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Urteil

3 A 330/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0325.3A330.21MD.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht im Rahmen des Programms "Sachsen-Anhalt Energie" nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Rn.20) 2. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn.21) 3. Wer eine Subvention beantragt, die eine freiwillige Leistung von aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Einnahmen beinhaltet, unterwirft sich den damit zusammenhängenden Vergabebedingungen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht im Rahmen des Programms "Sachsen-Anhalt Energie" nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Rn.20) 2. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn.21) 3. Wer eine Subvention beantragt, die eine freiwillige Leistung von aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Einnahmen beinhaltet, unterwirft sich den damit zusammenhängenden Vergabebedingungen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der beantragten Subvention oder auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Bewilligung des beantragten Investitionszuschusses sind die §§ 23, 44 LHO. Da die Gewährung von Subventionen aus öffentlichen Haushaltsmitteln im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in dem im Zeitpunkt des Vorliegens des Antrags des Klägers geltenden Programm „Sachsen-Anhalt Energie“ (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen, Erl. d. MULE v. 24.8.2016, MBl. LSA 2017, S. 108 – im Folgenden: Förderrichtlinie) enthalten. Hierbei war insbesondere zu beachten, dass die Förderrichtlinie als Rechtsgrundlagen auch die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. d. MF v. 1.2.2001, MBl. LSA S 241, zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.1.2008, MBl. LSA S. 116) einbezogen hatte (Ziff. 1.2. d, 6.1). Die Förderrichtlinie enthält folgende Förderkonzeption: Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Ziff. 1.3). Gegenstand der Förderung ist, dass investive Maßnahmen zur Einsparung von Kohlendioxid in Unternehmen durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden. Förderfähig ist u.a. der Ersatz von ineffizienten Anlagen und Aggregaten (Ziff. 2.2. a). Zuwendungsfähig sind insbesondere Investitionen in das Anlagevermögen (Ziff. 5.2.2). Zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziff. 4. gehört, dass der Antragsteller bestimmte Energieaudits oder Managementsysteme nachweisen muss (Ziff. 4.3). Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen bis zu 45 % (Ziff. 5.3.1. a). Bewilligungsstelle ist die C. (Ziff. 6.2.1). Anträge sind auf vorgeschriebenen Formularen und mit den erforderlichen formgebundenen und formlosen Anlagen an die Bewilligungsstelle zu richten. Die Formulare werden von der Bewilligungsstelle vorgehalten und im Internet eingestellt. Darin sind auch verbindliche Angaben zu den Endenergieeinsparungen zu machen, die mit den beantragten Maßnahmen erreicht werden sollen (Ziff. 6.2.2). Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die Energieeinsparungen zumindest rechnerisch nachgewiesen sind (Ziff. 6.3). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre regelmäßige Verwaltungspraxis eine Förderung versagt. Die vorgenannten Bestimmungen enthalten eine Befugnis der Beklagten, zur Einhaltung des haushaltsrechtlichen Prinzips der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) bereits im Subventionsantragsverfahren geeignete Belege zu fordern. Hiervon hat die Beklagte bei der Ausgestaltung ihres Antragsformulars und bei den Anschreiben an den Kläger in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der Kläger hat mit seiner Antragsunterschrift (Bl. 6 der Beiakte) auch erklärt, dass die Antragsangaben erforderlich sind. Der Kläger hat sich damit durch die – begehrte – Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810) und die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen beantragt. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172). Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis auf das verwaltungsverfahrensrechtliche Zügigkeitsgebot nach § 10 S. 2 Alt. