Beschluss
3 B 186/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0803.3B186.21MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Vermarktung von Junghennen mit der Kennzeichnung aus ökologischer/biologischer Produktion.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Vermarktung von Junghennen mit der Kennzeichnung aus ökologischer/biologischer Produktion.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die behördliche Untersagung der Antragsgegnerin, Junghennen mit der Kennzeichnung aus ökologischer/biologischer Produktion nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der EG-ÖKo-BVO in den Verkehr zu bringen. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30.07.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.07.2021 wiederherzustellen, hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. 1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a.) Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nur: OVG NRW, B. v. 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 2 ff. m. w. N.). Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Zum effektiven Schutz der Verbraucherinteressen sieht das Gericht ein besonderes Vollzugsinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch als gegeben an. b.) Die Antragsgegnerin musste vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Antragstellerin entgegen deren Ansicht hierzu nicht gesondert anhören. Wie die Antragstellerin selbst erkennt, handelt es sich bei der Anordnung des Sofortvollzuges um keinen Verwaltungsakt, dessen Erlass zuvor gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung voraussetzt, weil sie keine Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG trifft. Die sachliche Regelung, nämlich die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, ist bereits vollständig in dem Verwaltungsakt enthalten, auf den sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht. Überdies schafft die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bestandskraft, da Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 4 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO bis auf gesetzlich geregelte Ausnahmen ohne Fristbeschränkung gestellt werden können. Die Vollzugsanordnung hat lediglich eine verfahrensrechtliche Wirkung, indem sie die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausschließt. Sie ist damit als verfahrensrechtliche Neben-entscheidung zum Verwaltungsakt zu qualifizieren, mangels materieller Regelung jedoch nicht als Nebenbestimmung i. S. v. § 36 VwVfG. Daraus folgt, dass auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden, die für Verwaltungsakte gelten wie etwa die Vorschrift des § 28 VwVfG zur Anhörung (Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 80 m. w. N.). Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Anhörung bei Verwaltungsakten ist nicht geboten. Die Interessenslage des Betroffenen bei einer Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht mit derjenigen beim Erlass eines Verwaltungsaktes gleichzusetzen. Einwände gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt können nur in einem fristgebundenen und zeitaufwändigen Verfahren überprüft werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt kann die Vollzugsanordnung nicht in Bestandskraft erwachsen. Einwände hiergegen, die nicht schon ohnehin im Rahmen der für den zugrundeliegenden Verwaltungsakt grundsätzlich erforderlichen Anhörung zur Sprache gekommen sind, kann ein Betroffener i. d. R. jederzeit in den vergleichsweise raschen Verfahren nach § 80 Abs. 4 und § 80 Abs. 5 VwGO vorbringen (Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 81 m. w. N.). Auch aus rechtsstaatlichen Grundsätzen ergibt sich keine gesonderte Anhörungspflicht vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anhörung dient der Sicherung und Verwirklichung materieller Rechte. Diese Funktion wird bereits durch die Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor Erlass des Verwaltungsakts erfüllt. Ein zusätzlicher Bedarf für eine gesonderte Anhörung vor Erlass der Vollziehbarkeitsanordnung besteht nicht. Denn das Suspensionsinteresse und das