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Beschluss

3 B 36/23 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Keine systemischen Dublin-Schwachstellen mehr in Litauen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Dublin-Schwachstellen mehr in Litauen.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Am 11.4.2023 beantragten die Antragsteller sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 35/23 MD gegen die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.3.2023 anzuordnen. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die 1-wöchige Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG für den am 3.4.2023 den Antragstellern zugegangenen Bescheid mit der Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am Dienstag, 11.4.2023 (Tag nach Ostermontag) gewahrt. Der Antrag ist unbegründet. Auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes keinen Erfolg haben wird. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse der betroffenen Ausländer, von einem Vollzug der Dublin-Regelungen vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Die vom Bundesamt (Bundesamt) angeordnete Abschiebung der Antragsteller nach Litauen erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (im Folgenden: Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In solchen Fällen ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen, § 31 Abs. 6 AsylG. Vorliegend ist davon auszugehen, dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO originär die Republik Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist, da die Antragsteller dort am 11.8.2022 ein gültiges Visum erhalten haben. Auf das deutsche Übernahmeersuchen vom 9.1.2023 (Bl. 114 ff. der Beiakte) haben die litauischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 9.1.2023 bejaht (Bl. 131 ff. der Beiakte). Die vorgetragene Befürchtung der Antragsteller, als Russen sei es ihnen verboten, in Litauen Asyl zu beantragen, und Russen seien in Litauen nicht erwünscht, wird nach aktueller Auskunftslage nicht in asylerheblicher Weise bestätigt. In Litauen stehen rechtsstaatliche Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen vom 9.9.2022, S. 5). Dies gilt auch für russische Staatsangehörige wie die Antragsteller. Zwar werden von der Republik Litauen derzeit aufgrund des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges und der Gefährdung der Sicherheitslage für die baltischen Staaten seit dem 19.9.2022 keine neuen Visa-Anträge von russischen Staatsangehörigen akzeptiert (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2022, Lithuania, p.19: The government introduced a ban on Russian nationals with tourist visas entering the country), jedoch gilt eine Ausnahme für bereits zuvor erteilte Langzeitvisa (vgl. LRT, 9.3.2023: Gesetz über Sanktionen gegen russische Reisende), wie hier für die Antragsteller, denen in Litauen am 11.8.2022 ein Visum für den Gültigkeitszeitraum 18.8.2022 bis 17.8.2025 erteilt wurde. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Litauen bestehen aktuell nicht. Denn bei den derzeit bestehenden Aufnahmebedingungen in Litauen ist die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht zu befürchten. Aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens gilt innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das nach aktuellen Beschlüssen v. 8.6.2023 restringiert werden soll (vgl. https://www.bmi.bund.de>ji-rat-geas) die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, zit. nach juris). Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich voraussetzen, dass in anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, zit. nach juris, Rn. 16). Um diese Vermutung zu widerlegen, müssen Umstände substantiiert vorgetragen und ggf. belegt werden, die eine besondere Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch. Im Hinblick auf das Ziel der Dublin-III-VO, zügig und effektiv den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, können geringfügige Verstöße hierfür nicht ausreichen. Das grundsätzlich gerechtfertigte gegenseitige Vertrauen ist erst entkräftet, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, zit. nach juris, Rn. 9; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BaWü, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, zit. nach juris, Rn. 41). Diese Grundsätze konkretisierend hat der EuGH in seiner „Jawo“-Entscheidung ausgeführt, dass Schwachstellen im Asylsystem nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten sind, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich aufgrund der Untätigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19; EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C 297/17 -, Ibrahim u.a,.Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, Jawo, Rn. 91 ff.). Gemessen hieran liegen im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das litauische Asylsystem jedenfalls im Jahr 2023 mit systemischen Mängel behaftet sein könnte. Die Vermutung der EU- und EMRK-Konformität ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder nach dem Vorbringen der Antragsteller noch nach der allgemeinen Auskunftslage widerlegt. Soweit die Kammer aufgrund zeitlich länger zurückliegender Erkenntnisse in der Folge der Flüchtlingswelle, welche durch das Regime in Belarus die Republik Litauen im Jahr 2021 erfasst hat, anderer Auffassung war (vgl. zuletzt Beschl. v. 6.9.2022 - 3 B 233/22 MD -, zit. nach juris, Rn. 17, 20 ff.), wird daran nicht mehr festgehalten. Die Lage im Zeitraum 2021-2022 war dadurch gekennzeichnet, dass massenhaft Ausreisewilligen aus zahlreichen Herkunftsstaaten des Mittleren Ostens und Afrikas (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2022, Lithuania, p. 10) Flüge nach Minsk und mit Duldung des belarussischen Regimes bzw. auf dessen Betreiben Grenzübertritte nach Litauen ermöglicht wurden. Litauen reagierte darauf mit Notstandsregelungen, teilweise Zurückschiebungen über die offene belarussische Grenze und asylrechtlich bedenklichen Flüchtlingslagern. Gemäß Art. 140/12 Abs. 1 und 2 des litauischen Ausländergesetzes aus dem Jahr 2021 wurden Asylanträge von illegal eingereisten Ausländern im Fall der Ausrufung einer Notlage bei massenhaftem Zustrom von Schutzsuchenden nicht zur Entscheidung entgegengenommen. Die Möglichkeit, in Litauen wirksam Asyl zu beantragen, war damit für den Zeitraum der mehrfach verlängerten Notstandsausrufung erheblich beschnitten. Die entsprechenden Regelungen erklärte der EuGH mit Urt. v. 30.6.2022 - C-72/22 -, zit. nach juris, Rn. 55, 63 ff., für unvereinbar mit EU-Recht. Inzwischen sind die zur Destabilisierung westlicher Staaten missbrauchten Migrantenströme deutlich zurückgegangen, ein wirksamer Grenzzaun errichtet, die Ausrufung des Notstands nicht mehr über den 2.5.2023 hinaus verlängert (vgl. LRT, 14.3.2023, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1936386/lithuania-extends-state-of-emergency-in-boder-areas), und die umstrittenen Lager wurden geschlossen. Hinzu kommt, dass den Antragstellern als Dublin-Rückkehrern in Litauen keine unzulässige Zurückschiebung droht. Den aktuell vorliegenden Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass Schutzsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, nur eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren haben. Nach dem Entwurf eines neuen litauischen Staatsgrenzengesetzes (vgl. Schengenvisa news, 12.1.2023, Lithuanian government approves amendments to law on state border, protection and legal status of foreigners) gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch die Antragsteller von noch fortbestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Asylantragstellung betroffen wären. Gegen eine solche Anwendung des Grenzgesetzes auf Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, spricht bereits der auf 5 km räumlich beschränkte Geltungsbereich entlang der Grenze zu Belarus und der russischen Exklave Kaliningrad bei einer ausgerufenen Notstandslage (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Beschl. d. lit. Parlaments Nr. XIV-1657 v. 13.12.2022, https://tlp.de/klmaj). Die neue Gesetzgebung trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und erstreckt den Geltungsbereich von Notstandsregelungen insbesondere nicht mehr auf Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Registrierungszentren für Ausländer (so etwa noch in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beschl. Nr. XIV-733 v. 7.12.2021, https://e-seimas.lrs.lt/rs/legalact/TAD/37e55ab258dcllecacf0d544306d0ca27//). Da zudem eine nach Maßgabe der Art. 29 ff. der Dublin-III-VO erfolgte Überstellung als legale Einreise zu werten ist, bedeutet dies, dass auch während eines ausgerufenen Ausnahmezustands Asylanträge bei der Migrationsbehörde im Landesinnern gestellt werden können. Die Antragsteller könnten darüber hinaus auch nicht wegen einer etwaigen vorherigen illegalen Einreise als weiterhin illegal aufhältige Ausländer angesehen werden, denn die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind im Besitz eines gültigen Dauervisums nach Litauen eingereist. Hinweise darauf, dass den Antragstellern der Zugang zum Asylverfahren in sonstiger Weise beschränkt werden könnte, sind den aktuellen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 19.4.2023 - 22 L 80/23 A -, zit. nach juris; VG Freiburg, Urt. v. 17.1.2023 - A 13 K 1760/22 -, zit. nach juris, Rn. 29 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 14.3.2023 - 11 A 298/23.A -, zit. nach juris, Rn. 13). Dies gilt auch, soweit vereinzelt vorgebracht wird, mit seinem neuen Grenzgesetz würde Litauen die am 30.6.2022 vom EuGH als unionsrechtswidrig angesehene Lage erneut legalisieren und unzulässige Rückschiebungen ermöglichen (vgl.https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-ist-entsetzt-litauen-legalisiert-pushbacks/), denn hiervon wären die Antragsteller als legal Eingereiste, Dublin-Rückkehrer und Inhaber von Dauer-Visa aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht betroffen.Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern aufgrund ihrer Unterbringung in Litauen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind nicht festzustellen. Ihre Inhaftierung aufgrund illegaler Einreise ist bei Dublin-Rückkehrern und Visa-Inhabern nicht zu erwarten. Auch für tatsächlich illegal Eingereiste sieht der inzwischen vorliegende Gesetzentwurf (s.o., lt. Deutsche Welle v. 3.5.2023 noch nicht in Kraft) die Streichung der vom EuGH als unionsrechtswidrig inkriminierten Regelung aus dem Jahr 2021 vor. Dass Litauen im vorliegenden Fall seiner gesetzlichen Verpflichtung, Dublin-Überstellten für die Dauer ihres Verfahrens temporäres territoriales Asyl zuzusprechen, mithin eine Aufenthaltsgestattung zu gewähren, nicht nachkommen würde, ist bereits aufgrund der Zusage vom 9.1.2023, die Antragsteller aufgrund der Zuständigkeit Litauens wiederaufzunehmen, unwahrscheinlich. Soweit die theoretische Möglichkeit bestünde, dass die Antragsteller nach ihrer Rückführung nach Litauen aus anderen Gründen inhaftiert oder in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht würden (vgl. zu möglichen Haftgründen etwa Art. 8 der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 sowie Art. 15 ff. der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2008), bestehen nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aufgrund der dortigen Lebensumstände beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Die insbesondere im Zeitraum Mitte 2021 bis Mitte 2022 von mehreren Quellen - auch aus Litauen selbst (vgl. The Seimas Ombudsmen´s Office of the Republic of Lithuania, 24.1.2022, Kap. III, # 11.3) - (vgl. UNCAT, Bericht v. 21.12.2021, S. 3 f.; ai, 27.6.2022, Lithuania – Forced out or locked up) kritisierten Zustände in den seinerzeit deutlich überfüllten geschlossenen Aufnahmezentren entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand. Die vormaligen Feststellungen können nicht mehr zur Bewertung der derzeitigen Lage herangezogen werden, weil sich die Zahl der in den litauischen Unterkünften untergebrachten Migranten seit 2022 drastisch verringert hat und die Aufnahmebedingungen umorganisiert und verbessert wurden.Die Aufnahmelager Kybartai und Medininkai, die im Mittelpunkt der Kritik standen, wurden geschlossen. Ende Dezember 2022 hielten sich gegenüber 4.200 ein Jahr zuvor nur noch 200 Migranten im litauischen Asylsystem auf (vgl. LRC, Monitoring Report 2022, December 2022, p. 4; US Department of State, a.a.O., p. 11). Auch ai erwähnt für Dezember nur noch 39 inhaftierte Migranten in Litauen (vgl. ai, Report 2022/23, The state oft he world´s Human Rights, Lithuania 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089555.html). Das Litauische Rote Kreuz erklärt den massiven Rückgang der staatlich untergebrachten bzw. inhaftierten Flüchtlinge zum einen damit, dass die rigide Praxis der Zurückschiebungen von an den Grenzen neu Ankommenden die Migranten daran hindere, das Land zu betreten und um Schutz zu ersuchen. Zum anderen habe sich Mitte 2022 die Situation der zunächst in den Aufnahmezentren faktisch inhaftierten Migranten geändert, da dem Großteil der Untergebrachten nach und nach das Recht eingeräumt worden sei, die Einrichtungen zeitweise zu verlassen. Kaum einer von ihnen sei zurückgekehrt. Es sei zu vermuten, dass die meisten Litauen verlassen hätten, um in anderen Ländern Asylanträge zu stellen (vgl. LRC, Monitoring Report 2022, December 2022, p. 3, US Department of State, a.a.O., p. 11). Dieser Rückgang hat auch zur Schließung der besonders umstrittenen Aufnahmezentren beigetragen (vgl. LRC, 2.9.2022, Lithuania officially closing Medininkai migrant facility). Eine andere Lage ergibt sich auch nicht durch den seit Ende Februar 2022 begonnenen Zustrom von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, denn diese werden in Litauen in der Regel nicht in den Registrierungszentren und Aufnahmeeinrichtungen für Migranten untergebracht, sondern in anderen Einrichtungen oder Privatunterkünften (vgl. IOM, 26.10.2022, Ukraine Response 2022, https://relief-web.int/report/lithuania/ukraine-response-2022-lithuania-displacement-surveys-refugees-ukraine-and-tcns-6-29-september-2022). Von menschenrechtswidrigen Überlastungszuständen und systemischen Schwachstellen im litauischen Asylverfahren kann daher gegenwärtig nicht mehr ausgegangen werden. Den vorliegenden neueren Erkenntnismitteln lässt sich zudem entnehmen, dass die Empfehlungen der nationalen und internationalen Beobachter zur Organisation und Ausstattung der Aufnahmeeinrichtungen zumindest in Teilen umgesetzt und die dortigen Bedingungen teils verbessert wurden (vgl. Pabradé, UNCAT, 21.12.2022, Information received from Lithuania, 8 ff.; LRC, Monitoring Report 2022, December 2022, p. 30). Soweit einzelne Missstände bezüglich der Aufnahmebedingungen in den noch bestehenden Zentren auch für das zweite Halbjahr 2022 noch kritisiert werden (vgl. LRC, Monitoring Report 2022, December 2022, a.a.O.), deuten diese zumindest nicht auf massive oder strukturelle Defizite bei der Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden hin, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen erwarten ließen. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG bestehen im vorliegenden Fall nicht. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Antragsteller besteht, im Fall einer Überstellung nach Litauen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine besondere Vulnerabilität der Antragsteller oder das Vorliegen schwerer Erkrankungen sind nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen können Dublin-Rückkehrer medizinische Betreuung und Medikamente auch in Litauen erhalten. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.