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA bedacht ist, ist gerichtsbekannt. Die durch das entsprechende Formblatt konkretisierte obligatorische Anforderung von Unterlagen zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens hat die Beklagte im vorliegenden Fall durch mehrfache Anschreiben an den Kläger vom 24.2.2021, 12.4.2021 und 20.5.2021 individualisiert. Auf die entsprechende Anfrage der Beklagten hat der Kläger am 1.6.2021 eingeräumt, dass ihm das obligatorische Energieaudit nach Ziff. 4.3 der Förderrichtlinie nicht vorliege. Um einen konkreten Zeitraum zum Nachreichen hat er nicht gebeten. Dem Kläger wurde auch nicht eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zum Abwarten der Vorlage weiterer Unterlagen gegeben. Dem Kläger ist es während des gesamten Zeitraums eines Jahres von der Antragstellung am 12.10.2020 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Ablehnungsbescheides am 11.10.2021 nicht gelungen, der Beklagten die Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens mit den vorgegebenen Unterlagen nachzuweisen. Mit der Anforderung des Energieaudits als Anlage zu den Formblättern des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses zur Investitionsmaßnahme liegt eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Das heißt, die Beklagte übt in ständiger Verwaltungspraxis und Beachtung des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist (vgl. Gleichheitsgrundrecht Art. 3 Abs. 1 GG), ihr Ermessen zur Subventionierung dahingehend aus, dass Voraussetzung für die Förderung die Vorlage eines zertifizierten Energieaudits zum Beleg der geplanten Energieeinsparung ist. Bei der Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen des Programms „Sachsen-Anhalt Energie“ handelt es sich um ein förmlich ausgestaltetes Antragsverfahren (vgl. Ziff. 6. der Förderrichtlinie). Der Antrag drückt nicht nur den Wunsch des Antragstellers auf Erhalt der Zuwendung aus, sondern bedeutet auch den Beginn des Verwaltungsverfahrens i.S.v. §§ 9, 22 Nr. 2 VwVfG. Bevor in eine sachgerechte Prüfung des Subventionsantrages eingetreten werden kann, müssen die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Daran hat es auch mit der Vorlage des Energieaudits und der im Übrigen erbetenen Informationen und Unterlagen weiterhin gefehlt. Wer eine Subvention beantragt, die eine freiwillige Leistung von aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Einnahmen beinhaltet, unterwirft sich den damit zusammenhängenden Vergabebedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810 zur Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung im Subventionsrecht). Dazu gehört auch, die bestehende Mitwirkungspflicht bei der Abgabe subventionserheblicher Erklärungen vorbehaltlos zu erfüllen. Die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren kann vom Kläger nicht in Abrede gestellt werden. Denn sie besteht generell für Subventionsantragsteller (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 20.3.2023 - B 8 K 21.361 -, zit. nach juris, Rn. 110) und ist im konkreten Fall durch die Pflicht zur Einreichung u.a. des Energieaudits in Ziff. 4.3. der Förderrichtlinie näher ausgestaltet. Es handelt sich bei der Verwendung der vorgegebenen Formblätter und Anlagen nicht um eine unbeachtliche Förmelei. Die von der Beklagten geforderten Unterlagen zum Subventionsantrag dienen dazu, bei Massen- oder Serienverfahren der Behörde einen schnellen Überblick über Zahl und Art der Antragsteller und das Vorliegen der Vergabevoraussetzungen zu verschaffen und eine Prüfung unter verwaltungspraktischen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Bei der Vergabe begrenzter Mittel aus dem Haushalt kommt der Vergleichbarkeit der Antragsunterlagen insbesondere zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundrechts eine erhöhte Bedeutung zu. Dies betrifft auch die Abgabe gleichartiger Erklärungen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller. Denn bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel gilt regelmäßig im Subventionsrecht