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Beschluss

3 B 32/21

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Auflage in einem versammlungsrechtlichen Bescheid, wonach Ausnahmen von der Maskenpflicht aufgrund von behördlichen, ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen nicht zugelassen werden, ist offensichtlich rechtwidrig, weil es einen faktischen Ausschluss dieser Teilnehmer von der Versammlung bedeutet.(Rn.4) 2. Hingegen ist die ausnahmslose Maskenpflicht für die Ordner der Versammlung nicht zu beanstanden.(Rn.7)
Tenor
Der am 15.01.2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.01.2021 gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2021 wiederherzustellen, soweit dieser in Ziff. I und Ziff. II Nr. 1 gemäß § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV anordnet, dass die Ordner und Versammlungsteilnehmer während der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen und Ausnahmen von der Maskenpflicht aufgrund von behördlichen, ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen nicht zugelassen werden, hat im Umfang der Tenorierung Erfolg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auflage in einem versammlungsrechtlichen Bescheid, wonach Ausnahmen von der Maskenpflicht aufgrund von behördlichen, ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen nicht zugelassen werden, ist offensichtlich rechtwidrig, weil es einen faktischen Ausschluss dieser Teilnehmer von der Versammlung bedeutet.(Rn.4) 2. Hingegen ist die ausnahmslose Maskenpflicht für die Ordner der Versammlung nicht zu beanstanden.(Rn.7) Der am 15.01.2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.01.2021 gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2021 wiederherzustellen, soweit dieser in Ziff. I und Ziff. II Nr. 1 gemäß § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV anordnet, dass die Ordner und Versammlungsteilnehmer während der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen und Ausnahmen von der Maskenpflicht aufgrund von behördlichen, ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen nicht zugelassen werden, hat im Umfang der Tenorierung Erfolg. 1.) Die Auflage II.1 im Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2021 ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit für die verfügte Maskenauflage, wonach eine Ausnahme auch nicht aufgrund von behördlichen oder ärztlichen oder sonst begründeten Befreiungen zugelassen sind, beurteilt sich nach § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2EindV v. 15.12.2020, zuletzt geändert durch Verordnung v. 08.01.2021. Danach können Versammlungen mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen werden. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 154/20 -, zit. nach juris, Rn. 4). Auch darf sich die Auflage nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Nichtzulassung von Ausnahmen von der Maskenpflicht für den Versammlungsteilnehmer, der keine Ordnerfunktionen wahrnimmt (einfacher Versammlungsteilnehmer), nicht. Denn die Maskenauflage in Ziffer II. Nr. 1 Satz 3 des Auflagenbescheides der Antragsgegnerin vom 14.01.2021 schließt Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 9. SARS-CoV-2-EinV von der Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung wegen einer Behinderung, Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen befreit sind und aus diesen Gründen mit dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ihre eigene Gesundheit gefährden, faktisch von der Teilnahme an der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung aus und stellt sich als unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dar (vgl. NdsOVG, B. v. 26.06.2020 - 11 ME 139/20 -, juris, Rdnr. 35; VG Kassel, B. v. 13.11.2020 – 6 L 2098/20.KS -, juris). Auf der Grundlage der Ermessenserwägungen im Bescheid der Antragsgegnerin und der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der L-Stadt A-Stadt zur Versammlung an die Antragsgegnerin ist aber nicht ersichtlich, weshalb nur der faktische Ausschluss dieses Teilnehmerkreises von der Versammlung das mildeste Mittel ist, um die Infektionsgefahr durch die Versammlung so niedrig wie möglich zu halten. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung soll vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass der zur Minimierung des Infektionsrisikos gebotene Mindestabstand von 1,5 m nicht immer Rechnung getragen werden kann. Das Fehlen einer Mund-Nase-Bedenkung bei einzelnen Versammlungsteilnehmern kann demzufolge auch durch größere Abstände zwischen den Versammlungsteilnehmern und der Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer kompensiert werden. Darüber hinaus ist auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin und der Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes nicht ersichtlich, wie groß das Gefährdungspotential ist, das von Versammlungsteilnehmern ausgeht, die aus den o. g. Gründen nicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die zuständige Versammlungsbehörde bei Eingriffen in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen „Unbedenklichkeit“ fordern darf. Sie kann nur erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen treffen, um das bestehende Risiko zu minimieren (VG Regensburg, B. v. 11.11.2020 – RN 4 S 20.2742 -, juris, Rdnr. 49 m. w. N.). Ein Restrisiko für die Gesundheit anderer Versammlungsteilnehmer und an ihr nicht beteiligte Dritte wird bei solchen verhältnismäßigen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit in der Regel nicht zu vermeiden sein. Auf einem anderen Blatt steht, ob der aus Gründen einer Behinderung, Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht Befreite wegen dieses Risikos seine Teilnahme an der Versammlung ohne eine Maske ethisch verantworten kann. Das ist für das erkennende Gericht aber nicht entscheidungserheblich. 2.) Soweit sich der Eilantrag gegen die ausnahmslose Maskenpflicht für die Ordner in Ziffer I.8 des Auflagenbescheides wendet, hat der Antrag hingegen keinen Erfolg. Denn diese Auflage erweist sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den hinreichend ausführlichen Ausführungen der Antragsgegnerin über den erforderlichen Ausschluss jeglicher Ansteckungsgefahr durch strikte Maskentragepflicht (S. 4 letzter Abs.) schlüssig dargelegt. Die in Ziffer I.8 des Bescheides verfügte Maskenauflage für die Ordner ist von der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2EindV v. 15.12.2020, zuletzt geändert durch Verordnung v. 8.1.2021 gedeckt, wonach Versammlungen mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen werden können, und erweist sich auch nicht als unverhältnismäßiger oder ermessensfehlerhafter Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Denn unter Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage und der Funktion der Ordner einer Versammlung ist es gerechtfertigt, von allen eingesetzten Ordnern ohne jede Ausnahme das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu verlangen. Denn angesichts der Vielzahl der Kontakte, die ein Ordner im Laufe der Versammlung bei seiner Tätigkeit zwangsläufig hat, besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, falls er keine Mund-Nase-Bedeckung trägt. Hinzu kommt, dass ein Ordner im Rahmen seiner Aufgabe ohne weiteres in Konfliktsituationen geraten kann, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht mehr sicher eingehalten werden kann. Den damit verbundenen Infektionsrisiken kann nur durch die Verpflichtung der Ordner zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sicher begegnet werden (VG Regensburg, B. v. 13.11.2020 – RO 4 S 20.2767 -, juris, Rdnr. 52 m. w. N.). Die Maskenauflage für die Ordner der Versammlung ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Denn hiernach werden Personen, die von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen oder anderen Gründen befreit sind, nicht von ihrer Teilnahme an der Versammlung, sondern nur von der Wahrnehmung der Ordnerfunktionen ausgeschlossen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei einer ausnahmslosen Anordnung der Maskenpflicht für die Ordner nicht in der Lage ist, die erforderliche Anzahl von Ordnern zu stellen. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 Ziff. 45.4, 1.5).