Urteil
3 A 190/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1028.3A190.21MD.00
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Leitsätze
Die überwiegend beratende Tätigkeit des Geschäftsführers eines Landesverbandes der Musikschulen für die Musikschulen, die Träger der Musikschulen und das Bundesland rechtfertigt nur die Eingruppierung die Entgeltgruppe 13 und nicht in eine höhere Entgeltgruppe. Die Gewährung einer institutionellen Förderung der Personalkosten für den Geschäftsführer auf der Basis der Entgeltgruppe 13 ist in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.(Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 22.811,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die überwiegend beratende Tätigkeit des Geschäftsführers eines Landesverbandes der Musikschulen für die Musikschulen, die Träger der Musikschulen und das Bundesland rechtfertigt nur die Eingruppierung die Entgeltgruppe 13 und nicht in eine höhere Entgeltgruppe. Die Gewährung einer institutionellen Förderung der Personalkosten für den Geschäftsführer auf der Basis der Entgeltgruppe 13 ist in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.(Rn.20) (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 22.811,04 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten höheren Zuwendung für die Personalkosten seines Geschäftsführers auf der Basis der Entgeltgruppe 15. Der diesen Anspruch entgegenstehende bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 15.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anpassung der Förderung der Personalkosten seines Geschäftsführers auf der Basis der Entgeltgruppe 15 der bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 15.03.2019 entgegen, der bei der Gewährung der Personalkosten des Klägers von einer Eingruppierung des Geschäftsführers in die Entgeltgruppe 13 ausgeht. Eine gerichtliche Entscheidung oder geänderte Rechtsprechung ist keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz1 VwVfG LSA i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn die gerichtliche Entscheidungsfindung ist lediglich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab des vorgegebenen Rechts (BVerwG, B. v. 01.07.2013 – 8 B 7.13 -, juris, Rdnr. 8). Die Rechtsprechung stellt die Rechtslage nur fest und ändert sie nicht (Obermayer, VwVfG, Kommentar, 6.Aufl. 2021, § 51, Rdnr. 61 f.). Etwas Anderes mag nur dann geltend, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig oder ein Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht eine Satzung für nichtig erklärt hat. Solche Fälle liegen aber durch das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 04.12.2019 nicht vor. Mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 04.12.2019 liegt auch keine Änderung der Sachlage i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Denn eine Änderung der Sachlage liegt nur vor, wenn sich nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts die entscheidungserheblichen Tatsachen zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Obermayer, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2021 § 51, Rdnr. 55). Die entscheidungserheblichen Tatsachen für die streitige Förderentscheidung haben sich aber nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten vom 15.03.2019 nicht geändert. Sie sind auch nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts C-Stadt die Gleichen geblieben. Das Arbeitsgericht C-Stadt hat die Sachlage nur anders rechtlich bewertet als dass der Beklagte im bestandskräftigen Bescheid. Auch bindet die Entscheidung des Arbeitsgerichts nur den Kläger und dessen Geschäftsführer. Für die Förderentscheidung des Beklagten hat sie keine bindende Wirkung. Denn der Beklagte war am arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Darüber hinaus ist der bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 15.03.2019 auch rechtmäßig. Denn der Beklagte ist bei der Gewährung der Personalkosten zu Recht von einer Eingruppierung des Geschäftsführers des Klägers in die Entgeltgruppe 13 ausgegangen. Der Kläger ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsvertraglich durch Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L Ost) gebunden, sodass die institutionelle Förderung im Rahmen der Personalkosten sich nach der Eingruppierung der Beschäftigten richtet. Sollen aus der Zuwendung Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden, dürfen nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) als Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO LSA und § 2 Abs. 2 ff. Haushaltsgesetz LSA die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete (Besserstellungsverbot). Dies machte der Beklagte explizit im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 7 zum Gegenstand der Bewilligung. