Urteil
3 A 374/19 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1116.3A374.19MD.00
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Tenor
Die im Verfahren 3 A 182/19 MD erhobene und im Verfahren 3 A 374/19 MD fortgesetzte Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,51 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Verfahren 3 A 182/19 MD erhobene und im Verfahren 3 A 374/19 MD fortgesetzte Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,51 EUR festgesetzt. 1.) Über die Klage konnte durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden. Die Klage war auf den klägerischen Antrag hin fortzusetzen. Denn die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 2 VwGO ist zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen dazu lagen nicht vor. Denn die Klägerin hat die Klage begründet und damit das Verfahren betrieben. Allein der Verwechselung des Aktenzeichens war es geschuldet, dass die Klagebegründung in dem parallel von der Klägerin gegen den Beklagten geführten Verfahren 3 A 181/19 abgegeben wurde. Dabei stellt die Angabe eines Aktenzeichens lediglich eine für die Sachentscheidung bedeutungslose Ordnungsmaßnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.12.2012, 2 BvR 1294/10; juris). 2.) Die somit fortzusetzende Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Rücknahmebescheid vom 19.09.2017 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zuwendungsbescheid vom 09.01.2016 war rechtswidrig und durfte nach § 48 Abs. 1, Sätze 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA mit Wirkung für die Vergangenheit bezüglich der förderfähigen Fläche geändert werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Schlages 15 als beihilfefähige Hektarfläche. a.) Zutreffend führt die Klägerin aus, dass der Ausgangsbescheid vom 19.09.2017 keine nachvollziehbare Begründung - zumal der Rücknahmevorschriften nach § 48 VwVfG - enthält. Dieser Fehler ist aber im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Widerspruchsbescheid vom 12.04.2019 setzt sich ausführlich und zutreffend mit den Rücknahmevoraussetzungen nach § 48 VwVfG auseinander. Die Behörde hat ihr Rücknahmeermessen erkannt und zutreffend ausgeführt. Sie hat sich dabei insbesondere mit den klägerischen Argumenten dieses Einzelfalls auseinandergesetzt, aber nachvollziehbar und zutreffend ihr Ermessen im Sinne der subventionsrechtlichen Rechtsprechung ausgeübt. b.) Die beihilfefähige Hektarfläche bezeichnet gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/13 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Flächen gelten gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nur dann als Hektarflächen, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt – ganzjährig beihilfefähig sind. Als landwirtschaftliche Fläche gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland, Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die von der Klägerin mit Dauergrünland klassifizierte Fläche des Schlages 15 entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Dauergrünland sind gemäß Definition des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grundfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. In Sachsen-Anhalt sind diesbezüglich lediglich Heideflächen zugelassen. Streuobstwiesen sind eine Doppelnutzung von Dauergrünland mit bis zu 300 Obstbäume, die keine Niederstämme oder Sträucher sind. Die Baumdichte und die Stammhöhe müssen ein flächendeckendes Vorkommen von Gras oder Grünfutterpflanzen und deren Nutzung ermöglichen. Der S. 15 wurde im Rahmen der örtlichen Sachverhaltsaufklärung am 31.01.2017 als überwiegend verbucht vorgefunden. Als Verbuschung wird der natürliche Gehölzaufwuchs durch Sträucher, Büsche, Bäume etc. auf einer Grünlandfläche bezeichnet. Dabei ist der Landwirt verpflichtet, durch Erhöhung des Weidedruckes oder geeignete Pflegemaßnahmen die Verbuschung