Urteil
3 A 236/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0909.3A236.20MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Verhinderns einer Vor-Ort-Kontrolle, das zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung von Direktzahlungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb führt.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 19.371,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Verhinderns einer Vor-Ort-Kontrolle, das zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung von Direktzahlungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb führt.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 19.371,16 Euro festgesetzt. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Direktzahlungen und Ausgleichszahlungen für das Jahr 2018, weil sie im Antragsjahr 2018 gegen CC-Vorschriften vorstoßen hat und der Ausschluss der Klägerin von Direktzahlungen für das Jahr 2018 nicht zu beanstanden ist. Der Bewilligung der von der Klägerin begehrten Förderung steht der prämienrechtliche Versagungsgrund des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 entgegen. Danach werden Beihilfe- und Zahlungsanträge abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Die Kontrolle wird verhindert, wenn ihre Durchführung durch ein Tun oder Unterlassen unmöglich gemacht wird, das auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Entscheidend ist, ob der Betriebsinhaber alle Maßnahmen getroffen hat, die in der konkreten Situation vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann (VG Augsburg, U. v. 26.11.2019 – Au 3 K 17.604 -, juris, Rdnr. 19). Die Klägerin hat die Durchführung der Kontrolle der Ohrenmarken der von ihr gehaltenen Rinder verhindert. Unstreitig war am 08.11.2018 ihre (erforderliche) Mitwirkung an der Kontrolle nicht gewährleistet. Sie hat auch die Kontrolle am 22.11.2018 verhindert. Denn sie hat nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um den Tierärzten des Landkreises C-Stadt eine gefahrlose und effektive Kontrolle der Ohrenmarken der auf der Weide gehaltenen Rinder zu ermöglichen. Zu Recht haben die Amtstierärzte des Landkreises die Kontrolle am 22.11.2018 als undurchführbar angesehen und die Kontrolle abgebrochen. Ohne einen Fangstand bzw. einer Absperreinrichtung können die Ohrenmarken bei auf der Weide gehaltenen Rindern in der Regel nicht gefahrlos abgelesen werden. Der Umgang mit Rindern birgt generell ein gewisses Gefährdungspotential in sich. Die Kontrolle von auf der Weide stehenden Tieren in Mutterkuhhaltung mit Kälbern ist dabei besonders problematisch. Wegen der Unfallgefahr beim Umgang mit Rindern auf der Weide bietet allein das Ausstreuen von Futter für die Kontrolleure keine ausreichende Sicherheit beim Ablesen der Ohrenmarken. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Kontrolleure zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz der Tiere die Vorhaltung eines Fangstandes bzw. einer Absperreinrichtung oder alternativ die Aufstallung der Tiere zur Durchführung der Kontrolle verlangen (vgl. hierzu: VG Minden, U. v. 21.09.2011 – 9 K 1089/09 -, juris, Rdnr. 32 ff. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine vollständige geordnete Kontrolle sämtlicher auf der Weide gehaltener Rinder aus der Zugmaschine des Futterwagens entlang des Futterstreifens nicht möglich gewesen. Denn das beim Fressen erfolgte Absenken der Köpfe und das Herantreten der Rinder zu beiden Seiten des Futterstreifens lies keine Kontrolle zu. Zumal auch nicht alle Tiere aufgereiht beim Futter verharrten. Das Vorbeifahren mit der Zugmaschine des Futterwagens hätte unter diesen Umständen kein eindeutiges Kontrollergebnis durch den Versuch des Ablesens der Ohrenmarken aus der Ferne zugelassen. Hinzu kam, dass die Tiere trotz des Futters nicht in einer Reihe standen, sondern in Bewegung waren. Auch war die Forderung der Prüfer des Landkreises nicht ausschließlich auf die Errichtung eines Fangstandes gerichtet. Vielmehr hatten sie die Klägerin beauflagt, die Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2018 so vorzubereiten, das eine ordnungsgemäße Begutachtung aller im Bestand des Betriebes befindlicher Rinder möglich ist, Die Kläger war danach keinesfalls gehalten, einen