Urteil
3 A 184/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0616.3A184.20MD.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei den Antragfristen aufgrund einer in einem Runderlass geregelten Zuwendung handelt es sich um materiell rechtlich wirkende Ausschussfristen, wenn die Behörde diese gleichsam als solche behandelt. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.446,75 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Antragfristen aufgrund einer in einem Runderlass geregelten Zuwendung handelt es sich um materiell rechtlich wirkende Ausschussfristen, wenn die Behörde diese gleichsam als solche behandelt. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.446,75 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Ablehnungsbescheid vom 17.12.2019 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung. Die Förderungsvoraussetzungen liegen mangels fristgerechter Antragstellung nicht vor. Nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen (FNL)“ vom 10.11.2014, welche im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.07.2015 auf Seite 383 ff veröffentlicht wurde, ist der vollständige Antrag bis zum 15.05.2019 einzureichen. Unter Punkt 12.2. der Richtlinie heißt es: Der vollständige Antrag auf Förderung (einschließlich Anlagen) ist bis zu 15.05. vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.“ Bei der Richtlinie handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Wie bei Subventionen üblich besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Nr. 1.4. FNL-Richtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21). (VG Göttingen, Urteil vom 5. Februar 2019 – 2 A 159/16 –, Rn. 25, juris) Deshalb ist entscheidend, dass der Beklagte die hier streitige Frage, die Antragsfrist als Ausschlussfrist zu handhaben, nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft versichert, in allen gleichgearteten Fällen verfristete Anträge abzulehnen. Abweichungen davon werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind dem Gericht auch nicht bekannt. Im Gegenteil ist auch dem Gericht diese gleichbleibende Verwaltungspraxis aus anderen Verfahren gerichtsbekannt. Unstreitig ist der Förderungsantrag selbst erst am 17.05.2019 vom Kläger nachgereicht worden. Damit lag am 15.05.2019 keine vollständige und damit auch keine fristgerechte Antragstellung vor. Bei der Frist handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Bei Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; m. w. Nachw.; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Antragsteller seine Rechte nicht wahren konnte (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; m. w. Nachw.; juris). Ein solches behördliches Fehlverhalten ist vorliegend nicht feststellbar. Dass der Kläger nach Fristablauf am 17.05.2019 telefonisch auf den fehlenden Antrag vom 15.05.2019 hingewiesen wurde, stellt kein behördliches Fehlverhalten dar. Denn der Kläger ist nicht etwa am 15.05.2019 von der ordnungsgemäßen und vollständigen Antragstellung behördlich abgehalten worden. Dabei ist es grundsätzlich auch nicht Aufgabe der Behörde die Anträge frühzeitig auf Vollständigkeit zu prüfen. Dies ist bereits aus Kapazitätsgründen am letzten Tag einer Frist und damit einem erhöhtem Antrags- und Besuchsaufkommen nicht möglich. Für die ordnungsgemäße und vollständige Antragstellung nebst aller Unterlagen ist der Antragsteller verantwortlich. Der Beklagte hat sich dazu zutreffend ausführlich schriftsätzlich erklärt. Auch aus § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt sich nichts anderes. Die behördliche Beratungspflicht zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden. Die Behörde soll und darf eine unterbliebene, aber sachgerechte Antragstellung oder die Korrektur einer fehlerhaften Antragstellung von Amts wegen anregen. Um die Behörden nicht zu überfordern und die Erledigung der materiellen Verwaltungsaufgaben nicht zu gefährden, setzt die Verpflichtung ferner voraus, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung auf einem Versehen oder auf Unkenntnis beruht und dies für die Behörde auch offensichtlich ist. Eine in der Person des Berechtigten oder in der Komplexität der Materie begründete Beratungsbedürftigkeit muss für einen durchschnittlichen Amtsträger ohne weiteres erkennbar sein bzw. sich bei ordnungsgemäßer Prüfung aufdrängen (Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2021, § 25 Rn. 29 ff.; (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2022 – 24 ZB 20.2641 –, Rn. 17, juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Behörde die fehlende vollständige Antragstellung hätte auffallen müssen. Im Gegenteil hätte dem Kläger im Programm der fehlende „Haken“ und die entsprechende Fehlermeldung auffallen müssen. Dem Kläger ist auch am 15.05.2019 keine Zusage oder Zusicherung der ordnungsgemäßen und vollständigen Antragstellung erteilt worden. Dies setzt nach § 38 VwVfG bereits die Schriftform voraus. Der Beklagte hat sich dazu zutreffend ausführlich schriftsätzlich erklärt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Fristverlängerung aufgrund Billigkeitsentscheidung. Dies hat der Beklagte geprüft und zutreffend verneint. Diese unter Punkt 7 der Richtlinie genannten Voraussetzungen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände liegen nicht vor. Insbesondere der Widerspruchsbescheid setzt sich damit ausführlich auseinander und prüft zutreffend, dass der vom Kläger vorgetragene Weidedurchbruch ihn nicht an der rechtzeitigen Antragstellung unzumutbar hinderte. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger seinen Agrargrundantrag fristgerecht gestellt hat. Denn entscheidend ist hier allein die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages am 15.05.2019. Auch dazu hat sich der Beklagte zutreffend ausführlich schriftsätzlich geäußert. Schließlich ist die Fristeinhaltung auch eindeutig und nachvollziehbar aus dem ausgehändigten Merkblatt ersichtlich. Das Gericht schließt sich daher vollumfänglich den zutreffenden und mehr als ausführlichen Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden sowie den Klageerwiderungen an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe der klägerischen Angaben zum Förderungsbetrag anzunehmen. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen nach der Richtlinie FNL für das Verpflichtungsjahr 2020 aufgrund verfristeter Antragstellung. Zur Begründung führt der streitbefangenen Bescheide des Beklagten vom 17.12.2019 aus, dass der Kläger nur den sog. ELER-Flächennachweis am Freitag, dem 15.05.2019 bei der Behörde eingereicht habe. Der Förderantrag selbst, in Form des Verlängerungsantrages und das neu erstellte Formblatt für Verpflichtungen sei erst am Montag, dem 17.05.2019 eingereicht worden. Entsprechend Abschnitt 1 Punkt 12.2 der Richtlinie FNL, sei der vollständige Antrag auf Förderung (einschließlich Anlagen) bis zum 15.05. vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Damit habe bis zum 15.05.2019 kein vollständiger Antrag vorgelegen. Da es sich um einen Ausschlusstermin handele, sei der Antrag abzulehnen. Gründe, welche eine Abweichung vom Antragstermin rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass man ihm am 14.05.2019 bei Vorsprache auf der Behörde zugesichert habe, dass der Antrag vollständig sie. Zudem sei er mit Weideausbrüchen vom 14.05.bis 17.05.2019 beschäftigt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2020 wurde der Widerspruch unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Eine Zusage der Vollständigkeit habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Anträge verantwortlich. Dem Kläger hätte im Programm „Profil I-net“ aufgrund Fehlermeldung auffallen müssen, dass kein Haken beim Antrag gesetzt worden sei. Nur in ganz typischen Ausnahmefällen, wie bei höherer Gewalt oder bei den in Abschnitt 1, Punkt 7 der FNL-Richtlinie genannten Fällen, könne ein Entscheidungsspielraum für verspätet gestellte Anträge angenommen werden. Die vom Kläger geschilderten Weideausbrüche fielen nicht darunter. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aufgrund der Vorprüfung durch einen Mitarbeiter des Beklagten am 15.05.2019 sei der Kläger zutreffend von der Vollständigkeit seiner Unterlagen ausgegangen. Nachdem ein Mitarbeiter der Behörde ihn überraschenderweise am 17.05.2019 anrief und auf die Unvollständigkeit hinwies, habe er den fehlenden Förderantrag unverzüglich noch am selben Tag eingereicht. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf eine angebliche Ausschlussfrist am 15.05.2019. Weder Art. 28 der VO (EU) 1305/2013 noch die FN-Richtlinie oder das entsprechende Merkblatt sehe eine solche Ausschussfrist vor. Im Gegenteil sehe das Merkblatt gerade Nachfristen vor. Zulasten des Klägers seien Verlängerungsansprüche und Billigkeitsgründe nicht berücksichtigt worden. Die Behörde könne die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vollständige und richtige Antragstellung und Antragsprüfung nicht auf den Kläger abwälzen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2020 antragsgemäß die Zuwendung für die beantragte FNL Förderungen für den Verlängerungszeitraum 2020 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Ablehnung wegen nicht fristgerechter Antragstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachwalters und des Vorrangs der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.