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Urteil

3 A 210/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0122.3A210.21MD.00
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Leitsätze
Bei der Umstellung auf Öko-Landwirtschaft muss sicher der Betrieb für den gesamten Verpflichtungszeitraum der Kontrolle unterstellen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Umstellung auf Öko-Landwirtschaft muss sicher der Betrieb für den gesamten Verpflichtungszeitraum der Kontrolle unterstellen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 25.8.2023 und 4.9.2023) gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.7.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die darin verfügte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27.1.2020 ist § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, darf dabei nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Abs. 2-4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Gewährung der Zuwendung und ggf. deren Rückabwicklung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO sowie der VV-LHO zu § 44 LHO (Ziff. 1.1 a der Förderrichtlinie). Bei der Gewährung einer landwirtschaftlichen Subvention für die ökologisch-biologische Landbewirtschaftung des Klägers handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung, so dass für die Frage, ob die Förderung gewährt oder aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend sind. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie), RdErl. d. MLU v. 28.10.2014 (MBl. LSA 2015, S. 443), im Folgenden: Förderrichtlinie. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 27.1.2020 ist rechtswidrig, weil er entgegen dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erging, obwohl der Kläger die Förderkriterien zur Bewilligung der Subvention nicht nachweislich vollständig erbracht hat. Die Rücknahme steht insoweit im Einklang mit dem nach Ziff. 1. Buchst. f) geltenden Art. 35 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach die beantragte Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen wird, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind. Die Förderrichtlinie hat folgende für den vorliegenden Fall einschlägige Förderkonzeption: Besonderer Zuwendungszweck ist die Förderung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind (Abschnitt 2 Teil A Ziff. 1.). Gefördert wird die Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraums. Die Einführung ökologischer Anbauverfahren wird in gleicher Weise gefördert (Ziff. 2. S. 1 und 2). Nach Abschnitt 2 Teil A gelten besondere Regelungen bei der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ökologischer Anbauverfahren. Nach Ziff. 5. Abs. 2 ist bei erstmaliger Antragstellung der Betrieb spätestens mit Beginn der Verpflichtung für den gesamten Verpflichtungszeitraum dem Kontrollverfahren nach S. 1 Buchst. b zu unterstellen. Gem. Ziff. 5. Abs. 1 S. 1 Buchst. b ist der Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zur Teilnahme am jährlichen Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei einer in Sachsen-Anhalt gem. Art. 27 Abs. 4 Buchst. b S. 2 der VO zugelassenen Kontrollstelle zu erbringen; dieser ist spätestens bis zum 15.5. bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Nach Abschn. 1 Ziff. 5. beträgt der Verpflichtungszeitraum mindestens 5 Jahre (Verpflichtungsjahre). Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1.1. eines Jahres. Das Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 1.1. und endet am 31.12. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens (Abschn. 1, Ziff. 1.4). Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 (ABl. L 189 v. 20.7.2007, S. 1 ff.), auf die Ziff. 5. der Förderrichtlinie verweist, ermöglicht auch private Dritte als Kontrollstellen (Art. 2 lit. p, Art. 27 ff.) und betont vielfach die Notwendigkeit effektiver Kontrollen zur Funktion des Binnenmarktes, im Interesse eines fairen Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher. Der Umstellungszeitraum auf ökologische-biologische Produktion beginnt frühestens, wenn der Unternehmer den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem gem. Art. 28 Abs. 1 unterstellt hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen (Art. 28 Abs. 1 lit.b). Die Kontrollstellen stellen jedem Unternehmer, der ihren Kontrollen unterliegt, eine entsprechende Bescheinigung aus, die zumindest über die Identität des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss gibt (Art. 29 Abs. 1). