OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 265/20 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0731.3A265.20MD.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gewährung von Mittelstandssubventionen kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einem Großverbund von Unternehmern angehört und die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Mittelstandssubventionen kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einem Großverbund von Unternehmern angehört und die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Subvention oder erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Bei der von der Klägerin am 27.11.2019 beantragten und von der Beklagten mit Bescheid vom 22.10.2020 abgelehnten Gewährung eines Zuschusses für Weiterbildungskosten handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Klägerin vom 27.11.2019 geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - Sachsen-Anhalt Weiterbildung Betrieb -, RdErl. d. MS v. 9.12.2015, MBl. LSA S. 831 i.d.F. des RdErl. v. 14.12.2018, MBl. S. 508.) - im Folgenden: Förderrichtlinie. Die Richtlinie hat folgende Förderkonzeption: Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht (Ziff. 1.3). Es werden Maßnahmen zur individuellen beruflichen Weiterbildung gefördert, die auf potentiell arbeitsmarkt- und beschäftigungswirksame Ziele ausgerichtet sind und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen (Ziff. 1, 2. der Förderrichtlinie). Die Mittel aus dem Programm "Weiterbildung direkt" sind „zusätzliche Hilfen“ und dienen der "Unterstützung" der Antragsteller (Ziff. 1.2) durch Anteilsfinanzierung (Ziff. 6.2). Der Antragsteller hat sich angemessen an der Finanzierung seines Vorhabens zu beteiligen (Ziff. 6.4). Bestandteil der Förderung ist ein erstellter Finanzierungsplan (Ziff. 8.3.2). Zuwendungsempfangende sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt, wenn sie eigene Beschäftigte selbst qualifizieren (Ziff. 3.1). Ziff. 3.2 lautet: Förderfähig sind Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten (einschließlich Beschäftigten aus unselbständigen Niederlassungen) und rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 249 Beschäftigten im Unternehmen. Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten werden nur bei der Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten im Rahmen von Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen gefördert. Laut Anlage zu Ziff. 1.1 lit. c der Förderrichtlinie sind zusätzlich und vorrangig De-minimis-spezifische Festlegungen einzuhalten, soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) erfolgt. Vorliegend handelt es sich um eine De-minimis-relevante Förderkulisse, denn die Förderrichtlinie stellt vorrangig auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab und beinhaltet damit typische Mittelstandssubventionen, da nach dem das Subventionsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.2.1997 - A 1 S 82/96 -, zit. nach juris, Rn. 22) ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass Großunternehmen keiner öffentlichen Förderung aus Steuermitteln bedürfen, um ihre Beschäftigten weiterzubilden. Der Begriff der KMU dient dazu, die wirtschaftliche Realität der Unternehmensvielfalt besser zu erfassen und aus dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen entsprechender Bedarf besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2020 - C-516/19 -, zit. nach juris, Rn. 34). Um unerwünschte Mitnahmeeffekte auszuschließen, den Kreis förderungswürdiger Unternehmen zu bestimmen und trotz der weitgehenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsfreiheiten von Wirtschaftssubjekten, deren tatsächliche Größe in intransparenten Verschachtelungen verborgen sein kann, den Kreis der möglichen Zuwendungsempfänger zu definieren, da Subventionen auch unionsrechtlich immer rechtfertigungsbedürftig sind, nimmt die Förderrichtlinie in Ziff. 3. d der Anlage Bezug auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (ABl. L 352/1). Danach bezieht für die Zwecke dieser Verordnung der Begriff „ein einziges Unternehmen“ alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens (a), ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben (c). In Erwägungsgrund 4 Satz 2 der EU-Verordnung ist aufgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollen. Dem