Vollziehungsinteresse sind bereits vorgeprägt und der Betroffene muss bei der Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes damit rechnen, dass die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet wird. Ein rechtlich anerkannter Vertrauensschutz, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, besteht nicht. Aber selbst dann, wenn man die Auffassung vertritt, das aus rechtsstaatlichen Gründen ausnahmsweise vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gesonderte Anhörung geboten sein kann, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Eine Anhörung wird aus rechtsstaatlichen Gründen vor der Vollziehbarkeitsanordnung als geboten angesehen, wenn die Anordnung aus der Sicht eines Betroffenen einer Überraschungsentscheidung gleichkommt. Dies wird insbesondere bei einer nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bereits erlassenen Verwaltungsakts oder wenn die Behörde zuvor die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt hatte, angenommen (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juli 2020, § 80, Rdnr. 259). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung mit dem Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll, erlassen und die sofortige Vollziehung nicht zuvor ausgesetzt. Es liegt auch kein diesen beiden Fällen vergleichbarer Umstand vor, der dazu führen kann, dass sich die Vollziehbarkeitsanordnung für den Betroffenen als überraschend darstellt. Allein der schriftliche Hinweis der Bevollmächtigten der Antragstellerin im behördlichen Verfahren im Juni 2021, nach urlaubsbedingter Abwesenheit und Durchsicht der Verwaltungsvorgänge könne erst Anfang August Stellung genommen werden, die mehrfachen Angebote der Antragstellerin einer kooperativen Zusammenarbeit, führen nicht dazu, dass sich die Anordnung des Sofortvollzuges im Bescheid vom 14.07.2021 und diejenige im hierzu ergangenen sowie vorliegend streitigen Änderungsbescheid vom 29.07.2021 und der Anhörung vom 28.04.2021 als überraschend darstellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt hat, die Bevollmächtigte könne vor Erlass des Bescheides und der Vollziehbarkeitsanordnung noch die sich selbst gesetzte Frist ausschöpfen oder sie wolle vor Erlass der Anordnung des Sofortvollzugs noch mit der Antragstellerin eine kooperative Zusammenarbeit erörtern. Eine vorherige Anhörung wird aus rechtsstaatlichen Gründen auch bei einer besonderen Grundrechtsrelevanz der Vollziehbarkeitsanordnung, insbesondere, wenn sie auf Eingriffe in spezielle Freiheitsgrundrechte gerichtet ist, als geboten angesehen (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juli 2020, § 80, Rdnr. 259). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Vermarktung der Junghennen als Erzeugnis aus biologischer/ökologischer Produktion ist aber nur auf einen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gerichtet, die durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt ist. In spezielle Grundrechte wie die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder der Gewährleistung von Eigentum (Art. 14 GG) soll mit der sofortigen Vollziehung des Vermarktungsverbots nicht eingegriffen werden. Die Vollziehbarkeitsanordnung hat keine berufsregelnde Tendenz. Die Antragstellerin kann ihren Beruf trotz des Vermarktungsverbotes weiterhin ausüben. Die von ihr erwarteten Umsatzeinbußen durch das Vermarktungsverbot stellen keinen Eingriff in des Eigentumsgrundrecht dar, weil dieses Grundrecht keine Gewinnchancen schützt. 2.) Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer (weiteren) Vermarktung von Junghennen mit der Kennzeichnung auf die ökologische/biologische Produktion zurückstehen. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig. a.) Die streitige Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin beruht auf Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-BVO). Nach Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der EG-Öko-BVO stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei der Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Die Zuständigkeit der A. für die erlassene Anordnung war damit gegeben, das Einschreiten war auch begründet, da ein Verstoß im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der EG-Öko-BVO vorlag, der das Einschreiten der Vollzugsbehörde erforderte und die getroffene Anordnung rechtfertigte. Ein Erzeugnis darf gemäß Art. 23 Abs. 1 EG-Öko-BVO nur dann mit dem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden, wenn es nach den Vorgaben der Vorschriften der EG-Öko-BVO in Verbindung mit der EG-Öko-DVO erzeugt wurde. Ein Unternehmer, der sich freiwillig dem Kontrollverfahren nach EG-Öko-DVO unterstellt, verpflichtet sich dazu, sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-BVO zu unterstellen und die gesetzlichen Regelungen zu beachten (vgl. VG Magdeburg, B. v. 12.06.2019 - 3 B 103/19 MD). b.) Die Antragstellerin hat gegen Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii EG-Öko-BVO verstoßen, indem sie den in ihrem Betrieb Farm 4 „R.“ erzeugten Junghennen keinen ausreichenden Zugang zu Freigelände ermöglicht hat. Nach dieser Vorschrift müssen ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise Weideland haben, wann immer es die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Nach Art. 5 Buchstabe e EG-Öko-BVO wird die Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere […] und durch entsprechende Haltungspraktiken vorgeschrieben. In Art. 5 Abs. 1 EG-Öko-BVO werden die Tierhaltungspraktiken wie folgt definiert: „Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden, dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls zu Weideland.“ Art. 14 Buchstabe e Nr. i schreibt vor, dass die Krankheitsvorsorge unter anderem […] auf […] Auslauf […] und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung von hygienischen Bedingungen beruhen muss. In Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 889/2008 (EG-Öko-DVO) wird definiert, was unter einem Freigelände zu verstehen ist. Hier wird ausgeführt, dass das Freigelände teilweise überdacht sein kann. Nach Art. 14 Abs. 6 EG-Öko-DVO muss das Freigelände für Geflügel überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten, die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Außerdem muss Geflügel während […] mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben (Art. 14 Abs. 5 EG-Öko-DVO). Unter Auslauf sind demnach Freigelände und Weideland zu verstehen. Der Zugang zum Weideland ist in Art. 12 EG-Öko-DVO geregelt. Danach muss gewährleistet sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben (Art. 12 Abs. 3 Buchstabe g EG-Öko-DVO) und dass Ausflugklappen vorhanden sein müssen, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 qm der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Grünauslaufs für ökologisch aufgezogene Junghennen unterbreitet (BÖLN-Bericht ID 18751). Demnach muss das Freigelände, das Junghennen zur Stärkung ihrer natürlichen Immunabwehr, zur Ausübung arteigener Verhaltensweisen und zur Gewöhnung an die Bedingungen in der Legeperiode angeboten werden soll, überwiegend, also zu mindestens 50 % bewachsen sein. Es kann jedoch auch teilweise überdacht sein. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung schreibt für alle Legehennen-Freilandhaltungen einen Kaltscharrraum vor (§ 13a Abs. 9 TierSchNutztV). Da Junghennen im gleichen System aufgezogen werden sollen wie die Legehennen, sollte ihnen ebenfalls ein Kaltscharrraum bzw. ein Außenscharrraum zur Verfügung stehen. Das ist, obwohl nach den Bestimmungen der EG-Öko-BVO und EG-Öko-DVO nicht vorgeschrieben, schon jetzt gängige Praxis. Die Größe des Außenscharrraums sollte es allen Tieren ermöglichen, ihn gleichzeitig zu nutzen. Daraus ergibt sich eine Mindestfläche von 400 qcm je Junghenne. Diese Größe ist zusätzlich unter dem Aspekt wichtig, dass der Außenscharraum auch eine zentrale Aufgabe im Hygienemanagement spielt. In Zeiten, in denen der Grünauslauf aufgrund schlechter Witterung, von durchnässten Boden, eines Infektionsgeschehens oder aufgrund einer amtlichen Anordnung geschlossen bleiben muss, sollte der Außenscharrraum den Tieren immer zur Verfügung stehen. Er erfüllt in diesen Bedarfsfällen ersatzweise die Funktion eines Freiauslaufs. Grundsätzlich