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Gefördert werden können insoweit nur solche Personalausgaben, die aus einer sachgerechten Eingruppierung der Beschäftigten resultieren. Soweit Zuwendungsempfangende dem Besserstellungsverbot unterliegen und dem Projektpersonal den TV-L übersteigende Entgelte zahlen, sind diese nur bis zur Höhe des TV-L förderfähig. Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Geschäftsführers des Klägers in die Entgeltgruppe 13 spricht die Bewertung der Staatskanzlei und des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.09.2017. Darin überprüften die Staatskanzlei und das Kultusministerium insbesondere die in der Tätigkeitsdarstellung vom 06.04.2017 mit einem Anteil von 93 % bezeichneten Leitungstätigkeiten bezeichneten Aufgaben des Geschäftsführers. Die Staatskanzlei und das Kultusministerium kommen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass davon nur 5 % als Verwaltungs- und Leitungstätigkeiten zu bewerten sind, 80 % als Beratungstätigkeiten (der Musikschulen, Träger der Musikschulen und der Landesverwaltung), 7 % als Tätigkeiten zur Erstellung von Konzepten und Planungen und 1 % als Öffentlichkeitsarbeit zu bewerten sind. Die übrigen Tätigkeiten (5 % Begleitung von Modellprojekten und 2 % Presse- und Öffentlichkeitsarbeit haben die die Staatskanzlei und das Kultusministerium entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 06.04.2017 bewertet. Zehn Tätigkeiten der 64 Tätigkeiten aus dem Bereich „Leitungstätigkeiten“ der Tätigkeitsdarstellung beziehen sich direkt auf die Aufgaben für die Personalführung der unterstellten Mitarbeiter. Aktuell ist dem Geschäftsführer eine unbefristet beschäftigte Verwaltungskraft unterstellt. Daneben verfügt der Kläger über zwei Projektmitarbeiter, die zunächst (jedenfalls noch im Jahr 2017) befristet beschäftigt sind und noch ihrer Überführung in die institutionelle Förderung unbefristet für den Kläger tätig sein werden. Unter dieser Prämisse verfügt der Geschäftsführer dann über drei ihm unmittelbar unterstellte Mitarbeiter. Die beschriebenen Tätigkeiten beschränken sich auf „klassische“ Personalführung: Führung, Koordinierung, Gesamtverantwortung, Motivation, Personalentwicklung. Bei drei dem Geschäftsführer unterstellten Bediensteten ist ein Zeitanteil von 5 % als angemessen anzusehen (vgl. Bewertung der Staatskanzlei und des Kultusministeriums, Seite 2). Gut zwei Drittel der Tätigkeiten (44 von 64) aus dem Tätigkeitsbereich „Leitungstätigkeit“ in der Tätigkeitsbeschreibung umfassen reine Beratungsaufgaben. Diese nimmt der Geschäftsführer des Klägers im Schwerpunkt gegenüber den Musikschulen, aber auch gegenüber den Trägern der Musikschulen und der Landesverwaltung wahr. Diese Beratungsfunktion bildet auch den Kern des Zuwendungszwecks der institutionellen Förderung und der satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers (vgl. § 3 der Satzung des Klägers). Als Teil dieser Aufgabe arbeitet der Kläger mit verschiedenen Institutionen auf Landes, Bundes und europäischer Ebene zusammen. Allein der Geschäftsführer des Klägers kann dieser Beratungsfunktion in der angedachten Ausgestaltung genügen. Die Mehrheit der beschriebenen Aufgaben aus der Tätigkeitsdarstellung lassen sich dem Oberbegriff der Beratung unterordnen. Das Arbeitsplatzinterview hat diese Einschätzung gefestigt. Die Beratung durchzieht und dominiert letztlich die gesamte Tätigkeitsdarstellung. Dabei bilden einzelne Beratungstätigkeiten deutliche Aufgabenschwerpunkte (lfd. Nummern 4, 20, 31, 35-36, 43-47, 50). Ein Zeitanteil von 80 % ist für diesen Arbeitsvorgang gerechtfertigt (vgl. Bewertung der Staatskanzlei und des Kultusministeriums, Seite 2). Insgesamt 9 von 64 Einzeltätigkeiten aus dem Bereich „Leitungstätigkeit“ der Tätigkeitsdarstellung beschreiben fachlich/inhaltlich konzeptionelle und planerische Tätigkeiten des Geschäftsführers. Dabei liegt eine Schwerpunktkonzeption - „der MäBi-Leitfaden“ bereits einige Jahre zurück. Eine Evaluierung aller Projekte und daran anschließend eine Weiterentwicklung und letztlich Neuausrichtung der Tätigkeiten des Klägers bildet ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld des Geschäftsführers. Für die Publikation der Ergebnisse des Qualitätssystems Musikschulen ist ein Anteil für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit abzubilden. Weil diese Art der Publikation zahlenmäßig begrenzt ist und meist adressatenbezogen auf Anforderung erfolgt, ist ein Anteil von 1 % angemessen. Die Tätigkeiten des Geschäftsführers des Klägers „Beratung“ und „Erstellen von Konzepten und Planungen“ rechtfertigen seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 und kein Aufrücken in die höhere Entgeltgruppe 14 oder gar in die Entgeltgruppe 15 (vgl. Bewertung der Staatskanzlei und des Kultusministeriums, Seite 4 – Seite 8 und Seite 8 bis Seite 10). Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 entsprechend Teil 1 Anlage A zum TV-L setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und eine entsprechende Tätigkeit voraus. Die Protokollerklärung (hier: Nr. 1) präzisiert die zu erfüllenden Anforderungen an die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung. Hinsichtlich der ersten Anforderung stellt die Entgeltordnung für die Entgeltgruppe 13 damit auf eine zu erfüllende personenbezogene Voraussetzung ab. Es geht um die konkrete Qualifikation, die vom Beschäftigten zu erfüllen ist. Im § 12 TV-L heißt es dazu: „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese erfüllt sein.“ Entsprechend den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vom 06.04.2017 für die Stelle des Geschäftsführers verfügt der Beschäftigte über eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung im Bereich der Musikwissenschaften. Dies wurde im Arbeitsplatzinterview bestätigt. Die personenbezogene Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ist demzufolge erfüllt. Neben der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung fordert die Entgeltgruppe 13 eine entsprechende Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn die auszuübende Tätigkeit einen sogenannten „akademischen Zuschnitt“ aufweist, das heißt, Fähigkeiten erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Zur Aufgabenlösung muss ein Fachkönnen notwendig sein, dass der Beschäftigte bei seinem speziellen einschlägigen Hochschulstudium erworben hat. Nicht erforderlich ist, dass der Stelleninhaber wissenschaftliche Arbeitsweisen und -methoden anwenden muss. Die im Schwerpunkt beratende Tätigkeit – als Bindeglied zwischen Landesverwaltung, Musikschulen und Trägern der Musikschulen – erfordert es, Zusammenhänge zu überblicken und daraus entsprechende Erkenntnisse abzuleiten. Das Erkennen von Zusammenhängen bezieht sich dabei explizit auf das akademische Fachgebiet des Beschäftigten – die Musikwissenschaften. Erkenntnisse, die er in Auswertung seiner Arbeit gewinnt, fließen wiederum in seine Beratungsaufgaben ein. Dabei steht im Fokus, den Zuwendungsgeber – das Land Sachsen-Anhalt – im Bereich der Musikschulen durch fachliche Stellungnahmen, Empfehlungen, Analysen und Konzepte zu unterstützen. Dafür kann es notwendig werden, wissenschaftliche Fachliteratur, Studien und Forschungsergebnisse mittels entsprechender Methodik zu erfassen, zu überschauen und daraus gezielt Schlüsse für den Aufgabenbereich abzuleiten. Die Beratung ist der mit Abstand wesentlichste Teil im Aufgabenbestand des Geschäftsführers des Klägers. Dieser umfasst 80 % seiner Gesamtarbeitszeit und im wurde im Arbeitsplatzinterview als wesentlicher Kernbereich der Arbeit des Geschäftsführers bestätigt. In diese Beratertätigkeit sollen auf der Basis selbständiger Analysen und Bewertungen gewonnene Erkenntnisse einfließen. Der Arbeitsvorgang „Beratung“ hat eindeutig einen akademischen Zuschnitt und der Tatbestand der „entsprechenden Tätigkeit“ ist erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Aufrücken des Geschäftsführers des Klägers in die Entgeltgruppe 14 liegen nicht vor. Für das Aufrücken in die höhere Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 14 müssen dem Beschäftigten mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt, weil dem Geschäftsführer nur drei Mitarbeiter der Entgeltgruppen zwischen E 8 und E 12 unterstellt sind. Die Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 14 setzt voraus, dass sich die Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. Diese benannten Heraushebungsmerkmale müssen sich deutlich von den darunterliegenden Anforderungsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 unterscheiden. Eine Tätigkeit, die das Merkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllen soll muss vor allem mehr Fachkenntnisse erfordern, als eine Tätigkeit der darunterliegenden Wertigkeit. Ergänzende Fachkenntnisse sind Teil der Qualifikation des Beschäftigten. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten. Der Arbeitsvorgang der „Beratung“ erfüllt die Anforderung des Heraushebungsmerkmals nicht. Die Beratungstätigkeit beschränkt sich auf eine feste Materie und bewegt sich im Kern der Musikwissenschaften. Das prägt den akademischen Zuschnitt des Arbeitsvorgangs. Darüber hinaus gehende und somit ergänzende Fachkenntnisse sind nicht notwendig und im Zuwendungszweck auch nicht angelegt. Die Beratungstätigkeit fordert keinen Schwierigkeitsgrad, der eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 13 rechtfertigen würde. Weil – wie ausgeführt – das Merkmal der besonderen Schwierigkeit nicht gegeben ist, kommt auch keine Zuordnung zu Entgeltgruppe 14 nach den Fallgruppen 1 und 2, die beide ebenfalls das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit fordern. Auch der Tätigkeitsbereich „Erstellen von Konzepten und Planungen“ rechtfertigt die Eingruppierung des Geschäftsführers in die Entgeltgruppe 13 und kein Aufrücken in eine höhere Entgeltgruppe. Denn auch diese Tätigkeit weist einen akademischen Zuschnitt auf. Diese Tätigkeit des Geschäftsführers erfordert die Analyse von Problemstellungen aus der Praxis der Musikschulen auf wissenschaftlicher Grundlage und darauf aufbauend die Entwicklung von Lösungsansätzen. Insbesondere liegt es im Aufgabenbereich des Geschäftsführers bestehende musikpädagogische Konzepte zu evaluieren und fortzuentwickeln. Dafür kann es notwendig werden, wissenschaftliche Fachliteratur, Studien und Forschungsergebnisse mittels entsprechender Methodik zu erfassen, zu überschauen und daraus gezielt Schlüsse für den Aufgabenbereich abzuleiten. Zwar kann bezogen auf den Tätigkeitsbereich „Erstellen von Konzepten und Planungen“ der Tatbestand der besonderen Schwierigkeit als erfüllt angesehen werden. Denn das Erstellen von Konzepten und Planungen kann sich in Teilen auf Bereiche beziehen, in welchen es gilt, über das Basiswissen der Hochschulausbildung hinaus ergänzendes Fachwissen einzubringen. Gleichwohl sind beim Geschäftsführer des Klägers die Voraussetzungen für ein Aufrücken in eine höhere Entgeltgruppe nicht erfüllt. Denn ein Aufrücken in die Entgeltgruppe 14 setzt voraus, dass mindestens ein Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben zu erbringen sind. Der Arbeitsvorgang „Erstellen von Konzepten und Planungen“ bildet aber insgesamt nur 12 % der Gesamtarbeitszeit des Geschäftsführers ab. Eine Bewertung der Arbeitsvorgänge „Verwaltung und Leitung“ sowie „Öffentlichkeitsarbeit“ ist jeweils entbehrlich, weil sie mit Anteilen von 5 % und 3 % an der Gesamtarbeitszeit und im Verhältnis zu den anderen Arbeitsvorgängen jeweils keine Bewertungsrelevanz aufweisen. Eine Bindung des Beklagten an die rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vom 04.12.2019 besteht nicht. Der Beklagte war am arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt bindet nur die am Verfahren vor dem Arbeitsgericht beteiligten Parteien, den Kläger und dessen Geschäftsführer. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Summe der vom Kläger begehrten Zuwendung. Der klägerische Verband begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Zuwendungen resultierend aus einer abweichenden Eingruppierung ihres Geschäftsführers in die höhere Entgeltgruppe 15 statt 13 für die Haushaltsjahre 2019 und 2020. Der Kläger ist der Fachverband für Musikschulen des Landes Sachsen-Anhalt und wird seit 1995 institutionell vom Land Sachsen-Anhalt gefördert. Mitglieder des Klägers sind 16 kommunale Schulträger mit insgesamt 20 Musikschulen. Die beiden Hauptorgane des Klägers sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Kläger ist darüber hinaus in die beiden Regionen Nord und Süd mit jeweils eigenen Regionalsprechern untergliedert. Der gesamte Vorstand des Klägers, bestehenden aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den beiden Regionalvertretern sind ehrenamtlich tätig. Die hauptamtliche Tätigkeit des Klägers obliegt seiner Geschäftsstelle, die aus dem Geschäftsführer, dem Bildungsreferenden (zugleich stellvertretender Geschäftsführer, der Projektkoordinatorin und einer Sachbearbeiterin besteht. Die vier Stellen der Geschäftsstelle werden vollständig durch Mittel des Landes Sachsen-Anhalt gefördert. Das Land Sachsen-Anhalt begann etwa im Jahr 2017 die Eingruppierung sämtlicher Personalkosten seiner institutionell geförderten Vereine und Verbände zu überprüfen. Bis dahin vergütete der Kläger seinen Geschäftsführer mit der Entgeltgruppe 13 (Erfahrungsstufe 6). Entsprechend der Tätigkeitsdarstellung- und –Bewertung seiner Tätigkeit vom 06.04.2017 beantragte der Geschäftsführer