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen erklärte der Kläger in seinem Antrag vom 15.5.2018, er habe vom Inhalt der geltenden Richtlinien Kenntnis genommen. Die in der Förderrichtlinie genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind damit ordnungsgemäß zum Bestandteil des Antrags und auch durch den Bescheid vom 27.1.2020 zum Bestandteil der Zuwendungsentscheidung gemacht worden. In dem vom Kläger mit der Kontrollstelle geschlossenen Vertrag war laut Abschn. 8 darauf hingewiesen worden, dass die Laufzeit des Vertrages mit der Gegenzeichnung durch die L. beginnt. Dies entspricht den allgemeinen Regelungen zum Vertragsschluss, wonach Angebot und Annahme den Vertragsschluss ausmachen (§§ 145 ff. BGB). Die Unterstellung des klägerischen Betriebs unter das Kontrollsystem der L. begann mithin erst am 10.1.2019 und umfasste deshalb nicht das gesamte erste Verpflichtungsjahr 2019 und den gesamten Geltungszeitraum der Verpflichtung zur biologisch-ökologischen Produktion. Gegen die Rücknahme der Zuwendungsentscheidung im Fall des Fehlens einer wirksamen Kontrollverpflichtung für einzelne, ggf. auch kurze Teile des Verpflichtungszeitraums bestehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Bei der Gewährung von Subventionen kann der Subventionsgeber die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.8.2023 - 1 L 51/23 -, zu einer geringfügig verspäteten Stellung eines Auszahlungsantrags nach der MSL-Richtlinie, wodurch eine Ausschlussfrist versäumt wurde mit der Folge des rechtmäßigen Widerrufs der Zuwendung). Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 26.5.2016 - C-273/15 -, zit. nach juris, Rn. 36 m.w.N.) ist zu beachten, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind, für den diese Beihilfen gewährt worden sind. Durch die Inbezugnahme genauer Jahresdaten („Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1.1. eines Jahres. Das Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 1.1. und endet am 31.12“.; Ziff. 5. Abs. 1 der Förderrichtlinie) soll gewährleistet werden, dass im gesamten Kalenderjahr die Kontrolle jederzeit beginnen kann. Eine so ausgestaltete Frist dient nach ihrem Sinn und Zweck in hohem Maße der Rechtssicherheit, gleichzeitig auch der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung und damit der Gleichheit der Subventionsbewerber. Hierauf ist auch ausdrücklich im Antragsformular und im Merkblatt (S. 2) zur Förderrichtlinie, welches den Landwirten durch die Beratungsstellen zur Verfügung gestellt wird, hingewiesen. Eine effektive Kontrolle im gesamten Geltungszeitraum war daher im vorliegenden Fall nicht umfassend gewährleistet. Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind im Rücknahme- und Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels beachtlicher außergewöhnlicher Umstände nicht unverhältnismäßig. Zutreffend hat die Beklagte insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Rücknahme des Zuwendungsbescheides infolge der Verpflichtung zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem privaten Interesse des Klägers, die bewilligte Zuwendung zur Auszahlung zu erhalten, überwiegt. Diese Erwägungen entsprechen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO) das Ermessen in der Regel nur durch die Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, BayVBl. 1998, 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.1999 - A 1 S 89/99 -). Es liegen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch keine Ausnahmegründe vor. Ziff. 8. der Förderrichtlinie erlaubt, dass in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen kann. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist. Derartige anerkannte Ausnahmefälle (Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophen, unfallbedingte Zerstörungen, Seuchen, Enteignung) oder ein Fall des Kontrollstellenwechsels liegen jedoch hier nicht vor. Auch wenn die Förderrichtlinie diese Ausnahmefälle nur beispielhaft („insbesondere“) nennt, fehlt es doch im Fall des Klägers an ähnlich schwerwiegenden Gründen. Denn der Kläger hat lediglich eine Obliegenheit verletzt, indem er die Frist – was ihm grundsätzlich zusteht – bis zuletzt ausgeschöpft hat, als er das Datum 1.1.2019 für seine Kontrollvertrags-Unterschrift einsetzte. Er hat aber sodann den Vertrag durch Übersendung an die L. zur Zeit der Jahreswende 2018/19 aus der Hand gegeben und trägt daher selbst das Risiko, dass die Gegenzeichnung ggf. erst nach dem für die Subvention erforderlichen Jahresanfangsdatum erfolgt, sei es, dass der zuständige Mitarbeiter Urlaub hat, krank ist oder gerade keine Kapazitäten zur Kontrollübernahme bestehen. Dass dieses Risiko aus der Sphäre des Klägers statt vom Unternehmer etwa vom öffentlichen Subventionsgeber getragen werden sollte, ist nicht einsichtig. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger ab seinem Sammelantrag vom 15.5.2018 bereits die Möglichkeit zum Vertragsschluss mit einer Kontrollstelle hatte und hieran auch durch das noch Ausstehen der Entscheidung zum vorzeitigen Beginn, welche erst am 13./23. Dezember 2018 erfolgte, nicht gehindert war. Letztmöglicher Termin zum Nachweis des Abschlusses eines Vertrages war der 15.1.2019 (Ziff. 1.6 des Antragsformulars). Zum rechtzeitigen Vertragsabschluss selbst zum Beginn des Verpflichtungszeitraums bedurfte es der Anspannung hoher Sorgfaltsanforderungen seitens des Landwirts, die der Kläger jedoch nicht im erforderlichen Maß beachtet hat. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheides des Beklagten vom 17.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.7.2021 folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Antrag vom 15.5.2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung ökologischer Anbauverfahren mit Verpflichtungsbeginn zum 1.1.2019 bis zum 31.12.2023 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie v. 28.10.2014, MBl. 2015, S. 443) auf 105,58 ha Fläche als Erweiterungsantrag für die Maßnahme „Einführung ökologischer Anbauverfahren“ mit Neubeginn des Verpflichtungszeitraums OK 21 Grünland nebst Kontrollkostenzuschuss. Der Kläger erklärte mit dem Antrag, er unterstelle seinen Betrieb während des gesamten Verpflichtungszeitraums dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei einer in Sachsen-Anhalt gem. Art. 27 Abs. 4 Buchst. b S. 2 der VO amtlich zugelassenen Kontrollstelle. Nr. 1.5 bis 1.6 der Ziff. II der Erklärung werde er beachten und die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Im vorgegebenen Text des vom Kläger unterzeichneten Antragsformulars heißt es in II. Erklärungen: „Ziff. 1: Nachfolgende Unterlagen sind unverzichtbare Bestandteile des Antrages, bilden eine Einheit und haben insgesamt Gültigkeit. Sie sind vollständig bis zum 15.5.2019 einzureichen, sofern sie nicht bereits bei anderen Antragstellungen für die Agrarförderung im zuständigen ALF eingereicht wurden und noch aktuell sind. Ziff. 1.5: Bei der Beibehaltungsprämie ist der Vertrag mit einer in Sachsen-Anhalt gem. VO (EG) Nr. 834/2007 zugelassenen Kontrollstelle oder ein entsprechendes Zertifikat vorzulegen. Ziff. 1.6: Bei Beantragung der Einführungsprämie ist der Vertrag mit einer in Sachsen-Anhalt gem. VO (EG) Nr. 834/2007 zugelassenen Kontrollstelle vorzulegen. Der Vertrag kann ggf. nachgereicht werden, spätestens zum 15.1. des ersten Verpflichtungsjahres. Ziff. 1.7: Der Vertrag mit der Kontrollstelle muss unbefristet geschlossen sein oder mindestens das erste Verpflichtungsjahr umfassen.“ Es erging eine am 13.12.2018 abgesandte, auf den 23.12.2018 datierte Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns für den Verpflichtungszeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2023. Mit Bescheid vom 27.1.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 65.786,15 € nebst Kontrollkostenzuschuss in Höhe von 3.000,- €. Als Rechtsgrundlagen für den Bescheid nahm der Beklagte Bezug auf Antragsunterlagen, die europarechtlichen und haushaltsrechtlichen Grundlagen sowie die hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Förderrichtlinie. Vom Kläger eingereicht wurde der Standardkontrollvertrag mit der Kontrollstelle L. GmbH/O. v. 1.1.2019/10.1.2019 (Bl. 15 der Beiakte). Der Eingang beim Beklagten erfolgte am 15.1.2019. In Abschnitt (8) des Vertrages heißt es: „Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Datum der Gegenzeichnung des Vertrages durch die L..