Urteil
3 A 220/19 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0920.3A220.19MD.00
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Leitsätze
Beim subventionierten Fahrstuhl-Einbau in Wohngebäuden kann die gewebliche Zwischenvermietung an eine soziale Einrichtung für den Zuwendungsempfänger nach der Verwaltungspraxis förderschädlich sein.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 68.721,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim subventionierten Fahrstuhl-Einbau in Wohngebäuden kann die gewebliche Zwischenvermietung an eine soziale Einrichtung für den Zuwendungsempfänger nach der Verwaltungspraxis förderschädlich sein.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 68.721,50 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.5.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12.12.2017 ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben. Bei der durch Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 gewährten Zuwendung handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 49 Abs. 3 VwVfG. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der Einhaltung von Zuwendungsauflagen i.S.v. § 36 VwVfG und Zweckbindungsfristen. Die Förderfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich im vorliegenden Fall nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Herstellung des barrierereduzierten Zugangs zu Wohngebäuden und Wohnungen (Aufzugsprogramm – AufzugsRL), RdErl. d. MLV v. 7.7.2017 (MBl. LSA S. 443) – im Folgenden: Förderrichtlinie. Diese Vorschriften sind auch in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 12.12.2017 einbezogen und bereits aufgrund des zwingend zu verwendenden Antragsformulars (Ziff. 8 der Förderrichtlinie) wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden. Nach der Förderrichtlinie (im Folgenden: Hervorhebungen durch Unterstreichungen seitens des Gerichts) ist Zuwendungszweck die Barrierereduzierung zur Verbesserung des Zugangs zu Wohngebäuden und Wohnungen. Nach Maßgabe der Richtlinie wird die Förderung u.a. aufgrund von Rechtsgrundlagen des Landeshaushaltsrechts, des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und des BGB (Ziff. 1.1) gegenüber Eigentümern von in Sachsen-Anhalt gelegenem Wohnraum (Ziff. 3.1) erbracht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle der Beklagten (Ziff. 9.1) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1.3). Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört, dass bei Miet- und Genossenschaftswohnungen eine Bestätigung der Gemeinde, dass die Maßnahme dem perspektivischen Wohnbedarf entspricht, vorzulegen ist; insbesondere darf das Wohngebäude innerhalb von 15 Jahren nicht zum Rückbau vorgesehen sein (Ziff. 4.4). Ziff. 6. der Förderrichtlinie regelt eine Zweckbindung und Mietobergrenze bei Wohngebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen. Danach sind die Wohngebäude für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden als Miet- und Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch zu überlassen. § 27 WoFG (Sicherung der Belegungsrechte) findet keine Anwendung. Für den Wohnraum in den geförderten Wohngebäuden darf die Nettokaltmiete in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung der geförderten Maßnahme höchsten 6 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Danach sind innerhalb des weiteren Bindungszeitraums Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 BGB zulässig. Die Bewilligungsstelle kann die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen und zurückfordern, wenn die Zweckbindung nicht eingehalten oder eine unzulässige Miete erhoben wird. Entsprechend § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 a VwVfG ist der zu erstattende Betrag zu verzinsen. Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides ist es dem Gericht allerdings verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, zit. nach juris, Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689, zit. nach juris, Rn. 19; Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, zit. nach juris, Rn 26; VG Cottbus, Urt. v. 31.5.2021 - 3 K 2082/18 (Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum) -, zit. nach juris, Rn. 19). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach entgegen der klägerischen Auffassung nicht daran anzusetzen, wie die für den Zuwendungsbescheid vom 12.12.2017 maßgebliche Förderrichtlinie auszulegen wäre, sondern daran, welche Förderpraxis der Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag. Diese Förderpraxis indes war vorliegend nach den unwiderlegten Ausführungen der Beklagten dergestalt, dass gewerbliche Zwischenmietverhältnisse - wie vorliegend - nicht als auflagenkonform zur Gewährleistung einer 15-jährigen Zweckbindung zur Überlassung an Wohnungssuchende in Miet- und Genossenschaftswohnungen anerkannt werden. Dies ist bereits deshalb sachgerecht und willkürfrei, weil ein gewerblicher Zwischenmieter als Dritter außerhalb des öffentlich-rechtlich begründeten Subventionsverhältnisses steht. Die Auflage der Zweckbindung muss der Subventionsnehmer selbst erfüllen, wenn der Dritte - wie hier die Therapiegemeinschaft E... gGmbH- nicht in das Subventionsverhältnis einbezogen wird und ihr auch weder seitens der subventionsgebenden Behörde Auflagen gemacht noch seitens des Subventionsnehmers vergleichbare Bindungen auferlegt werden. Der vom Kläger mit der Therapiegemeinschaft als Mieter geschlossene „Mietvertrag für gewerblich, zu Wohn- und Betreuungszwecken genutzte Räume und Grundstücke“ (Bl. 53 der Beiakte) enthält keine 15-jährige Zweckbindungsfrist. Die Mietdauer wird in diesem Vertrag „bis zum 31.12.2023 verlängert“ (§ 2 Nr. 2) und enthält eine Mietverlängerungsoption um jeweils 3 Jahre (§ 2 Nr. 3). Das Mietverhältnis ist ansonsten kündbar. Dass die Beklagte unter diesen Umständen den nicht nur zu Wohn-, sondern auch zu Betreuungszwecken (Mietvertrag Bl. 53 der Beiakte) geschlossenen gewerblichen Vertrag mit einem privaten Unternehmen (gGmbH), dessen Suchthilfezentrum Haus W. dort eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) betreibt, nicht als einen Wohnraummietvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ansieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sieht der Vertrag des Klägers mit der Therapiegemeinschaft E... gGmbH in „§ 3 Mietzins“ eine komplexe Gesamtmietkostenregelung vor, die Bezug nimmt auf die Leistungstypen 8 c + 11/12 c der Anlagen zum Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII, nach dessen § 14 Abs. 2 und 4 die Vergütungen in der Regel nach Tagessätzen ermittelt und zwischen dem Träger der Einrichtung bzw. des Dienstes und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbart werden. Dementsprechend zahlen auch die Klienten der sozialen Einrichtung des Suchthilfezentrums keinen reinen Mietzins mit ausgewiesener Kaltmiete je Quadratmeter Wohnraum, sondern nach § 15 des vorliegenden Mustervertrages (Bl. 28 der Beiakte) ein „Entgelt“, welches von der Einrichtung für die Leistungen berechnet wird und sich nach der mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII, §§ 76 ff. SGB XII jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung sowie den Bestimmungen des Landesrahmenvertrages nach § 79 SGB XII richtet. In diesem Entgeltbetrag ist bspw. auch ein Verzehrgeld und ein Investitionsbetrag (§ 15 Abs. 1) enthalten. Die Klienten der Therapiegemeinschaft werden in dem Vertrag (Bl. 28 der Beiakte) „Mieter + Verbraucher, kurz: Verbraucher“ genannt. Der Vertrag ist überschrieben mit „Wohn- und Betreuungsvertrag“. Zu den vom Unternehmer (der Therapiegemeinschaft) zu erbringenden Leistungen zählt nicht nur die Unterkunft (§ 5), sondern es gehören dazu auch die Leistungen, welche sich nach § 2 im Einzelnen u.a. aus dem Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII ergeben, nach dessen Anlage B Betreuungsleistungen bei Arbeit und Beschäftigung, der lebenspraktischen Anleitung, pflegerischen und besonderen psychosozialen Hilfen erbracht werden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich der vom Kläger im Klagebegründungsschriftsatz für eine Musterwohnung berechnete Mietzins von 4,98 € pro Quadratmeter (reine Wohnfläche ohne Einbeziehung von „Therapieflächen“) weder als ausgewiesene Kaltmiete aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag noch für andere Wohnungsgrößen desselben Hauses ergibt. Änderungen bzw. Anpassungen oder Erhöhungen des Mietzinses unterliegen nach § 4 des zwischen dem Kläger und der Therapiegemeinschaft E... gGmbH geschlossenen Vertrages nicht - wie aber von Ziff. 6 der Förderrichtlinie und Ziff. 7.2.4 des Zuwendungsbescheides verlangt - den Regelungen der §§ 558, 559 BGB. Ebenso richten sich Entgelterhöhungen nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag der Therapiegemeinschaft und deren Klienten (in dem Vertrag Bl. 28 der Beiakte Verbraucher genannt) nicht nach §§ 558, 559 BGB (§ 18 des Vertrages). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die ständige Förderpraxis der Beklagten nach den bereits im RdErl. des MLV v. 7.7.2017 - ohne spätere Klarstellung bzw. Neufassung der Ziff. 2 im Jahr 2019: „Von der Förderung ausgenommen sind Ferien- und Wochenendhäuser, Gebäude mit Heimcharakter, z.B. Alten- und Pflegeheime; RdErl. d. MLV v. 15.8.2019, MBl. LSA S. 329 - angelegten Vorgaben die Bezuschussung von Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, die ab Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden als Miet- und Genossenschaftswohnungen vom antragstellenden Hauseigentümer zum Gebrauch überlassen werden. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht (vgl. VG Cottbus, a.a.O.). Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und diskriminiert in keiner Weise behinderte Menschen, da die Förderung gleichermaßen sowohl behinderten Antragstellern/Wohnraumeigentümern als auch behinderten Wohnungssuchenden zugutekommen kann. Dass die Klienten der Therapiegemeinschaft E... gGmbH als deren „Mieter + Verbraucher“ (S. 1 des Vertrages Bl. 28 der Beiakte) häufig oder regelmäßig behinderte Menschen sind, hat beim Widerruf der streitgegenständlichen Förderung keine Rolle gespielt. Die Behinderung ist weder Fördervoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Bezuschussung barrierereduzierender Maßnahmen noch Ausschlusskriterium. Dass dieser Fall der nicht vollständigen Einhaltung der Auflagen als förderschädlich und als Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des subventionsnehmenden Wohnraumeigentümers, trotz Nichteinhaltens aller Förderauflagen den zunächst gewährten Zuschuss vollständig oder teilweise behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Der Kläger hat sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Kläger hat die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen des ergangenen Bescheides, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Die Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessensausführungen schriftsätzlich und im Sitzungstermin ergänzt und hierbei auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig. Es stellt auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder die UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Gesetz v. 21.12.2008, BGBl. II S. 1419) verstoßende Ungleichheit dar, wenn der Kläger aufgrund eines zuwendungsrechtlichen Auflagenverstoßes nicht im Genuss einer Subventionierungszahlung von Aufzugseinbauten in Wohngebäuden verbleibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 22.5.2019 (insbesondere auch zur Verzinslichkeit und des Erstattungsanspruchs nach § 49 a VwVfG) in vollem Umfang folgt, und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO absieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache steht durch die Anfechtung des Widerrufsbescheides entgegen der vorläufigen Festsetzung vom 20.6.2019 der gesamte sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebende Subventionsbetrag in Höhe von 68.721,50 € im Streit, wie zutreffend in der Klageschrift angegeben. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer ihm durch die Beklagte bewilligten Zuwendung. Mit dem am 23.11.2017 bei der Beklagten eingegangen Formular beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses aus dem „Sachsen-Anhalt-Aufzugsprogramm“ zur Förderung des barrierereduzierten Zugangs zu Wohngebäuden und Wohnungen. An den 1986 errichteten, im Eigentum des Klägers stehenden Plattenbauten G-straße … in H… mit je 12 Wohnungen gebe es 592 m2 vermietete Wohnfläche und 173 m2 Gewerbefläche. Vom 15.1.