ortsfesten Fangstand zu errichten. Lediglich in einem Klammerzusatz erfolgte der Hinweis auf einen Fangstand bzw. auf Absperreinrichtungen. Vielmehr hatte die Klägerin ca. zwei Wochen Zeit, einen eventuell nötigen mobilen Fangstand zu organisieren oder die Rinder für die geplante Kontrolle von der Weide in den Stall zu holen. Soweit die Rinder nicht verwildert sind, ist ihre Verbringung in den Stall auch zumutbar. Der Einwand der Klägerin, mehr als 60 % ihrer Rinder hätten im Stall geständen und deshalb kontrolliert werden können, ist unerheblich. Denn die Veterinäre des Landkreises mussten die Kontrolle nicht auf die im Stall stehenden Rinder beschränken. Mit einem Anteil von 34 % am Gesamtbestand liegt die Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nicht unterhalb der Bagatellgrenze. Die amtlichen Tierärzte durften mithin die Kontrolle auf den Gesamtbestand der Rinder ausdehnen. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten die Kontrolle des gesamten Bestandes der von ihr im Betrieb gehaltenen Rinder verhindert. Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 schreibt bei der Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle zwingend die Ablehnung der Anträge vor. Diese Rechtsfolge verstößt nicht gegen den auch im Unionsrecht allgemein anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV). Zwar handelt es sich bei der in Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 vorgesehenen vollständigen Ablehnung der Beihilfeanträge um eine pauschale und gravierende Rechtsfolge. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auf der Grundlage einer unvollständig gebliebenen Vor-Ort-Kontrolle typischerweise nicht möglich ist, alle für eine prinzipiell in Betracht kommende vollständige Kürzung erheblichen Umstände verlässlich festzustellen, ist die - verschuldensabhängige - Ablehnung der betroffenen Beihilfeanträge jedoch nicht unverhältnismäßig. So rechtfertigen Ziel und Bedeutung der Vor-Ort-Kontrollen die Ablehnung der Beihilfeanträge. Unerheblich ist, ob die Kontrolle nachträglich hätte wiederholt bzw. ergänzt werden können. Selbst wenn es nämlich zu einer weiteren Kontrolle gekommen wäre und bei dieser nur geringfügige Beanstandungen festgestellt worden wären, würde dies am Vorliegen des Versagungsgrundes nichts ändern, weil die nachgeholte Kontrolle keine Aussage darüber zulässt, zu welchen Feststellungen eine frühere Kontrolle geführt hätte. Aus diesem Grund ist es – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 – in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits der durch den Betriebsinhaber verschuldete Abbruch einer (einzigen) Vor-Ort-Kontrolle den zwingenden Versagungsgrund verwirklicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.11.2019 – Au 3 K 17.604 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 16.01.2019, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 15.09.2020 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Summe der von der Klägerin begehrten Zuwendungen. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Unter dem 07.05.2018 beantragte sie für das Jahr 2018 die Gewährung von Direktzahlungen für eine Fläche von 72,8513 ha. Am 08.11.2018 beabsichtigte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises C-Stadt eine nicht angekündigte Cross-Compliance-Kontrolle zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder im Betrieb der Klägerin durchzuführen. Frau H. als Gesellschafterin der Klägerin konnte aus gesundheitlichen Gründen und Herr H., der weitere Gesellschafter der Klägerin konnten wegen seiner Abwesenheit und fehlenden Erreichbarkeit nicht an der Kontrolle mitwirken. Die für die Kontrolle zuständigen Tierärzte des Landkreises ordneten deshalb einen zweiten Kontrolltermin mit der Auflage an, dass eine ordnungsgemäße Begutachtungsmöglichkeit aller im Bestand befindlicher Rinder gegeben sein müsse. Mit Schreiben vom 14.11.2018 wies die amtliche Tierärztin des Landkreises, Frau K., die Klägerin nochmals auf die beabsichtigte Nachkontrolle am 22.11.2018 und die Auflage hin, dass eine ordnungsgemäße Begutachtung der Rinder an die diesem Tag durchführbar sein müsse (Fangstand bzw. Absperreinrichtung). Bei der Nachkontrolle am 22.11.2018 war