatus zugunsten des Klägers kann auch nicht auf der Grundlage des § 73 Abs. 4 AsylG zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist. Die Unrichtigkeit der Angaben muss allerdings feststehen, bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben genügen nicht (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73, Rdnr. 22). Die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers steht auf der Grundlage neuer Erkenntnisse nicht fest. Zwar mag die Auskunft der Deutschen Botschaft in M. vom 11.10.2019 geeignet sein, Zweifel an den Angaben des Klägers zu begründen. Die Unrichtigkeit seiner Angaben ist damit aber noch nicht erwiesen. Die Deutsche Botschaft konnte eine Beteiligung des Klägers an dem Attentat vom 05.06.2009 nur nicht bestätigen, weil Presseberichten zufolge neben den abgeurteilten Attentäter und Anschlagsbeteiligten es zwar Hinweise auf weitere unbekannte Mittäter gäbe, die alle qualifizierte Berufssoldaten sein sollen. Der Kläger könne zum Zeitpunkt des Anschlags wegen seines Alters aber kein qualifizierter Berufssoldat gewesen sein und nach den Erkenntnissen der Botschaft sei eine Person mit den Personalien des Klägers nicht zur nationalen Fahndung ausgeschrieben. Diese Erkenntnisse schließen aber eine Beteiligung des Klägers oder die Verdächtigung seiner Beteiligung an dem Attentat nicht gänzlich aus. Denn es ist möglich, dass die russischen Behörden neben den „qualifizierten Berufssoldaten“ weitere Personen der Beteiligung am Anschlag verdächtigen und dieser weitere Personenkreis in den Presseberichten – aus welchen Gründen auch immer – nur nicht erwähnt wird. Mithin steht die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers zu einer Beteiligung am Anschlag vom 05.06.2009 auf der Grundlage der Stellungnahme der Deutschen Botschaft nicht fest. Darüber hinaus setzt die Rücknahme der Zuerkennung von Internationalem Schutz, die auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruht, als Maßnahme zur Durchbrechung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraus, dass die Ausnutzung des rechtskräftigen Urteils durch den Kläger rechtmissbräuchlich ist. Die Rechtskraft eines zur Flüchtlingsanerkennung oder zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führenden verpflichtenden Urteils schließt die Rücknahme des zuerkannten Satus grundsätzlich aus, wenn das Urteil einer Korrektur im Wege der Restitutionsklage nicht mehr zugänglich ist. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Beibehaltung des durch das Urteil bewirkten Rechtszustandes dem Interesse an dem nachträglichen Entzug einer auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhenden Begünstigung. Die Rechtskraft soll zum Schutz von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gerade auch fehlerhaft entschiedene Fälle weiterem Streit entziehen (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2013 – 10 C 27.12 -, juris, Rdnr. 19 m. w. N.). Die Rücknahme der Zuerkennung von Internationalem Schutz trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Zuerkennung dieses Status kann in Ausnahmefällen geboten sein, wenn das zu Grunde liegende Urteil unrichtig ist, die Unrichtigkeit den von dem Urteil Begünstigten bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände liegen bei der auf einem Urteil beruhenden Zuerkennung von internationalem Schutz vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie der Akteure, von denen Verfolgung droht. Eine lediglich objektiv falsche Tatsachengrundlage des Verpflichtungsurteils reicht hier – anders als bei der Prüfung der Tatbestandvoraussetzungen des § 73 Abs. 4 AsylG - nicht aus. Auf der anderen Seite führt nicht jede - auch gezielte - Täuschung über untergeordnete, weniger gewichtige oder gar nicht ergebnisrelevante Umstände des asylbegründenden Vortrags bereits dazu, dem Flüchtling die Berufung auf die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils zu verwehren, denn eine nicht auf Ausnahmefälle beschränkte Korrektur inhaltlich falscher Gerichtsentscheidungen würde das Institut der Rechtskraft entwerten. Die eine Berufung auf die Rechtskraft ausschließende Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist vielmehr erst überschritten, wenn sich die Täuschung auf wesentliche Umstände bezogen hat, ohne die eine positive Entscheidung über eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht möglich gewesen wäre (BVerwG, U. v. 19.11.2013 – 10 C 27.12 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Die nach Art. 20 Abs. 3 GG für jede Einschränkung der nach § 121 VwGO mit der Rechtskraft verbundenen Wirkungen erforderliche gesetzliche Grundlage ist mit § 826 BGB gegeben. Die im Verwaltungsrecht entsprechend anwendbare Vorschrift ist neben ihrer Funktion als Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche zugleich gesetzlicher Ausdruck des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung und wird als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herangezogen Insoweit erfasst die Vorschrift mit dem Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zugleich auch den hier auf die sittenwidrige Ausnutzung inhaltlich falscher rechtskräftiger Entscheidungen. Denn niemand wird vor Gericht damit gehört, dass er die für ihn günstigen Folgen eigenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für sich in Anspruch nehmen will, unabhängig davon, ob bereits die Erwirkung oder erst die Ausnutzung eines inhaltlich falschen Titels betroffen ist. In einem solchen Fall müssen die Rechtswirkungen der Rechtskraft ausnahmsweise jedenfalls dann zurücktreten, wenn