“ Eine Inspektion fand am 20.2.2019 statt. Die L. bestätigte, die Tätigkeit entspreche der ÖKO-VO (Bl. 52 der Beiakte; Bl. 77 der Beiakte, Bestätigung v. 30.1.2020). Mit Bescheid vom 17.7.2020 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 27.1.2020 - gestützt auf § 48 VwVfG - vollständig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der klägerische Betrieb habe nicht im gesamten Verpflichtungszeitraum nachweisbar der Kontrollstelle unterlegen, da der Vertrag erst am 10.1.2019 unterzeichnet worden sei. Nach Ziff. 8.1 ANBest-P und Ziff. 5. der Förderrichtlinie betrage der Verpflichtungszeitraum 5 Jahre und beginne am 1.1. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Hiergegen erhob der Kläger am 2.8.2020 Widerspruch. Er bezog sich auf das Schreiben der L. vom 4.6.2020: Die Vertragsunterlagen hätten Ende Dezember 2018/Anfang Januar 2019 dort vorgelegen. Aufgrund des Jahreswechsels und der damit verbundenen Urlaubszeit sei es erst am 10.1.2019 zur Unterschriftsleistung gekommen. Üblicherweise würden die Verträge für das komplette Jahr geschlossen werden. Ihm, dem Kläger, könne nicht angelastet werden, dass der Vertrag bei der L. erst das Datum 10.1.2019 trage. Nach vorheriger Anhörung vom 4.5.2021 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2021 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe ein Förderkriterium nicht erfüllt. Er habe sich nicht für den gesamten Verpflichtungszeitraum der Kontrollstelle nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. b S. 2 der EG-VO unterstellt. Der Beginn der Laufzeit des Vertrages müsse zum 1.1.2019 datieren. Die Bewilligungsbehörde könne im Rahmen dieses Förderverfahrens ausnahmsweise eine Übergangsfrist bei einem Wechsel der Kontrollstelle genehmigen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dies gerechtfertigt erscheine. Der Betrieb des Klägers habe aber erst ab 10.1.2019 der Kontrollstelle unterstanden. Eine anderslautende Aussage bzw. eine Bestätigung der Kontrollstelle zur ganzjährigen Geltung des Kontrollvertrages ab 1.1.2019 habe er nicht vorgelegt. Die verspätete Unterstellung unter das Kontrollsystem stelle einen Verstoß gegen ein Förderkriterium dar, der gem. Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 zur Ablehnung des Antrags bzw. Aufhebung des Zuwendungsbescheides führe, sofern keine Ausnahme vorliege. Ein solcher Ausnahmefall des Wechsels der Kontrollstelle liege hier nicht vor. Auch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, habe der Kläger nicht vorgebracht. Die durch die Kontrollstelle mit e-mail vom 4.6.2020 geschilderten Umstände sowie der zeitliche Ablauf bei der Vertragsunterzeichnung stellten keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Auch habe der Kläger keinen Nachweis erbringen können, wann er den von ihm mit 1.1.2019 unterzeichneten Vertrag tatsächlich an die L. gesandt habe. Somit sei davon auszugehen, dass er selbst die verspätete Unterschriftsleistung und damit den Vertragsbeginn ab 10.1.2019 mitverschuldet habe, indem er den Vertrag erst kurz vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bzw. wie das Datum der Unterschrift nahelege, nach Beginn des Verpflichtungszeitraumes abgesandt habe. Somit habe er gerade auch aufgrund des Jahreswechsels nicht davon ausgehen können, dass dieser rechtzeitig durch die Kontrollstelle unterzeichnet werde. Auch die Tatsache, dass der Kläger die sonstigen mit der Verpflichtung verbundenen Regelungen eingehalten habe, rechtfertige keine andere Ermessensentscheidung. Vertrauensschutztatbestände lägen nicht vor. Am 27.8.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er habe sich 2018 entschlossen, seinen bisher konventionell geführten landwirtschaftlichen Betrieb auf ökologische und biologische Anbauverfahren umzustellen und hierfür die Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Naturalerträge seien dabei nur halb so groß, so dass er auf Förderung angewiesen sei. Die Rücknahme sei unverhältnismäßig. Im Fall der Nichteinhaltung von Förderkriterien komme es auf Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes an, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen und die Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt, wobei für die