zu verhindern und aufkommende Verbuschung zurück zu drängen. Mit der Beklagten ist das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche des S. 15 um eine sog. verbuschte Fläche handelt. Denn dies ergibt sich ohne weiteres aus der Betrachtung der zur Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang gereichten Licht- und Luftbilder der Örtlichkeit aus dem Jahre 2017/19. Streitentscheidend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Förderung. Daher sind von der Klägerin auf ihrem Handy im Termin der mündlichen Verhandlung vorgezeigte Bilder, zumal ohne Datumsangabe, nicht entscheidend. Die 2017 im Rahmen der Kontrolle aufgenommenen Bilder zeigen im Wachstum bereits weit fortgeschrittene ungepflegte und dementsprechend unregelmäßig wild gewachsene Sträucher und Büsche. Die im Jahr 2019 aufgenommenen Bilder verdeutlichen diesen im Förderjahr 2016 bereits entstandenen und angelegten Wildwuchs. Dabei ist ersichtlich, dass das Dickicht den vorhandenen Baumbestand nahezu umschließt. Der Umfang und die Größe des Wildwuchses lassen auf eine bereits mehrjährige Entfaltung schließen. Im Übrigen führt die Klägerin selbst aus, dass sie im Jahr 2016 die streitgegenständliche Fläche nicht beweidet und in der Folgezeit auch abgegeben hat. Das Gericht folgt der Beklagten auch in der Bewertung, dass die von der Klägerin angegebenen Verfütterung der Früchte der Streuobstwiese an ihre Schafe keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne der Verordnung ist. Denn aufgrund des eng anliegenden und dichten Wildwuchses erscheint eine ordnungsgemäße Ernte der vorhandenen Obstbäume nahezu unmöglich. Denn bereits die fußläufige Erreichbarkeit der Bäume und etwa das Aufstellen von Leitern ist ohne vorherige Entfernung des Dickichts nicht möglich; eine maschinelle Bewirtschaftung schon gar nicht. Im Übrigen gestaltet sich die Bewirtschaftung aufgrund der Hanglage mit klassischen landwirtschaftlichen Geräten als schwierig bzw. undurchführbar, was die Klägerin auch in dem Parallelverfahren 3 A 181/19 einräumt. Das vielleicht mögliche vereinzelte händische Einsammeln von Fallobst stellt dabei keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne der Fördervorschriften dar. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die von der Klägerin gehaltenen Schafe in das Dickicht hineingehen. Dagegen spricht neben dem Dickicht schon die Umzäunung des Gebietes. Eine Beweidung mit Schafen ist daher unmöglich. Damit kann die Fläche aufgrund ihrer Verbuschung nicht als eine förderfähige Streuobstwiese mit Grünlandnutzung angesehen werden. Zudem sind Kirschen nicht als Futter für Schafe geeignet. 3.) Das Gericht schließt sich daher den zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden sowie den Klageerwiderungen an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe des streitbefangenen Rücknahmebescheides anzunehmen. Die Klägerin wendet sich gegen den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.09.2017, mit welchem der Zuwendungsbescheid für Direktzahlungen nach VO 1307/2013 vom 09.01.2017 nach § 48 Abs. 2 bis 4, § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG wegen fehlender Förderungsvoraussetzungen auf „S. 15“ auf einen Betrag von 8.865,49 Euro geändert und ein Rückzahlungsbetrag von 3.919,51 Euro gefordert wurde. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 12.04.2019 führt aus, dass die Fläche von 6,5151 ha des „S. 15“ nicht als beihilfefähige Hektarfläche im Sinne der Verordnung anzusehen sei. Eine Kontrolle am 31.01.2017 habe ergeben, dass die Fläche überwiegend verbuscht und daher nicht mehr als förderfähiges Dauergrünland anzusehen sei. Als Verbuschung werde der natürliche Gehölzaufwuchs (Sträucher und Bäume) auf einer Grünlandfläche bezeichnet. Auf der Fläche vorhandene Sträucher und/oder Strauchgruppen, die nicht unter die Definition der Landschaftselemente gehörten stellten nach Nr. 2.2.3 der Dienstanweisung zur Durchführung von Vor-Ort- Kontrollen 2016 eine Verbuschung dar und verringerten die beihilfefähige Fläche, da sie den Anforderungen an eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit widersprechen. Der Landwirt sei verpflichtet durch Erhöhung des Weidedruckes oder geeignete Pflegemaßnahmen die Verbuschung zu verhindern und aufkommende Verbuschung zurückzudrängen. Nach Maßnahme der allgemeinen Kontrollpraktiken müsse ein Abzug von kleineren (d. h. <100 m2) nicht beihilfefähigen Merkmalen nur vorgenommen werden, wenn der Prüfer der Auffassung sei, dass alle diese Merkmale zusammen eine signifikante Fläche ergeben. Von der Verbuschung seien ausgenommen: • Einzelbäume mit nutzbarer Grasnarbe im Unterwuchs, • Gehölzjungwuchs, meist einjährig, auch Wiederaustrieb, der die Wuchshöhe der Gras- und Krautschicht nicht maßgeblich übersteige und durch Nachmahd beseitigt werde. Auch das vereinzelte Vorkommen von Sträuchern, Bäumen, Disteln, Brennnesseln o. ä. stehe der Einordnung einer Fläche als Dauergrünland nicht entgegen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn diese Pflanzen den Charakter der Fläche prägten, weil sie die Fläche beherrschten. Sie seien dann nicht mehr nur ein Teil des durch Gräser und andere Grünfutterpflanzen geprägten Grünlandes. Diese Flächen seien keine förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen. Für die Förderfähigkeit reiche es eben nicht aus, auf irgendeiner Fläche eine als landwirtschaftlicher Tätigkeit definierte Handlung vorzunehmen. Voraussetzung sei vielmehr, dass sich die Handlung auf eine landwirtschaftliche Fläche, hier Dauergrünland, beziehe. Die fehlende Bewirtschaftung aufgrund fehlender Pflegemaßnahmen sei durch die Klägerin bestätigt worden. Dagegen hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 3 A 182/19 fristgerecht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 26.11.2019 hat das erkennende Gericht die Klage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Nichtbetreibung des Verfahrens nach sogenannter fiktiver Klagerücknahme eingestellt. Den Antrag auf Fortführung des Verfahrens begründet die Klägerin damit, dass sie die Klage innerhalb der richterlich gesetzten Frist begründet habe und schlichtweg ein falsches gerichtliches Aktenzeichen genannt habe. Denn gleichzeitig mit der hier streitbefangenen Klage habe die Klägerin das Klageverfahren 3 A 182/19 mit den selben Beteiligten geführt. Dementsprechend wird nunmehr die Klage erneut damit begründet, dass die Fläche des S. 15 für landwirtschaftliche Zwecke genutzt und beihilfefähig sei. Die Hangfläche diene der Beweidung mit Schafen und als Streuobstwiese der Nutzung als Futtermittel. Der Rückforderungsbescheid enthalte keine Begründung und keine Ermessensausführungen. Die Klägerin beantragt, unter Fortsetzung des Verfahrens den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den Rücknahmebescheid. Aufgrund der Verbuschung handele es sich bei der Fläche nicht um eine Streuobstwiese mit Grünlandnutzung. Angaben zur Verwertung des Obstes habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht gemacht. Insbesondere die Nutzung von Äpfeln als Tierfutter werde bestritten. Bei dem aufstehenden Obstbestand handele es sich um Kirschbäume. Der Grad der Verbuschung auf der Fläche sei bereits so groß, dass weder eine Beweidung mit Tieren noch das Stellen von Leitern zur Obsternte oder ein Aufsammeln von Fallobst möglich sei. Diesbezüglich werde auf Fotodokumentation in der Akte verwiesen. Abgesehen davon seien Kirschen nicht als Fallobst verwendbar und schon gar nicht an Schafe als Futter zu verfüttern. Dies verbiete schon der Verdauungstrakt der Schafe als Wiederkäufer. Denn durch die Verfütterung von Kirschen bestünde die Gefahr des Aufblähens durch Gärgase. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.