die dauerhaft wirkende Entscheidung (Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. subsidiärer Schutz) auf einem begünstigenden rechtswidrigen Urteil gründet, das durch eine gezielte grobe Täuschung auf sittenwidrige Weise erwirkt worden ist. Die Restitutionsklage (§ 153 VwGO i. V. m. § 580 ZPO) schließt jedenfalls in Fällen der Fortwirkung des durch das sittenwidrig erwirkte Urteil bewirkten Rechtsvorteils den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs nicht aus. Sie erfasst nur bestimmte, vor allem an der Entscheidungsfindung im Zivilprozess ausgerichtete Formen der gezielten Erwirkung eines grob fehlerhaften Urteils, ist zudem nur innerhalb bestimmter Fristen eröffnet (§ 586 ZPO) und bildet daher eine gewichtige Konkretisierung der Möglichkeiten zur Beseitigung der Rechtskraft, enthält aber keine abschließende Regelung, um in Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs zwingenden Gerechtigkeitsanforderungen Geltung zu verschaffen (BVerwG, U. v. 19.11.2013 – 10 C 27.12 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs wäre vorliegend aber selbst dann nicht überschritten, wenn die Angaben des Klägers zu seiner Beteiligung am Attentat unrichtig wären. Der Kläger hätte damit nicht das rechtskräftige Urteil durch unzutreffende Angaben zur gesamten für das Gericht maßgeblichen Verfolgungsgeschichte (wie z. B. bei Falschangaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit) erwirkt. Denn das Gericht hat in seinem Verpflichtungsurteil vom 16.04.2015 den (sinngemäßen) Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht nur auf dessen Beteiligung an dem Attentat, sondern auch auf dessen Beteiligung an der Gruppe der Wahhabiten gestützt. Weitere Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, insbesondere die in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Gründe sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Aufhebungsbescheid kann wegen des Fehlens von Widerrufsgründen auch nicht als Widerrufsbescheid aufrechterhalten werden. Ebenso wenig kann der angefochtene Bescheid auf die Regelungen des §§ 48, 49 VwVfG gestützt werden. Denn eine Aufhebung auf der Grundlage dieser Vorschriften setzt eine behördliche Ermessensentscheidung voraus, die das Bundesamt vorliegend nicht getroffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Rücknahme des ihm sinngemäß zuerkannten subsidiären Schutzstatus. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 16.07.2015 in Umsetzung des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16.04.2015 – 1 A 135/13 MD festgestellt, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die gerichtliche Entscheidung beruhte u. a. darauf, dass der Kläger seinen Angaben zufolge an dem Attentat auf den Innenminister von D. beteiligt war und das Gericht seine Angaben hierzu als glaubhaft angesehen hat. Das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes wegen der Beteiligung des Klägers an einer schweren Straftat hat das Gericht nicht angenommen. Mit Schreiben vom 28.03.2017 bat die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Beklagte um Einleitung eines Widerrufsverfahrens gebeten, weil für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein Ausschlusstatbestand vorliege und die „rechtswidrige“ gerichtliche Entscheidung den Ausschlusstatbestand aushebele. Die Beklagte leitete deshalb mit Verfügung vom 23.04.2019 ein Rücknahmeverfahren ein. Mit Schreiben vom 24.04.2019 teilte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit, gab ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen und forderte ihn auf, alle Gründe darzulegen, die einer Aufhebung der Begünstigung bzw. einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten. Die Beklagte begründete die Einleitung des Rücknahmeverfahrens mit der Beteiligung des Klägers an einer schweren Straftat. Auf entsprechende Anfrage teilte die Deutsche Botschaft in M. der Beklagten mit, eine Beteiligung des Klägers am Anschlag auf den Innenminister von D. am 05.06.2009 könne nicht bestätigt werden. Internetrecherchen zufolge seien 5 Anschlagsbeteiligte verurteilt worden. Die Suche nach dem Namen des Klägers habe keinen Treffer ergeben. Laut Pressemitteilungen habe es Hinweise auf unbekannte Mittäter gegeben, die alle qualifizierte Berufssoldaten gewesen seien. Der damals 16-jährige Kläger könne zum Zeitpunkt des Anschlags aufgrund seines Alters kein qualifizierter Berufssoldat gewesen sein. Ob gegen den Kläger sonstige Straf- /Ermittlungsverfahren anhängig seien, habe die Botschaft ohne offizielle Anfrage bei den Sicherheitsbehörden nicht ermitteln können. Nach den Erkenntnissen der Botschaft sei eine Person mit dem Namen des Klägers gegenwärtig nicht zur nationalen Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 22.11.2019 teilte der Kläger der Beklagten seine Auffassung mit, dass u. a. unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht vorlägen. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 26.11.2019 die im Bescheid vom 16.07.2015 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt zurück, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Am 16.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt im gerichtlichen Verfahren u. a. ergänzend vor: Eine Rücknahme komme wegen der Bindungswirkung an das gerichtliche Urteil nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage oder einen Widerruf lägen ebenso wenig vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die in der Erkenntnismittelliste Russische Föderation bezeichneten und im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.