OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 249/20 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0123.3A249.20MD.00
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Corona-Soforthilfe erfasst nur den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand. Kosten für den Wareneinkauf und Personalkosten gehören hierzu nicht.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.817,17 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Corona-Soforthilfe erfasst nur den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand. Kosten für den Wareneinkauf und Personalkosten gehören hierzu nicht.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.817,17 Euro festgesetzt. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 06.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid entgegen der klägerischen Behauptung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG die Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Bewilligung genannt (vgl. Seite 2, 2. Absatz des Bescheides). Auch führt die fehlende Nennung der Rechtsgrundlage nicht zur formellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes. Denn weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das einschlägige Fachrecht kennt eine Formvorschrift wonach in einem Verwaltungsakt dessen Rechtsgrundlage ausdrücklich benannt werden muss. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Teilwiderrufs der Bewilligung ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Zweck der dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.2020 gewährten Corona-Soforthilfe war gemäß dessen Ziffer 2 die Überbrückung eines akuten Liquiditätsengpasses aufgrund kurzfristiger Verbindlichkeiten aus dem laufenden Sach- und Finanzaufwand. Diesen Zweck hat der Kläger nicht in vollem Umfang mit der im gewährten Corona-Soforthilfe erfüllt. Der vom Kläger für den Bewilligungszeitraum (30.06.2020 bis zum 30.06.2020) dargelegte förderfähige Sach- und Finanzaufwand hat nur eine Höhe von 5.182,83 Euro und nicht die im Bescheid festgesetzte Förderhöhe erreicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für den Wareneinkauf und die Personalkosten entsprechend ihrer Verwaltungspraxis als nicht förderfähig ansieht. Nach Ziffer 2.2 der Richtlinie über die Gewährung der Corona-Soforthilfe vom 29.03.2020 wird die Soforthilfe zur Existenzsicherung gewährt und erfasst den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes. Hierzu gehören u. a. die gewerbliche und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten und Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend. Personalkosten und die Kosten für den Wareneinkauf sind jedoch ersichtlich kein fortlaufender Sach- und Finanzaufwand. Zur Deckung dieser Kosten sollte nach der Bewilligungspraxis der Beklagten die Corona-Soforthilfe nicht dienen. Die Koppelung der Höhe der Soforthilfe an die Anzahl der Beschäftigten spricht nicht dafür, dass die Soforthilfe auch der Deckung von Personalkosten dient. Denn die Koppelung an die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus den potentiell höheren betrieblich veranlassten Kosten beispielsweise für Raummiete oder Energie- und Instandhaltungskosten, weil bei einer höheren Anzahl von Beschäftigten tendenziell neben größeren Räumlichkeiten auch entsprechende sonstige Ausstattungen je Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach Ziffer 2.5 der FAQs der Beklagten zur Corona-Soforthilfe gehören die Kosten für den Wareneinkauf und die Personalkosten ausdrücklich nicht zu den förderfähigen Kosten. Zwar kommt den FAQs keine rechtliche Bindungswirkung zu. Sie sind lediglich als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativen Aussagewert zu verstehen. Sie können aber Ausdruck der behördlichen Bewilligungspraxis sein, wenn sie den Vollzugshinweisen nicht entgegenstehen, sondern diese lediglich im Anwendungswendungsbereich in einer nach dem Wortlaut der Vollzugshinweise vertretbaren Weise konkretisieren. Diese Konkretisierung in Ziffer 2.5 der FAQs deckt sich nach entsprechender Auslegung mit der in Ziffer 2.2 Corona-Soforthilfe Richtlinie aufgestellten Regelung, wonach nur der Sach- und Finanzaufwand förderfähig ist, sodass durch Ziffer 2.5 der FAQs zur Corona-Soforthilfe keine eigenständige Regelung getroffen wird, die ihr Fundament nicht in entsprechenden Vollzugshinweisen findet (vgl. VG Magdeburg, U. v. 30.11.2021 – 3 A 61/21 MD -, juris, Rdnr. 37 m. w. N.). Darauf ob und wann die FAQs einsehbar waren, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil sie keine gesetzlichen Grundlagen für die behördliche Entscheidung, sondern lediglich eine behördliche Auslegungshilfe mit informellen Charakter sind. Sie können lediglich – wie vorliegend – der behördlichen Bewilligungspraxis sein. Dass die Corona-Soforthilfe als nicht rückzahlbare Leistung gewährt wird, steht dem gänzlichen oder teilweisen Widerruf ihrer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Leistung nicht oder nicht alsbald für den gewährten Zweck verwendet wird. Die Gewährung der Leistung als nicht rückzahlbar, bedeutet lediglich, dass sie nicht als Kredit gewährt wird und der Begünstigte die Leistung behalten darf, wenn ihre Gewährung nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe des im angefochtenen Widerrufsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrags. Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf einer ihm gewährten Corona-Soforthilfe zur Milderung der finanziellen Notlagen für kleinere und mittlerer Unternehmer. Er ist Inhaber der von ihm als Einzelunternehmer geführten Firma „D. H. & G.“ mit (inklusive seiner Person) fünf vollzeitäquivalenten Beschäftigen und beantragte am 30.03.2020 eine Corona-Soforthilfe. In seinem Antrag gab er einen fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand in Höhe von 15.000,00 Euro an. Mit Bescheid vom 06.05.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 30.06.2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro und zahlte diese am 11.05.2020 auf das vom Kläger in seinem Antrag angegebene Konto ein. Der Bescheid enthielt unter Ziffer 10. die Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der Corona-Soforthilfe, spätestens bis zum 31.12.2020 ihre zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Unter dem 28.08.2020 teilte die Beklagte den Kläger mit, im Zuge der nachträglichen Prüfungen der gewährten Corona-Soforthilfen auf ihre Plausibilität werde auch sein Antrag, der nachträglichen Prüfung unterzogen, ob die Voraussetzungen der gewährten Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro vorlägen und bat ihn darum, bis zum 18.09.2020 folgende Unterlagen vorzulegen: - eine Darstellung des anzusetzenden Sach- und Finanzaufwandes für den Bewilligungszeitraum April bis Juni 2020 unter Zuhilfenahme einer ihm übersandten Kalkulationshilfe, - soweit dort Aufwände eingetragen wurden, sollte der Kläger dies durch entsprechende Nachweise belegen sowie - eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für die Monate April, Mai und Juni 2020. Mit E-Mail vom 19.09.2020 übersandte der Kläger als Kostennachweise die BWA und die handschriftlich ausgefüllte Kalkulationshilfe. In der E-Mail teilte der mit, er sei aufgrund der öffentlichen Äußerung des damaligen Bundeswirtschaftsministers, wonach unbürokratisch gehandelt werden müsse, weil die nächsten Lohnauszahlungen fällig seien, davon ausgegangen, dass auch die Lohnkosten und die Kosten für die Wareneinkäufe förderfähig seien. Nach Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen teilte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 30.09.2020 (dem Kläger als Anhang per E-Mail am 01.10.2020 übersandt) mit, dass für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 30.06.2020 lediglich förderfähige Kosten in Höhe von 5.182,83 Euro anerkannt werden könnten. Die Kosten für den Wareneinkauf und die Lohnkosten könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei deshalb ein Teilbetrag in Höhe von 3.817,17 Euro zu widerrufen und dieser zzgl. Zinsen zu erstatten. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu bis zum 16.10.2020 zu äußern. Mit E-Mail vom 06.10.2020 führte der Kläger aus: Zumindest zeitweise hätten die Löhne als förderfähig gegolten. Als Folge der drohenden Erstattung befürchte er, Mitarbeitern ungewollt kündigen oder den Geschäftsbetrieb aufgeben zu müssen. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 07.10.2020, dem Kläger zugestellt am 10.10.2020, widerrief die Beklagte den Corona-Soforthilfe-Bescheid vom 06.05.2020, soweit die darin gewährte Corona-Soforthilfe einen Betrag von mehr als 5.182,83 Euro übersteigt und forderte den Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 3.817,17 Euro auf. Hierauf hat der Kläger am 06.11.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil in ihm keine Rechtsgrundlage explizit genannt werde. Es sei unklar woraus die Beklagte ihre Auffassung ableite, dass Personalkosten und Kosten für den Wareneinkauf nicht förderfähig seien. Für die Personalkosten werde zwar auf eine Richtlinie verwiesen. Es frage sich aber welche Richtlinie das sein solle. Im März 2020 sei weder durch die Bundesregierung noch die Landesregierung noch die Beklagte in irgendeiner Weise mitgeteilt worden, dass die Gewährung der Corona-Soforthilfe von tatsächlich nachzuweisenden Mitteln abhängig gemacht werden solle. Jedenfalls sei mit der Koppelung der Höhe der Corona-Soforthilfe an die Anzahl der Beschäftigten ein falscher Rechtsschein gesetzt worden. Die FAQs seien keine gesetzliche Grundlage und es werde bestritten, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt für den Kläger einsehbar gewesen sein konnten. Auch gehe aus der einschlägigen Richtlinie hervor, dass die Soforthilfe als nicht rückzahlbare Leistung gewährt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 07.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheids, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.