Urteil
3 A 270/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0127.3A270.20MD.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewilligungsbehörde den Begriff des "Leerstandes" in der einschlägigen Förderrichtlinie im Sinne eines strukturellen Leerstandes versteht und hierfür in ihrer ständigen Verwaltungspraxis verlangt, dass die Wohnung sechs Monate leer steht und der betreffende Antragsteller während dieser Zeit vergeblich versucht hatte, die Wohnung zu vermieten.(Rn.17)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei im Ermessen der Behörde liegenden Subventionsentscheidungen spätestens der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewilligungsbehörde den Begriff des "Leerstandes" in der einschlägigen Förderrichtlinie im Sinne eines strukturellen Leerstandes versteht und hierfür in ihrer ständigen Verwaltungspraxis verlangt, dass die Wohnung sechs Monate leer steht und der betreffende Antragsteller während dieser Zeit vergeblich versucht hatte, die Wohnung zu vermieten.(Rn.17) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei im Ermessen der Behörde liegenden Subventionsentscheidungen spätestens der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung seiner beruflichen Weiterbildung noch einen solchen auf Neuverbescheidung seines Fördermittelantrages. Der seinen Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im einschlägigen Haushaltsplan i. V. m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags des Klägers mit der Begründung, dass die Wohnung nicht längere Zeit leer gestanden habe, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung vom Sinn und Zwecks des WoFG und der einschlägigen Richtlinie ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer üblichen Verwaltungspraxis als Voraussetzung des Leerstandbegriffs i. S. d. Richtlinie einen strukturellen Leerstand annimmt, der eine staatliche Förderung erfordert, um die Wohnung wieder dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Ein kurzeitiger fluktuationsbedingter Leerstand spricht dafür, dass die Wohnung dem Markt noch zur Verfügung steht und ihre Renovierung keiner staatlichen Förderung bedarf, um sie wieder marktfähig zu machen. Die Beklagte durfte entsprechend ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in ihrer ständigen Verwaltungspraxis einen strukturellen Leerstand annehmen, wenn die Wohnung sechs Monate leer stand und der betreffende Antragsteller in dieser Zeit vergeblich versucht hatte, die Wohnung zu vermieten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist spätestens der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, richtet sich nach dem materiellem Recht. Bei einer behördlichen Ermessensentscheidung ist das Gericht auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung getroffenen Erwägungen beschränkt. Bei der behördlichen Entscheidung sind die der Behörde im zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse maßgebend. Ob die behördliche Entscheidung sich zu einem späteren Zeitpunkt wegen dem Vorliegen neuer Erkenntnisse als unzutreffend erweist, könnte allenfalls in einem neuen Bewilligungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt bei behördlichen Ermessensentscheidungen: BVerwG, U. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 41). Für den Fall, dass sich zwischen der Stellung des Förderantrags und der behördlichen Entscheidung die Fördervoraussetzungen zu Ungunsten des Antragstellers ändern, kann es sogar auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen, sofern der Antrag zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war (vgl. z. B. OVG LSA, U. v. 05.09.2007 – 3 L 193//04 -, juris, Rdnr. 25 ff.). Bei der Entscheidung der Beklagten handelte es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Nr. 1.4 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Herrichtung von leerstehenden Wohnraum i. d. F. v. 26.05.2020 bzw. v. 30.10.2020). Die Beklagte konnte bei ihrer Entscheidung nur solche Umstände berücksichtigen, die ihr bekannt waren. Umstände die sie weder von Amts kannte noch ihr der Kläger vor der behördlichen Ermessenentscheidung mitgeteilt hatte, konnte sie ihren Ermessenserwägungen nicht zugrunde legen. Neue Gründe wie zum Beispiel ein bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretener längerer Leerstand der Wohnung können ggfs. nach Vorlage geeigneter Nachweise in einem neuem Antragsverfahren berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung Ende Oktober / Anfang November 2020 hat die Wohnung, für deren Modernisierung und Instandsetzung der Kläger eine Förderung begehrt, noch keine längere Zeit leer gestanden. Die Wohnung steht frühestens seit dem 24.07.2020 leer. Vorher war die Wohnung vermietet und nicht leerstehend. Ein Leerstand von ca. drei Monaten hält sich im Rahmen des üblichen fluktuationsbedingten Leersandes nach einem Mieterwechsel. In einem solchen Fall darf die Beklagte annehmen, dass die Wohnung noch dem freien Markt zu Verfügung steht