kann er nur dann zum Freigelände gerechnet werden, wenn er tatsächlich über Außenklimabedingungen einschließlich direkten Tageslicht verfügt. Wird der Außenscharrraum zum Freigelände gerechnet, kann er allerdings nicht gleichzeitig als Stallfläche angerechnet werden. Der Freiauslauf sollte sich an den Außenscharrraum anschließen und nach Möglichkeit zunächst ein befestigter, mit Sand, Rindenmulch oder ähnlichem eingestreuter Bereich sein, auf den der Grünauslauf folgt. Im Idealfall kann dieser Bereich auch teilweise überdacht und könnte mit Drahtgeflecht überdeckt sein, um Greifvögel und Krähen fernzuhalten. Im Falle eines Auslaufverbots bestünde die Möglichkeit, ihn zusätzlich mit einer Folie zu überdachen. Den Tieren sollte eine Freiauslauffläche von einer Größe geboten werden, die sicherstellt, dass bei Nutzung des Auslaufs während der Vegetationsperiode bis zu sechs Wochen über 50 % der Fläche begrünt bleibt. In der Untersuchung der BÖLN wurden im Mittel Flächen von mindestens 0,5 qm je Junghenne geboten. Dies stellt möglicherweise den unteren Grenzwert dar, mit der diese Bedingung erfüllt werden kann. Diese Fläche sollte möglichst über die gesamte Stalllänge und nicht weiter als 100 Meter reichen, um den Tieren die Möglichkeit eines schnellen Rückzuges in den Außenscharrraum zu bieten. Praxiserfahrungen in den untersuchten Ländern haben ergeben, dass die Junghennen den Auslauf in der Regel nicht sehr weit nutzen. Der Freilauf sollte über möglichst viele Schutzeinrichtungen verfügen, weil Junghennen ängstlicher als Legehennen sind und ein stärkeres Schutzbedürfnis haben. Schutzeinrichtungen können Büsche oder künstliche Strukturen sein. Auch Bäume sind möglich, können sich jedoch in Regionen mit vielen Greifvögeln auch negativ auswirken, weil diese dort ansitzen können. Pflegemaßnahmen wie Mulchen, Mähen oder bedarfsweise Kalken sollten in der Vegetationsperiode regelmäßig durchgeführt werden, um der Anreicherung von Keimen vorzubeugen (vgl. zum Ganzen: BÖLN-Bericht ID 18751, Seite 57 bis Seite 59). Soweit die Antragstellerin die von der Untersagungsverfügung erfassten Junghennen nur in den Außenscharrraum und nicht auf das Freigelände gelassen hat, hat sie gegen die ausdrücklichen Vorgaben des EU-Rechts verstoßen. Denn der Außenscharrraum ist als Freigelände i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii EG-Öko-BVO nicht geeignet, weil er gänzlich überdeckt ist und das Freigelände gemäß Art. 14 Abs. 1 EG-Öko-DVO nur teilweise überdacht sein kann. Auch ist der Außenscharrraum mit keiner Grasfläche versehen. Gemäß 14 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii EG-Öko-BVO soll das Freigelände jedoch vorzugsweise aus Weideland bestehen. Dafür, dass die Antragstellerin die von der Untersagungsverfügung betroffenen Junghennen nicht auf das Freigelände gelassen hat, sprechen die Feststellungen der Antragsgegnerin bei dem Vor-Ort-Termin vom 22.06.2021, wonach sich keine Junghennen im Auslauf befunden haben und dort auch keine Spuren der Nutzung durch Junghennen feststellbar waren. c.) Auf die langjährige Duldung der bisherigen Haltungspraxis, wonach der Außenschartraum das Freigelände i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii EG-Öko-BVO ersetzten durfte, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Denn die Antragsgegnerin hat ihr im Mai letzten Jahres mitgeteilt, sie werde diese Haltungspraxis nicht mehr länger dulden können. Denn die EU Kommission habe diese behördliche Duldung in ihrem Schreiben vom 03.01.2019 beanstandet. Zwar bezieht sich das Schreiben der EU Kommission nur auf den Zugang von Geflügel-Elterntieren. Die rechtlichen Regelungen der EU gelten jedoch für alle Tiere und nicht nur für Elterntiere. Die Antragsgegnerin duldet deshalb zu Recht nicht mehr den fehlenden Zugang von Junghennen zum Freigelände. d.) Auch soweit die Antragstellerin die von der Untersagungsverfügung betroffenen Junghennen auf das Freigelände gelassen haben sollte, hat sie die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii EG-Öko-BVO von ihrem Sinn und Zweck nicht beachtet. Die Antragstellerin führt zwar zu Recht