das „Windhundprinzip“. Die Zulassung eines unvollständigen oder formwidrigen Antrags beim Windhundprinzip hätte aber zur Folge, dass die Mittel zur Bewilligung eines anderen, vollständig und regelgerecht eingereichten Antrags möglicherweise nicht mehr ausreichten. Es ist daher nicht sachwidrig, bei subventionsrechtlichen Förderungen nur vollständige Anträge einschließlich der erforderlichen Anlagen einzubeziehen, zumal auch die Antragsteller bei einem derartigen Windhundverfahren an einem schnellen Verwaltungshandeln interessiert sind und eine alsbaldige Förderung ihres Vorhabens anstreben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2001, NVwZ-RR 2002, 406). Das Erfordernis der vorbehaltlosen Akzeptanz der Förderbestimmungen wird leichter verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass umgekehrt auch die Subvention nicht für investive Zwecke und Schaffung des volkswirtschaftlich erwünschten Primäreffekts und hier auch des Energieeinsparungseffekts zur Verfügung stünde, würde sie die Behörde quasi beleglos bewilligen oder beliebig lange auf die Vorlage einzureichender Unterlagen warten. Bei der Gewährung von Subventionen hat der Subventionsgeber einen besonders weiten Ermessensspielraum, die Voraussetzungen zu bestimmen, von deren Erfüllung die Leistungen abhängig sein sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.1974, DÖV 1975, 137 f.). Nach dem im Haushaltsrecht geltenden Annuitätsgrundsatz werden die Fördermittel jeweils für das Haushaltsjahr (vgl. Ziff. 1.3 der Förderrichtlinie) bewilligt und zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Ausrichtung der Energieeffizienz-Förderung auf den zu erzielenden Primäreffekt und die Energieeinsparung ist das Verfahren der Subventionsbewilligung grundsätzlich erfolgsorientiert. Nachvollziehbar und ermessensgerecht ist es insoweit, sich bereits im Antragsverfahren Belege über die künftige Geeignetheit der angestrebten Energieeinsparung vorlegen zu lassen. Im Rahmen der Verpflichtung der Beklagten zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung (§ 7 LHO) ist daher die Anforderung entsprechender Unterlagen und Informationen durch die Beklagte im Zuge der Prüfung, ob Subventionen gewährt werden können, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Subventionsantrags des Klägers ein Jahr nach Ausbleiben der vollständigen Antragsunterlagen ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm (beliebig) mehr Zeit hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, die erforderlichen Nachweise bis zum Ende des der Antragstellung nachfolgenden Haushaltsjahres oder noch darüber hinaus zu erbringen. Es obliegt dem Investor, in seinen Antragsunterlagen den Bewilligungszeitraum für die Durchführung seines Vorhabens zu veranschlagen. Hierbei muss jedoch im Interesse der baldmöglichen Erreichung des bei der Förderung volkswirtschaftlich erwünschten Primär- und Energieeinspareffekts beachtet werden, dass Investitionszuschüsse grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt werden, das innerhalb eines Projektzeitraums von 12 Monaten betriebsbereit installiert wird (Ziff. 6.2.3 der Förderrichtlinie). Liegt innerhalb dieses Zeitraums noch nicht einmal ein Anhalt für die nach Ziff. 4.3 zu veranschlagende Energieeinsparung vor, ist die Ablehnung des Subventionsantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Auch bezüglich des übrigen Vorbringens des Klägers sind keine Verstöße der Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Willkürverbot ersichtlich. Da ein Subventionsantragsteller aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel und der Mitwirkungspflicht zur Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen immer damit rechnen muss, dass sein Antrag abgelehnt wird, bedarf es keiner vorherigen Anhörung hierzu (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1389 -, zit. nach juris, Rn. 38 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte den Kläger in ihrem Schreiben vom 20.5.2021 hinlänglich auf die Möglichkeit einer Ablehnung seines Antrags im Fall des Ausbleibens der Vorlage der angeforderten Unterlagen