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Beschluss

3 B 242/23 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0922.3B242.23MD.00
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Leitsätze
1. Art 6 EMRK (juris:  MRK) gebietet in asylrechtlichen Verfahren keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. (Rn.3) 2. In Armenien ist der Flüchtling bei Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure auf die Möglichkeit inländischen staatlichen Schutzes zu verweisen (§§ 3d, 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992)). (Rn.13) 3. Nach der Auskunftslage sind in Armenien weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden behandelbar. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 6 EMRK (juris: MRK) gebietet in asylrechtlichen Verfahren keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. (Rn.3) 2. In Armenien ist der Flüchtling bei Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure auf die Möglichkeit inländischen staatlichen Schutzes zu verweisen (§§ 3d, 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992)). (Rn.13) 3. Nach der Auskunftslage sind in Armenien weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden behandelbar. (Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung ergehen und das Gericht lehnt den Antrag der Antragstellerin, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ab. Nach § 101 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Danach ist hier eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss. Dass ausnahmsweise dennoch eine persönliche Anhörung der Antragstellerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Sie ist anwaltlich vertreten und hatte ausreichend Gelegenheit, ihr Begehren schriftlich zu begründen. Die Antragstellerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen ihrer Ansicht auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stützen. Denn Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ist in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (BVerwG, U. v. 21.08.2018 – 1 A 16/17 -, juris, Rdnr. 78 m. w. N.). Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Vorschrift findet demnach nur auf „strafrechtliche Anklagen“ und auf Streitigkeiten in Bezug auf „zivilrechtliche Ansprüche“ Anwendung. Beides liegt hier nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des EGMR die Begriffe zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen bzw. Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage nicht allein unter Bezug auf die innerstaatliche Rechtsordnung ausgelegt werden. Es handelt sich hierbei um eigenständige Begriffe, die auch eigenständig auszulegen sind (vgl. EGMR, U. v. 05.10.2000 – Nr. 39652/98 – Maaouia gegen Frankreich). So können auch Gegenstände, die nach dem innerstaatlichen Recht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, in den „zivilrechtlichen“ Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallen, wenn ihr Ausgang für private Rechte und Verpflichtungen entscheidend ist. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Land, der Betrieb einer Privatklinik, das Eigentumsrecht, behördliche Erlaubnisse für die Ausübung eines Berufs oder die Schankerlaubnis (EGMR, U. v. 12.07.2001 – Nr. 44759/98 – Ferrazzini gegen Italien -, Rdnr. 27). Nicht zu den zivilrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK zählen solche, die typischerweise dem Kernbereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sind. Zu diesem Bereich gehören Verfahren über die „üblichen“ Rechte und Pflichten der Bürger wie z. B. Verfahren über das Steuerschuldverhältnis, Verfahren betreffend der Wehrpflicht oder den Wehrersatzdienst und betreffend der Rechte aus dem politischen Bereich, wie Entscheidungen über das aktive oder passive Wahlrecht oder die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24, Rdnr. 14 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des EGMR gehören auch asyl- und ausländerrechtliche Verfahren zum Kernbereich des öffentlichen Rechts und haben weder „strafrechtliche Anklagen“ noch „zivilrechtliche Ansprüche“ i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zum Gegenstand (vgl. EGMR, U. v. 12.07.2001 – Nr. 44759/98 – Ferrazzini gegen Italien -, Rdnr. 28; VG Berlin, B. v. 30.11.2018 – 31 L 682 A -, Rdnr. 11 m. w. N.). Demzufolge gebietet Art. 6 EMRK für das vorliegende asylrechtliche Verfahren keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 15.08.2023. Soweit der Antrag sich gegen die Ablehnung des Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig richtet, ist er als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und, soweit mit ihm vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung von Ansprüchen auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt wird, ist er als Antrag gemäß § 123 VwGO zulässig (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -; VG Dresden, B. v. 11.09.2017 - 13 L 1004/17.A; jeweils juris). Der Antrag ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist nicht wegen der im Folgeverfahren unterbliebenen Anhörung ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensausfall ist diesbezüglich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin führte hierzu in der Begründung des Bescheides aus, dass die schriftliche Begründung des Folgeantrags keine Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die des dem Bundesamt ermöglichen könnten, den Folgeantrag als zulässig anzusehen. Eine weitere Sachaufklärung, etwa durch eine Anhörung sah die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung ihres Bescheides deshalb nicht als angezeigt an. Diese Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat den Folgeantrag der Antragstellerin in der Sache zu Recht als unzulässig i. S. d. § 29 Abs. 1 Ziff. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG abgelehnt. Denn die für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu erfüllenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Die Wiederaufnahmegründe der Antragstellerin und die von ihr im Folgeverfahren vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, eine für sie günstiger Entscheidung herbeizuführen. Die Übergriffe von nichtstaatlichen Akteuren gegen ihren Mann und ihren Sohn hatte sie bereits im Erstverfahren vorgetragen. Das Video auf das sich die Antragstellerin in Folgeverfahren beruft, ist offensichtlich kein neues Beweismittel. Denn die Antragstellerin hatte sich bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Erstverfahren am 12.03.2018 auf die Filmaufnahme einer Talkshow berufen, in der unwahre Tatsachen über ihren Ehemann behauptet worden seien. Dass die Geburtsurkunde ihres Sohnes geeignet sein könnte, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung von Internationalem Schutz zu begründen und damit für die Antragstellerin eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin sich nunmehr darauf beruft, in ihrem Herkunftsland erneut von „den Männern“ gesucht worden zu sein und ihr Bruder dahingehend bedroht worden zu sein, dass er den Aufenthaltsort der Antragstellerin verraten müsse, stellt das zwar ein neues Vorbringen der Antragstellerin dar. Diese Angaben sind aber ebenso wenig wie ihre bislang vorgetragenen Fluchtgründe nicht geeignet, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung von Internationalem Schutz zu begründen. Denn der Antragstellerin steht in Armenien hinreichender staatlicher Schutz gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure zur Verfügung. Ein allumfassender Schutz vor individueller Diskriminierung oder Gewaltanwendung durch Dritte kann letztlich von keinem Staat garantiert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass Bemühungen, staatliche Hilfe vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu bekommen, derzeit in Armenien von vornherein erfolglos bleiben müssen (BFA Österreich, Länderinformationsblatt Armenien vom 20.04.2023, Seite 30). Auch ist unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin nicht zu erkennen, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich eventuellen Repressalien nichtstaatlicher Akteure durch Ansiedlung in einem anderen Landesteil zu entziehen. Sofern die Antragstellerin befürchten sollte, die ihren Sohn verfolgenden nichtstaatlichen Akteure könnten sie in Armenien überall finden, teilt das Gericht diese Furcht nicht. In Armenien kann bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten ein Umzug Abhilfe schaffen (vgl. AA, Lagebericht Armenien vom 25.07.2022, Seite 13). Hierauf und auf die Möglichkeit inländischen staatlichen Schutzes ist die Antragstellerin zu verweisen (§§ 3d, 3e AsylG). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten der Antragstellerin bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde (BVerwG, U. v. 17.10.2016 - 1 C 18.05 -, juris, Rdnr. 15). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 06.07.2020 - 13a B 18.32817 -, juris, Rdnr. 34). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. In Armenien sind die Erkrankungen der Antragstellerin jeweils behandelbar und es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass notwendige Behandlungen der Erkrankungen der Antragstellerin in Armenien an den Kosten scheitern. Nach der Auskunftslage sind in Armenien weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden behandelbar. Nur in Ausnahmefällen – wie z. B. bei Erkrankungen, die eine Dialysebehandlung erfordern – kann es in Armenien an einer ausreichenden Behandlung fehlen (vgl. VG Aachen, U. v. 09.02.2023 – 8 K 1663/22.A -, juris, Seite 8 f. m. w. N.). An einer solchen Erkrankung leidet die Antragstellerin aber nicht. Die medizinische Grundversorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (BFA Österreich, Länderinformation Armenien vom 20.04.2023, Abschnitt Medizinische Versorgung, Seite 40 m. w. N.). Für den Fall, dass die Antragstellerin medizinische Hilfe bzw. Beratung im Falle einer Rückkehr direkt bei Ankunft in Armenien bedarf, organisiert die Deutsche Botschaft Eriwan den Empfang (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25.07.2022, Seite 21). Dass das Recht der Antragstellerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 2 GG) und ihr auf Recht auf Gewährung von effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingend die Staatgabe ihres Eilantrages geböten um eine EuGH oder eine andere obergerichtliche Entscheidung abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Auch kann sich die anwaltlich vertretene Antragstellerin selbst im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat ausreichend rechtliches Gehör verschaffen. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten i. S. v. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.