-30.9.2018 sollten für 131.998,75 € u.a. Aufzugsanlagen eingebaut werden. Nach Abschluss der Maßnahme betrüge die Miete für die Wohnfläche 5,60 €/m2 und die Miete für Gewerbefläche 5,90 €/m2 (Ziff. 6 der Förderrichtlinie). Beantragt werde eine Zuwendung von 68.721,50 €. Bezüglich der Mietwohnungen versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift formularmäßig, dass die Wohnungen für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden als Miet- oder Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch überlassen würden. Die Nettokaltmiete werde in den ersten 4 Jahren ab Fertigstellung der Maßnahme höchstens 6 € je m2 Wohnfläche betragen. Danach seien innerhalb des weiteren Bindungszeitraums Mieterhöhungen nach § 558 oder § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig (Ziff. 5. lit. k S. 4 des Antrags, Bl. 143 der Beiakte). Mit Bescheid vom 12.12.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 68.721,50 € für das beantragte Vorhaben. Zum Gegenstand des Verfahrens und Bestandteil der Bewilligung gemacht wurden u.a. der Antrag des Klägers, die Förderrichtlinie nebst weiteren Verwaltungsvorschriften des Haushaltsrechts sowie das Wohnraumförderungsgesetz v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) in seiner jeweiligen Fassung, soweit die Richtlinien nichts anderes bestimmen, und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Beigefügt waren diverse Auflagen, u.a. in Ziff. 7.2.3 die Verpflichtung, den Wohnraum in den geförderten Wohngebäuden mindestens für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit Wohnungssuchenden als Miet- oder Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch zu überlassen, und in Ziff. 7.2.4 eine Mietpreisbindung in Anlehnung an §§ 558 f. BGB. In Ziff. 9. der Nebenbestimmungen behielt sich die Beklagte eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der Förderung u.a. im Fall des Verstoßes gegen Auflagen vor. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Bereits ausgezahlt wurde ein Betrag von 50.000,- € an den Kläger. Während des Auszahlungsverfahrens erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass das Haus G-straße … insgesamt an die Therapiegemeinschaft E… gGmbH vermietet ist (Mietvertrag Bl. 53 der Beiakte), die dort ein Suchthilfezentrum betreibt und mit den dort untergebrachten Klienten einen Wohn- und Betreuungsvertrag abschließt (Muster Bl. 28 der Beiakte). Nach vorangegangener Anhörung (Bl. 68 der Beiakte) widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 22.5.2019 den Zuwendungsbescheid vom 12.12.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und gab dem Kläger auf, den Betrag von 50.000,- € - nebst Zinsen in Höhe von 1.905,50 € - zu erstatten. Hierfür wurden im gesondert ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid v. 22.5.2019 (Gegenstand des Verfahrens 3 A 221/19 MD) 390,- € an Verwaltungskosten erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach ihrem Ermessen erfolge der Widerruf, weil der Kläger die Auflagen 7.2.3, 7.2.4 nicht erfüllt und den Wohnraum nicht Wohnungssuchenden als Miet- und Genossenschaftswohnung überlassen, sondern gewerblich an einen Träger einer sozialen Einrichtung vermietet habe. Zweifellos seien auch Betreuungseinrichtungen dieser Art gesellschaftlich wünschenswert und sinnvoll, doch unterstünden sie auch hinsichtlich ihrer Fördermöglichkeiten dem Sozialministerium. Hingegen ziele das hier anzuwendende Förderprogramm des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr auf Barriere-reduzierende Maßnahmen von selbst genutztem Eigentum und von Miet- und Genossenschaftswohnungen ab, die nach den Regelungen des BGB über Mietverhältnisse von Wohnraum ausgestaltet seien. Es bestehe eine entsprechende Verwaltungspraxis. Am 20.6.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Die Vermietung an die soziale Einrichtung bestehe bereits seit 2002. Der letzte Vertrag datiere aus dem Jahr 2013. Das Mietverhältnis sei auf eine neue Grundlage gestellt worden. In den Gebäuden befänden sich Mehrzimmerwohnungen mit Wohn-/Schlafraum, Bad, Küche und Flur. Des Weiteren gebe es Gemeinschaftsräume der Bewohner und Funktionsräume der Therapiegemeinschaft, die mit den Bewohnern Verträge nach dem WBVG abschließe. Er gehe davon aus, dass er die Auflagen 7.2.3, 7.2.4 erfüllt habe. Eine Einschränkung im Sinne einer Direktvermietung ausschließlich an Privatnutzer fehle im Bescheid. Die Änderung der Förderrichtlinie im Jahr 2019 entfalte