ein Fanggitter bzw. eine Absperreinrichtung zur Kontrolle der Kennzeichnung der ca. 80 auf der Weide befindlichen Rinder nicht vorhanden. Herr H. hatte mit einem Futterwagen auf der Weide einen Futterstreifen angelegt und mitgeteilt, die Tiere könnten jetzt kontrolliert werden. Die teilweise horntragenden Rinder mit einem Gewicht zwischen 400 – und 600 kg und mehr standen dicht gedrängt, Kopf an Kopf auf beiden Seiten der schmalen Futterspur. Bei den Versuchen, der Amtstierärztinnen, sich der Herde zu nähern, wichen die Tiere immer wieder zurück und liefen durcheinander. Zum Ablesen der Ohrenmarken auf der Futterspur hätten die Tierärztinnen ohne jeglichen Schutz zwischen den dicht gedrängten und teilweise horntragenden Tieren entlanglaufen müssen. Weil es sich bei den Tieren um Milchkühe mit Kälbern gehandelt hatte, haben die Tierärztinnen die Kontrolle ohne Fangstand bzw. Absperreinrichtung als nicht durchführbar angesehen und die Kontrolle am 22.11. 2018 abgebrochen. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16.01.2019 lehnte der Beklagte die Bewilligung der Direktzahlungen für das Jahr 2018 ab, weil die Klägerin die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen am 08.11.2018 und am 22.11.2018 verhindert habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.02.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Durchführung der Kontrolle habe sie nicht verweigert. Ein Ablesen der Tiermarken sei möglich, wenn die Tiere ruhig auf der Weide stehen und fressen würden. Auch hätten die Mitarbeiter des Veterinäramtes in der Zugmaschine des Futterwagens sitzend die Tiere mit einem Fernglas hinsichtlich der Ohrenmarken prüfen können, als die Tiere an dem auf der Weide ausgestreuten Futter gefressen hätten. Zudem habe sich die wirtschaftlich angespannte Situation des Betriebes durch die Dürre 2018 nochmals verstärkt. 64 % der Tiere (139) hätten im Stall gestanden, wo eine Kontrolle möglich gewesen wäre. Auf der Weide hätten sich nur 34 % der Tiere (80) befunden. Eine Verbringung der Tiere in den Stall sei nicht möglich gewesen, da die Kühe und Kälber nicht hätten zusammengetrieben werden können. Der Bau eines soliden und widerstandsfähigen Fangstandes hätte nicht erfolgen können, weil die Flächen gepachtet seien. Die Auflage, einen Fangstand zu errichten, sei eine unverhältnismäßige Belastung und deshalb rechtswidrig gewesen. Wegen des fehlenden Fangstandes habe die Klägerin die Vor-Ort-Kontrolle nicht verhindert. Während des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte die Klägerin zweimal (am 11.04.2019 und am 27.06.2019) mündlich angehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2018 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierauf hat die Klägerin am 19.10.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt im Wesentlichen Folgendes ergänzend vor: Sie habe die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nicht verhindert. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, am Tag der Kontrolle auf der Weide einen Fangstand für Rinder vorzuhalten. Weil es sich um eine gepachtete Weidefläche gehandelt habe, hätte kein ortsfester Fangstand errichtet werden können. In der Kürze der Zeit sei es auch nicht möglich gewesen, einen mobilen Fangstand vorzuhalten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2019 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2018 für die in ihrem Sammelantrag angemeldete Fläche von 72,85134 ha Direktzahlungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, spätestens zum Termin der Nachkontrolle am 22.11.2018 die Kontrolle aller in ihren Bestand befindlicher Rinder ggf. durch Vorhalten eines Fangstandes bzw. von Absperreinrichtungen oder durch deren Aufstallung abzusichern. Ansonsten habe ein gefahrloses Ablesen der Ohrenmarken nicht erfolgen können. Aus der Zugmaschine des Futterwagens sei eine eindeutige Kontrolle der Ohrenmarken nicht möglich gewesen. Die Veterinäre mussten die Kontrolle nicht auf die im Stall stehenden Rinder begrenzen. Auch sei es der Klägerin zumutbar gewesen, einen mobilen Fangstand zu organisieren oder die Rinder für die geplante Kontrolle von der Weide in den Stall zu holen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.