aus, dass nach den derzeit geltenden Vorschriften der EU keine ausdrückliche Mindestfläche für das Freigelände vorgeschrieben ist. Damit sich der Zugang auf das Freigelände positiv auf die Lebensbedingungen der Junghennen auswirken kann, muss das Freigelände jedoch eine bestimmte Mindestgröße pro Junghenne haben. Nach der sachverständigen Stellungnahme der BÖLN, auf die sich die Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung bezieht, wird eine Freifläche von 0,5 qm je Junghenne als Mindestgröße angenommen. Eine solche Mindestgröße hat die bislang vorhandene Freifläche bei der Farm 4 am Standort der Antragstellerin in B-Stadt unstreitig nicht. e.) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch keine minimale Unterschreitung der Mindestgröße der Freifläche vor. Bei der Begründung ihrer Ansicht ist ihr offensichtlich ein Umrechnungsfehler mit weitreichenden Folgen für ihre Argumentation unterlaufen. Denn 0,5 qm sind nicht nur 500 qcm, sondern wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung im Verfahren 3 B 181/21 MD zur ursprünglichen Untersagungsverfügung ausführte, 5.000 qcm. Eine solche Fläche hat die Antragstellerin den von ihr gehaltenen Junghennen bei Weitem nicht zur Verfügung gestellt. Die Antragsgegnerin hat bei der Antragstellerin nur Freigelände mit einer durchschnittlichen Größe von 1.290 qcm je Junghenne festgestellt. Selbst wenn man dazu noch die Fläche des Außenscharrraums von 400 qcm pro Henne hinzurechnet, ergibt sich lediglich eine Fläche von 1.690 qcm. Eine solche Fläche entspricht nicht einmal der Hälfte der erforderlichen Mindestgröße. Entgegen der Argumentation der Antragstellerin kann die Mindestgröße von 0,5 qm = 5.000 qcm schon gar nicht durch die Fläche des Außenscharrraums von 400 qcm annähernd erreicht werden und es liegt nicht lediglich ein geringfügiger Verstoß gegen Vorschriften der EG-Öko-BVO vor. f.) Die Antragstellerin vermag dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten - und von ihr im Wesentlichen eingeräumten – Befund nicht mit Argumenten des Schutzes der Hühner entgegenzutreten. Auch im Junghennenstadium, in dem sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen, rechtfertigt sich nicht eine ständige Haltung unter einer vollständigen Überdachung. Vor nassem Gras, winterlichen Temperaturen und sommerlicher Hitze schützen sich Öko-gerecht gehaltene Tiere im Freiland selbst, indem sie ihren Aufenthalt durch Rückzug in den Stall wählen oder unter entsprechenden Gestaltungselementen der Freifläche (Baum, Tränke) Schutz suchen. Insbesondere Wasser muss immer ausreichend bei Sommerhitze zur Verfügung gestellt werden. Das natürliche Immunsystem der Tiere wird gestärkt durch Freilauf und Aufenthaltsmöglichkeiten dort bei unterschiedlichen Temperaturen. Schutz vor Wildtieren und Greifvögeln ist zu gewährleisten durch schnelle Fluchtmöglichkeiten auch zurück in das Gebäude. g.) Auf die Übergangsregelung des Art. 26 Abs. 7 VO (EU) 2020/464 kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Denn die Regelung bezieht sich auf die Neuregelung in Anhang I Teil IV der VO (EU) 2020/464, wonach die Freifläche für Junghennen künftig 1 qm je Henne betragen muss. Die Übergangsregel bezieht sich auf eine künftige Rechtslage und trifft keine Aussage dazu, bis wann ein Unternehmer sein bisheriges rechtswidriges, allerdings von der Behörde geduldetes Verhalten ändern muss. Darüber hinaus setzt die Übergangsvorschrift erhebliche Anpassungen der Geflügelställe oder den zusätzlichen Landerwerb voraus. Dass die vorliegend ausreichenden von der Antragstellerin bereits bis zum 31.05.2021 ausgeführten Ergänzungen der Stallgebäude, wie die Errichtung neuer Luken oder die Verlegung von Betonplatten vor den Ställen erhebliche Anpassungen der vorhandenen Gebäude sind, ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. h.) Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Untersagung, alle seit dem 09.02.2021 in der im Bescheid genannten Aufzuchtanlage erzeugten und vorhandenen Junghennen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion zu kennzeichnen und in den Verkehr zu bringen, steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit. Die Untersagung ist geeignet, für die Zukunft sicherzustellen, dass tierische Erzeugnisse, die aus dem Unternehmen der Antragstellerin stammen und nicht den Erfordernissen der EG-Öko-Verordnungen entsprechend produziert worden sind, nicht an Verbraucher gelangen, die darauf vertrauen, dass die Erzeugnisse aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammen. Sie ist auch erforderlich. Es besteht keine die Antragstellerin weniger belastende Möglichkeit, um zu verhindern, dass die aus ihrem Unternehmen stammenden tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion auf den Markt gelangen, ohne dass das Unternehmen den Erfordernissen der EG-Öko-Verordnungen entspricht. Die Untersagung, die Junghennen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion zu vermarkten, stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Zwar hat diese Untersagung für die Antragstellerin wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Dass sie darüber hinaus die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bedroht, ist nicht ersichtlich. Allein anhand der Umsatzeinbußen lässt sich eine Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens nicht ausreichend belegen. Hierzu wären, wie die Antragsgegnerin im streitigen Bescheid zu Recht ausführt, weitergehende Angaben zum Jahresumsatz und zu dem Verhältnis zwischen Kosten und Gewinn erforderlich. Demgegenüber erwarten Verbraucher beim Kauf von ökologisch/biologisch erzeugten Produkten, dass die Produktion nicht in der gleichen Intensität wie in einem konventionellen Unternehmen betrieben und darüber hinaus dem Tierwohl in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Wegen dieser Erwartung ist der Verbraucher bereit, für das als aus ökologisch/biologischer Erzeugung stammende Produkt, einen höheren Preis zu zahlen. Zum Schutze des Verbrauchers darf der Produzent eines Lebensmittels aus ökologischer/biologischer Erzeugung nur in besonderen Ausnahmefällen von den in der EU-Öko-BVO und EU-Öko-DVO normierten Standards abweichen und sind die darin zugelassenen Ausnahmen eng auszulegen. Das hat der Landwirt, der sich freiwillig dem ökologischen Produktionsverfahren unterstellt, im Rahmen seiner Betriebsführung zu beachten. Wegen der vorgenannten Verstöße ist die Untersagung der Vermarktung aller seit dem 09.02.2021 in der im streitigen Bescheid genannten Zuchtanlage erzeugten Junghennen mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion gerechtfertigt. Gegen die Ausübung des behördlichen Ermessens hat das Gericht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass die streitige Verfügung in unverhältnismäßiger Weise in ihre Grundrechte eingreift. Denn sie kann die von ihr produzierten Junghennen als konventionelle Produkte verkaufen, und das Gericht sieht den Schutz des Verbrauchers gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin als überwiegend an. Für die Anordnung des Sofortvollzuges des Vermarktungsverbotes beseht ein besonderes Vollzugsinteresse. Denn dem Käufer des Produktes aus ökologischer/biologischer Produktion ist es nicht zumuten, über einen längeren Zeitraum Junghennen mit der Kennzeichnung aus ökologischer/biologischer Produktion zu erwerben, deren Produktion den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage und der Ausübung des Ermessens durch die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid und der Antragserwiderung im Verfahren 3 B 181/21 MD vom 30.07.2021 an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 anlog VwGO). 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Danach ist bei der Entscheidung eines Verfahrens der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin geltend gemachten Interesses beläuft sich der Streitwert auf 200.000,- € im Hauptsacheverfahren. Wegen der hauptsachegleichen Wirkung der Entscheidung, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin wegen der bereits am 03.08.2021 fest geplanten Ausstallung unverzüglich, spätestens bis zum 03.08.2021 ergehen sollte, sieht die Kammer nach ihrem Ermessen von einer Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14).