Urteil
3 A 299/19 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1029.3A299.19MD.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit eines Irrtums kann die Behörde nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderung präsenten Erkenntnisse berücksichtigen. Die Berücksichtigung ihr erst nach diesem Zeitpunkt vorliegender Erkenntnisse ist der Behörde nicht möglich.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.870,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit eines Irrtums kann die Behörde nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderung präsenten Erkenntnisse berücksichtigen. Die Berücksichtigung ihr erst nach diesem Zeitpunkt vorliegender Erkenntnisse ist der Behörde nicht möglich.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.870,92 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für im angefochtenen Bescheid ausgesprochene teilweise Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2018, mit dem der Beklagte der Klägerin eine Direktzahlung gewährt hat, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG gelten entsprechend. Der Bescheid des Beklagten vom 11.01.2018 ist teilweise rechtswidrig ergangen, weil die Klägerin entgegen den Angaben in ihren Sammelantrag vom 05.05.2017 tatsächlich auf dem Schlag 330 keine ÖVF-Zwischenfrucht angebaut hat und sich dadurch eine Unterschreitung des 5 % Anteils der ÖVF an der von ihr für das Jahr 2017 angemeldeten Ackerflächen ergibt, die eine Kürzung der Ökologisierungszahlung (Greeningprämie) gemäß Art. 26 EUV 640/2014 nach sich zieht. Gemäß Art. 46 Abs. 1 EUV 1307/2013 müssen Betriebsinhaber, deren Ackeranteil mehr als 15 ha beträgt, eine Fläche, die mindestens 5 % der vom Betriebsinhaber angemeldeten Ackerfläche entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung hat die Klägerin für das Jahr 2017 u. a. den Schlag 330 als ÖVF Zwischenfrucht ausgewiesen. Zwischenfrüchte und Begrünungen sind bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen (Art. 45 Abs. 9 EUV 639/2014 i. V. m. 5 Abs. 6 Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung). Daraus ergibt sich, dass es sich bei der nachfolgenden Hauptkultur um eine Sommerkultur handeln muss. Für das Antragsjahr 2018 hat die Klägerin jedoch für den Schlag 330 Winterroggen als Hauptkultur angegeben. Dass sie auf dem Schlag 330 keine Zwischenfrucht angebaut hat, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Mit Schreiben vom 04.10.2018 trug sie vor, sie habe nicht auf dem Schlage 330, sondern auf dem Schlag 220 eine Zwischenfrucht ausbracht. Änderungsanträge können gemäß § 11a Abs. 3 Nr. 3 InVekoSV zwar noch bis 1. Oktober eines Jahres zugelassen werden. Für das Antragsjahr 2017 war diese Frist aber mit dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 04.10.2018 schon mehr als ein Jahr abgelaufen. Die Angabe zum Anbau der Zwischenfrucht konnte die Klägerin vorliegend auch nicht gemäß Art. 4 EUV 809/2014 nach Ablauf dieser Frist korrigieren. Nach dieser Vorschrift können vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris, Rdnr. 16). Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer aber nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können (Art. 4 Unterabs. 2 EUV 809/2014). Dies wird insbesondere bei widersprüchlichen Angaben innerhalb eines Antragspaketes der Fall sein. Denkbar ist dies bei sogenannten Zahlendrehern im Rahmen der Angabe einer Flächenbezeichnung oder eines Nutzungscodes. Nach dem Wortlaut der Verordnung muss sich durch eine einfache Prüfung lediglich das Vorliegen des Irrtums (der Fehlvorstellung) des Begünstigten ermitteln lassen. Hingegen ist es nicht notwendig, dass sich aus den gemachten Angaben auch das tatsächlich Gewollte ergibt. Für die Überzeugungsbildung der Behörde ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügend, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei steht es nicht im Belieben der zuständigen Behörde, ob sie einen offensichtlichen Irrtum anerkennt oder nicht. Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der abschließenden Beurteilung des Gerichts; anderes wäre mit dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbaren. Liegt aber ein offensichtlicher Irrtum vor, so muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen; ein irgendwie geartetes Ermessen steht ihr nicht zu (vgl. VG Lüneburg, U. v. 19.09.2018 – 1 A 95/17 -, juris, Rdnr. 26 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris, Rdnr. 19 zu Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 4 Unterabs. 2 EUV Nr. 809/2914 ergibt, soll sich der Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die zuständige Stelle auf eine einfache Prüfung präsenter Unterlagen beschränken. Ein darüberhinausgehender Ermittlungsaufwand zur Erforschung des Sachverhaltes soll nicht betrieben werden. Liegen ihr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auszahlungsantrag Erkenntnisse aus Vor-Ort-Kontrollen vor, so ist sie gehalten diese bei der Prüfung des Antrages zu berücksichtigen. Soweit sich aus den Vor-Ort-Kontrollen offensichtliche Irrtümer des Antrages ergeben, hat sie jederzeit entsprechende Korrekturen zuzulassen (VG Lüneburg, U. v. 19.09.2018 – 1 A 95/17 -, juris, Rdnr. 28). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Auszahlungsantrag war für den Beklagten an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen kein offensichtlicher Irrtum der Klägerin erkennbar. Die falsche Angabe zum Anbau der Zwischenfrucht auf dem Schlag 330 war für den Beklagten erst im Vergleich mit den Antragsunterlagen für das Jahr 2018 erkennbar. Diese gingen aber erst im Mai 2018 beim Beklagten ein und lagen ihm im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auszahlungsantrag für 2017 im Januar 2018 noch nicht vor. Dem Beklagten lagen auch keine Erkenntnisse zum tatsächlichen Anbauverhältnissen auf dem Schlag 330 und dem Schlag 220 durch entsprechende Vor-Ort-Kontrollen vor. Darüber hinaus enthielt der Antrag der Klägerin für das Jahr 2017 keine widersprüchlichen Angaben. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte Urteil des VG Lüneburg vom 19.09.2018 – 1 A 95/17 berufen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte über eine Zuwendung für eine Agrarumweltmaßnahme zu entscheiden. Eine Agrarumweltmaßnahme stellt jedoch eine über einen längeren Verpflichtungszeitraum geltende Maßnahme dar, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg einheitlich zu beurteilen war. Es sollen deshalb dem Verwaltungsgericht Lüneburg zufolge bei der Feststellung eines Irrtums auch die Angaben aus früheren Antragsjahren berücksichtigt werden. Bei den Anträgen auf Direktzahlungen ergibt sich der Beihilfeanspruch jedoch allein anhand der Antragsangaben des jeweiligen Jahres (und den einschlägigen Verordnungen). Auch äußert sich das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil nicht zu einem Vorgriff auf die Angaben künftiger Antragsjahre bzw. die Einbeziehung von in nachfolgenden Antragsjahren durch die Behörde gewonnen Erkenntnisse. Dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben auf einer noch größeren Fläche, den Schlag 220, eine Zwischenfrucht angebaut hat, ist nicht erheblich. Dies spricht zwar dafür, dass der Betrieb über ausreichend Flächen verfügt hat, um die ÖVF-Vorgaben des Art. 46 EUV 1307/2013 auch im Jahr 2017 erfüllen zu können. Die Verfügbarkeit und tatsächliche Vorhaltung von betriebszugehörigen Flächen, die Umweltzwecken dienen, genügt indessen alleine nicht, um sie auf die Quote des Art. 46 Abs. 1 EUV 1307/2013 anzurechnen. Die Greening-Verpflichtungen sind nach Art. 46 Abs. 1, letzter Halbsatz EUV 1307/2013 nur erfüllt, wenn dem Betrieb ökologische Vorrangflächen in dem geschuldeten Umfang tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen und sie zudem von dem Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche "ausgewiesen“ sind. Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber die ökologischen Vorrangflächen in dem Förderantrag einer der in Art. 46 Abs. 2 EUV 1307/2013 genannten Nutzungsart zuordnet und sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung (Codierung) belegt hat. An letzterem fehlt es im Antragsjahr 2017, weil die Klägerin den Schlag 220 nicht mit einer förderfähigen Kennzeichnung versehen hat. Wird hierdurch aber – wie hier – die 5-Prozent-Quote des Art. 46 Abs. 1 EUV 1307/2013 unterschritten, ist eine Kürzung der Greeningprämie zulässig und geboten (VG Neustadt, U. v. 09.08.2019 - 2 K 127/19 NW -, juris, Rdnr. 23). Für die Bewilligung von Agrarsubventionen sind in dem formulargestützten Antragsverfahren erster Linie die Angaben des Betriebsinhabers im Sammelantrag und in den bereichspezifischen Förderanträgen maßgeblich. An diesen Angaben muss sich der Betriebsinhaber auch dann festhalten lassen, wenn andere Erklärungen möglicherweise zu einer höheren Zuwendung hätten führen können. Denn die behördliche Kontrolle, ob die Angaben in den Förderanträgen mit den Zuwendungsvoraussetzungen übereinstimmen, ist integrierter Bestandteil des Systems zur Vergabe von EU-Agrarsubventionen. Eine Heilung fehlerhafter Angaben oder die Umstellung von Förderanträgen ist dabei nur im Rahmen der durch das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gezogenen engen Grenzen zulässig und möglich (VG Neustadt, U. v. 09.08.2019 - 2 K 127/19 NW -, juris, Rdnr. 24). Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, sind nicht anwendbar. Denn das Unionsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Dadurch soll eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen sichergestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rdnr. 37, m. w. N.). Nach Art. 80 Abs. 1 EGV 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 80 Abs. 3 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde setzt vielmehr voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rdnr. 47 m. w. N.). Die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 3 EGV 1122/2009 liegen nicht vor, weil die Überzahlung nicht auf einem Irrtum einer Behörde, sondern auf den fehlerhaften Angaben der Klägerin in ihrem Sammelantrag für das Jahr 2017 beruhte (vgl. auch VG Karlsruhe, U. v. 23.02.2021 – 12 K 2987/20 – juris, Rdnr. 69 f.). Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht unter einem Ermessensfehler i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - juris, Rdnr. 14, und vom 10.12,2003 - 3 C 22.02 - juris, Rdnr. 36). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21.09.1983 - C-215/82 - juris, Rdnr. 22; BVerwG, U. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - juris, Rdnr. 37; VGH Baden-Württemberg, U. v. 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rdnr. 53; VG Karlsruhe, U. v. 23.02.2021 – 12 K 2987/20 – juris, Rdnr. 72). Auch im Übrigen lässt der vom Kläger angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 27.11.2018 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 13.08.2018 und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Erstattungsbetrags. Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung der ihr für das Jahr 2017 gewährten Direktzahlungen. Sie betreibt in der Altmark einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Im Mai 2017 beantragte sie für das Jahr 2017 die Gewährung von Direktzahlungen (gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013). Im Nutzungsnachweis führte sie für den Schlag 330 als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) mit der Codierung „2“ (Zwischenfrucht) auf. Mit Bescheid vom 11.01.2018 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2017 eine Direktzahlung in Höhe von 115.136,09 Euro. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle der Angaben zu den ÖVF-Zwischenfrüchten für das Jahr 2017 (durch einen Abgleich der Antragsdaten für die Jahre 2017 und 2018) stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin für den Schlag 330 im Antragsjahr 2018 eine Winterkultur als Hauptfrucht (Winterroggen) angegeben hat. Mit Schreiben vom 26.09.2018 teilte der Beklagte die Klägerin diese Feststellung und seine Absicht mit, die Direktzahlung um einen Betrag in Höhe von 3.870,92 Euro zu kürzen. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu bis zum 10.10.2018 zu äußern. Mit Schreiben vom bestätigte die Klägerin diesen Sachverhalt und gab an, tatsächlich im Jahr 2017 auf dem Schlag 220 eine Zwischenfrucht angebaut zu haben und bat um eine nachträgliche Korrektur der Angaben. Mit Bescheid vom 27.11.2018 nahm der Beklagten sinngemäß seinen Bescheid vom 11.01.2018 teilweise (um einen Betrag in Höhe von 3.870,92 Euro) zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 3.870,92 Euro auf. Denn sie habe die Voraussetzungen des ÖVF nicht erfüllt, weil sie weniger als 5 % ihres angemeldeten Ackerlandes als ÖVF ausgewiesen habe bzw. nach Kontrollen eine Unterschreitung der 5 % Schwelle festgestellt wurde. Am 23.01.2019 ist der geforderte Erstattungsbetrag auf dem Konto des Beklagten eingegangen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 19.12.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus: Bei der Angabe des korrekten Schlages mit Zwischenfrüchten läge lediglich ein offensichtlicher Verwechselungsfehler vor. Die Zwischenfrucht sei tatsächlich auf dem Schlag 220 mit einer um c. 1,7 ha größeren Fläche angebaut worden. Die Greeningverpflichtungen seien im Jahr 2017 deshalb tatsächlich nicht nur eingehalten, sondern übererfüllt worden. Die Rückforderung sei aufgrund der 2018 erlittenen Ertragseinbußen eine unzumutbare Härte. Mit Bescheid vom 13.08.2019, der Klägerin zugestellt am 15.08.2019 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierauf hat die Klägerin am 13.09.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Bei der Anrechnung als ÖVF sei die Ziffer 2 für den Schlag 330 in der Spalte „Anrechnung als ÖVF“ aktiviert worden, statt für den Schlag 220. Dieser Irrtum werde offensichtlich, wenn man den Antrag 2017 mit demjenigen für 2018 verbinde, weil dort auf Schlag 220 die Sommerfrucht „Silomais“ und auf den Schlag 330 die Winterfrucht „Winterroggen“ als Nutzungsart angegeben worden sei. Auch seien die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten worden, weil die Fläche des Schlag 220, die versehentlich nicht als ÖVF-Fläche angeben worden sei, ca. 2 ha größer war als diejenige des Schlag 330. Die versehentliche Falschbezeichnung habe zu keiner zu Unrecht erfolgten Leistung geführt, weil der Sinn und Zweck der Regelung der Schutz und der Erhalt der Natur sei. Insoweit bestünde auch Vertrauensschutz. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt er u. a. vor: Aus den Antragsunterlagen der Klägerin für das Jahr 2017 seien weder widersprüchliche Angaben noch andere offensichtliche Fehler zu erkennen gewesen. Aus den Antragsunterlagen für das Jahr 2018 sei für den Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für das Jahr 2017 am 10.01.2018 noch kein Fehler zu ersehen. Denn die Antragsunterlagen für das Jahr 2018 hätten dem Beklagten erst im Mai 2018 vorgelegen. Auch hätte der Beklagte aus den Unterlagen für 2018 keinen Zuordnungsfehler erkennen können. Auch sei an Hand der Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin 220 tatsächlich eine Zwischenfrucht auf den nunmehr als ÖVF benannten Schlag 220 angebaut habe. Denn der Beklagte habe keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.