Bestimmung der Dauer insbesondere maßgeblich sei, wie lange die Auswirkungen andauerten. Die Rücknahme würde für ihn wirtschaftlich das Aus bedeuten. Seine Erlöse hätten sich halbiert. Er verfüge über keine Rücklagen, um die Umstellung rückgängig zu machen. Den Zuwendungszweck habe er voll erreicht, was ihm auch bescheinigt worden sei. Die Kontrollstelle habe keinen Anlass zu Beanstandungen gehabt. Er habe sich mit seiner Unterschrift der Kontrolle von Anfang an unterstellt. Die Rücknahme bedeute für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte und vernichte die Rentabilität seines Betriebes. Da ihn kein Verschulden treffe, sei Nachsicht zu gewähren. Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalls. Die streitgegenständliche Rücknahme eines über 5 Jahre geltenden Bewilligungsbescheides zerstöre die Existenzgrundlage eines landwirtschaftlichen Bio-Betriebes. Ihn, den Kläger, treffe kein Verschulden an der verspäteten Gegenzeichnung des Kontrollvertrages seitens der L., da er den Kontrollvertrag sofort nach Erhalt der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch Bescheid vom 23.12.2018 noch im Jahr 2018 bei der Kontrollstelle eingereicht und mit dem Datum des Vertragsbeginns 1.1.2019 unterzeichnet habe. Vor der Bewilligung des von ihm beantragten vorläufigen Maßnahmebeginns wäre der Abschluss eines Kontrollvertrages mit der L. nicht möglich oder jedenfalls unsinnig gewesen. Genausowenig sei er dafür verantwortlich, dass die zuständige Stelle den vorläufigen Maßnahmebeginn erst mit Bescheid vom 23.12.2018 veranlasst habe, obgleich für die Behörde ohne weiteres vorhersehbar gewesen sei, dass er, der Kläger, bei einer so späten Entscheidung praktisch außerstande sei, noch zu einem beidseitig unterzeichneten Vertrag mit der Kontrollstelle zu kommen. Zwischen Weihnachten und Neujahr sei dies nach gefestigter Lebenserfahrung unrealistisch. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.7.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Beim Kläger lägen nicht alle Fördervoraussetzungen vor, denn es fehle an einer Unterstellung des Klägers unter das Kontrollsystem über den gesamten Verpflichtungszeitraum, beginnend mit dem 1.1.2019. Es sei nicht ausreichend, wenn der Kontrollvertrag von der Kontrollstelle erst am 10.1.2019 unterzeichnet worden sei, zumal unter Ziff. 8 des Vertrages geregelt sei, dass die Laufzeit des Vertrages mit dem Datum der Gegenzeichnung des Vertrages durch die Geschäftsführung beginne. Auch wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum handele, sei für Verhältnismäßigkeitserwägungen kein Raum. In dem Merkblatt zum Antrag, das dem Kläger bekannt gewesen sei, werde unter der Überschrift „Terminübersicht und Antragsbestandteile“ ausgeführt, dass bei Beantragung der Förderung der Einführung Ökologischer Anbauverfahren die fristgemäße Einreichung einer Kopie des Kontrollvertrages bis zum 15.1.2019 unbedingt erforderlich sei. Selbst im vom Kläger ausgefüllten Antragsformular werde unter II. Erklärungen zu 1. unter 1.7 darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Kontrollstelle unbefristet geschlossen sein oder mindestens das erste Verpflichtungsjahr umfassen müsse. Unter Ziff. 1.6 des Antragsformulars werde darauf hingewiesen, dass bei Beantragung der Einführungsprämie der Vertrag vorzulegen sei (15.5.2018), ggf. könne der Vertrag auch spätestens zum 15.1 des 1. Verpflichtungsjahres, hier zum 15.1.2019, nachgereicht werden. Dies heiße, der Kläger hätte bereits vor dem 15.5.2018 den Kontrollvertrag unterzeichnen können/müssen, um diesen mit dem Förderantrag abzugeben. Er habe auch genügend Zeit gehabt für die rechtzeitige Unterzeichnung des Vertrages und die Nachreichung des Kontrollvertrages bis zum 15.1.2019. An eine Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns sei er für den Abschluss des Vertrages – anders als bei einer investiven Förderung – nicht gebunden gewesen. Diese beziehe sich auf die Einhaltung der anderen Zuwendungsvoraussetzungen ab dem Verpflichtungsjahr 2019. Insoweit sei die späte Unterzeichnung des Vertrages und die nicht rechtzeitige Einreichung zur Unterschriftsleistung an die Kontrollstelle dem Kläger zuzurechnen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 3.8.2023 und der Entscheidungsfindung.