hingewiesen. Der Kläger kann auch aus der vorab nach Eingang seines Antrags von der Beklagten am 16.10.2020 erteilten Genehmigung des vorzeitigen Beginns keinen Anspruch auf Stattgabe seines Subventionsantrages herleiten. Mit dem entsprechenden Schreiben genügte die Beklagte ihrer Verpflichtung, vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich zu bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllbar erscheinen. In der Bescheinigung selbst wurde hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass dies keinen Rechtsanspruch auf Bezuschussung des Vorhabens bedeutet. Die Genehmigung des vorzeitigen Beginns vermittelt daher dem Kläger auch keinen Vertrauensschutz, dass sein – unvollständiger – Antrag nicht mehr abgelehnt werden dürfte. Ist mithin die Versagung der Bezuschussung des klägerischen Vorhabens mangels vollständiger Antragsunterlagen rechtmäßig erfolgt, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Subventionsantrags nicht mehr in Betracht, denn maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist derjenige des materiellen Rechts bei Ergehen der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (hier: des Ablehnungsbescheides vom 11.10.2021 im seinerzeitigen Haushaltsjahr nach Ziff. 1.3 der Förderrichtlinie), nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in welchem durch Anwaltsschriftsatz vom 2.2.2022 das Energieaudit im gerichtlichen Verfahren nachgereicht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2002 - 3 C 53/01 -, zit. nach juris, Rn. 19: Antragszeitraum und Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens bei der Gewährung von Subventionen aufgrund von Förderrichtlinien; vgl. auch VG A-Stadt, Urt. v. 22.5.2003 - 3 A 472/00 -, zit. nach juris, Rn. 26; VG A-Stadt, Urt. v. 27.1.2023 - 3 A 270/20 -, zit. nach juris, Rn. 18). Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheides vom 11.10.2021 folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Subventionen für Investitionen in Energieeinsparungsmaßnahmen. Am 12.10.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 93.253,96 € aus dem Programm „Sachsen-Anhalt Energie“ (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen, Erl. d. MULE v. 24.8.2016, MBl. LSA 2017, S. 108). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns. Geplanter Beginn des Vorhabens sei der 16.10.2020. Beabsichtigt seien Investition in effiziente Waschmaschinen in seiner gastroenterologischen Praxis in A-Stadt. Am 16.10.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung des vorzeitigen Beginns zum 16.10.2020. Mit e-mails vom 24.2.2021 und 12.4.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, Unterlagen zum Förderantrag - u.a. das Energieaudit - nachzureichen. Am 20.5.2021 wies die Beklagte erneut auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen und Informationen hin, setzte zur Nachreichung eine Frist bis zum 2.6.2021 und kündigte andernfalls die Ablehnung des Antrags an. Mit e-mail vom 1.6.2021 (Bl. 25 der Akte) ließ der Kläger mitteilen, das Energieaudit sei noch nicht fertiggestellt. Mit Bescheid vom 11.10.2021 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12.10.2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es mangele an der nach Ziff. 3.2 der VV-LHO erforderlichen Mitwirkung des Klägers zur Vorlage von Antragsunterlagen. Es fehle auch das nach Ziff. 4.3 der Förderrichtlinie notwendige Energieaudit. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.10.2021 zugestellt. Am 10.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Im September 2021 sei eine telefonische Information durch die verfahrensbegleitende Steuerberatungsgesellschaft D erfolgt, dass das Energieaudit immer noch nicht vorliege. Dabei sei seitens der Beklagten bestätigt worden, dass das Warten auf das Audit für die positive Bescheidung des Antrags kein Problem sei. Auf die Vorlage des Energieaudits sei einvernehmlich gewartet worden. Am 13.10.2021 sei eine e-mail der D an die Beklagte gesandt worden, dass das Energieaudit „Ende der Woche“ fertiggestellt sein werde (Bl. 36 der Akte). Am selben Tag sei der Ablehnungsbescheid