OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 253/20 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0303.3A253.20MD.00
11Zitate
26Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 26 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs 3 S 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtsrechtlichen Bedenken.(Rn.16) 2. Die Zinserhebung nach § 49a Abs 4 VwVfG dient auch als Druckmittel zur Durchsetzung des Subventionszwecks gegenüber dem Förderberechtigten.(Rn.23) 3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs 4 S 1 VwVfG der Behörde ein Ermessen zur Frage "ob" Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessen.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 22.992,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs 3 S 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtsrechtlichen Bedenken.(Rn.16) 2. Die Zinserhebung nach § 49a Abs 4 VwVfG dient auch als Druckmittel zur Durchsetzung des Subventionszwecks gegenüber dem Förderberechtigten.(Rn.23) 3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs 4 S 1 VwVfG der Behörde ein Ermessen zur Frage "ob" Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessen.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 22.992,89 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 30.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, verlangt werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Klägerin zu Recht zu Zinsen in Höhe von 22.922,89 € herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG liegen vor. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr ausgezahlte Teilbeträge der ihr gewährten Zuwendung nicht innerhalb des Verwendungszeitraums von 2 Monaten für den geförderten Zweck verwandt hat. Zur weiteren Begründung hierzu verweist das Gericht die Begründung des angefochtenen Bescheides und der Klageerwiderung. Es ist in der subventionsrechtlichen Rechtsprechung absolut anerkannt, dass Fördermittel nur abgerufen werden dürfen, wenn diese alsbald zur Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Diese hier mit 2 Monaten bezifferte „Verwendungsfrist“ ist von dem „Vorhabenzeitraum“ zu unterscheiden. Anders als bei der Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (wie vom Bundesverfassungsverfassungsgericht entschieden: BVerfG, B. v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 -, juris) bestehen bei der Zinshöhe nach § 49a Abs. 4 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 – 3 A 284/19 MD -, juris, Rdnr. 17; U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 MD -, juris, Rdnr. 36). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 ist auf den streitigen Verzögerungszinsanspruch des § 49a Abs. 4 und die Bemessung der Zinshöhe nach Abs. 3 nicht direkt anwendbar. Die Gründe der Entscheidung beziehen sich ausschließlich auf steuerliche Zinsansprüche, in Form von steuerlichen Nebenleistungen. Der im Steuerrecht vorherrschende und vom Bundesverfassungsgericht insoweit herangezogene Grundsatz der Belastungsgleichheit gilt im Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung zu § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. auf alle von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer) erstreckt und ausdrücklich betont, dass andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zu Lasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO hiervon nicht umfasst seien (BVerfG, a.a.O., Leitsatz 5. c, Rdnr. 241 f.). Daraus ist zu schließen, dass erst recht nicht über eine Erstreckung auf Verzinsungspflichten nach anderen Gesetzen als der Abgabenordnung entschieden worden ist (so auch VG Magdeburg, U. v. 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rdnr. 28 f.). Zudem wird ein Bezug zur Zinserhebung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle aufgegriffen. Lediglich in der Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertages zur Verfassungsbeschwerde (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 79) wird die bayerische Landesvorschrift (§ 49a BayVwVfG) an einer Stelle erwähnt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war jedoch allein die Zinserhebung im Steuerrecht. Eine pauschale Aussage hinsichtlich der Höhe zu bemessender Zinsen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht getroffen. Es führt dazu wörtlich aus (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 153), es sei „nicht seine Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Zinssatz zu bemessen ist“ (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 39). Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts sind auf die hier in Rede stehende Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch nicht übertragbar. Zum einen ist in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG – im Gegensatz zur Regelung in § 238 AO a.F. – kein starrer Zinssatz festgelegt, sondern ein variabler. Zum anderen dient der Verzögerungszinsanspruch besonderen Zwecken. Insofern unterscheidet sich der Verzögerungszinsanspruch wesentlich gegenüber der Erhebung von Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistungen (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 40). Die Zinserhebung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG knüpft an die Erstattungspflicht erbrachter Leistungen an, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot (so bereits VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 17; U. v. 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rdnr. 30). Die Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes am 04.04.2002 mit drei Prozentpunkten und ab dem In-Kraft-Treten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 29.06.2002 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Der variable Zinssatz ist an die Stelle des bis dahin in § 44a Abs. 3 BHO a.F. normierten festen Zinssatzes von 6 vom Hundert getreten. Durch seine variable Ausgestaltung trägt er gerade den Schwankungen der Zinssätze Rechnung, die auf dem Kapitalmarkt für die Wiederbeschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand gelten. Der an die Bedingungen des Kapitalmarktes angepasste Zinssatz soll auch der (insbesondere bei Zuwendungen problematischen) Möglichkeit entgegenwirken, dass Leistungsempfänger die erhaltenen Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/1534, S. 7). Eine derartige Entwicklung kann mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. nicht verzeichnet werden. Dass das Land Sachsen-Anhalt bislang an der bundesgesetzlichen Regelung des § 49a Abs. 3 VwVfG festgehalten hat, begegnet auch vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bundesgesetzliche Regelung haben bislang alle Bundesländer angewandt, mit Ausnahme von Thüringen, das wie früher § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO den fixen Satz von 6 % jährlich vorschreibt, und Bayern, das diese Regelung im Jahr 2015 durch einen Satz von 3 % über dem Basiszinssatz ersetzt hat (zum Ganzen auch Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 49a Rdnr. 77 m. w. N.). Das mit § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehende schwankende Zinsniveau (der Basis-zinssatz nach § 247 BGB ist seit dem 01.01.2013 unter Null gesunken, sodass der Zinssatz seither im Ergebnis unterhalb des Wertes von 5 % liegt, vgl. dazu Seichter, in: ju-risPK-BGB, 9. Auflage 2020, § 288 BGB Rdnr. 13) hat der Beklagte mit der vorliegend streitbefangenen Zinsrechnung zutreffend berücksichtigt. Die Berechnung wird von der Klägerin nicht angezweifelt. Die Klägerin weist durchaus zutreffend darauf hin, dass der Kapitalmarkt in den letzten Jahren beachtlichen Schwankungen unterlegen war, weshalb fraglich sein könnte, ob es der Klägerin für die hier interessierenden Jahre überhaupt möglich gewesen ist, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen. Entsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass der dort in Rede stehende Zinssatz jedenfalls ab dem Jahr 2014 als „evident realitätsfern“ anzusehen sei, weil das Niedrigzinsniveau spätestens seit dem Jahr 2014 nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen, sondern struktureller und nachhaltiger Natur gewesen sei (BVerfG, a. a. O, Rdnr. 147 ff., Rdnr. 206). Allerdings kann der „Vorteil“ für den Zuwendungsempfänger, der ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwachsen ist (siehe hierzu OVG LSA, B. v. 04.12.2013 - 1 L 119/13 -, juris Rdnr. 7) nicht nur in der Möglichkeit bestehen, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen, sondern auch darin, Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme zu vermeiden (vgl. VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 18). Dass auch dieser Vorteil für die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) bestand, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Darüber hinaus kann der „Nachteil“, der durch die behördliche Zinserhebung ausgeglichen werden soll, auch darin bestehen, dass der Zuwendungsgeber die Mittel in dem maßgebenden Zeitraum nicht anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris, Rdnr. 33; so auch VG Magdeburg, U. v. 