Beschluss
3 B 163/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0720.3B163.21MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Verpflichtung, die Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen.(Rn.5)
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verpflichtung, die Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen.(Rn.5) Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Hinsichtlich der Auflage, den Wohnsitz in A-Stadt zu nehmen, begegnet der Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2021 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch hat die Antragstellerin hiergegen keine erheblichen Einwendungen vorgetragen. Auf die nachvollziehbare Begründung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid zur Verpflichtung der Antragstellerin, ihren Wohnsitz in A-Stadt zu nehmen, darf verwiesen werden. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich auch die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft als rechtmäßig. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Nach § 61 Abs. 1e AufenthG können weitere Bedingungen und Auflagen durch die zuständige Behörde - hier: den Antragsgegner - angeordnet werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 AufnG LSA sollen ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die - wie die Antragstellerin - auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeschoben werden können, in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Damit hat der Landesgesetzgeber das der Behörde nach § 61 Abs. 1e AufenthG eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert, dass in der Regel ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen (VG Magdeburg, B. v. 09.05.2019 – 4 B 363/18 -, juris, Rdnr. 30). Das danach dem Antragsgegner noch zustehende Ermessen hat dieser bei seiner Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Ergänzungen in der Antragserwiderung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es besteht weder eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Unterbringung der Antragstellerin in einem Frauenhaus oder in einer eigenen Wohnung, noch hat der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt: § 61 Abs. 1 AufenthG ermöglicht es, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Hierdurch sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber Asylbewerbern nicht besser gestellt werden. Zweck der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist neben dem finanziellen Interesse an einer kostengünstigen Unterbringung insbesondere auch die Absicht, dem Ausländer selbst und auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass allein mit der Stellung des Asylantrags noch kein allgemeines Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verbunden ist. Allerdings hat die zuständige Behörde die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen und gewichtigen privaten Gründen, insbesondere solchen gesundheitlicher und familiärer Natur, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, Rechnung zu tragen (VG Magdeburg, B. v. 09.05.2019 – 4 B 363/18 -, juris, Rdnr. 31 m. w. N.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin begründen keine solchen gewichtigen Gründe, die zwingend ihre Unterbringung in einem Frauenhaus oder einer privaten Wohnung erfordern. Die gesundheitliche und psychosoziale Betreuung der Antragstellerin kann auch in der Gemeinschaftsunterkunft sichergestellt gestellt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. 10.07.2020 – 11 B 3/20 -, juris, Rdnr. 35). Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin von anderen Personen verfolgt und bedroht wird und deshalb eine Unterbringung in einem Frauen- und Kinderschutzhaus geboten ist. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges in Ziffer 2 des streitigen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und aus welchen Gründen er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs eingeräumt hat. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Wohnsitzauflage liegt auch tatsächlich vor. Die Antragstellerin ist seit mehr als einem Jahrzehnt ausreisepflichtig. Sie hatte mehrere Jahre lang über ihre Identität, insbesondere ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, so dass ihre zeitnahe Abschiebung wegen fehlender Personaldokumente nicht vollzogen werden konnte. Aus diesem Grund besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, dass sich der Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht noch weiter verfestigt und es ist gerechtfertigt, den Aufenthalt der Antragstellerin auf das örtlich gebotene Mindestmaß bereits für das Rechtsbehelfsverfahren zu beschränken. Die Unterbringung in einer zentralen Gemeinschaftsunterkunft ermöglicht eine intensive auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebietes gerichtete psycho-soziale Betreuung. Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund der bestehenden psychischen Erkrankung der Antragstellerin und trägt zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bei. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich. Die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte wird vereinfacht und die Durchführung der Ausreise kann besser sichergestellt werden (vgl. VG Magdeburg, B. v. 09.05.2019 – 4 B 363/18 -, juris, Rdnr. 40 m. w. N.). Auch im Übrigen begegnet der streitbefangene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den Antragsgegner in dem streitbefangenen Bescheid an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgs-aussichten i. S. v. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 VwGO. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wäre das Interesses der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu bemessen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Gericht diesen Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.