eingegangen. Zwischenzeitlich sei das Energieaudit vom 10.10.2021 der D vorgelegt worden (Bl. 37-47 der Akte). Die Fördervoraussetzungen lägen daher unzweifelhaft vor. Der Förderzweck werde erreicht. Die Ablehnung sei allein deshalb verfügt worden, weil die Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht worden seien. Das Schreiben vom 20.5.2021 könne nicht als Anhörung gewertet werden. Die D sei im Übrigen auf das Schreiben eingegangen und habe darauf verwiesen, dass eine Vorlage der gewünschten Unterlagen schlicht noch nicht möglich gewesen sei. Die Ablehnung sei erfolgt, obgleich die eingeforderte Unterlage weiterhin unmöglich gewesen sei. Im Schreiben vom 20.5.2021 sei die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihm, dem Kläger, die einzureichenden Unterlagen bereits vorlägen. Die Beklagte habe mit ihrer mail vom 12.7.2021 klargemacht, dass sie weiterhin auf die Unterlagen warte und der Fristablauf daher keine Bedeutung mehr habe. Das Schreiben vom 20.5.2021 habe er daher als erledigt ansehen dürfen. Die gesetzte Frist sei außerdem zu kurz und nicht einzuhalten gewesen. Eine weitere Fristsetzung, Androhung der Ablehnung und Anhörung habe es nicht gegeben. Eine Mitwirkungspflicht des Klägers gebe es nicht, jedenfalls nicht aus der Förderrichtlinie, die nur Verwaltungsvorschriften für die Beklagte beinhalte. Weder der Förderantrag noch die Verwaltungsvorschriften enthielten Maßgaben zu einer Fristsetzung an die Antragsteller. Diese befänden sich nicht in einer Pflichtenstellung. Bestritten werde, dass es der Verwaltungspraxis entspräche, entsprechende Fristen zu setzen und bei Nichteinhaltung die Anträge abzulehnen. Zur Beibringung der Unterlagen habe er, der Kläger, sein Möglichstes getan. Die Ablehnung sei überraschend und rechtsstaatswidrig, eine entsprechende Verwaltungspraxis willkürlich, nachdem Abwarten zugesagt worden sei. Die Beklagte müsse sich an der Zusage, die Vorlage weiter abzuwarten, festhalten lassen. Die Annahme der Beklagten, ihre Fristsetzung sei gültig, sei falsch. Sie habe daher ermessensfehlerhaft entschieden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 12.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Sie habe den Kläger mit e-mail vom 24.2.2021 zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert, nochmals am 12.4.2021 und 20.5.2021. Weitere Korrespondenz oder Telefonate seien nicht aktenkundig oder erinnerbar. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es müssten die erforderlichen Angaben gemacht und geeignete Unterlagen zum Beleg vorgelegt werden. Die Aufforderung zur Vorlage mit Fristsetzung entspreche der geübten Verwaltungspraxis. Der Einwand, sie habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, sei nicht nachvollziehbar. Ihr, der Beklagten, sei bekannt, dass Energieaudits von verschiedenen Anbietern auf dem Markt eingeholt werden können. Eine faktische Unmöglichkeit liege nicht vor. Der Einwand einer fehlenden oder unzureichenden Anhörung gehe fehl. Eine zu kurze Frist setze auch nicht eine endlose Frist in Kraft, sondern allenfalls eine angemessene Frist. Das Inaussichtstellen von Unterlagen ersetze nicht deren tatsächliche Vorlage. Der Kläger sei seiner Beibringungspflicht nicht nachgekommen. Er habe mit einer Ablehnung rechnen müssen, ohne dass es einer (weiteren) Anhörung bedurft hätte. Die Ablehnung nach mehr als 4 Monaten der Nichtvorlage nach dem Schreiben vom 20.5.2021 sei keine Überraschungsentscheidung. Es gelte das Zügigkeitsgebot des § 10 S. 2 VwVfG. Der Sachverhalt sei sehr einfach. Es habe letztlich nur noch die Einreichung der seit Monaten überfälligen Unterlagen gefehlt. Sie habe aus Kulanz weiter abgewartet, und zwar hinreichend lange. Ein mögliches Nachfragen per e-mail am 12.7.2021 sei keineswegs so zu verstehen, dass mit einer Entscheidung weiterhin so lange abgewartet werde, bis der Kläger endlich die erforderlichen Unterlagen beibringe. Telefonische Absprachen zum weiteren Abwarten habe es nicht gegeben. Eine konkrete Abwartensfrist sei nicht abgestimmt gewesen. Ermessensfehler lägen nicht vor. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.