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 32). Abgesehen davon besteht der besondere Normzweck des hier in Rede stehenden Verzögerungszinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG nicht ausschließlich in der Gewinn-abschöpfung, sondern zugleich darin, ein zusätzliches „Druckmittel“ zur Durchsetzung des Subventionszwecks zu schaffen. Diesen Zweck kann der in Rede stehende Zins weiterhin erfüllen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur steuerlichen Nebenleistung. Dem Verzögerungszinsanspruch kommt insoweit eine gewisse Lenkungsfunktion dahingehend zu, den Zuwendungsempfänger dazu anzuhalten, die ausgezahlten Fördermittel zweckentsprechend alsbald zu verwenden. Auf die Möglichkeit einer solchen Lenkungsfunktion weist auch das Bundesverfassungsgericht bei der Abgrenzung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO vom Verspätungszuschlag nach § 152 AO hin (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 126). Der Verzögerungszinsanspruch dient daher, anders als die steuerliche Nebenleistung, nicht allein der Abschöpfung von potentiellen Liquiditätsvorteilen. Ferner hängt die Zinspflicht der Klägerin, im Gegensatz zur Zinspflicht der Steuerschuldner, im Wesentlichen von ihrer eigenverantwortlichen Fördermittelplanung ab. Denn die Bewilligung von Fördermitteln wird auf Grund der Anträge und Planungen der Klägerin gewährt, sodass sie insoweit Vorsorge für die (alsbaldige) Umsetzung dieser Planung zu tragen hat. Mit der Antragstellung nimmt die Klägerin die Entstehung von Zinsen also bewusst in Kauf. Jederzeit steht es ihr frei, Fördermittel nicht abzurufen oder diese zurückzugeben, um einer Zinslast zu entgehen. Kommt sie dem nicht nach, liegt in der Zinspflicht ein Druckmittel seitens des Zuwendungsgebers zur Einhaltung des Subventionszwecks, welches sich von der steuerrechtlichen Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO), als eine von einer Primärschuld abhängigen Forderung, unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2005 - 8 C 5/04 -, juris Rdnr. 17). Auf diese Weise grenzt auch das Bundesverfassungsgericht die von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten von anderen Verzinsungstatbeständen nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen ab, auf die sich die Unvereinbarkeitserklärung nicht erstreckt. Es führt dazu aus (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 243): „Im Gegensatz zur Vollverzinsung ist den Teilverzinsungstatbeständen der Abgabenordnung nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolgt, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder - wie insbesondere im Fall der Hinterziehungszinsen - jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird. Steuerpflichtige haben daher - anders als bei der Vollverzinsung - grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.“ Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG werden also, anders als vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf etwaige steuerrechtliche Nebenleistungen festgestellt (vgl. BVerfG, a. a. O., Leitsatz 2, Rdnr. 115, 151), gerade nicht allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben. Durch seine Variabilität entfaltet der Zinssatz im Rahmen des Verzögerungszinsanspruchs ferner keine überschießende (oder gar „erdrosselnde“) Wirkung und entspricht insoweit dem verfassungsmäßigen Zweck der effektiven Umsetzung von Fördermaßnahmen. Die seitens des Thüringer Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Bedenken hinsichtlich der Regelung der Zinshöhe in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG (Thür. VGH, B. v. 26.05.2021 - 101/20 -, juris) sind schon deshalb nicht auf den hier anzuwendenden Zinssatz übertragbar, da die thüringische Landesvorschrift, anders als die Bundesvorschrift, gerade einen fixen Zinssatz in Höhe von 6 % pro Jahr, anstatt eines variablen Zinssatzes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorschreibt. Die Vorgaben unterscheiden sich damit in für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit wesentlichen Punkten, weshalb es bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit fehlt (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 -. juris, Rdnr. 40 ff.). Der angefochtene Bescheid lässt - entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen. Das Gericht hat gemäß § 114 Satz 1 VwGO bei Ermessensentscheidungen nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. dazu BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rdnr. 23 m. w. N.). Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dieses wurde durch die Beklagte grundsätzlich erkannt sowie auch als durch Nr. 8.6 zu § 44 VV-LHO (vgl. Abschnitt 7 Nr. 2.4 der "Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt [Zuwendungsrechtsergänzungserlass]", RdErl. des MF vom 06.06.2016 – 21.12-04011-8, MBl. LSA Nr.24/2016) eingeschränkt angesehen und schließlich fehlerfrei ausgeübt. Grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Annahme eines intendierten Ermessens im Zusammenhang mit der Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG sind für das Gericht nicht ersichtlich. Ein Fall des intendierten Ermessens liegt dann vor, wenn die maßgebliche Norm dem Rechtsanwender grundsätzlich einen Ermessensbereich einräumt, dieser aber nach Sinn und Zweck durch den Gesetzgeber im Regelfall in einem bestimmten Sinn und nur ausnahmsweise, etwa in Ausnahmesituationen, anders ergehen soll (BVerwG, U. v. 01.08.1986 - 8 C 54/85 -, juris Rdnr. 30). Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 18). Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger aus dem Erhalt der Fördermittel gezogen hat (vgl. dazu obige Ausführungen unter 2. sowie auch VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 18). Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere, wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, U. v. 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris. Rdnr. 39). Dies hat zur Folge, dass nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen sind (OVG LSA, B. v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rdnr. 2; VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 55 m. w. N.). Der Beklagte hat im Bescheid vom 30.10.2020 hinreichende Ermessenserwägungen angestellt und diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise tragfähig ergänzt. Zu einer darüberhinausgehenden Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG war die Beklagte, anders als die Klägerin meint, nicht verpflichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris, Rdnr. 40). Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Beklagte müsse im Rahmen seiner Ermessensausübung grundsätzlich berücksichtigen, ob die Klägerin die Verzögerung des Mitteleinsatzes zu vertreten hatte oder nicht. Zwar kann ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Allein der Hinweis auf bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel genügt dabei jedoch nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen (OVG LSA, B. v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris, Rdnr. 2). Die insoweit von der Klägerin vorgetragenen Verzögerungsgründe für die geförderte Baumaßnahme vermögen ein fehlendes Verschulden indes nicht zu begründen. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb die von der Klägerin beschriebenen Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sein sollen. Irrelevant ist insoweit, ob dem Beklagten die Schwierigkeiten bekannt waren oder nicht (vgl. OVG LSA, B. v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris, Rdnr. 2). Es kommt nicht nur darauf an, ob es der Klägerin möglich war, die Zuwendung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger einer Leistung auch zu vertreten, wenn er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, U. v. 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris, Rdnr. 38). Vielmehr ist der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung der Regelung in Nr. 5 ANBest-GK, Anlage zur VV-GK Nr. 5.1 zu § 44 LHO, verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Kommt der Zuwendungsempfänger daher – wie hier – seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 57 m. w. N.). Die Höhe des Zinssatzes steht bei der Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG hingegen nicht im Ermessen der Behörde. Denn die Regelung § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist zwingendes Recht und unterliegt also nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den vom Zuwendungsempfänger tatsächlich erzielten Zinssatz ist nicht geboten. Im Rahmen des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verweist, gilt nichts Anderes. Insbesondere lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen, dass der Behörde auch in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vielmehr spricht die Formulierung in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG „Zinsen nach Absatz 3 Satz 1“ dafür, dass auch bei der Anforderung von Zwischenzinsen der pauschale Zinssatz des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG gelten soll (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 – 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 59 f. m. w. N.). Der Beklagte hat damit zu Recht keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes angestellt. Berechnungsfehler werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen. Dem Antrag zu 1 der Klägerin, der Beklagten aufzuerlegen, den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zeitraum datumsmäßig zu bezeichnen und eine Zinsberechnung vorzulegen, ist nicht nachzukommen, weil eine solche Zinsberechnung in der von der Beklagten dem Gericht vorgelegten Akte bereits vorliegt (Blatt 153 der Beiakte A). Der Antrag zu 2 der Klägerin, eine Auskunft der Deutschen Bundesbank zur Zinshöhe im maßgeblichen Zeitraum vom 08.06.2015 bis zum 07.11.2018 einzuholen, ist abzulehnen, weil das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen allgemeinkundig ist. Auch sind die in dem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn – wie bereits ausgeführt – dient der Verzögerungszinsanspruch nicht nur der Abschöpfung des Zinsgewinns, sondern auch als Druckmittel, dass die ausgezahlten Fördergelder entsprechend der Auflage im bestandskräftigen Förderbescheid innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Auszahlung für den Förderzweck verwendet werden. Hinzu kommt, dass die Fördergelder bei ihrem vorzeitigen Abruf durch den Subventionsempfänger anderen öffentlichen Zwecken nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch dem Antrag zu 3 der Klägerin, durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Klägerin Beweis darüber zu erheben, dass dem Anhörungsschreiben vom 07.02.2020 keine Zinsberechnung als Anlage beigefügt war, war nicht nachzugehen. Denn für diese unter Beweis gestellte Behauptung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin begründete in der mündlichen Verhandlung diesen Beweisantrag damit, dass in der Behördenakte diese Anlage nicht hinter dem Anhörungsschreiben abgeheftet war. Hieraus leitet die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit ab, die Zinsberechnung nicht erhalten zu haben. Diese Auffassung der Klägerin vermag nicht zu überzeugen. Allein aus dem Umstand, dass die Zinsberechnung nicht hinter dem Anhörungsschreiben abgeheftet ist, folgt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin mit dem Anhörungsschreiben keine Zinsberechnung zugegangen ist. Denn nachvollziehbaren Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge werden der Schriftverkehr und die Berechnungsunterlagen in der digital geführten Beiakte A aus Gründen der besseren Übersicht jeweils getrennt abgespeichert. Die von der Beklagten beschriebene Abspeicherung ist durch Einsichtnahme des Ausdrucks der digitalen Beiakte A nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Übersendung der Zinsberechnung mit dem Anhörungsschreiben nochmals Rücksprache mit der Klägerin gehalten und sie ihm mitgeteilt hat, die Zinsberechnung nicht erhalten zu haben. Darüber hinaus ist die mit dem Antrag zu 3 unter Beweis gestellte Tatsache auch nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Einzelfall waren genauere Ausführungen zur Berechnung der Zinshöhe im angefochtenen Bescheid entbehrlich. Bei der Höhe der Zinsen stand der Beklagten – wie bereits ausgeführt – kein Ermessen zu und die Daten der Auszahlung der Teilbeträge und die Daten ihrer Verwendung, aus denen sich die Zeiträume der Verzinsung ergeben, waren der Klägerin bekannt. Dass die Verzinsung mit der Auszahlung der Teilbeträge beginnt, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Eine weitergehende Berechnung der Zinshöhe musste der streitige Bescheid nicht enthalten. Denn die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung keinerlei Eiwendungen gegen die Höhe des Zinsanspruches und seiner Berechnung vorgetragen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung i. S. v. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich. Auch ist keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Denn die Frage, ob dass der Zinsanspruch des § 49a Abs. 4 VwVfG nicht nur der Abschöpfung eines Zinsgewinns dient, sondern es sich bei ihm ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks handelt und der Nachteil ausgeglichen werden soll, dass der Zuwendungsgeber im maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht anderweitig fördernd einsetzen konnte, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, U. v. 27.04.2005 – 8 C 5.04 -, juris, Rdnr. 16 und Rdnr. 17). Auch dass die Vorschrift des § 49a Abs. 4 VwVfG der Behörde lediglich intendiertes Ermessen einräumt und es der Zuwendungsempfänger grundsätzlich selbst zu vertreten hat, dass er die ihm gewährte Leistung zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, U. v. 26.06.2002 – 8 C 30.01 -, juris, Rdnr. 37 f.). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zinsen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Zinsbescheid, mit dem sie zur Zahlung von Zinsen für die nicht fristgerechte Verwendung von Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden herangezogen wird. Sie betreibt in A-Stadt einen Umschlaghafen. Sie beantragte unter dem 23.03.2015 zum Zwecke des Ersatz-Neubaus der Spundwandanlage im Hafenbecken 1 „ F.