und nicht gefördert werden muss. Diese Annahme der Beklagten entsprach ihrer ständigen Verwaltungspraxis, wonach sie – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung geschildert – einen Leerstand einer Wohnung i. S. d. einschlägigen Richtlinie erst dann annimmt, wenn die Wohnung sechs Monate leer stand und er betreffende Antragsteller vergeblich versucht hatte, in dieser Zeit die Wohnung zu vermieten. Bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hat der Kläger der Beklagten keinerlei aussagekräftigen Unterlagen zur Widerlegung des von der Beklagten angenommen fluktuationsartigen Leerstandes wie z. B. einem Mietvertrag vorgelegt, aus welchem sich erhebliche Mängel der Mietsache ggfs. verbunden mit einem Ausschluss der Mängelrechte des Mieters oder gar eine Befristung des Mietvertrages hervorgehen könnten. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des ablehnenden Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der vom Kläger begehrten Förderung. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Herrichtung von leerstehenden Wohnraum. Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks A. B.straße in S. und beantragte unter dem 25.07.2020 für die Renovierung der dortigen Wohnung die Gewährung einer Zuwendung für die Herrichtung von leerstehenden Wohnraum in Höhe von 10.000 Euro. Aus den vom Kläger eingereichten Antragsunterlagen ergab sich, dass die Wohnung seit dem 24.07.2020 leer stand. Die Beklagte teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 28.09.2020 ihre Ansicht mit, dass kein langfristiger Leerstand vorliege, weil der Kläger die Wohnung bis zum 24.07.2020 dem Wohnungsmarkt zugeführt habe. Wohnraum, der durch die übliche Fluktuation kurzfristig leer stehe, solle nach der einschlägigen Richtlinie nicht gefördert werden. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu bis zum 27.10.2020 zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 28.10.2020 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte Zuwendung zur Herrichtung von leerstehenden Wohnraum ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im Schreiben vom 28.09.2020. Hierauf hat der Kläger am 23.03.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Wohnung leerstehend und nicht vermietungsfähig. Sie befinde sich in einem miserablen Zustand. Sie habe auch bereits vor der Antragstellung leer gestanden. Vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019 sei sie vermietet gewesen, vom 01.02.2019 bis zum 30.06.2019 habe sie leer gestanden und zuletzt sei sie vom 01.07.2019 bis zum 31.07.2020 vermietet gewesen. Die Wohnung habe 2019 nur deshalb nochmals vermietet werden können, weil eine gehbehinderte Dame sich in Wohnungsnot befunden habe und wegen ihrer Behinderung nur notbehelfsmäßig eingezogen war. Seit dem 01.08.2020 stünde die Wohnung leer und sei nicht vermietbar. Was unter Leerstand zu verstehen sei, sei in den einschlägigen Normen und Richtlinien nicht definiert. Die Wohnung sei jedenfalls länger unbewohnt als vermietet. Von einer üblichen Leerstandsphase könne nicht mehr die Rede sein. Unabhängig davon, sei nirgends ersichtlich, dass das einschlägige Objekt vor der Antragstellung lange Zeit leer gestanden haben müsse. Als Leerstand würden nicht genutzte bzw. untervermietete, aber unmittelbar beziehbare Flächen aus privaten oder öffentlichen Eigentum bezeichnet. Weil die Beklagte verlangt habe, dass die Wohnung längere Zeit leer stehen müsse, habe sie ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 28.10.2020 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Förderung in Höhe von 10.000,90 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Wohnung sei unstreitig vom 01.07.2019 bis zum 24.07.2020 vermietet gewesen und im Zeitpunkt der Antragstellung am 25.07.2020 erst einen Tag leerstehend gewesen. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts sei der Antrag abzulehnen gewesen. Zutreffend habe der Kläger ausgeführt, dass der Begriff „leerstehend“ weder gesetzlich noch in der einschlägigen Richtlinie definiert sei. Aus dem Zweck des Wohnraumförderungsgesetzes und der einschlägigen Richtlinie ergebe sich, dass unter dem Leerstandsbegriff ein struktureller Leerstand und kein kurzfristiger fluktuationsbedingter Leerstand gemeint sei. Zur Wiederlegung des fluktuationsbedingten Leerstandes habe der Kläger weder im Rahmen einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es entspreche der Verwaltungspraxis der Beklagten Anträge auf Förderung von Wohnraum abzulehnen, wenn deren Förderobjekt aufgrund Mieterwechsels kurzfristig leer stehe. In der mündlichen Verhandlung führte die Beklagte aus, sie habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in ihrer ständigen Verwaltungspraxis einen dauernden Leerstand einer Wohnung erst dann angenommen, wenn sie sechs Monate leer gestanden habe und der betreffende Antragsteller vergeblich versucht habe, sie in dieser Zeit zu vermieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.