tragen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung und Ziff. 3 des Anhangs zur Förderrichtlinie Rechnung. Die von den Unternehmen begehrten Zuwendungen zur Weiterbildung werden nach pflichtgemäßem Ermessen der für ihre Bewilligung zuständigen Behörde der Beklagten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der geltenden Förderrichtlinie gewährt. Bei derartigen Förderrichtlinien handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung der Fördermittel berufenen Stelle regeln und eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung erst durch das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsgebot verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, zit. nach juris, Rn. 16). Für die Ermessensbindung der Verwaltung kommt es dabei auf die vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.6.2023 - 1 L 90/22 -, m.w.N.). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre ständige - gerichtsbekannte - Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit der beantragten Weiterbildungskosten versagt. Die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass sie aufgrund ihrer Gesellschafter-Struktur und ihrer Zugehörigkeit zur ETL-Gruppe als Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten gelte und daher nicht förderfähig sei, ist plausibel dargelegt und förderungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin selbst hat die genaue Art ihrer Verbundenheit mit der ETL Group nicht offengelegt. Jedoch ist bereits aus der vorliegenden Gesellschafterliste der Klägerin ersichtlich, dass die F. & P. GmbH an ihr mit 50,2 % die Mehrheit hält. Mit der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der F. & P. GmbH die Funktion einer geschäftsführenden Holding zukommt, da in ihr quasi als Teilkonzern die Steuerberatungsleistungen der ETL-Gruppe gebündelt werden. Der Marktauftritt der ETL-Gruppe, wie von der Beklagten skizziert (7.000 Mitarbeiter, Verbund von 870 Kanzleien deutschlandweit und zusätzlich 220 Kanzleien weltweit), spiegelt die Art der wirtschaftlichen Kooperation wider, durch ein Netz vor Ort tätiger einzelner Kanzleien die gesamte Bandbreite von Klienten und Steuerarten abzudecken. Die Klägerin selbst hat dies unterstrichen durch ihre Einlassung, die ETL trete „extern ganz bewusst mit einem Gesamtbild auf, um die Größe und Stärke des Verbundes deutlich zu machen“ (Bl. 173 der Beiakte). Die im ergangenen Bescheid aufgezeigte Verwaltungspraxis der Beklagten, mehrere Unternehmen als „einziges Unternehmen“ anzusehen, wenn sie derart miteinander verbunden sind, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter des anderen Unternehmens hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie orientiert sich an der maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.7.2018 - 4 A 2449/16 -, zit. nach juris). Einen beherrschenden Einfluss der ETL-Group und des Mehrheitsgesellschafters der Klägerin F. & P. GmbH vermag die Klägerin nicht unter Verweis auf das – nur beschränkte – „Einstimmigkeitsprinzip“ ihres Gesellschaftsvertrages (§ 11 Abs. 5: „Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur einstimmig durch die anwesenden Stimmen gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreibt. Über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.“) in Abrede zu stellen. Allein durch ein Einstimmigkeitsprinzip der anwesenden Stimmen wird nicht effektiv verhindert, dass eine kleine Kanzlei mit 12 Beschäftigten durch ihren Mehrheitsgesellschafter und den dahinterstehenden Interessenverbund beherrscht werden kann und im Konfliktfall jederzeit „auf Linie gebracht“ werden könnte. Durch den wirtschaftlichen Einfluss des „größeren Partners“ erhält die Vertragsklausel demgemäß keinen Schutz der einzelnen Kanzlei vor Ort, sondern einen Vorbehalt bzw. ein Veto eines top-down planenden Kanzleiverbunds. Auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages können unter Geltung dieses „Einstimmigkeitsprinzips“ nicht gegen den Willen des andernorts ansässigen Mehrheitsgesellschafters für die Klägerin beschlossen werden (vgl. § 15 Abs. 1). Beispielhaft hat die Beklagte auch auf die mögliche Abberufung von Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss im Gesellschaftsvertrag der Klägerin verwiesen. Auch bei der Weiterbildungsplanung des klägerischen Unternehmens sind zunächst direkt die vorgelegten Unterlagen zur Weiterbildung sowie entsprechende Verträge mit ihren Beschäftigten zu berücksichtigen. Aus dem auf Bl. 174, 175 der Beiakte vorliegenden Arbeitsvertrag einer Weiterbildungsteilnehmerin (Bl. 109 der Beiakte) geht hervor, Tätigkeitsort der Arbeitnehmerin sei „A-Stadt, in zur ETL Gruppe gehörenden Gesellschaften oder Kanzleien“. Auch bei einer weiteren Weiterbildungsteilnehmerin heißt es (Bl. 148 der Beiakte), erste Tätigkeitsstätte der Finanzbuchhalterin sei A-Stadt; vorbehalten bleibe jedoch auch „eine vorübergehende oder dauerhafte Beschäftigung in einer anderen Zweigniederlassung des Arbeitgebers“ (§ 1 Abs. 3 UA 2). Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsort zu ändern, bleibe bestehen (§ 3 Abs. 4). Bereits hierin wird deutlich, dass die Betrachtung der Klägerin und der F. und P. GmbH als „ein einziges Unternehmen“ naheliegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es subventionsrechtlich nicht darauf an, ob sie nach handels- oder freiberuflichen Regeln selbständig tätig ist. Denn entscheidend bei der Frage der Förderfähigkeit der beruflichen Weiterbildung ist allein, ob die Klägerin von der F. und P. GmbH resp. der ETL-Group beherrscht werden kann und ihre Kanzlei zusammen mit denjenigen ihrer Gesellschafter als „ein Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Das hat die Beklagte zu Recht bejaht. Auf die tatsächliche Ausübung eines beherrschenden Einflusses kommt es nach der Verwaltungspraxis der Beklagten für die Unternehmensverbundbetrachtung nicht an, denn maßgeblich ist nach dem Sinn und Zweck der Förderregelungen, ob über den Unternehmensverbund eine stärkere Wirtschaftskraft generiert wird, und nicht, ob die zugehörigen Einheiten nach außen selbständig wirtschaftlich tätig sind. Für eine Förderfähigkeit der Klägerin nach Ziff. 3. Abs. 3 der Förderrichtlinie ist seitens der Klägerin nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 22.10.2020 in vollem Umfang folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Subventionszahlung. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des AG Stendal (HRB 27359) eingetragene, durch Gesellschaftsvertrag vom 12.6.2019 gegründete mit Sitz in A-Stadt. Laut Liste der Gesellschafter ist an ihr die F. & P. GmbH/B. mit 50,2 % beteiligt. Mit Antrag vom 27.11.2019 beantragte die Klägerin für das Jahr 2020 bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 13.536,68 € aus dem Programm Weiterbildung Betrieb (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - Sachsen-Anhalt Weiterbildung Betrieb -, RdErl. d. MS v. 9.12.2015, MBl. LSA S. 831 i.d.F. des RdErl. v. 14.12.2018, MBl. S. 508.) gemäß ihrem Qualifizierungskonzept, alle Mitarbeiter intensiv weiterzubilden, um einen möglichst identischen Wissensstand in der Kanzlei zu generieren. Sie gab hierbei an, sie sei ein Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten - nämlich 12 Mitarbeitern. Die Angaben zu den Beschäftigten bezögen sich auf den Unternehmensbegriff gemäß den De-minimis-Beihilfen. Die Förderservice GmbH der Beklagten forderte von der Klägerin die Vorlage eines Schriftstücks bzw. eines Kooperationsvertrages, in dem die Zusammenarbeit bzw. Namensnutzung zwischen dem Unternehmen der Klägerin und der ETL-Group geregelt sei, um den Sachverhalt „Groß-Unternehmen ja oder nein“ prüfen zu können. Die Klägerin erklärte, es handele sich lediglich um einen Interessenverbund, keinen Unternehmensverbund oder Konzern. ETL sei eine Art Verein, an dem die Kanzleien beteiligt seien, nicht aber umgekehrt die ETL an den Kanzleien. Die Gruppe könne den einzelnen Kanzleien keine Befehle erteilen wie ein Konzern. Es gebe kein Unterordnungsverhältnis. Die ETL trete extern ganz bewusst mit einem Gesamtbild auf, um die Größe und Stärke des Verbundes deutlich zu machen. Es bestünden aber – auch mit den weiteren 3 ETL-Kanzleien in A-Stadt – keine juristischen Verbindungen. Mit Bescheid vom 22.10.2020 lehnte die Beklagte den Antrag nach Anhörung der Klägerin durch die Förderservice GmbH ab. Nach Ziff. 3.2 der Förderrichtlinie müsse ein Zusammenhang zwischen der beantragten Weiterbildung und der Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsinvestitionen der Fa. F. & P. GmbH nachgewiesen werden. Daran fehle es. Die Klägerin führe die Bezeichnung ETL im Namen, ohne nach eigenen Angaben vertraglich gebunden zu sein. Sie sehe sich als KMU mit 12 Beschäftigten. Zur ETL-Gebundenheit sei nicht Stellung genommen worden. Auch wegen der 50,2 %-Beteiligung der F. & P. GmbH (Überhang an Kapitaleinheiten) seien jedoch die Unternehmenszahlen der ETL AG zu berücksichtigen. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung seien daher mehr als 250 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Damit fehle es an nachgewiesenen Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziff. 3.2. der Förderrichtlinie. Am 21.11.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte stütze den Ablehnungsbescheid allein auf die unrichtige Annahme eines bestehenden Unternehmensverbundes. Von Bedeutung sei, ob die F. & P. und die Klägerin den Begriff „ein einziges Unternehmen“ i.S.d. EU-Beihilferechts erfüllten (VO Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18.12.2013, ABl. L 352, S. 1). Jedoch sehe der Gesellschaftsvertrag nicht eine Regelbeschlussfassung mit einfacher Mehrheit vor. Beschlüsse der Gesellschafter könnten vielmehr nur einstimmig gefasst werden (§ 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Daher liege kein förderschädlicher Unternehmensverbund vor. Es gebe zwar eine Mehrheit von Geschäftsanteilen in einer Hand, jedoch keine Stimmenmehrheit einzelner Gesellschafter, worauf es jedoch nach dem Wortlaut der Norm ankomme. Ein beherrschender Einfluss der F. & P. sei hier nicht gegeben. Die KMU-Richtlinie sei für den Antrag auf Zuschuss aus Mitteln des ESF auch gar nicht einschlägig. Die F. & P. sei auch nur als eine Art Risikokapitalgesellschaft zu betrachten und sorge für Anlaufinvestitionen. Die Auffassung der Beklagten zu den Gesellschaftsverhältnissen verkenne den Begriff des „beherrschenden Einflusses“. Es reiche nicht, Beschlüsse verhindern zu können, sondern es komme darauf an, Beschlüsse mit beherrschendem Einfluss durchsetzen zu können. Prägendes Merkmal sei die Gestaltungsmacht des betreffenden Gesellschafters und nicht eine Blockadehaltung. Bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips könne die F. & P. nicht wegen der Höhe ihres Gesellschafteranteils unternehmerische Entscheidungen durch Gesellschafterbeschluss vorgeben. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2020 die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, durch Bescheid entsprechend ihrem Antrag vom 27.11.2019 eine Zuwendung in Höhe von 13.536,68 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Die Klägerin gehöre dem Verbund der ETL-Gruppe an. Die ETL-Gruppe weise auf ihrer Internetseite aus, sie sei die größte Steuerberatungsgruppe Deutschlands mit einem Verbund von 870 Kanzleien deutschlandweit und zusätzlich 220 Kanzleien weltweit sowie über 7.000 Mitarbeitern. Aufgrund dessen sei die Klägerin als Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern zu werten. Ein beherrschtes Unternehmen nach Lesart der De-minimis-VO sei nicht förderbar. Die Anforderungen an den Unternehmensbegriff richteten sich nach Art. 2 Abs. 2 c der VO (EU) Nr. 1407/2013 (Ziff. 1.1.c der Förderrichtlinie). Nach ständiger Verwaltungspraxis werde auf diese Definition zurückgegriffen. Die F. & P. übe aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips nach § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin auf diese einen beherrschenden Einfluss aus. Der Klägerin seien daher auch die Mitarbeiter der F. & P. zuzurechnen: Die EU-De-minimis-VO sei einschlägig und maßgeblich. Dort sei in Ziff. 2 c) geregelt, was „beherrschender Einfluss“ bedeute. Die F. & P. übe sehr wohl beherrschenden Einfluss auf die Klägerin aus. Sie könne aufgrund ihres Stimmenanteils unternehmerische Entscheidungen der Klägerin vorgeben oder diese verhindern. Die Klägerin sei auch von der F. & P. beherrscht, weil sie nur einstimmig Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages fassen könne (§ 15 Abs. 1 des Vertrages). Es könne auch ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund allein mit der Stimmenmehrheit abberufen werden. Ohne Zustimmung der F. & P. könne die Klägerin auch keine Kapitalerhöhung vornehmen (§ 56 GmbHG). Die Klägerin sei daher als verbundenes Unternehmen zu werten. Die Mitarbeiter der F. & P. seien ihr zuzurechnen. Sie habe mehr als 249 Mitarbeiter und müsse daher von der Förderung ausgeschlossen werden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.