“ in A-Stadt eine Zuwendung, weil die vorhandene Spundwandanlage aufgrund der Beschädigungen durch das Hochwasserereignis im Jahr 2013 nicht mehr nutzbar und eine Reparatur nicht mehr möglich war. Auf diesen Antrag gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2015 der Klägerin Zuwendungen in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Schadensbehebung, höchstens jedoch 2. 266.780,00 Euro. Nach Ziffer 3 des Bescheides war die geforderte Maßnahme spätestens drei Jahre nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abzuschließen. Nach Ziffer 5 des Bescheides darf der Zuschuss nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als er voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Am 14.04.2015 hat die Klägerin auf Rechtsmittel gegen den Zuwendungsbescheid vom 01.04.2015 verzichtet. U. a. wegen noch nicht abgeschlossener Altlastenprüfung und Untersuchungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes beantragte die Klägerin mehrfach die Neufestsetzung des Vorhabensendes. Mit mehreren Bescheiden, zuletzt mit dem 3. Änderungsbescheid vom 09.08.2018 setzte die Beklagte das Vorhabensende auf den 31.10.2018 fest. Auf die Anträge der Klägerin vom 13.05.2015, 24.07.2017. 16.01.2018 und 22.10.2018 zahlte die Beklagte den Zuschuss in Teilbeträgen (96.000,00 Euro, 947.200,00 Euro, 1.187.580,00 Euro und 36.000,00 Euro) am 08.06.2015, 18.08.2017, 24.01.2018 und am 21.11.2018 an die Klägerin aus. Bei Prüfung des bei der Beklagten am 29.04.2019 eingereichten Verwendungsnachweises stellte die Beklagte fest, dass die drei ersten Teilbeträge (in Höhe von 96.000,00 Euro, 947.200,00 Euro und 1.187.580,00 Euro nicht innerhalb von zwei Monaten nach der jeweiligen Auszahlung im Rahmen des Zuwendungszweckes verwendet, aber auch nicht innerhalb des zweimonatigen Verwendungszwecks zurückgezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 07.02.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deshalb ein Zinsanspruch in Höhe von 22.992,89 Euro entstanden sei. Sie beabsichtige Zinsen in entsprechender Höhe festzusetzen und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu bis zum 04.03.2020 zu äußern. Hiervon machte die Klägerin nach entsprechenden Fristverlängerungen Gebrauch. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 30.10.2020 setzte die Beklagte gegen die Klägerin für die nicht fristgerechte Verwendung der Teilbeträge des Zuschusses einen Zinsbetrag in Höhe von 22.992,89 Euro fest. Hierauf hat die Klägerin am 09.11.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Begründungen streitigen Bescheid, durch den verfrühten Mittelabruf sei dem Land ein Zinsgewinn entgangen und die Klägerin ein Zinsgewinn ermöglicht worden, seien wegen der niedrigen bzw. nicht bestehenden Zinsen auf dem Finanzmarkt im zur Rede stehenden Zeitraum nicht zutreffend. Das werde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 bestätigt, in der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 6 % für verfassungswidrig erklärt wurde. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Aus seiner Begründung ginge der Zweck der Zweck der gesetzlichen Grundlage nicht hervor. Dieser Ermessensfehler könne im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden. Der Verwaltungsakt sei mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung, der Vorteilsabschöpfung, nicht vereinbar, weil die Klägerin keine Zinsvorteile am Kapitalmarkt erzielen konnte. Auch habe die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen nicht mit dem zutreffenden Gewicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Verzögerung der geförderten Maßnahme nicht verschuldet habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung träg sie vor: Fördermittel dürften nur dann abgerufen werden, wenn sie alsbald zur Begleichung fälliger Zahlungen benötigt würden. Die vorliegend zwei Monate betragende Verwendungsfrist sei vom Vorhabenszeitraum zu unterscheiden. Zwar sei der Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 unter Null gesunken, sodass der Zinssatz im Ergebnis unter 5 % liege. Der in der einschlägigen Rechtsgrundlage festgelegt Zinssatz sei jedoch nicht verfassungswidrig, weil er keine starre, sondern eine variable Zinsregelung enthalte und die vorliegende Verzinsung auch als Druckmittel zur Einhaltung und Durchsetzung der Förderrichtlinien diene und auch dem Umstand Rechnung tragen solle, dass durch den vorzeitigen Abruf noch nicht benötigter Fördermittel, diese Mittel anderen Förderzwecken gerade nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe die Beklagte das Verschulden der Klägerin berücksichtigt. Den frühzeitigen Mittelabruf und die unterlassene zwischenzeitliche Rückzahlung der Mittel habe die Klägerin zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.