keine Rückwirkung. Sie zeige vielmehr, dass vorher die genannten Räume von der Förderwürdigkeit noch erfasst gewesen seien. Nach den Förderbedingungen sei es nicht erforderlich, dass der Eigentümer mit dem Wohnungssuchenden unmittelbar einen Vertrag schließe. Die Therapieeinrichtung habe keinen Heimcharakter. Die Bewohner hätten die Rechte eines Mieters. Die Deckelung der Nettokaltmiete sei gewahrt. Die nach dem Investitionsaufwand kalkulierte und aus zugrunde gelegten Tagessätzen zu berechnende Kaltmiete der reinen Wohnfläche ohne Therapiefläche betrage 4,98 €. Der in der Richtlinie verwendete Begriff der Miet- und Genossenschaftswohnung werde dort nicht weiter definiert. Ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis nach § 17 Abs. 3 WoFG liege unzweifelhaft vor. Ein unmittelbarer Vertragsschluss mit dem Wohnungssuchenden sei nicht erforderlich bei einem gewerblichen Zwischenmietverhältnis. Die dort untergebrachten Bewohner seien als normale Wohnungssuchende zu betrachten und melderechtlich dort mit Wohnsitz gemeldet. Sie seien überwiegend behindert und benötigten deshalb den Fahrstuhl. Mit ihrer Ablehnung, dies förderungsrechtlich anzuerkennen, diskriminiere die Beklagte Behinderte. Dies verstoße gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er die Auflage nicht erfüllt habe, habe er dies nicht zu vertreten, da die Auflage nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Auslegungszweifel gingen zu Lasten der Behörde, so dass ihm gem. § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG die Zinsen zu erlassen seien und ihm keine Kostengrundentscheidung aufgebürdet werden dürfe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.5.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Die Fördervoraussetzungen seien nicht gegeben, da der Kläger gegen die Auflagen 7.2.3, 7.2.4 des Zuwendungsbescheides verstoßen habe. Eine Gebrauchsüberlassung des geförderten Gebäudes als Miet- oder Genossenschaftswohnungen an Wohnungssuchende liege nicht vor. Es handele sich um eine gewerbliche Vermietung an eine soziale Einrichtung, die wiederum mit abhängigkeitskranken Menschen mit Suchthintergrund Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schließe. Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Therapiegemeinschaft E… gGmbH sei aufgrund des gewerblichen Charakters und der Ausgestaltung als Zwischenmietverhältnis nicht auflagenkonform. Der Einwand, es handele sich um ein nach § 17 Abs. 3 WoFG ähnliches Nutzungsverhältnis, greife nicht durch. Der Richtliniengeber habe ähnliche Nutzungsverhältnisse i.S.v. § 17 Abs. 3 WoFG ausschließen wollen, wie aus den Formulierungen der Förderrichtlinie (Ziff. 5.4, 6.) und des Zuwendungsbescheides (Ziff. 7.2.3, 7.2.4) mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich sei. Dies sei mit Erlass v. 15.8.2019 (neue Ziff. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie) nochmals ausdrücklich schriftlich klargestellt worden, indem Gebäude mit Heimcharakter (z.B. Alten- und Pflegeheime) von der Förderung ausgenommen seien. In den von der Therapiegemeinschaft E... gGmbH geschlossenen Verträgen werde neben der Überlassung von Wohnraum zwingend auch die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen vereinbart. Die Einrichtung sei vom Bestand ihrer Bewohner unabhängig. Die Intention des Richtliniengebers zeige sich auch an den Regelungen zur Miethöhe und der Begrenzung von Mieterhöhungen. Die Finanzierung der Einrichtung der Eingliederungshilfe erfolge aus einer mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe getroffenen Vergütungsvereinbarung sowie nach den Bestimmungen des Landesrahmenvertrages nach § 79 SGB XII. Außerdem folge der Verstoß gegen die Auflage 7.2.4 bereits aus der Art der Entgeltvereinbarung ohne expliziten Ausweis eines Kaltmietzinses. Wie bereits im Widerrufsbescheid ausgeführt, hat bzw. werde sie, die Beklagte, gleichgelagerte Sachverhalte ebenso entscheiden. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, ebenso keine Diskriminierung von behinderten Menschen, weil auch ein Mietverhältnis mit Behinderten dem Zuwendungszweck entspreche und förderfähig sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 221/19 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.