des Klägers (unter dem 14.01.2019) seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15. Nachdem der Kläger das zunächst (mit der Begründung die Gegenfinanzierung des Landes Sachsen-Anhalt sei nicht gesichert) ablehnte, erstritt sein Geschäftsführer gegen den Kläger vor dem Arbeitsgericht C-Stadt ein rechtskräftiges Urteil (vom 04.12.2019), wonach der Kläger seinem Geschäftsführer beginnend mit dem Monat Januar 2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 zu zahlen habe. Bereits mit Schreiben vom 20.03.2019 wies der Kläger den Beklagten auf die etwaigen arbeitsgerichtlichen Klagen ihrer Mitarbeiter auf eine Höhegruppierung hin, bat um Zusicherung der Übernahme der sich aus einer rechtskräftig festgestellten höheren Vergütung ergebenen Mehrkosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 06.04.2020 übersandte der Kläger dem Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 04.12.2019 und bat um eine Erhöhung der Förderung für die Stelle des Hauptgeschäftsführers auf Basis der Entgeltgruppe 15. Mit (bestandskräftigen) Bescheid vom 15.03.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 eine Förderung u. a. für die Personalkosten des Geschäftsführers in Höhe der Entgeltgruppe 13. Mit Bescheiden vom 07.07.2021 und vom 11.11.2021 bewilligte der Beklagte auch für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 die Personalkosten für den Geschäftsführer nur in Höhe der Entgeltgruppe 13 und lehnte eine höhere Bewilligung in Höhe der Entgeltgruppe 15 in den Begründungen der Bescheide sinngemäß ab. Der Beklagte wies dabei jeweils auf sein Schreiben an den Kläger vom 10.06.2021 hin, wonach die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur die vom Kläger eingereichte Stellenbewertung vom 06.04.2017 geprüft und die Bewertung der Stelle des Geschäftsführers mit der Entgeltgruppe 13 bestätigt hätten. Die Staatskanzlei und das Kultusministerium hätten die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht mit 93 % Leitungstätigkeit, 5 % Begleitung von Modelprojekten und 2 % Öffentlichkeitsarbeit, sondern mit lediglich 5 % Verwaltung- und Leitung, 80 % Beratungstätigkeit, 12 % Erstellung von Konzepten und 3 % Öffentlichkeitsarbeit eingeordnet und dementsprechend bewertet. Hierauf hat der Kläger am 05.08.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 04.12.2019 seit abzuleiten, dass es die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 15 (Heraushebung durch das Maß der Verantwortung bzw. durch besondere Schwierigkeit und Verantwortung) als erfüllt angesehen habe. Für die Frage der angemessenen und ermessensfehlerfreien Berücksichtigung der Personalkosten für die Tätigkeit des Geschäftsführers des Klägers seien die Feststellungen des Arbeitsgerichts C-Stadt heranzuziehen. Der Beklagte sei dementsprechend verpflichtet die nunmehr arbeitsgerichtlich festgestellte Eingruppierung der Tätigkeit des Geschäftsführers in die Entgeltgruppe 15 anzuerkennen und dementsprechend die Förderung zu erhöhen. Die Leitungstätigkeit des Geschäftsführers ergebe sich aus § 10 der Satzung des Klägers, wonach der Geschäftsführer die Geschäfte des Verbandes und seiner Geschäftsstelle leite. Der bestandskräftige Bescheid des Beklagten zur Förderung des Klägers für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 sei einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, weil sich durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 04.12.2019 zu seinen Gunsten nachträglich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Spätestens die Mitteilung vom 06.04.2020 zum Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der darin enthaltenen Bitte um Anpassung der institutionellen Förderung sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Personalausgaben für dessen Geschäftsführer für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 auf der Basis der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TV-L als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung der Klage trägt er vor: Das arbeitsgerichtliche Urteil verpflichte nur den Kläger und löse keine höhere Zahlungsverpflichtung für den Beklagten aus. Eine vom Kläger gezahlte höhere Vergütung erzeuge keinen Anspruch auf eine entsprechend höhere Zuwendung durch den Beklagten. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung von Zuwendungen in einem bestimmten Umfang bzw. in einer bestimmten Höhe einschließlich der Personalkosten für den Geschäftsführer bestünde nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und diejenige des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.